Golf 6 (u.a. 2.0 TDI) - rechtliche Lage Software-Updates

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo.

Um den Thread, der sich mit der technischen Seite der reinen Software-Problematik beschäftigt, nicht zu kontaminieren, eröffne ich hier eine neue Diskussion. Im Gegensatz zu technischen Fragen würde ich hier aber gern erfahren, wie die rechtliche Situation (tatsächlich) ist:

  • Hat mein Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis?
  • Hatte es jemals eine BE - trotz oder mit der Schummelsoftware
  • Bin ich verpflichtet, das Software-Update machen zu lassen?
  • Was passiert, wenn ich den VW-Brief ignoriere oder mich weigere?
  • Wer haftet für Schäden, die (eventuell!) als Folgen des Updates auftreten?
  • Wer ist in der Beweislast?
  • Muss VW die Unschädlichkeit des Updates nachweisen?
  • Oder muss ich beweisen, dass ein Fehler aufgrund des Updates aufgetreten ist?

Ich vermute, dass ich nicht der einzige bin, der sich diese Frage stellt, und hoffe auf ergiebige Diskussionen, gern immer mit Link zu einer Fundstelle - zum Nachlesen. Danke!

Beste Antwort im Thema

@3VWBesitzer:
Bitte nicht zwischendurch außer Acht lassen, daß in den streitgegenständlichen Verfahren stets Hersteller UND Verkäufer/Händler Beklagte waren bzw. sind. In vielen Fällen nur der Verkäufer/Händler.
Das geschah und geschieht nicht ohne rechtliche Gründe.

Eine detaillierte Analyse des bundesdeutschen Schadensrechts muß vorliegend als grundsätzlich unbehelflich abgelehnt werden.
Darüber gibt es genügend und vor allem sehr umfangreiche und umfassende Fachliteratur.

Die kriminelle Energie der Verantwortlichen des VW-Konzerns beim vorliegenden Betrug am Kunden und den Möglichkeiten, die zivilrechtlichen Folgen zu minimieren, habe ich bereits mehrfach dargestellt.
Vielleicht gelingt das Verständnis über die externe Quelle besser?
Diese Quelle weist nur einen geringen Teilausschnitt nach.
Der mag reichen.

Der VW-Konzern wollte alle EA 189 Kunden - vorsätzlich - betrügen.
VW will sich von den Rechtsfolgen dieses Betruges - so weit es geht - rechtlich freistellen.
Für den Kunden sind nur zivilrechtliche Ersatzansprüche von Interesse.
Dabei ist es für den Kunden gleichgültig, ob er seine Ansprüche vom Verkäufer/Händler und/oder Hersteller ersetzt bekommt.
Hauptsache, er bekommt sie ersetzt.
Klagegegner sollten daher immer beide sein.
Für den Kunden ist es irrelevant, ob die Verantwortlichen bei VW strafrechtlich verurteilt werden, denn das Strafrecht gibt dem Kunden keinen pekuniären oder sonstigen Ersatz.

VW klärte im Vorfeld ab, wie Ersatzansprüche von Kunden - trotz Pflichtverletzung durch VW - abgewendet werden können.
VW behauptet, mit dem sog. Update sei die Gefahr für Kunden tatsächlich abgewendet, die vorherige Rechtsgutverletzung bestehe nicht mehr, folgerichtig seien Schadensersatzansprüche durch Kunden ausgeschlossen. Folgeschäden könne es nicht geben. Ein merkantiler Minderwert verbleibe nicht, EA 189 KFZ seien als Gebrauchtwagen immer noch so viel oder so wenig Wert, wie vor dem Auffliegen des Betruges.

Die verbalen Auswüchse dieser Abwehr kann die geneigte Leserschaft in diesem Forum in den Beiträgen der konzerneigenen VW-Jubelperser nachlesen. Die bringen nie Neuigkeiten, sondern leiern gebetsmühlenartig herunter, daß kein Schaden entstanden sei, Schäden auch nicht entstehen könnten, usw.

Der Tenor dieser Agitation und Propaganda des VW-Konzerns wird von Müller und Co. ebenso propagiert.
"Das Update sei in Ordnung, Folgeschäden gäbe es keine. Wer das nicht einsehen will, soll klagen."

Zivilprozessual muß jeder Kunde jeden Schaden, den er geltend macht beweisen, weil VW diese Schäden bestreitet.
Nach stattgehabtem Update muß genau dieses Update für aufgetretene Schäden - allein oder zumindest weitestgehend - ursächlich sein.
Kulanterweise (d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) werden dem einen oder anderen Kunden nach dem Update kaputte AGR, kaputte INJ und vor der Zeit überfüllte DPF getauscht.
VW meint, dadurch in der PR zu den "Guten" zu gehören, weil VW etwas für Kunden tut - ohne Rechtspflicht.
Schließlich sind das Verschleißteile, die sowieso defekt werden. Was sind wir lieb und nett.
Von VW geplante Obsoleszenz und deren zeitliche Verkürzung durch das Update wurde nur ganz am Anfang auf's rechtliche Tablett gebracht und ist inzwischen überhaupt kein Thema mehr.

Die vorbezeichnete Beweisführung ist für einen Kunden alleine wirtschaftlich kaum zu stemmen.
Das war VW vorher bekannt, das hatte VW eingeplant.
Der einzelne Kunde kann vom Verkäufer/Händler und VW wirtschaftlich totprozessiert werden.
VW verhindert durch sog. Kulanz in Einzelfällen, daß streitbaren Kunden mit entsprechend wirtschaftlichem Hintergrund doch der - allgemeingültige - Beweis gelingen könnte, daß das VW-Update ursächlich für Schäden ist.

Als "Rat der Götter" der Nachkriegszeit handelnd, wurden die von VW in die Politik "eingeschleusten Schläfer" des VW-Konzerns aktiviert.
Diese wehrten eine bereits ausformulierte Verabschiedung der gesetzlichen Einführung einer Sammelklage aller Kunden gegen VW (oder andere Täter) ab, mit der wirtschaftliche Parität im Kampf der Parteien (= umfassender Verbraucherschutz) hätte hergestellt werden können.

Automobilclus, die sich als unabhängig darstellten und Parität zugunsten ihrer Mitglieder hätten herstellen können, erwiesen sich als ganz und gar nicht unabhängig von den Konzernen der KFZ-Industrie.

Daß etliche Rechtschutzversicherer Deckungszusagen in der Sache verweigern, gibt nichts zu Lasten der Kunden her, weil es - seit jeher - Versicherer dieser Art gibt, die es als ihre vornehmste Aufgabe ansehen, alle - auch noch so berechtigten - Ansprüche auf Deckungszusage ihrer Versicherungsnehmer abzubügeln.

Macht euch den Spaß und recherchiert via Internet am Beispiel einer ablehnenden RSV, zu wem welche - scheinbar eigenständig auftretende - Rechtschutzversicherung (RSV) hinter den Kulissen tatsächlich gehört.
Die Verweigerer sind Kinder derselben Mutter. Die Mutter bestimmt die Vorgehensweise.

Den Faden wieder aufnehmend: Trotzdem folgten bisher viele Gerichte erster Instanz nicht den o.g. Darstellungen von VW und dessen Jubelpersern. Diese Urteilsbegründungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob Verkäufer/Händler außen vor bleiben, sehr instruktiv und müssen hier im Forum nicht wiederholt bis zum Erbrechen zitiert werden.

Daß daraus keine Grundsatzentscheidungen höherer bis höchstrichterlicher Instanz werden, läßt sich verhindern, indem ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der einem Totalanerkenntnis aller Ansprüche - inkl. Anwalts- und Gerichtskosten - entspricht, die dieser eine Kunde (gegen Verkäufer/Händler und/oder VW) geltend gemacht hat (Erlittene Nachteile des Verkäufers/Händlers gleicht der VW-Konzern intern aus).

Kunde bekommt alles, was er geltend gemacht hat, sein Rechtschutzbedürfnis ist weg.
VW verhindert, daß ein rechtssicherer "Flächenbrand" entsteht, der von allen Kunden angefacht werden kann.
Manchmal wird auf das Totalanerkenntnis noch "was draufgelegt".
Hauptsache, die Angelegenheit geht nicht gerichtlich in maßgebliche Instanzen.

Damit dieses Vorgehen möglichst wenig Nachahmer findet, wird Stillschweigen darüber, bei empfindlicher Strafe, vereinbart. Das ist alles der ganz grob skizzierte "Plan A" des VW-Konzerns.
Bloß verhindern, daß das alle betroffenen Kunden bekommen.

So schlaglichtartig die gewählte Form der Darstellung ist, weil das Thema vor dem umfassenden Hintergrund nicht anders dargestellt werden kann, so deutlich sollte die Dimension geworden sein, mit der der VW-Konzern zu Lasten seiner Kunden agierte und agiert - im Rahmen einer bundesdeutschen Rechtsordnung, verabschiedet von einer bundesdeutschen Politik, die genau das zu Lasten der Verbraucher ermöglicht.

Daher Tenor aus dem VW-Konzern für deutsche Kunden:
Wir sind der VW-Konzern.
Wir dürfen Pflichten verletzen.
Wir dürfen betrügen.
Wir haben die Ermächtigungsgesetze der bundesdeutschen Rechtsordnung dafür (mit gestaltet).
Fliegen wir auf, gleichen wir nach unserem Gusto wirtschaftlich billig aus.
Wir behaupten, das sei rechtlich so in Ordnung.
Sollten Schadensersatzansprüche entstanden sein, sind diese jedenfalls erloschen.
Folgeschäden können gar nicht entstehen.
Hochgeschätzte Kunden, bitte betreibt den Aufwand und beweist das Gegenteil.
Wir haben uns schriftlich entschuldigt.
Damit ist alles Vertrauen hergestellt.
Thema ist für uns beendet.
Kauft gefälligst Karren aus dem VW-Konzern.

Klassische Vorgehensweise von Soziopathen.
Soziopathen sind in Konzernen gesuchte MitarbeiterInnen für Führungspositionen.
BWL ist mit Abstand der Lieblingsstudiengang bei Soziopathen.
Zugegeben, dicht gefolgt von den Rechtswissenschaften.

Vielleicht veräußert Piech seine Anteile am VW-Konzern an "die Chinesen"?
Vordergründig vermeiden Asiaten Gesichtsverluste, wie sie VW - en passant - fertiggebracht hat.
Bliebe abzuwarten, ob sich hernach genügend Anteile in chinesicher Hand vereinen, damit sich die Chinesen gegen den "Rat der Götter" durchsetzen könnten - wenn sie das - für Nicht-Chinesen - überhaupt wollten.

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So ganz genau wird es keiner beziffern können. Wir wollten unsren Caddy nach 4 Jahren wieder (privat) verkaufen. Beim Kauf wurde damals so gerechnet, dass er nach 4 Jahren noch etwa 14T€ wert ist (Händler-EK). Privat sollte er deutlich mehr bringen. Das können wir nach dem Diesel-Gate vergessen.

Meinen Passat hab ich spaßeshalber mal (überteuert) bei mobile rein gesetzt - nicht mal "ich geb dir 10 Kamele" hat sich gemeldet. Auch in Tschechien, wo ich Kontakte zu einem Aufkäufer habe, war niemand interessiert.

Man muss wohl das beste draus machen. Ich werd versuchen, beim Update die Bedingungen für die VbM schriftlich zu bekommen. Dann weiß ich ob ich überhaupt Anspruch habe / hätte.

Zitat:

Gibt es eigentlich Infos, wie viel man ca. an Wert durch den Abgasskandal/Fahrverboten verloren hat?

Die Karre nimmt doch kein Schwein mehr. Diesel wollen Händler generell nicht mehr (gerne) zurücknehmen, weil sie sich sehr schnell zum Ladebhüter werden und den Betrieb runinieren können, je nachdem was da noch hoch kocht.

Mein Dad wollte Ende letztes Jahres seinen Hyundai Diesel mit grade mal 60tkm zum Händler geben, und dort ein anderes Modell nehmen - keine Chance. Wenn dann höchstens für fast geschenkt!

Ganz so schlimm sieht es nicht aus. Wir hatten jedenfalls keine Schwierigkeit unseren Golf VI 1,6 TDI in Zahlung zu geben. Den Wertverlust schätze ich ca. 2000 Euro höher ein als vor vier Jahren beim Kauf erwartet.

https://www.motor-talk.de/forum/sammelthread-rund-um-den-abgasskandal-t5444904.html?highlight&page=758#post53800267

Heute kam nun auch für den Passat die Aufforderung durch die Zulassungsstelle, das Update innerhalb von 8 Tagen durchführen zu lassen. Lustigerweise betrug die Frist beim Caddy 14 Tage 😕
Die Tage sind also gezählt, zumindest für eines unserer Fahrzeuge.

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Was sagt der Anwalt?

Für den Passat wurde der Rechtsweg nicht beschritten.

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 011/2018

Halle (Saale), den 15. August 2018

(VG HAL) Versagung der TÜV-Plakette für nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug

Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Tüvplakette für ein nicht nachgerüstetes Dieselfahrzeug zu Recht versagt worden ist.

In dem Verfahren begehrt der Besitzer eines Dieselfahrzeuges die Erteilung einer HU-Plakette. Diese hatte der Prüfer versagt, weil er bei der Prüfung den Mangel "812 E Motormanagement-/Abgasreinigungssystem – Ausführung unzulässig" festgestellt hatte.

Den Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und ausgeführt, die Prüfplakette werde nur zugeteilt und angebracht, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Werden bei der Hauptuntersuchung an dem Fahrzeug Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur diese zu beurteilen und entsprechend der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassenen Richtlinie einzuordnen. Handelt es sich danach um einen erheblichen Mangel, so ist dieser im Prüfbericht einzutragen. Eine Prüfplakette darf nicht erteilt werden. Der Halter ist verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung erneut vorzuführen.

Bei dem bei dem Fahrzeug des Antragstellers festgestellten Mangel handelt es sich nach der Richtlinie um einen erheblichen Mangel, den der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er geltend macht, dass er beim Amtsgericht Halle Klage gegen den Verkäufer des Fahrzeuges auf Rücknahme des mangelhaften Pkws erhoben habe und dadurch gehindert sei, den streitbefangenen Mangel zu beseitigen, ist dies im Rahmen der Hauptuntersuchung rechtlich unerheblich. In diesem Verfahren spielt allein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges eine Rolle. Der Prüfer hat festzustellen, ob das Fahrzeug mit den Vorschriften der StVZO und deren Anlagen im Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, hat er die Plakette zu versagen.

Auch wirtschaftliche Interessen des Fahrzeughalters sind unbeachtlich. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, die Teilnahme an der Rückrufaktion sei unzumutbar, weil sein Fahrzeug beschädigt und einen Wertverlust erleiden könnte oder die Dauerhaltbarkeit, die Geräuschentwicklung und der Kraftstoffverbrauch negativ beeinflusst werden könnten.

VG Halle, Beschluss vom 12. März 2018 – 7 B 83/18 HAL

Verwaltungsgericht Halle
Pressestelle
Thüringer Straße 16
06112 Halle (Saale)
Tel: 0345 220-2327
Fax: 0345 220-2332

Quelle: http://www.presse.sachsen-anhalt.de/index.php?...

Zitat:

@xavair1 schrieb am 27. Juli 2018 um 13:54:11 Uhr:


2. Gefahr:
Die Bedingungen der vertrauensbildenden Maßnahmen sind nicht bekannt. Es ist bei jedem Schaden eine Einzelfallentscheidung. Bis 31-12-2018 wird möglicherweise noch großzügiger entschieden, da noch rechtliche Ansprüche bestehen und man klagen könnte. VW versucht sicherlich, so wenig Klagen wie möglich zu bekommen. Ab 01.01.2019 sind alle Ansprüche vom Tisch. Wenn 1 km nach dem Update was kaputt geht, hat man keine Möglichkeit, was zu machen.

Wenn das Auto älter als 4,5 Jahre ist gibt es in jedem Fall keine "vertrauensbildenden Maßnahmen" mehr.
Quelle: VW-Vertragshändler

Das stimmt so definitiv nicht. Es hat hier auf MT schon viele Meldungen gegeben, wo AGR und Injektoren auf Kulanz bei älteren Fahrzeugen getauscht wurden. In den Bedingungen für die "vertrauensbildenden Massnahmen" ist das Alter des Fahrzeugs auch nicht genannt, lediglich die KM Begrenzung auf 250.000.
Den VW Händler, der mir so etwas erzählen will, würde ich zukünftig links liegen lassen.

Das Alter des Fahrzeuges spielt keine Rolle.
Quelle: VW-Vertragshändler 😉

Aus eigener Erfahrung, das stimmt so nicht. Mein Wagen war 7 Jahre alt und hatte 245.000 km runter als ich ein komplett neues AGR und 3 Injektoren auf Grund "vertrauensbildende Maßnahmen" nach dem Update Desaster bekommen habe.
Die Grenze von 250.000 km stimmt auch nicht.
Nebenbei, seit dem neuen AGR und den 3 neuen Injektoren läuft der Wagen perfekt (nunmehr km Stand 267.000 km).

Zitat:

@dreivwbesitzer schrieb am 8. September 2018 um 09:57:56 Uhr:



Zitat:

@xavair1 schrieb am 27. Juli 2018 um 13:54:11 Uhr:


2. Gefahr:
Die Bedingungen der vertrauensbildenden Maßnahmen sind nicht bekannt. Es ist bei jedem Schaden eine Einzelfallentscheidung. Bis 31-12-2018 wird möglicherweise noch großzügiger entschieden, da noch rechtliche Ansprüche bestehen und man klagen könnte. VW versucht sicherlich, so wenig Klagen wie möglich zu bekommen. Ab 01.01.2019 sind alle Ansprüche vom Tisch. Wenn 1 km nach dem Update was kaputt geht, hat man keine Möglichkeit, was zu machen.

Wenn das Auto älter als 4,5 Jahre ist gibt es in jedem Fall keine "vertrauensbildenden Maßnahmen" mehr.
Quelle: VW-Vertragshändler

24 Monate ab Update, max. 250 tkm

299cf2d8-6d4e-4cb6-ba1c-1b08a38d2fb8

Zitat:

Wenn das Auto älter als 4,5 Jahre ist gibt es in jedem Fall keine "vertrauensbildenden Maßnahmen" mehr.
Quelle: VW-Vertragshändler

Moin,

muss ich zum Glück auch als Blödsinn abstempeln. Ich habe letzten Spätsommer das Update durchführen lassen. Am 01.08.2018 brachte ich meinen Golf (Bj. 2009 / 160t km) in meine VW Werkstatt, da er sehr schlecht lief.

Es stellte sich heraus, dass vom AGR Kühler ein Stück gebrochen ist und das Teil über die Ansaugung den Weg durch den Motor gefunden hat. Dies führte dazu, dass sowohl Kolben als auch Ventile als auch Zylinderkopf beschädigt wurden.

Sprich: Motorschaden.
VW hat eine Kulanz von 100% übernommen, ich habe einen neuen Rumpfmotor + Kopf, ein neues AGR sowie einen neuen AGR Kühler erhalten. Dazu musste ich nichts zahlen.

Lediglich den Zahnriemensatz habe ich auf eigene Kosten tauschen lassen (lediglich Material bezahlt) da man sonst den alten hätte weiter verwendet. Außerdem lies ich ZMS + Kupplung auf eigene Kosten tauschen.

Meinst du allen Ernstes, dass VW hier auch nur irgendwas übernommen hätte ohne die Maßnahme? Ganz sicher nicht!

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Meinst du allen Ernstes, dass VW hier auch nur irgendwas übernommen hätte wenn der Schaden ohne die Maßnahme auch gekommen wäre? Ganz sicher nicht!
Habe das mal korregiert.

Zitat:

@heizoelblitz schrieb am 9. September 2018 um 18:20:07 Uhr:


Meinst du allen Ernstes, dass VW hier auch nur irgendwas übernommen hätte wenn es ohne die Maßnahme so gekommen wäre? Ganz sicher nicht!
Habe das mal korregiert.

Na ein Glück - da hätte ja sonstwas passieren können!

PS: Ich würds nochmal durchlesen bevor der Korrektur-Knopf verschwindet.

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