polnische Zulassung

BMW 3er E36

Hi Leute hab schon das ganze Internet durchgesucht ob ich hier in D mit Polnischer Zulassung fahren darf , ich tue es nämlich schon das Auto gehört meiner Schwester die in Polen wohnt ich habe aber deutschen pass und bin hier in gemeldet , hab polnische kennzeichen und schein usw. für den BMW , nicht das sie mich wegen Steuerhinterziehung dran kriegen weiss da jemand genaueres? einer sagte mir das man 1 Jahr lang hier rumfahren kann ohne abmelden fährt man jedoch in diesem jahr nach Polen fängt die zeit nochmal neu an das wäre ja geil!

Danke und gruss Adam

Beste Antwort im Thema

Ich erkläre es euch an dem Beispiel Polen. Bevor Polen in die EU eingetreten ist, durfte ein Inländer nur ein Fahrzeug auf polnischen Kennzeichen führen, wenn er es beim Finanzamt gemeldet hat. Durch das melden beim Finanzamt musste er ab dem Tag, an dem der die Grenze nach Deutschland überschritten hatte, Steuern für das Fahrzeug zahlen. Es war Steuerfrei, wenn der ausländische Fahrzeughalter sich mit im Fahrzeug befand. So war es vor dem beitritt. Jetzt ist es so, dass die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für PKW und Anhänger durch eine Veilzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert wurde, die nach § 15 I Nr.7 KraftStG mit allen EU Staaten vereinbart worden ist. Nach diesem Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit. Als „vorübergehender Aufenthalt„ gilt ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug von einem Inländer oder Auslländer benutzt wird.
Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397;1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Da Deutschland und Polen Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die „Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr„ sind. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum privaten und den vorübergehenden Aufenthalt Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt.
Polen hat das Doppelbesteuerungsabkommen am 18.12.1972 mit Deutschland unterzeichnet und durch den Beitritt, reicht es wenn man nur noch in einem Staat die Fahrzeugsteuer zahlt. Daraus resultiert, dass ein Inländer ohne Probleme ein Fahrzeug auf polnischen Kennzeichen hier führt darf, unter der Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter in Polen seine Steuern zahlt.
Deswegen müssen wir bei der Einführung von Waren seitdem Polen mit in der EU ist, auch keine Steuern mehr zahlen, was vor dem Beitritt anders war.

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Im Prinzip stehen beim Fahren in Deutschland mit ausländischer Zulassung die Vorteile in keinem Verhältnis zum Risiko.

Steuerhinterziehung ist nämlich ein Straftatbestand und keine Ordnungswidrigkeit und wird von den Behörden ohne Nachsicht verfolgt. Da kann man sich recht schnell einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis einhandeln.

Zitat:

Original geschrieben von vistalaastra


... und wie verhält es sich, wenn ich mit dem Auto meiner Mutter (mit Vollmacht) nach Russland fahre, dieses dann dort meiner zukünftigen Frau verkaufe und dort in Russland von ihr zulasse und anschliessend damit wieder nach Deutschland zurückkehre?
Kein Witz, so verrückt es sich jetzt auch anhört, aber diese Konstellation wäre tatsächlich möglich...

Gruss

Zukünftige Frau sagt doch alles, sie ist noch nicht Deine Frau, also bedeutet es Steuerhinterziehung wenn Du in Detschland damit fährst. Es gibts aber auch Übergangszeiten für den Umzug. Bsp Du ziehst nach Deutschland mit dem Gedanken innerhalb eines jahres wieder zurück in Dein Heimtaland zuziehen, dann kannst Du Dein Auto weiterhin in Deinem Heimatland zugelassen lassen

Hi, da würde ich doch bei der Straßenverkehrsbehörde nachfragen.
es geht hier nicht um Landesspezifische Zulassungsbestimmungen, sondern um Steuerbestimmungen -sprich Steuerhinterziehung-

Ich erkläre es euch an dem Beispiel Polen. Bevor Polen in die EU eingetreten ist, durfte ein Inländer nur ein Fahrzeug auf polnischen Kennzeichen führen, wenn er es beim Finanzamt gemeldet hat. Durch das melden beim Finanzamt musste er ab dem Tag, an dem der die Grenze nach Deutschland überschritten hatte, Steuern für das Fahrzeug zahlen. Es war Steuerfrei, wenn der ausländische Fahrzeughalter sich mit im Fahrzeug befand. So war es vor dem beitritt. Jetzt ist es so, dass die Steuerbefreiung nach § 3 KraftStG für PKW und Anhänger durch eine Veilzahl von bilateralen Verträgen und so genannten Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt bzw. überlagert wurde, die nach § 15 I Nr.7 KraftStG mit allen EU Staaten vereinbart worden ist. Nach diesem Gegenseitigkeitsabkommen sind Kfz und Anhänger, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei gelangen, von den Steuern und Abgaben befreit. Als „vorübergehender Aufenthalt„ gilt ein Inlandsaufenthalt von bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tag des Grenzübertritts (vgl. auch § 5 IntVO). Die Gegenseitigkeitsabkommen kennen bei der Steuerfreiheit keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt. Es ist deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug von einem Inländer oder Auslländer benutzt wird.
Daneben wird das deutsche Kraftfahrzeugsteuerrecht auch durch das multilaterale Genfer Abkommen v. 18.05.1956 (BGBL 1960 II, S. 2397;1961, S. 837, 922; 1983, S. 658; 1994, S. 446) überlagert. Da Deutschland und Polen Vertragsparteien dieses multilateralen Abkommens über die „Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im Internationalen Verkehr„ sind. Auch hiernach wird für die Benutzung von Fahrzeugen zum privaten und den vorübergehenden Aufenthalt Steuerbefreiung gewährt, wenn das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Abkommens zugelassen ist. Auch das Genfer Abkommen kennt bei der Steuerbefreiung keine Beschränkung hinsichtlich der Person, die das Fahrzeug benutzt.
Polen hat das Doppelbesteuerungsabkommen am 18.12.1972 mit Deutschland unterzeichnet und durch den Beitritt, reicht es wenn man nur noch in einem Staat die Fahrzeugsteuer zahlt. Daraus resultiert, dass ein Inländer ohne Probleme ein Fahrzeug auf polnischen Kennzeichen hier führt darf, unter der Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter in Polen seine Steuern zahlt.
Deswegen müssen wir bei der Einführung von Waren seitdem Polen mit in der EU ist, auch keine Steuern mehr zahlen, was vor dem Beitritt anders war.

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