Lkw vs. 335i 1:0
Hi,
mir ist heute ein Lkw in meinen geparkten 335i reingefahren. Stossstange ist hin. Leider hat er auch die Seite voll erwirscht.
Mit welcher Schadenssumme würdet ihr hier rechnen? Kann man das Blech dort hinten an der Seite ohne Spachteln überhaupt noch hinbekommen? Das ist doch fest die Karosserie.
Beste Antwort im Thema
Felge&Seitenteil sind mit dabei, das kann dir keiner wirklich sagen. Die Schadensumme ist jedenfalls hoch genug, dass Du Dir einen Gutachter kommen lassen kannst. Und das würde ich auch in Deinem Sinn in Anspruch nehmen!
Wenn ich jetzt 3.000 € schätze, kann das der Realität nah kommen, aber es können auch 7.000 € werden.
Lass es ordentlich bei BMW machen, sonst trägst Du das Wiederverkaufsrisiko.
Und nicht von der gegnerischen Versicherung belämmern lassen wg eigenen Gutachter oder anderer Werkstatt.
Geh zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und lass es von ihm übernehmen!
Ich würde beim 335i KEINEN Kompromiss eingehen!
72 Antworten
Zu dem Punkt 4:
Geltendmachung des Schadens in D heisst nicht, dass deutsches Recht anwendbar ist. Auch deutsche Gerichte müssen dann das ausländische Recht ggf. anwenden.
Je nach anwendbarem Recht ist also nicht klar, ob und welche RA-Kosten erstattet werden.
Das ist aber bei vorhandener RSV irrelevant. Die ev. investierte SB bekommt man unterm Strich ziemlich sicher wieder raus, wenn man sich fachkundig beraten lässt von jemandem, der auch das vermutlich anwendbare Recht kennt.
Erst Abrechnen über die Vollkasko ist bei deutschem Recht kein Problem, da man alle Schäden inkl. Hochstufungsschaden wieder rausbekommt.
Wenn nur ein Kaskogutachten gemacht wird, fehlt da der Wertverlust. Nach deutschem Recht gäbe es den von der Gegenseite (aber nicht von der Kasko).
Das sollte man mit der HUK besprechen. Dass die Auftraggeber sind (wie beim Kaskogutachten normal), lässt sich nicht ändern, aber führt natürlich dazu, dass der Schaden im Zweifel eher niedriger angesetzt wird. Wenn nicht fiktiv abgerechnet sondern repariert wird, soll das aber nicht das Problem sein. Das Problem wäre eher die Werkstattbindung.
Je nach anwendbarem Recht können die Nachteile aber die vereinfachte Abwicklung über den Auslandsschutz aufwiegen, wenn das zwingend die Regulierung über die VK voraussetzt. Keine Ahnung, ob das so ist. Kenne die Bedingungen des Auslandsschutzes nicht genau. Halte ich aber für komisch, wenn insbesondere noch ne Werkstattbindung bei der Kasko im Spiel ist.
Schadensmanagement (auch der eigenen) Versicherung ist bequem, aber man bekommt halt nicht das Maximum raus.
Zitat:
@ChrisH1978 schrieb am 9. August 2017 um 17:33:39 Uhr:
Dann such dir einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Hab ich doch schon.
Zitat:
@gato311 schrieb am 9. August 2017 um 17:33:48 Uhr:
Zu dem Punkt 4:
Geltendmachung des Schadens in D heisst nicht, dass deutsches Recht anwendbar ist. Auch deutsche Gerichte müssen dann das ausländische Recht ggf. anwenden.
Je nach anwendbarem Recht ist also nicht klar, ob und welche RA-Kosten erstattet werden.
Das ist aber bei vorhandener RSV irrelevant. Die ev. investierte SB bekommt man unterm Strich ziemlich sicher wieder raus, wenn man sich fachkundig beraten lässt von jemandem, der auch das vermutlich anwendbare Recht kennt.Erst Abrechnen über die Vollkasko ist bei deutschem Recht kein Problem, da man alle Schäden inkl. Hochstufungsschaden wieder rausbekommt.
Wenn nur ein Kaskogutachten gemacht wird, fehlt da der Wertverlust. Nach deutschem Recht gäbe es den von der Gegenseite (aber nicht von der Kasko).
Das sollte man mit der HUK besprechen. Dass die Auftraggeber sind (wie beim Kaskogutachten normal), lässt sich nicht ändern, aber führt natürlich dazu, dass der Schaden im Zweifel eher niedriger angesetzt wird. Wenn nicht fiktiv abgerechnet sondern repariert wird, soll das aber nicht das Problem sein. Das Problem wäre eher die Werkstattbindung.
Je nach anwendbarem Recht können die Nachteile aber die vereinfachte Abwicklung über den Auslandsschutz aufwiegen, wenn das zwingend die Regulierung über die VK voraussetzt. Keine Ahnung, ob das so ist. Kenne die Bedingungen des Auslandsschutzes nicht genau. Halte ich aber für komisch, wenn insbesondere noch ne Werkstattbindung bei der Kasko im Spiel ist.
Schadensmanagement (auch der eigenen) Versicherung ist bequem, aber man bekommt halt nicht das Maximum raus.
Ganz genau so ist es!
Wobei ich der HUK die Werkstattbindung schon ausgetrieben habe. Das ist defintiv Unsinn und muss aus dem Gutachten entfernt werden.
Habe ich wohl überlesen. Sorry
Ähnliche Themen
Zitat:
@thomas_1986 schrieb am 9. August 2017 um 17:38:51 Uhr:
Wobei ich der HUK die Werkstattbindung schon ausgetrieben habe. Das ist defintiv Unsinn und muss aus dem Gutachten entfernt werden.
Wie kann denn in einem Gutachten der Dekra eine Werkstattbindung stehen?
Problem ist jetzt wohl wirklich, dass der Gutachter keinen Minderwert festgestellt hat.
Zitat:
@Jens Zerl schrieb am 9. August 2017 um 18:09:55 Uhr:
Wie kann denn in einem Gutachten der Dekra eine Werkstattbindung stehen?
Problem ist jetzt wohl wirklich, dass der Gutachter keinen Minderwert festgestellt hat.
Keine Ahnung. Steht da aber drinnen.
Ich dachte die Wertminderung wird über das Verhältnis von Reparaturkosten, Restwert und Alter festgestellt?
Zumindest kenne ich das so.
Bei mir wären das dann so um die 1.000 €.
Zitat:
@gato311 schrieb am 9. August 2017 um 17:33:48 Uhr:
Je nach anwendbarem Recht können die Nachteile aber die vereinfachte Abwicklung über den Auslandsschutz aufwiegen, wenn das zwingend die Regulierung über die VK voraussetzt. Keine Ahnung, ob das so ist. Kenne die Bedingungen des Auslandsschutzes nicht genau. Halte ich aber für komisch, wenn insbesondere noch ne Werkstattbindung bei der Kasko im Spiel ist.Schadensmanagement (auch der eigenen) Versicherung ist bequem, aber man bekommt halt nicht das Maximum raus.
Da der Unfall in Slowenien passiert ist und in den meisten Ländern weder Wertminderung, noch Gutachter oder Mietwagen bezahlt werden, ist der Ausland-Schadenschutz der HUK absolut essentiell für mich!
Die HUK betrachtet den Unfall so, als ob er in Deutschland passiert wäre und der Unfallgegner bei der HUK kfz-haftpflichtversichert wäre. Es gilt deutsches Recht!
Das bedeutet für mich, dass ich weitaus besser gestellt bin, als ohne Ausland-Schadenschutz. Denn laut slowenischem Recht habe ich weder eine Wertminderung zu erwarten, noch die Erstattung der Gutachterkosten.
So kann ich über die HUK oder per Anwalt meine Ansprüche gegenüber der HUK geltend machen. Ganz egal, wie diese das dann mit der ausländischen Versicherung handhabt. Das ist mir dann nämlich völlig egal.
Ohne den Ausland-Schadenschutz ist man da ziemlich angeschissen und von der Rechtslage im Unfallland abhängig. Und da können die Bedingungen eben deutlich schlechter sein.
Zitat:
@thomas_1986 schrieb am 9. August 2017 um 18:14:17 Uhr:
Ich dachte die Wertminderung wird über das Verhältnis von Reparaturkosten, Restwert und Alter festgestellt?
Das sind ev. Faktoren, die der Gutachter mit einbezieht, aber letzten Endes muss er das festlegen. Es wird ja z.B. zwischen merkantiler und technischer Wertminderung unterschieden - letztere gibt es, wenn etwas nicht 100% wieder in den Ursprungszustand versetzt werden kann (z.B. Farbunterschiede).
Das problem was ich hier sehe ist, dass wenn es stimmt, dass im Unfallland keine Wertminderung bezahlt wird, diese ja die HUK zahlen muss und die hat da logischerweise auch keine Interesse daran. Da die Wertminderung bei Gutachten für Vollkasko nicht ermittelt wird, könnte das schonmal ein Grund gewesen sein, warum die das vorgschlagen haben.
Da Du jetzt beim Anwalt bist, wird der das regeln, aber ich denke von sich aus würden die das Thema wohl nicht mehr ansprechen. 😉
Zitat:
@Jens Zerl schrieb am 9. August 2017 um 19:24:25 Uhr:
Das problem was ich hier sehe ist, dass wenn es stimmt, dass im Unfallland keine Wertminderung bezahlt wird, diese ja die HUK zahlen muss und die hat da logischerweise auch keine Interesse daran. Da die Wertminderung bei Gutachten für Vollkasko nicht ermittelt wird, könnte das schonmal ein Grund gewesen sein, warum die das vorgschlagen haben.
Bingo! Genau das wird der Grund sein.
Etwas unverschämt nicht wahr? Ich hatte die Dame am Telefon mehrmals explizit danach gefragt, ob eine Abwicklung über die Vollkasko mit Nachteilen meinerseits verbunden ist.
Die Antwort war ein klares "Nein".
Das war eine Lüge und ich war wohl etwas leichtgläubig /naiv...
Wenn in den Bedingungen des Auslandsschutzes ohne wenn und aber nach deutschem Recht ausgeglichen wird (mit allen Nebenposten), steht grundsätzlich auch Ersatz für ein Haftpflichtgutachten zu, das Du beauftragst. Das ist an sich auch unabhängig von einem Kaskogutachten. Wenn man da aber jetzt nen anderen Gutachter ranlässt, könnte die HUK über die Erforderlichkeit eines komplett neuen Gutachtens streiten. Insofern ist das Kind wohl jetzt in den Brunnen gefallen und der Dekramensch soll einfach nen HP-Gutachten noch mit Wertersatz machen. Das kommt die HUK ja deutlich billiger, wenn es schon ein Kaskogutachten gibt. Leider ist die HUK so ein Spezi, die auch mal gerne aus Prinzip keine Sachverständigenkosten zahlen, auch wenn es da nix zu diskutieren gibt. Auch in aussichtlosen Fällen lassen sie es nach meiner Erfahrung auf eine Klage oft ankommen, um den Anspruchsteller "zu erziehen".
Wenn man dann noch diskutieren kann, wie hier, wenn man jetzt zu einem anderen Gutachter hinterher rennt, wird es um so blöder.
Wenn das Auto bei BMW gemacht wird und nicht in einer Kooperationsbutze der HUK ist das aber alles kein Problem. Wenn es teurer wird, wird BMW das ja begründen können und der Sachverständige und die HUK das einsehen müssen. Und beim Wertverlust gibt es zwar auch im Detail verschiedene Berechnungsmethoden, aber da kann man leicht gegenchecken, ob man vereimert wird und es geht auch nicht um so viel Geld.
Die Abwicklung über VK führt eigentlich wirklich zu keinen Nachteilen, wenn man das Haftpflichtgutachten vorher gemacht hat.
Bei einer drohenden Haftungsquote ist es sogar oft besser als nur über die HP wegen des sog. Quotenvorrechtes (§ 86 VVG).
Gewisse Posten wie z.B. der Wertverlust kann man dann ggü. der eigenen Vers. nämlich voll einstreichen, obwohl man eigentlich eine Teilschuld hat. Wenn man es dann richtig mit dem Hochstufungsschaden abgerechnet kriegt, hat man am Ende mehr Geld bekommen als nur über die gegnerische HP. Leider haben das auch immer wieder einige Anwälte nicht auf dem Zettel und die korrekte Abrechnung ist ein Kampf.
Viel Spaß...
Zitat:
@gato311 schrieb am 9. August 2017 um 22:27:40 Uhr:
Wenn in den Bedingungen des Auslandsschutzes ohne wenn und aber nach deutschem Recht ausgeglichen wird (mit allen Nebenposten), steht grundsätzlich auch Ersatz für ein Haftpflichtgutachten zu, das Du beauftragst. Das ist an sich auch unabhängig von einem Kaskogutachten. Wenn man da aber jetzt nen anderen Gutachter ranlässt, könnte die HUK über die Erforderlichkeit eines komplett neuen Gutachtens streiten. Insofern ist das Kind wohl jetzt in den Brunnen gefallen und der Dekramensch soll einfach nen HP-Gutachten noch mit Wertersatz machen. Das kommt die HUK ja deutlich billiger, wenn es schon ein Kaskogutachten gibt. Leider ist die HUK so ein Spezi, die auch mal gerne aus Prinzip keine Sachverständigenkosten zahlen, auch wenn es da nix zu diskutieren gibt. Auch in aussichtlosen Fällen lassen sie es nach meiner Erfahrung auf eine Klage oft ankommen, um den Anspruchsteller "zu erziehen".
Wenn man dann noch diskutieren kann, wie hier, wenn man jetzt zu einem anderen Gutachter hinterher rennt, wird es um so blöder.Wenn das Auto bei BMW gemacht wird und nicht in einer Kooperationsbutze der HUK ist das aber alles kein Problem. Wenn es teurer wird, wird BMW das ja begründen können und der Sachverständige und die HUK das einsehen müssen. Und beim Wertverlust gibt es zwar auch im Detail verschiedene Berechnungsmethoden, aber da kann man leicht gegenchecken, ob man vereimert wird und es geht auch nicht um so viel Geld.
Die Abwicklung über VK führt eigentlich wirklich zu keinen Nachteilen, wenn man das Haftpflichtgutachten vorher gemacht hat.
Bei einer drohenden Haftungsquote ist es sogar oft besser als nur über die HP wegen des sog. Quotenvorrechtes (§ 86 VVG).
Gewisse Posten wie z.B. der Wertverlust kann man dann ggü. der eigenen Vers. nämlich voll einstreichen, obwohl man eigentlich eine Teilschuld hat. Wenn man es dann richtig mit dem Hochstufungsschaden abgerechnet kriegt, hat man am Ende mehr Geld bekommen als nur über die gegnerische HP. Leider haben das auch immer wieder einige Anwälte nicht auf dem Zettel und die korrekte Abrechnung ist ein Kampf.Viel Spaß...
Hallo!
Eigentlich will ich vorerst gar keinen anderen Gutachter. Das bereits erstellte Gutachten geht an BMW und BMW wird den Schaden regulieren. Nachbegutachtungen sind ja nicht ausgeschlossen.
Ich will allerdings definitiv dass in das Gutachten noch das Thema Wertminderung aufgenommen wird. Außerdem soll die Passage mit der Werkstattbindung raus.
Letzterem hat die HUK ja bereits telefonisch zugestimmt.
Dann bin ich schon zufrieden.
Die Wertminderung gibt es nur in einem Haftpflichtgutachten.
In ein VK Gutachten darf sie schlicht nicht rein, das wäre falsch...
Zitat:
@thomas_1986 schrieb am 9. August 2017 um 22:41:55 Uhr:
Ich will allerdings definitiv dass in das Gutachten noch das Thema Wertminderung aufgenommen wird. Außerdem soll die Passage mit der Werkstattbindung raus.
Kannst Du rein interessehalber mal schreiben, wie das mit der Werkstattbindung formuliert wurde?
BTW: sieht Deine Vollkasko eine Werkstattbindung vor? Habe gerade das hier gefunden:
http://www.kfz-sv-zimper.de/.../
Ich persönlich würde nur noch den Anwalt mit der Versicherung kommunizieren lassen.
Zitat:
@Jens Zerl schrieb am 9. August 2017 um 23:26:42 Uhr:
Zitat:
@thomas_1986 schrieb am 9. August 2017 um 22:41:55 Uhr:
Ich will allerdings definitiv dass in das Gutachten noch das Thema Wertminderung aufgenommen wird. Außerdem soll die Passage mit der Werkstattbindung raus.Kannst Du rein interessehalber mal schreiben, wie das mit der Werkstattbindung formuliert wurde?
BTW: sieht Deine Vollkasko eine Werkstattbindung vor? Habe gerade das hier gefunden:
http://www.kfz-sv-zimper.de/.../Ich persönlich würde nur noch den Anwalt mit der Versicherung kommunizieren lassen.
Das Gutachten wurde über meine Vollkasko erteilt und dort besteht aber eine Werkstattbindung. Das steht so in dem mir zugesandten Gutachten.
Nach Rücksprache mit der HUK ist das aber bei mir nicht der Fall, d.h. ich könne direkt zu BMW gehen.
Bevor ich das aber tue, will ich eine schriftliche Bestätigung von der HUK bzw. ein geändertes Gutachten, wo das nicht mehr drinnen steht.
Zitat:
@Jens Zerl schrieb am 9. August 2017 um 23:26:42 Uhr:
Zitat:
@thomas_1986 schrieb am 9. August 2017 um 22:41:55 Uhr:
Ich will allerdings definitiv dass in das Gutachten noch das Thema Wertminderung aufgenommen wird. Außerdem soll die Passage mit der Werkstattbindung raus.
Ich persönlich würde nur noch den Anwalt mit der Versicherung kommunizieren lassen.
Ein guter Vorschlag. Der zweite nach der Empfehlung, einen Anwalt einzuschalten.
Ansonsten ist schön, dass der ein oder andere jetzt kapiert hat, dass es bei Unfällen im Ausland nicht nach deutschem Luxusrecht zugeht.
Was also einzig und allein bleibt, ist sich auf den Vertrag und das Kleingedruckte der eigenen Auslandsversicherung zu konzentrieren: Da (nur da!) steht drin, was an Kosten übernommen wird, wenn im Ausland kaum Anspruch auf eine saubere Reparatur besteht. Und da ist es - je nach Versicherung - prinzipiell möglich, dass z.B. "die Reparatur des Fahrzeugs" Vertragsbestandteil ist. Wenn nichts anderes drinsteht, würde das bedeuteten, dass eine Wertminderung eben nicht ersetzt wird. Ist immer noch besser, als auf dem Schaden ganz sitzen zu bleiben. Vielleicht ist die Versicherung aber auch allumfassend? Also: Die Versicherungsbedingungen sind wichtig.
Daher: Wenn man selbst nicht in der Lage ist, juristische Fallstricke im Kleingedruckten zu erkennen, ab mit dem Vertrag zum Anwalt und der sagt, was man erwarten kann kümmert sich ...
JooJooo
PS: Du hast zu Anfang von Auslandsversicherung gesprochen, die Vollkasko kannte ich noch nicht.