Probleme mit DSG 7-Gang (DQ200)?

VW Golf 7 (AU/5G)

Vor nahezu 2 Jahren wurde eine solche Umfrage gestartet. Heute im Jahre 2015 wäre es interessant zu erfahren ob und welche Probleme zu den DSG-7 Gang vorhanden sind (besonders Sportsvan) oder ob VW diese mittlerweile ausgemerzt hat!
Vielen Dank schon mal für die Einträge.

Beste Antwort im Thema

@ rockyzoomzoom

Man(n) kann auch alles schlecht Reden. Ich bin Berufskraftfahrer und fahre Linien und Reisebusse. Was glaubst Du was ich den ganzen Tag in der Stadt sehe? Kavalierstarts an den Ampeln, Motor hochjagen damit der Auspuff schön röhrt, erst kurz vor der Ampel stark bremsen um gleich wieder voll zu beschleunigen, mit Ruckeln fahren damit sich die Leute umdrehen..... nur um einige Beispiele zu nennen.

Diese und andere Fahrweisen der Fahrer geht zu Lasten der Motoren und Getriebe, gut kann es jedenfalls nicht sein! Was ist normal fahren, bitte eine Definition?!!!! Meinst Du schleichen an der Ampel bis zum abwincken oder wie meinst Du das?

Ich sehe jeden tag so viele Autofahrer und bin nur am Kopf schütteln über so viel Dummheit hinter den Lenkrädern. 40% der Autolenker gehört sofort den Führerschein abgenommen!

Auch nicht zu vergessen, dass viele hier in MT nur Probleme reinschreiben und dabei auch -man möge mir verzeihen- auch maßlos übertreiben. Ein Diesel der nie kalt wird geht nie kaputt, das ist eine alte Binsenweisheit die voll zutrifft. So ist es auch mit den anderen "Verschleißteilen".

Sicher bei über 4 Millionen verkauften DSG sind auch einige faule Äpfel dabei, andere Hersteller haben auch ihre Probleme mit Motoren und Getriebe. Seltsam das nicht alle 4 Millionen Reklamieren wenn es soooo schlimm ist. Auch seltsam das VW weiterhin am DSG festhält wenn es doch sooo schlecht ist, verursacht es "nur" kosten? VW hätte das DSG schon längst vom Markt genommen wenn, tja wenn.... sooooo viele Probleme damit haben!

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Zitat:

Warum sollten Ersatzteile anders behandelt werden als alle anderen Verbrauchsgüter, ...

Dann google mal etwas zum Thema herum. Da wirst Du viele Auslegungen finden.

Warum sollte ich nach Beweisen für deine falsche Behauptung googeln?

@Ugolf

Bei neuen Ersatzteilen beginnt die reguläre Verjährungsfrist bei der Sachmängelhaftung von zwei Jahren neu anzulaufen. Voraussetzung: Die Reparatur findet im Rahmen der Gewährleistung statt. Dem versuchen viele Verkäufer aus dem Weg zu gehen, indem sie lieber über die Herstellergarantie oder "aus Kulanz" reparieren, also ohne Anerkennung einer Reparaturpflicht. Die meisten Käufer, so habe ich zumindest das Gefühl, kennen die Hintergründe nicht, und akzeptieren das ("Ist mir doch egal, Hauptsache repariert!" oder "Kommt doch aufs Gleiche raus!"😉, wohl auch, weil sie den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kennen.

Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Umständen auf ein Jahr verkürzt werden. Das tun die meisten Verkäufer bei Gebrauchtwägen oder wenn dem Kunden gebrauchte Ersatzteile (oft als "Austauschteile" bezeichnet) eingebaut werden und dieser die Reparatur selbst bezahlt.

Diese beiden Sachen bringst du womöglich durcheinander.

Nein - da handelte es sich nicht um ein Gebrauchtteil.

Es handelte sich bei meiner Erkundigung damals um die " Garantiezeit " des zweiten eingetauschten Getriebes.
Das wurde ziemlich kurz vor dem Ablauf der verlängerten Garantie gewechselt .
Da hieß es nach meiner Erinnerung daß dieses nun als " Ersatzteil" mit 1 Jahr Gewährleistung betrachtet wird .

Die Kupplung welche ich dann später kurz vor dem Verkauf des Wagens tauschen ließ und die ich im Internet bei einem Teilehändler besorgte ( war die gleiche Kupplung wie die Originale ) hatte laut Rechnung aber 2 Jahre Garantie.

Ist für mich Vergangenheit. Zeigt aber daß man sich heutzutage genau erkundigen sollte weil nichts mehr verläßlich ist.

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Trenn doch bitte mal die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung". Du wirst das schon wieder wild durcheinander, aber das ist nicht dasselbe!

Zitat:

@Ugolf schrieb am 25. Oktober 2018 um 15:45:32 Uhr:


Nein - da handelte es sich nicht um ein Gebrauchtteil.

Es handelte sich bei meiner Erkundigung damals um die " Garantiezeit " des zweiten eingetauschten Getriebes.
Das wurde ziemlich kurz vor dem Ablauf der verlängerten Garantie gewechselt .
Da hieß es nach meiner Erinnerung daß dieses nun als " Ersatzteil" mit 1 Jahr Gewährleistung betrachtet wird .

das kenne ich irgendwie anders:
wenn ein Mangel in der Werks-Garantiezeit für dich kostenfrei behoben wird, endet die Garantie für die dafür verwendeten Komponenten mit Ende der Werksgarantie.
Da gibt es nichts "obendrauf".

Wenn ein Mangel auf deine Kosten behoben wurde, sieht es anders aus.

Das hieße also bei mir :
Da das zweite Getriebe welches etwa zwei Monate vor Ablauf der Garantieverlängerung getauscht wurde hätte dann nur noch zwei Monate " Garantie " oder " Gewährleistung " ? Denn für mich war die Aktion auf Grund der Verlängerung noch kostenfrei.

Garantie gibt ja nur der Hersteller, ist in diesem Zeitraum was die Dauer anbetrifft frei in der Gestaltung .
Oder ist das keine Garantie mehr sondern ein Gewährleistungsfall ? Wieder mit anderer Frist.

Mein Fall war etwas anders gelagert weil es ein Tausch vom Tausch war.

Steht fast immer in den Garantiebedingungen: Durch den Einbau von Neuteilen verlängert sich die Garantie nicht.

Oder anders: Garantie auf Garantie gibt es nicht. Wenn, dann Kulanz.

Ideal wäre dann, Kunde zahlt 5 % und hat damit wieder Garantie.

VG Thommi

Zitat:

@thommi11 schrieb am 25. Oktober 2018 um 19:57:53 Uhr:


Ideal wäre dann, Kunde zahlt 5 % und hat damit wieder Garantie.

Gewährleistung!

... und wie lange ist die ?

Ein Jahr wie ich weiß. Davon ein halbes Jahr Beweislast beim Verkäufer. Das andere beim Käufer.

Nur wie soll man als Käufer bei einem Teil welches langsam beginnend Mängel aufweist so etwas nachweisen ?
Da reicht der Zeitraum nicht.

Ach Ugolf, wie oft denn jetzt noch? 😉

Gewährleistung:

  • gesetzlich geregelt
  • 24 Monate, bei gebrauchten Sachen Verkürzung auf 12 Monate möglich
  • Beweislastumkehr nach 6 Monaten
  • Verjährungsfrist beginnt neu anzulaufen, wenn innerhalb des Gewährleistungszeitraumes vom Verkäufer unter Anerkennung einer Reparaturpflicht nachgebessert wurde, oder wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass der Verkäufer nicht alleine aus Kulanz repariert hat (z. B. bei sehr teuren und aufwändigen Reparaturen)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung möglich, wenn Nachbesserung wiederholt fehlschlägt (im Allgemeinen nach dem zweiten vergeblichen Versuch)
  • bei Reparaturen, die der Käufer (teilweise) selbst bezahlt, gelten die üblichen Gewährleistungsbestimmungen (wie bei anderen Dienstleistungen auch)

Garantie:

  • keine gesetzliche Regelung, freiwillige Leistung
  • Garantiebestimmungen legt alleine der Garantiegeber fest
  • im Normalfall kein Neuanlaufen von Fristen im Reparaturfall
  • kein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich
  • ABER: durch den Erwerb einer Garantie hat der Käufer Ansprüche ggü. dem Garantiegeber, welche sich aus den Garantiebedingungen ergeben (der Garantiegeber muss also leisten was er verspricht)

Zitat:

@Ugolf schrieb am 26. Oktober 2018 um 08:36:04 Uhr:


Nur wie soll man als Käufer bei einem Teil welches langsam beginnend Mängel aufweist so etwas nachweisen ?
Da reicht der Zeitraum nicht.

Ja, was meinst du weshalb hier immer ruf und runter gebetet wird, dass

bereits bei den ersten Anzeichen

der Fehler in der Werkstatt gemeldet und dokumentiert werden sollte (z. B. in Form eines Werkstattauftrags mit genauer Fehlerbeschreibung)? Wer sich dann mit der "Da können wir nichts machen, das ist noch nicht schlimm genug"-Methode ohne irgend etwas mitzunehmen wieder wegschicken lässt, hat Pech gehabt.

Danke DieselSeppl für Deine Geduld und Aufklärung.

Ich habe es mir nun endlich mal ausgedruckt und abgeheftet .

Wenn ich nun das durchlese komme ich zur Erkenntnis daß die Garantie eigentlich die schlechtere Variante für den Käufer ist.
Hier kann der Verkäufer weitgehend schalten und walten wie er will .
Hauptsache er schreibt es in das sehr lange und gut Kleingedruckte rein welches kaum einer beim Kauf liest.
Leider kann man beim Kauf die Garantie wohl nicht ablehnen und statt dessen die gewährleistung wählen. Oder man muß auf den Kauf verzichten.

Hier merkt man daß die Lobbyisten die Gesetze schreiben ...

Nein! Die Gewährleistung ist trotzdem da, weil so im BGB festgelegt. Sie wird nicht außer Kraft gesetzt durch eine Garantie.

Gewährleistung: Anspruch ggü Händler (Vertragspartner)

Garantie: i.A. Anspruch ggü Hersteller

Kann man aber aus DieselSeppl ` s Erläuterung nicht rauslesen.

Wenn man dann das BGB auch noch braucht um die Bedingungen zu verstehen wird es ja noch verzwickter.
Sind wir Juristen ?

Gewährleistung und Garantie bestehen parallel. Ist doch selbstredend, dass eine freiwillige Garantie nicht gesetzliche Ansprüche außer Kraft setzen kann.

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