Original VW Golf VI LED Kennzeichenbeleuchtung für Golf V???

VW Golf 5 (1K1/2/3)

Guten Abend,

da ab morgen ja angeblich die Original VW LED Kennzeichenbeleuchtung vom Golf VI bestellbar sein sollen, so hätte ich an die Profis folgende Fragen:

1) Ist die Kennzeichenbeleuchtung vom Golf VI baugleich zum Golf V (GTI)? (Maße, Anschluss usw.)
2) Gibt es im Golf V eine elek. Überwachung, so dass beim Auswechseln ein Fehler gemeldet wird?
3) Wer hat bzw. wird umbauen und kann ein Foto einstellen?

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe...

MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von deepsilver


Phuu, 50€ für 2 Kennzeichenleuchten ist schon heftig ... selbst wenn alles passt.

Für einen echten Freak von diesem Firlefanz kommt das Kleingeld dafür doch aus der Portokasse. Denen ist nichts zu teuer, ausserdem war es schon immer etwas teurer einen besonderen Geschmack zu haben. ^^

Eine komplette Tankfüllung kostet beinahe das doppelte, besonders wenn's dieser "oktanfreudige" Edelsaft sein soll, worauf einige ja so sehr schwören (auch wenn sie es nicht zwingend auch brauchen).

Ich kann mein Kennzeichen schon rückwärts auf der Luftpumpe pfeifen, wozu sollte ich das "besonders" ausleuchten, zumal ich es eh nur dann sehen würde, wenn ich hinter meinem eigenen Auto herfahre? Dem, der hinter mir fährt, kann's egal sein.

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Zitat:

Original geschrieben von freccia_azzurra


Sieht GEIL aus 🙂

So ist es! 😉

Wenn ich die LED - Kennzeichenbeleuchtung von VW in den Golf 5 einbaue erlischt dann meine ABE und ich habe keinen Versicherungsschutz mehr?

Nein.

Bist du dir da ganz sicher? Warum erlischt sie nicht?

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@jens5011
Die LED Kennzeichenbeleuchtung wird ein E Prüfzeichen besitzen und ist daher zugelassen. Außerdem ist es ein Original Hersteller Teil von VW. Da brauchste dir keine gedanken machen. Das kannst du dir einfach einbauen und damit rumfahren. Wir sind ja schließlich nicht in Österreich 🙂 Ein wenig besser haben wir es da in sachen Autoteile Zulassung da doch schon 😉

mfg
Carsten

Ich hatte keine Lieferprobleme bei der LED-Kennzeichenbeleuchtung...habe sie gestern bestellt und heute ist sie da 🙂. Werde Sie gleich abholen und bin schon ganz gespannt wie sie am Auto aussieht!!!

Zitat:

Original geschrieben von GoLf 3 Bastler


@jens5011
Die LED Kennzeichenbeleuchtung wird ein E Prüfzeichen besitzen und ist daher zugelassen. Außerdem ist es ein Original Hersteller Teil von VW. 

Hallo,

bist Du Dir da zu 100% sicher? Schließlich ist das e-Prüfzeichen für den Golf 6 erstellt worden und nicht für den 5er.
Daher stellt sich für mich immer noch die Frage ob es bei Golf 5 zugelassen ist, bei meinem letzten TÜV besuch hat mir der freundliche TÜV-Mensch das so erklärt.

Die LED Kennzeichenbeleuchtung von BMW, würde ja Bauteilbedingt auch in den Golf passen, ist aber auch nicht zugelassen.
Über die Nummer des e-Prüfszeichen läßt sich dann auch nachprüfen für welche Fahrzeuge das Teil zugelassen wurde.

Also solange bei VW die LED Kennzeichenbeleuchtung nicht direkt für den Golf V gelistet ist, wäre ich vorsichtig.

Gruß
dr *AL*

Was ist denn ein Golf 6? Ei stark gelifteter 5er mit einer 1K ..FIN durchgehend vom 5er bis zum 6er🙂.

Eine Atlanta- oder Mugello-Felge wird auch auf beiden verwendet.

und mit sicherheit haben die felgen für beide fahrzeuge eine prüfung oder eine unbedenklichkeitserklärung bekommen...
ohne diese darf man diese nicht benutzen...
genauso ist es auch mit den LED-KZB. das e-prüfzeichen sagt aus, das sie zugelassen sind für den straßenverkehr. allerdings nur an dem fahrzeug, für das die prüfnummer gilt. und das ist mit sicherheit der G6. nicht der G5. auch wenn es nur ein facelift ist.
das ist reine theorie. nur eben steht es so im gesetz. wenn dir einer rein fährt und sagt deine LED-KZB haben ihn geblendet (spiegelung auf regennasser fahrbahn zb.) wird die gegnerische versicherung versuchen auf deine ABE loszugehen...
auch wenn du unterm strich gewinnst, stress hast du so oder so...

Hallo Leute!

Prinzipiell gebe ich golfer0510 recht, was die Modellpolitik von VW anbelangt! Golf6 = Golf5+facelift.
Bis hin zur Plattform ist alles die alte, gleiche Soße!
Daher blieb auch die Typenbezeichnung mit 1K gleich. Normalerweise verkauft man sowas eigentlich als Facelift und nicht als neues Modell!

Was allerdings den Einbau von von Golf VI-Teilen in einen Ver anbelangt wäre ich da trotzdem extrem vorsichtig!!! Meines wissens ist es nämlich maßgeblich, ob die Verbauten Teile auch zur Zulassungsbescheinigung (Teil I, Feld K) vermerkten EG-Typgenehmigung passen!!
Anhand der EG-Typgenehmigungsnummer kann genaustens nachvollzogen werden, welche Teile samt Teilenummer am jeweiligen Fahrzeug eine Typfreigabe haben, oder eben nicht! Und da gibt es bereits innerhalb eines Modells bereits gravierende Unterschiede!!!

Zur Erläuterung:
Habe das gleiche Spektakel seinerzeit live mit der Eintragung von Original-VW-Ver-Golf-GTI-Felgen (18" Charleston) auf meinem Ver Diesel ohne Sportfahrwerk durch! Damals stellte sich leider bei einer Hauptuntersuchung heraus, das gem. Typ-Genehmigung nur Felgen bis 17" auf meinem Ver-Modell montiert werden durften. (Bin damals dem gleichen Irrtum wie golfer0510 erlegen und hatte die 18" zu diesem Zeitpunkt bereits über 1 Jahr aufgezogen. Ich dachte damals auch Ver 1K- ist Ver 1K-Golf. Aber denkste!!!). Daran führte auch bei mehreren unterschiedlichen TÜV/Dekra-Stationen kein Weg vorbei.
Erst unter Vorlage einer Traglastbescheinigung von VW aus Wolfsburg wurde das ganze dann für meinen Ver abgenommen und musste dann anschließend samt KBA-Nummer der Felgen auch noch in die Papiere eingetragen werden.
Der ganze Spass hatte mich damals locker über 150 € gekostet.
Hätte ich seinerzeit von diesem Komplikationen und Zusatzkosten gewusst, hätte ich gleich auf eine Felge aus dem Zubehör samt ABE zurückgegriffen! Die darf mit gültiger ABE dann nämlich einfach so montieren!! Klingt dämlich, ist aber leider genau so!

Sprich, es m.E. ist es somit nicht zulässig, ohne Eintragung in die Papiere Typen-/Modellfremde Teile (ohne vorliegende ABE) am Fzg. umzubauen! Alles was legal zum jeweiligen Fzg. passt, steht auch nur Ersatzteilkatalog zum jeweiligen Fzg.
Welche Teile somit zulässig sind, erfährt man also durch Nachfrage beim :-).
Alles andere bedeutet ganz konkret Prüfung beim TÜV und ggf. Einzelabnahme sowie notwendige Eintragung!
Egal ob das nun ein Golf VI-Lenkrad im Ver ist, die Felgen, oder eben auch die LED-Kennzeichenbeleuchtung!
Andernfalls erlischt sonst die Betriebserlaubnis!

Mein alter Schulkumpel von der "örtlichen Rennleitung in grün", sowie mein neuer TÜVer des Vertrauens haben mir das auch gerade noch einmal bestätigt. Mit einem Augenzwinkern haben Sie mir aber auch gesagt, das die Wahrscheinlichkeit wegen einer ordnungsgemäß funktionierenden LED-Kennzeichenbeleuchtung rausgewunken zu werden bei 0,0000000000000000000000000000000000000001% liegt. Mittlerweile hat die Rennleitung längst den Überblick verloren, welche "Weihnachtsbaumbeleuchtungen" nun serienmäßig und welche nachgerüstet ist! 😉
Und bei der dünnen Personaldecke bei der Polizei, ist wohl das letzte was der gute Mensch in grün machen wird, sich bei Wind und Wetter auf die Strasse zu legen um die KBA-Nr./e-Tpynummer auf dem Glas der Kennzeichenbeleuchtung zu überprüfen! 😁

Und nun mal ganz ehrlich, da es eh nicht ohne offizielle Eintragung zulässig ist, warum dann diese teure Variante mit den original Kennzeichenleuchten vom VIer???
Ich habe mir ganz einfach zwei Canbustaugliche LEDs gekauft und in die Original Ver Leuchten eingesetzt. Das ganze kostet mit Versand unter 10 € und ist vom VW-Original im VIer absolut nicht zu unterscheiden!!
Hier der Link zur Bucht, wo ich die Dinger erworben habe:
http://cgi.ebay.de/.../270755506154?...
Funktionieren 1a! Ohne jeglich Fehlermeldung!!

Gruss, der Biker

Ja meine 18er Charleston Felgen habe ich auch eintragen lassen weil sonst die ABE erloschen wäre! Habe allerdings nur 65 Euro bezahlt.

Wie ist das überhaupt wenn man die R32 Rückleuchten in einen normalen Golf 5 einbaut..muss man das auch eintragen lassen?

Also damit die ABE nicht erlischt müsste man die LED-Kennzeichenbeleuchtung eintragen lassen? Was würde das ca. Kosten?

@jens5011

...gute frage!!! Im zweifelsfall würde ich einfach mal vorher bei der TÜV/Dekra fragen, ob...
a) eine Entragung überhaupt möglich ist?
b) wenn ja, was dafür erforderlich ist?
c) was es kostet?

Zumindest in Berlin gibt`s bei der DEKRA dafür extra eine kostenlose Beratungsstunde, wo man sowas vorher schon abklären kann.

Sofern es nicht eine gaaaaaanz einfache Geschichte wird, befürchte ich fast, dass es sonst seeeehr teuer werden kann.
Wenn ich mich recht entsinne muss sonst im komplizierten Fall sowas wie ein lichttechnisches Gutachten erstellt werden. Und das steht kostenmäßig in keinerlei Verhältnis zum gewünschten Effekt.

Wie gesagt, will hier niemanden dazu anstiften, sich außerhalb der StVZO zu bewegen! Aber was ich gemacht habe, steht ja in meinem vorigen Posting! Aufwand > 10 €, Einbauzeit > unter 5 Min.
Optik 100%, Wahrscheinlichkeit deswegen angehalten zu werden 0%.
Kennen keinen Einzigen dokumentierten Fall, wo aufgrund einer falschen Glühbirne (LED) die BE entzogen wurde und in dessen Folge der Versicherungsschutz entzogen wurde. Und ich arbeite bei einem der größten Versicherer.
Den Versicherungsschutz verlierst du nämlich nur dann, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen Deiner "versehentlich Kennzeichenleuchte" und der Schadenursache besteht! Also auch hier die Wahrscheinlichkeit = 0%
Zumal das ganze eher in den Bereich Unvorschriftsmäßigkeit des Leuchtmittels fallen wird und somit selbst im Ernstfall nicht zum Erlöschen der BE führt! Denn maßgeblich für den Entzug der BE ist, dass durch die vorgenommene Änderung von vornherein eine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist. Für den Fall einer LED-Birne statt klassischer Glühfadenlampe würde ich das immer verneinen, da die LED ja sogar deutlich besser ausleuchtet (ohne zu blenden natürlich) und mittlerweile sogar als Standardausstattung etabliert ist.

Generell zum Thema BE zitiere ich hier mal noch eine nette Zusammenfassung aus einem anderen Forum:

"Eines vorweg: Es gibt keinen gesetzlichen Zusammenhang zwischen dem Erlöschen der BE und dem Versicherungsschutz. Das ist ausschließlich in den privatwirtschaftlichen Verträgen zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer geregelt. In aller Regel ist es aber so, dass die Versicherung bei einem Haftpflichtschaden, der von einem Fahrzeug mit erloschener BE verursacht wurde den Versicherungsnehmer hinterher in Regress zieht, also einen Teil oder den Gesamtbetrag der Schadenssumme zurückfordert.

Das Straßenverkehrsrecht sieht genau sieben Fälle vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt:

1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt
Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.

2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich
Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden. Dies kommt aber nur in Ausnahmefällen vor.

3. Eine erforderliche Änderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt

Wann eine Änderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Änderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muss oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ähnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.

4. Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet
Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Änderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.

5. Technische Änderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern

Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.

6. Technische Änderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird

Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen

7. Technische Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist

Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.

Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den
Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile. Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft das Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.
Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet),nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.

Dies sind alles Einzelentscheidungen und keine Pauschalaussagen. Wichtig ist, dass es nicht ausreicht, dass die Änderung eine Gefährdung verursachen kann, sondern sie muss konkret zu erwarten sein. Beim letzten Beispiel mit den Reifen handelte es sich bestimmt um eine "vernünftige Reifengröße", die z.B. zwischen den Dimensionen zweier Seriengrößen war. Wenn ein Reifen bei Kurvenfahrt im Radhaus schleift, sieht die Sache ganz anders aus.

Zum Schluß möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass bei den letzten drei Punkten das Wort "Änderung" steht. Das ist entscheidend. Wenn ein Endschalldämpfer im Laufe der Zeit ausgebrannt ist und lauter wird als im Fahrzeugschein steht, ist das eine Unvorschriftsmäßigkeit. Wird er jedoch absichtlich ausgeräumt, erlischt die BE. Werden an einer Feder zwei Windungen abgesägt, erlischt die BE, bricht die Feder auseinander, ist es eine Unvorschriftsmäßigkeit. Die technische Änderung setzt ein willentliches Handeln voraus. Verschleiß und Defekt gehören nicht dazu, führen also auch nicht zum Erlöschen der BE, auch wenn sie die gleiche Auswirkung haben. "

Quelle: http://www.pagenstecher.de/.../Erloeschen-der-Betriebserlau.html

Gruss, der Biker

Zitat:

Original geschrieben von Berlin-Biker



Ich habe mir ganz einfach zwei Canbustaugliche LEDs gekauft und in die Original Ver Leuchten eingesetzt. Das ganze kostet mit Versand unter 10 € und ist vom VW-Original im VIer absolut nicht zu unterscheiden!!
Hier der Link zur Bucht, wo ich die Dinger erworben habe:
http://cgi.ebay.de/.../270755506154?...
Funktionieren 1a! Ohne jeglich Fehlermeldung!!

Gruss, der Biker

Das ist ja noch illegaler als die original KZB des VIers. 😁

@louis411 kommt auf den Blickwinkel an! 😉

Anbau einer GolfVI-Leuchte an Golf V = Punkt 4. in meinem vorigen Posting = führt ggf. zum Erlöschen der BE, da die VIer-Golf KBA Nummer der gesamten Leuchteinheit wohlmöglich nicht zur EG-Typgenehmigung des eigenen Ver passt.

Einbau eines falschen Leuchtmittels in die Originalfassung des GOLF V = Unvorschriftsmäßigkeit = BE bleibt erhalten = max. böser Fingerzeig vom Wachtmeister + Ordnungsgeld!
Sofern sich überhaupt jemals ein Grünrock die Arbeit macht zu ermitteln, was hier überhaupt Stand der Dinge/der Serie ist!

Wie gesagt, rechtlich sauber sind m.E. beide Varianten nicht!! Aber das habe ich auch nie behauptet!

Trotzdem halte ich meine Variante im Zweifelsfall für:

1) "weniger illegal" (BE bleibt m.E. erhalten)
2) deuuuuuuuuuuuuuutlich günstiger! Derzeitiger Preis für die gesamte Umrüstung beider Leuchten 6,70 €!!!! Statt 60 € für 2 Golf-VI-Leuchten!!!
Und optisch macht das ganze null Unterschied zur Golf-VI-Kennzeichenbeleuchtung!
Auch die Fehlerdiagnose in der MFA bleibt stumm! (Nur bei entsprechenden CANBUS-LED!!! Andere LEDs ohne CANBUS-Widerstand führen aufgrund Ihrer niedrigen Leistungsaufnahme zu Fehlermeldungen!!!)

Warum also das 10-fache bezahlen??? Da müsste mich echt ein Schwein beissen!!!!!
Aber wer sein Geld zum Fenster rausschmeißen will, nur um sagen zu können: "Boah krass, ich habe ne Golf VI Kennzeichenleuchte in meinen Ver eingebaut", dem ist eh nicht mehr zu helfen! 😉

Kann nachher gerne mal ein Foto einstellen, dann kann sich jeder selbst ein Bild machen, ob es Ihm über 50 € Aufpreis wert sind!

Gruss, der Biker

Wieviel Calvin Leuchtstärke haben die Soffitten?

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