Rechte gegenüber Händler während der Gewährleistung
Hallo Zusammen,
ich frag mich was was ich alles geltend machen kann.
Konkret zum Fall.
E450 T (V6) EZ 2019 mit ~117tkm 2 Hand bei einem BMW Händler in Hessen gekauft.
Ich selber wohne im Süden von DE in Bayern, leider gab es in ganz DE nur ganz wenig Autos die meine Kriterien erfüllt haben und von denen war das sogar der teuerste.
Service bei MB alles soweit i.O.
Verkauft mit einer Gebrauchtwagengarantie und der Zusicherung ich kann in jede MB Werkstatt und muss nicht zum Händler.
Gekauft Ende Juli 24
Ende September ist mir aufgefallen das die Türheizung (Wärme Komfortpaket) nicht geht und den Händler kontaktiert. Nochmals, ich kann in eine MB Werkstatt bei mir.
Letzte Woche gings los
- Geräusche vom Motor im kalten Zustand
- Ölaustritt an den Kettendeckelkästen
Zu MB, drüber geschaut und es kam dazu das es rattert/rasselt wenn ich in D oder R schalte UND das der Wagen bei ~61tkm einen neuen Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und VA-diff bekommen hat und das für die Laufleistung der Ölaustritt ungewöhnlich hoch ist.
Für mehr muss der Wagen da bleiben und Befundet werden, die Kosten muss ich erstmal selber tragen da sie nicht direkt mit der Garantie abrechnen können.
Nach mehrmaligem hin und her mit dem Verkäufer hab ich schriftlich das ich den KV und die Befundung zahlen muss und das denn von der Garantie und/oder von ihnen geprüft wird.
Mir kam das alles komisch vor weswegen ich am Freitag meine Rechtsschutz kontaktiert hab wo mir in einer Onlineberatung von einem Anwalt klipp und klar gesagt wurde das es hier um eine Gewährleistung des Händlers geht und ich definitiv nicht in Vorkasse muss. Er muss es klären oder den Wagen zu sich nehmen.
Jetzt haben wir Mittwoch und es geht immer noch nur hin und her, ich hab zwar eine Mail das der Händler mir garantiert die Kosten zu übernehmen. Ausgemacht war aber ich stell den Wagen bei der Werkstatt ab und zahle nichts im Vorfeld.
Der Wagen steht seit Freitag rum weil ich nicht weiß was Sache ist. Mir hat niemand gesagt ich darf oder darf nicht fahren. Ich wohne ländlicher und bin eigentlich auf einen Wagen angewiesen.
157 Antworten
Zur Information für etwaige Nachahmer:
Soll ein Gutachten gerichtsverwertbar sein, wird der Gutachter im Rahmen einer Beweisaufnahme vom Gericht bestellt, andernfalls ist es ein Vortrag auf eigene Kosten, bestreitbar und kein Beweismittel.
So dann mal eine kleine Zusammenfassung bis hierher.
Grundsätzlich kann man sagen das ich/wir Recht haben aber keins bekommen werden.
Ja ein AT-Motor ist Angabepflichtig aber nicht direkt Rückabwicklungsreif, man könnte es auf 2 Arten machen.
Als Mangel oder als arglistige Täuschung, zweiteres könnte zutreffen, wäre aber vor Gericht sehr wackelig.
Mangel ist es nur wenn es ein merkantiler Minderwert ist, da bei mir Neuteile rein kamen trifft dies nicht zu.
Arglistige Täuschung könnte man annehmen wegen dem Aufkleber, aber der Aufkleber ist auf dem Getriebe und auf dem Motor hab ich von unten erstmal nichts gesehen.
Damit dann zu Klagen ist recht dünn. Auch auf die Art, dass man ja daraufhin Nachforschen müsse könnte es nichts werden. Es ist auch nicht mal klar ob MB Auskunft darüber gegeben hätte, da es intern als "Fehler vom Werk" läuft.
Was aber fest steht, ist das sich der Händler falsch verhalten hat da er mich über die Garantie abspeisen wollte anstatt seine Gewährleistung wahrzunehmen. Hätte ich in der Mail Ende November das ganze nur ein klein wenig anders formuliert hätte man es als abgelehnte Nachbesserung werten können und man hätte ihn.
Wie dem auch sei, der Wagen ist wieder in Verwendung und über das weitere Vorgehen halte ich mich zum jetzigen Zeitpunkt noch bedeckt.
Hallo ins Forum,
Zitat:
@Sascha_95 schrieb am 25. Februar 2025 um 16:34:58 Uhr:
Mangel ist es nur wenn es ein merkantiler Minderwert ist, da bei mir Neuteile rein kamen trifft dies nicht zu.
mmh, auch mit Neuteilen kann's einen merkantilen Minderwert geben, nämlich wenn im Markt ein Preisunterschied gemacht wird. Dies ist bei einem AT-Motor jedenfalls der Fall, auch bei "Massen"-Fahrzeugen.
Viele Grüße
Peter
Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Form des merkantilen Minderwerts bezieht sich auf die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Informationspflichten hinsichtlich der "verschwiegenen Neuteile" und nicht auf noch nicht beseitigte Mängel des Fahrzeugs:
Zitat:
Gekauft Ende Juli 24
Ende September ist mir aufgefallen das die Türheizung (Wärme Komfortpaket) nicht geht und den Händler kontaktiert. Nochmals, ich kann in eine MB Werkstatt bei mir.Letzte Woche gings los
- Geräusche vom Motor im kalten Zustand
- Ölaustritt an den KettendeckelkästenZu MB, drüber geschaut und es kam dazu das es rattert/rasselt wenn ich in D oder R schalte UND das der Wagen bei ~61tkm einen neuen Motor, Getriebe, Verteilergetriebe und VA-diff bekommen hat und das für die Laufleistung der Ölaustritt ungewöhnlich hoch ist.
2 Mängel habe ich definitiv nachgewiesen und das Geräusch beim einlegen des Ganges ist auch deutlich hörbar. Das wurde mir vom Service Berater auch bestätigt.
Somit habe ich 3 Mängel nachgewiesen, den Grund für die Mängel kann ich nicht nachweisen da ich kein KfZler bin.
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Ihr habt ziemlich sicher beide Recht, allerdings wird das glaub nichts.
Mein Anwalt sieht es als zu wenig an um damit vor Gericht zu gehen, was ich auch verstehen kann.
Ich hab im Dezember auch mal Fahrzeuge mit dem M276 Motor gesucht die einen AT-Motor haben. Hab dabei glaub nur 2 43er AMG Modelle gefunden und beide waren preislich kaum anders als die anderen.
Mein Bauchgefühl sagt mir auch das ich auf der Karre "sitzen bleibe" und es eine sehr teure Erfahrung fürs Leben wird.
Fakt ist, das man sich überhaupt nicht über das Fahrzeug informiert hat, dass sieht man an vielen Punkten wie z.B. der Servicehistorie, der Schadenshistorie usw.
Zudem ist auch gerade in Klärung was mit den vertraglichen Vereinbarungen und dem Service ist, beides ist nicht Nachweisbar. Somit hab ich auch jegliche Kulanz verloren und höchstwahrscheinlich greift auch diese Garantie die ich vom Händler bekommen hab nicht. Zumal die mir ja eh nichts bringt.
Mein Anwalt ist bezüglich allem deutlich optimistischer, ich hoffe mal das er Recht behält.
Ich werds auch mal abklären und eine sehr vernichtende Google Bewertung hinterlassen, denn eins steht fest und das von mehreren Parteien, hier wurde definitiv geschlampt und das nicht nur ein bisschen.
Hallo zusammen und Sascha_95,
vielen Dank für dein Feedback.
Rückfrage zum allgemeinen Verständnis:
Warum gelingt es dir oder deinem RA nicht, deine Gewährleistungsansprüche wegen Mängel am erworbenen Gebrauchtwagen gegen den Verkäufer durchzusetzen?
Warum stellst du das Auto trotz deiner Bedenken und den damit für dich verbundenen Umständen nicht dem Verkäufer zur Reparatur auf den weit entfernten Hof? Auch die Rechte des Verkäufers auf Nacherfüllung werden dadurch nicht gewahrt bzw. wahrgenommen. Scheitert es nur an der Zustellung bzw. Abholung?
Welche Gründe, sofern wir die nicht schon von dir gehört haben, stehen dagegen?
@WalterE200-97
Bisher war die Idee die Rückabwicklung direkt anzustreben. Das haben wir aber mittlerweile verworfen und gehen den Weg der Gewährleistung.
Dementsprechend hat der Händler bis morgen Zeit das Thema mit dem Service und den Arbeiten klarzustellen und bis Mitte März entweder den Wagen abzuholen oder mir einen Transportvorschuss zu überweisen.
Ich bin aber etwas pessimistisch eingestellt weswegen ich davon ausgehe das der Händler dann nichts "hört" und bei ihm alles i.O. ist.
Das ganze spielt er dann bis Mitte Juli bis die Gewährleistung ausläuft und das wars, deshalb auch "das ich auf der Karre sitzen bleibe".
Moin, da Du ja das Problem gemeldet hast würde ich mal vermuten das die Verjährung ausgesetzt ist. Aber da bin ich aber kein Experte.
Gruß
Wenn der Wagen wieder in Verwendung ist, wer hat denn da nun das Rasseln, Ölaustritt usw. abgestellt? Hast Du es selbst bei MB reparieren lassen? Und bezahlt?
Gruß
Das ist ein interessanter Erfahrungsbericht.
Zur Ergänzung als Zitat ein wahrscheinlich dir bekannter Kommentar zum n.g. BGH-Urteil:
https://iurratio.de/.../...orschuss-fuer-transportkosten-zur-werkstatt
@Sascha_95
Vorab eine weitere Frage zum allgemeinen Verständnis:
Sind die Voraussetzungen in deinem Fall wirklich tauglich und erfüllt sowie Punkt für Punkt begründbar, damit dein RA, der zwar die Erfüllung deiner Wünsche in Angriff genommen hat, jedoch eine erfolgreiche gegnerische Abwehr hinsichtlich einer Durchsetzung eines Vorschusses für Transportkosten nicht in deine Schuhe stecken kann?
Lesbar für Handy-Nutzer:
Zitat:
Gebrauchtwagenkauf: Vorschuss für Transportkosten zur Werkstatt
Der BGH hat entschieden, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens dessen Verbringung in die Werkstatt des Autohändlers zum Zwecke der Reparatur von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf (Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16).
Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter
Der BGH hat entschieden, ob der Käufer eines Gebrauchtwagens dessen Verbringung in die Werkstatt des Autohändlers zum Zwecke der Reparatur von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf (Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16).
Sachverhalt:
Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 Euro einen gebrauchten Pkw Smart, den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte.
Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären.
Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf.
Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 Euro zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten.
Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.
Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 Euro.
Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidung:
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BGH ist ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.
Dementsprechend war es vorliegend für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin – als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB – ausreichend, dass diese zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert habe sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen.
Zwar müsse ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen.
Jedoch habe der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
Hierbei handele es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten solle.
Dies begründe in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordere und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfielen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer.
Der Käufer könne nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen.
Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, solle den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen.
Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches nunmehr zu den von der Klägerin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr angesetzten Schadens weitere Feststellungen zu treffen haben wird.
Merke:
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB muss nach der Rechtsprechung des BGH auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen.Hierdurch soll es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel bestehe, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.
2. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben habe. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorlägen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, § 269 Abs. 1 BGB.
3. Aber: Der Verkäufer hat nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, durch die die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung sichergestellt wird.
@WalterE200-97
Ich hab mir das alles durchgelesen, wenn ich alles richtig verstanden habe geht es hierbei um die Tatsache das die beklagte Person den Wagen in einer anderen Werkstatt hat reparieren lassen nachdem sich der Verkäufer nicht gemeldet hat.
Sowas führt immer zu Schwierigkeiten, da der Verkäufer ein Recht auf Nachbesserung hat und das nicht durch dritte durchgeführt werden darf solange der Verkäufer nicht dritte damit beauftragt.
In meinem Fall ist das aber nicht gegeben, der Händler ist aufgefordert den Wagen zu holen oder mir einen Vorschuss zu geben.
Außerdem ist Fakt das es Mängel am Fahrzeug gibt, würde es keine geben müsste ich den Transportvorschuss erstatten.
Allein die nicht funktionierende Türheizung ist schon Grund genug, die anderen Sachen mal außen vor gelassen.(Aussage vom RA)
Das hat mir der RA auch ganz genau erklärt, seit 2022 sind die Rechte bei einem Händler massiv verschärft worden. Es reicht aus nur einen potentiellen Mangel zu äußern, der Händler muss dann feststellen ob einer vorliegt oder nicht und um was es sich handelt.
Meldet sich der Händler wie in dem Beispiel nicht, kann man das als abgelehnte Nachbesserung werten und damit vor Gericht ziehen. Hier hat die Person aus dem Beispiel leider "falsch" reagiert.
Um es überspitzt zu erklären, es spielt keine Rolle wo der Verkäufer und der Käufer sitzen. Sprich der eine kann am Bodensee sein und der andere in Flensburg sein. Der Ansprechpartner ist und bleibt der Händler.
Dieser muss bei einem Mängel den Wagen zu sich nehmen, dies kann entweder so passieren das:
- der Käufer fährt den Wagen zum Händler
- der Händler beauftragt einen Transport
- der Käufer beauftragt den Transport (Vorschuss)
Der Händler kann aber eine lokale Werkstatt damit beauftragen um sich so den Transport zu sparen. Das muss aber vom Händler kommen und darf der Käufer nicht auf eigene Faust entscheiden.
So wurde mir das von 2 RA's erklärt (1 bei der telefonischen Beratung ganz am Anfang und 2 bei meinem RA jetzt)
PS: Es ist auch bei weitem nicht der erste Fall von meinem RA bezüglich Auto, Gewährleistung Fahrzeug, AT-Komponenten, etc.
Zudem hat er alles von mir bekommen, Verträge, bisherige Kommunikation, Videobeweise die ich von den jeweiligen Sachen habe. Ich denke er wird schon wissen was er tut und was für Möglichkeiten es gibt und welche Forderungen ich/wir stellen können.
Zitat:
@primax3 schrieb am 6. März 2025 um 10:18:13 Uhr:
Wenn der Wagen wieder in Verwendung ist, wer hat denn da nun das Rasseln, Ölaustritt usw. abgestellt? Hast Du es selbst bei MB reparieren lassen? Und bezahlt?
Gruß
Niemand das ist weiterhin so, zumal der Wagen auch nicht täglich bewegt wird und ich hauptsächlich mit dem Übergangswagen unterwegs bin.
Wieso er aber wieder verwendet wird:
- MB Werkstatt hat mir keinerlei Einschränkung gegeben
- Händler hat mir keinerlei Einschränkung gegeben obwohl alles schriftlich kommuniziert wurde
- Gutachter hat sich die Videobeweise angeschaut + Sachverhalt angehört
Laut Gutachter und RA spricht nichts dagegen den Wagen zu verwenden, sollte nun etwas kaputt gehen ist das komplett im Umfang der Gewährleistung.
Bei MB hieß es damals das, dass rasseln nicht aus dem Getriebe kommt.
Es kommt von vorne aus dem Riementrieb und der Ölaustritt ist nicht so immens das ich Flecken auf dem Boden habe.
@Sascha_95
Dann ist ja alles vorbildlich abgeklopft worden und steht an dieser Stelle als "Nachschlagewerk" für künftige Fälle und ratsuchende User zur Verfügung.
Es sind nun ein paar Tage vergangen und ich habe ein Update für die, die es interessiert.
Vorne weg, mir stinkt das ganze zum Himmel und bin froh den Weg gegangen zu sein. Bin ich auf andere Meinungen gespannt.
Nun sind die formellen Vorraussetzungen für einen Rücktritt gegeben. Der Händler hat beide Fristen nicht eingehalten.
Sprich die Service und Zusatzarbeiten hat er mir nicht belegt und den Transport "verweigert".(kein Transportvorschuss überwiesen)
Somit hat er seine Pflicht auf Nachbesserung abgelehnt.
Zusammengefasst stinkt das sehr.
- mündliche Absprachen nicht eingehalten (3 Kennzeichen, Tank, alte Kennzeichen)
- Lappen im Motorraum
- Abwälzung der Gewährleistung auf die Garantie + Vorkasse
- komplette Ignoranz der Mediatiorin
- Service und Zusatzarbeiten nicht eingetragen und nicht belegt
- Pflicht auf Nachbesserung abgelehnt
Hallo zusammen und @Sascha_95,
welche Gründe würden gegen eine Rückabwicklung sprechen?
Die Ausstattung entspricht zwar deinen Wünschen, aber die offensichtlichen Mängel, die wahrscheinlich noch nicht zu reparaturbedürftigen Schäden geführt haben, sind nicht akzeptabel.
Du solltest deinen Weg nicht abbrechen, sondern konsequent bis zur Rückabwicklung gehen.