Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@heizoelblitz schrieb am 10. Januar 2018 um 12:05:43 Uhr:


Eigentümer von Fahrzeugen mit Kurzstreckenprofil werden durch das Update quasi enteignet, oder gezwunden regelmäßige Regenerationsfahrten zu unternehmen. Dieser dadurch bedingte Mehrverbauch ist auch ohne aufwendiges Gutachten nachzuweisen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 23 O 195/15:

1. Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, sind nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.

2. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein mag, berührt die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Es handelt sich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands der Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden mag, aber nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden ist

3. Zwar muss der Käufer eines Pkw mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch jedoch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Durchführung von Regenerationsfahrten, ist eine Hinweis- und Beratungspflicht zu bejahen.

Es ging mir um die veränderten Regenerationen nach dem Update, die deutlich häufiger und länger stattfinden. Wenn bei gleichem Fahrprofil nach dem Update Probleme auftreten. Die dann notwendigen Regenerationsfahrten sind dann sehr wohl ein erhöhter Verschleiß und Kraftstoffverbrauch.

Zitat:

@heizoelblitz schrieb am 10. Januar 2018 um 14:36:33 Uhr:


Es ging mir um die veränderten Regenerationen nach dem Update, die deutlich häufiger und länger stattfinden. Wenn bei gleichem Fahrprofil nach dem Update Probleme auftreten. Die dann notwendigen Regenerationsfahrten sind dann sehr wohl ein erhöhter Verschleiß und Kraftstoffverbrauch.

Bei sachlicher Betrachtung büßen die die Fahrzeuge durch das Update ihre Kurzstreckentauglichkeit teilweise oder sogar ganz ein.

Bei rechtlicher Betrachtung führt die Beeinträchtigung bzw. Beseitigung der Kurzstreckentauglichkeit durch das Update nicht zu einem Mangel bzw. Mangelfolgeschaden, weil Dieselfahrzeuge - nach dem Stand der Technik bei Abschluss des Kaufvertrags - mit einem korrekt funktionierenden Abgasrückführungssystem unter Verwendung eines DPF / RPF nur eingeschränkt bis gar nicht kurzstreckentauglich sein können. Problematisch: Der Schadensersatzanspruch soll den Geschädigten nicht besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis (Abschaltung des aktiven Abgasrückführungssystems durch die Installation einer verbotenen technischen Einrichtung) stehen würde.

Heikel, heikel, und ärgerlich zugleich, das Ganze!

Das sehe ich bei VW anders:

VW Techniklexikon:

Dieselpartikelfilter

Bei einem Dieselpartikelfilter handelt es sich um ein System zur Abscheidung von Dieselruß aus den Abgasen von Dieselmotoren.

Der katalytisch beschichtete Filter arbeitet ohne Additiv und verwendet dafür eine edelmetallhaltige Filterbeschichtung, die auf zweifache Weise wirkt. Bei der passiven Regeneration erfolgt eine langsame und schonende Umwandlung des im Katalysator eingelagerten Rußes zu CO2. Dieser Vorgang geschieht in einem Temperaturbereich von 350 - 500 °C und läuft, vor allem im überwiegenden Autobahnbetrieb ohne besondere Maßnahmen kontinuierlich ab.

Nur bei längerem Betrieb mit geringer Last, etwa im Stadtverkehr, sorgt alle 1.000 bis 1.200 Kilometer eine aktive Erhöhung der Abgastemperatur auf rund 600 °C für eine zusätzliche Filter-Regeneration. Die im Filter eingelagerten Partikel brennen bei dieser Temperatur ab.

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Zitat:

@Micha112233 schrieb am 10. Januar 2018 um 15:26:58 Uhr:


Das sehe ich bei VW anders:

VW Techniklexikon:
... Nur bei längerem Betrieb mit geringer Last, etwa im Stadtverkehr, sorgt alle 1.000 bis 1.200 Kilometer eine aktive Erhöhung der Abgastemperatur auf rund 600 °C für eine zusätzliche Filter-Regeneration. Die im Filter eingelagerten Partikel brennen bei dieser Temperatur ab. ...

Diese Kilometerangabe muss nicht richtig, schon gar nicht allgemeingültig sein.

Wie ich bereits an anderer Stelle berichtete, stieß ich meinen Euro 5-Diesel-Tiguan im Oktober letzten Jahres ab und ersetzte ihn - trotzig - gegen einen gebrauchten, nicht vom Skandal betroffenen Touareg, gebaut Ende 2008. Der Touareg hat einen 3.0 TDI-Motor mit 239 PS. Ich testete ihn bis heute auf Herz und Nieren und analysierte den Verbrauch und die Abgasreinigung mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln.

Zunächst wollte ich die untere Verbrauchsgrenze ermitteln. Die Technik bedanke sich nach knapp drei Monaten und etwa 8.000 km mit einer doppelten Fehlermeldung in der MFA und mit der Umschaltung in das Notlaufprogramm. Bis ich schnallte, dass der DPF zusaß, vergingen ein paar Denkminuten. Dank der von mir "vorgehaltenen" 🙂 CARPORT-Diagnosesoftware für Amateure konnte ich den Fehler selbst ausmachen und löschen. Das musste ich insgesamt dreimal machen, bis ich auf der Autobahn war, um den Motor gefühlvoll auf seine Betriebstemperatur zu bringen und das AGR-System mit höheren Drehzahlen freizufahren.

Der Touareg (Automatikgetriebe) benötigt im Stadtbetrieb eine Strecke von etwa 20 km, bis die Wassertemperatur ihren Sollwert erreicht. Beim Tiguan 2.0 TDI waren es knapp 10 km. Ich fuhr den Tiguan nach dem Aufspielen des Updates bis zur gnadenvollen Verabschiedung etwa 8.000 km. ICH hatte keine Probleme mit irgendwelchen Kontrollleuchten, er dieselte lediglich beim Abstellen in der Garage etwas nach.

Ich fuhr nun den Touareg im November auf der Autobahn mit 7,8 - 8,4 l/100 km, in der Stadt mit etwa 9,5 - 10,5 l/100km und freute mich darüber, wie wenig doch so ein dicker "Otto" verbraucht. Nachdem ich aus dem Vorfall mit der "Lichtorgel" im Display dazugelernt habe (und zugegebenermaßen doch etwas enttäuscht bin, dass ich den Motor "saufen" lassen MUSS), fahre ich nun DPF/RPF-angemessen und benötige auf der Autobahn zwischen 8,6 und 9,4 l/100km, in der Stadt zwischen 10,5 und 11,5 l/100km. Es gilt eben, so schnell wie möglich die Betriebstemperatur und damit eine bessere Verbrennung zu erreichen.

Auch unser GOLF 1.6 VI wurde auf das Update umgerüstet, läuft aber selten unter 20 km je Fahrt. Der Spritverbrauch ist nicht gestiegen, es gibt keine nennenswerten Auffälligkeiten. Meine Frau meint, dass der Durchzug in niedrigeren Drehzahlen etwas schlechter geworden ist, was sich z.B. beim Überholen auf der Landstraße bemerkbar mache.

Fazit: Nicht technik-affine VW-Dieselfahrer werden mit einem plötzlich auftretenden Motorruckeln und Mäusekino im Cockpit völlig überfordert sein. In der Werkstatt - ich formuliere es mal bewusst vorsichtig - "könnte" man ihnen gegen Bares alles erzählen.

https://www.wallstreet-online.de/.../...saffaere-verjaehren-ansprueche

VW Diesel Affäre

VW-Abgasaffäre: Wann verjähren meine Ansprüche?

Viele Fahrzeuginhaber kommen diesem Angebot nun nach, aus Angst, dass die Ansprüche sonst verjährt sind. Dies ist aber entgegen vieler Medienberichte falsch! Auch im Jahre 2018 haben Sie noch Ansprüche gegenüber den Herstellern. Diese gehen zurück auf die Vorwürfe der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) und des Betrugs (§823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB). Bis Ende des Jahres 2018 können Sie diese Ansprüche weiterhin geltend machen!

Mir geht es mehr um die Aussage, das VW die Diesel sehr wohl für kurzstreckentauglich erachtet. Die Webseite war auch 2014 auf diesem Stand.

Ob es in der Praxis nur 600 km sind ist mir auch egal. 200km währen aber indiskutabel.

@Tiguan_MS:
Ah, Du auch Carport? 😉 Im Ernst: Ich finde die Software (habe das Pro CAN-Modul) sehr nützlich. Mit dem AutoDia K509 Dongle kostete es ca. 100€. Den E-Satz meiner AHK konnte ich dafür selbst und "gratis" programmieren, ebenso wie das Abbiegelicht mittels Nebelscheinwerfer.

Vor allem aber habe ich damit den Status aller Steuergeräte festgehalten, um zu sehen, ob in der Werkstatt unerwünscht und heimlich ein Update aufgespielt wird. 😁

Demnach sollte man sich an die Gespräche mit dem Verkäufer erinnern und deren Inhalt mittels Zeugen belegen können, dass eine Fahrtauglichkeit des Diesel auch für kurze Strecken bejaht wurde:

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 9. Januar 2018 um 12:31:46 Uhr:



Siehe LG Düsseldorf, 09.05.2016 - 23 O 195/15 -

Redaktionelle Leitsätze (Quelle: autokaufrecht.info):

Erwerb eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Ein mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet ist, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird und deshalb von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
  2. Ein Kfz-Händler muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen zwar dann nicht darüber aufklären, dass und in welcher Weise zur Reinigung des Filters von Zeit zur Zeit Regenerationsfahrten übernommen werden müssen, wenn sich diese Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs ergeben. Enthält die Bedienungsanleitung jedoch keine entsprechenden Hinweise, besteht eine dahin gehende Hinweis- und Beratungspflicht.

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 10. Januar 2018 um 16:23:30 Uhr:


https://www.wallstreet-online.de/.../...saffaere-verjaehren-ansprueche

... Bis Ende des Jahres 2018 können Sie diese Ansprüche weiterhin geltend machen!

Ich würde es mal so formulieren, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen:

Gerichte, die die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB als erfüllt ansehen, werden jedenfalls durch die Verjährungseinrede nicht an der Verurteilung der verklagten Volkswagen AG gehindert.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Januar 2018 um 16:28:02 Uhr:


Ah, Du auch Carport? 😉 Im Ernst: Ich finde die Software (habe das Pro CAN-Modul) sehr nützlich. Mit dem AutoDia K509 Dongle kostete es ca. 100€.

Brauchte für den Touareg zwei PRO Versionen, weil er über zwei verschiedene BUS-Systeme verfügt. Habe insgesamt knapp unter 180 € bezahlt. Ja, man kann mit der Soft- und Hardware, mit dem dazu erforderlichen Wissen, durch Umcodierungen viele nützliche Änderungen vornehmen. Und man kann mit seinem Auto sprechen und es fragen, wie es ihm geht und was ihm ggf. zuvielgeworden ist oder fehlt. 🙂

Mit CARPORT findet man auch heraus, ob der Verkäufer herumgebastelt und manipuliert hat. Sogar Manipulations"versuche" werden durch einen Zähler ausgewiesen.

Aber man kann ihm nicht das Kaffeekochen beibringen. 😉

PS:
Mich stört nur, dass es nicht für alle Fehlercodes bei CP Erklärungen gibt. Aber es soll ja Möglichkeiten geben, sich darüber zu informieren...

Back-to-topic:

Was hältst Du von den fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen in Scheiben des KBA und der örtlichen Zulassungsstellen? Ist das ein Angriffspunkt - wenigstens zur Verzögerung der Stilllegung?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Januar 2018 um 16:38:12 Uhr:


Aber man kann ihm nicht das Kaffeekochen beibringen. 😉

Doch, dafür hat mein Touareg sogar eine 220V-Steckdose. 😉

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Januar 2018 um 16:38:12 Uhr:


Was hältst Du von den fehlenden Rechtsbehelfsbelehrungen in Scheiben des KBA und der örtlichen Zulassungsstellen? Ist das ein Angriffspunkt - wenigstens zur Verzögerung der Stilllegung?

Zu prüfen ist vorab, ob die Mitteilungen des KBA Verwaltungsaktqualität besitzen. Vgl. hierzu § 35 VwVfG.

"Verwaltungsakt" ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Ich denke, dass die Merkmale des Verwaltungsaktes erfüllt sind.

Guckstu sodann in § 37 Abs. 6 VwVfG:

Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Zur Folge der fehlenden Belehrung vgl. § 58 VwGO (die Widerspuchsfrist verlängert sich von einem Monat auf ein Jahr).

Danke! 🙂

Und das gilt nicht nur für das KBA, sondern auch für die örtliche Zulassungsstelle, richtig?

D.h., beim Empfang des Schreibens des KBA ohne Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) mit der Ankündigung, die Daten an die Zulassungsstelle zu geben, könnte man bereits Widerspruch gegen die Weitergabe an sich, aber auch dagegen einlegen, dass gar keine RBB enthalten war. Dasselbe wäre möglich beim Empfang der angekündigten Stilllegung durch die Zulassungsstelle. Richtig?

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 10. Jan. 2018 um 16:52:44 Uhr:


Zur Folge der fehlenden Belehrung vgl. § 58 VwGO (die Widerspuchsfrist verlängert sich von einem Monat auf ein Jahr).

Hammer! 😁

Aber heißt das, dass vor Ablauf der auf 1 Jahr verlängerten Widerspruchsfrist nicht stillgelegt werden darf? Das wäre zu schön.

Der Feind liest mit. Vielleicht sollten wir das nicht öffentlich diskutieren und entsprechende Beiträge ändern/löschen, solange es noch geht?

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