Golf 6 (u.a. 2.0 TDI) - rechtliche Lage Software-Updates

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo.

Um den Thread, der sich mit der technischen Seite der reinen Software-Problematik beschäftigt, nicht zu kontaminieren, eröffne ich hier eine neue Diskussion. Im Gegensatz zu technischen Fragen würde ich hier aber gern erfahren, wie die rechtliche Situation (tatsächlich) ist:

  • Hat mein Fahrzeug eine gültige Betriebserlaubnis?
  • Hatte es jemals eine BE - trotz oder mit der Schummelsoftware
  • Bin ich verpflichtet, das Software-Update machen zu lassen?
  • Was passiert, wenn ich den VW-Brief ignoriere oder mich weigere?
  • Wer haftet für Schäden, die (eventuell!) als Folgen des Updates auftreten?
  • Wer ist in der Beweislast?
  • Muss VW die Unschädlichkeit des Updates nachweisen?
  • Oder muss ich beweisen, dass ein Fehler aufgrund des Updates aufgetreten ist?

Ich vermute, dass ich nicht der einzige bin, der sich diese Frage stellt, und hoffe auf ergiebige Diskussionen, gern immer mit Link zu einer Fundstelle - zum Nachlesen. Danke!

Beste Antwort im Thema

@3VWBesitzer:
Bitte nicht zwischendurch außer Acht lassen, daß in den streitgegenständlichen Verfahren stets Hersteller UND Verkäufer/Händler Beklagte waren bzw. sind. In vielen Fällen nur der Verkäufer/Händler.
Das geschah und geschieht nicht ohne rechtliche Gründe.

Eine detaillierte Analyse des bundesdeutschen Schadensrechts muß vorliegend als grundsätzlich unbehelflich abgelehnt werden.
Darüber gibt es genügend und vor allem sehr umfangreiche und umfassende Fachliteratur.

Die kriminelle Energie der Verantwortlichen des VW-Konzerns beim vorliegenden Betrug am Kunden und den Möglichkeiten, die zivilrechtlichen Folgen zu minimieren, habe ich bereits mehrfach dargestellt.
Vielleicht gelingt das Verständnis über die externe Quelle besser?
Diese Quelle weist nur einen geringen Teilausschnitt nach.
Der mag reichen.

Der VW-Konzern wollte alle EA 189 Kunden - vorsätzlich - betrügen.
VW will sich von den Rechtsfolgen dieses Betruges - so weit es geht - rechtlich freistellen.
Für den Kunden sind nur zivilrechtliche Ersatzansprüche von Interesse.
Dabei ist es für den Kunden gleichgültig, ob er seine Ansprüche vom Verkäufer/Händler und/oder Hersteller ersetzt bekommt.
Hauptsache, er bekommt sie ersetzt.
Klagegegner sollten daher immer beide sein.
Für den Kunden ist es irrelevant, ob die Verantwortlichen bei VW strafrechtlich verurteilt werden, denn das Strafrecht gibt dem Kunden keinen pekuniären oder sonstigen Ersatz.

VW klärte im Vorfeld ab, wie Ersatzansprüche von Kunden - trotz Pflichtverletzung durch VW - abgewendet werden können.
VW behauptet, mit dem sog. Update sei die Gefahr für Kunden tatsächlich abgewendet, die vorherige Rechtsgutverletzung bestehe nicht mehr, folgerichtig seien Schadensersatzansprüche durch Kunden ausgeschlossen. Folgeschäden könne es nicht geben. Ein merkantiler Minderwert verbleibe nicht, EA 189 KFZ seien als Gebrauchtwagen immer noch so viel oder so wenig Wert, wie vor dem Auffliegen des Betruges.

Die verbalen Auswüchse dieser Abwehr kann die geneigte Leserschaft in diesem Forum in den Beiträgen der konzerneigenen VW-Jubelperser nachlesen. Die bringen nie Neuigkeiten, sondern leiern gebetsmühlenartig herunter, daß kein Schaden entstanden sei, Schäden auch nicht entstehen könnten, usw.

Der Tenor dieser Agitation und Propaganda des VW-Konzerns wird von Müller und Co. ebenso propagiert.
"Das Update sei in Ordnung, Folgeschäden gäbe es keine. Wer das nicht einsehen will, soll klagen."

Zivilprozessual muß jeder Kunde jeden Schaden, den er geltend macht beweisen, weil VW diese Schäden bestreitet.
Nach stattgehabtem Update muß genau dieses Update für aufgetretene Schäden - allein oder zumindest weitestgehend - ursächlich sein.
Kulanterweise (d.h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) werden dem einen oder anderen Kunden nach dem Update kaputte AGR, kaputte INJ und vor der Zeit überfüllte DPF getauscht.
VW meint, dadurch in der PR zu den "Guten" zu gehören, weil VW etwas für Kunden tut - ohne Rechtspflicht.
Schließlich sind das Verschleißteile, die sowieso defekt werden. Was sind wir lieb und nett.
Von VW geplante Obsoleszenz und deren zeitliche Verkürzung durch das Update wurde nur ganz am Anfang auf's rechtliche Tablett gebracht und ist inzwischen überhaupt kein Thema mehr.

Die vorbezeichnete Beweisführung ist für einen Kunden alleine wirtschaftlich kaum zu stemmen.
Das war VW vorher bekannt, das hatte VW eingeplant.
Der einzelne Kunde kann vom Verkäufer/Händler und VW wirtschaftlich totprozessiert werden.
VW verhindert durch sog. Kulanz in Einzelfällen, daß streitbaren Kunden mit entsprechend wirtschaftlichem Hintergrund doch der - allgemeingültige - Beweis gelingen könnte, daß das VW-Update ursächlich für Schäden ist.

Als "Rat der Götter" der Nachkriegszeit handelnd, wurden die von VW in die Politik "eingeschleusten Schläfer" des VW-Konzerns aktiviert.
Diese wehrten eine bereits ausformulierte Verabschiedung der gesetzlichen Einführung einer Sammelklage aller Kunden gegen VW (oder andere Täter) ab, mit der wirtschaftliche Parität im Kampf der Parteien (= umfassender Verbraucherschutz) hätte hergestellt werden können.

Automobilclus, die sich als unabhängig darstellten und Parität zugunsten ihrer Mitglieder hätten herstellen können, erwiesen sich als ganz und gar nicht unabhängig von den Konzernen der KFZ-Industrie.

Daß etliche Rechtschutzversicherer Deckungszusagen in der Sache verweigern, gibt nichts zu Lasten der Kunden her, weil es - seit jeher - Versicherer dieser Art gibt, die es als ihre vornehmste Aufgabe ansehen, alle - auch noch so berechtigten - Ansprüche auf Deckungszusage ihrer Versicherungsnehmer abzubügeln.

Macht euch den Spaß und recherchiert via Internet am Beispiel einer ablehnenden RSV, zu wem welche - scheinbar eigenständig auftretende - Rechtschutzversicherung (RSV) hinter den Kulissen tatsächlich gehört.
Die Verweigerer sind Kinder derselben Mutter. Die Mutter bestimmt die Vorgehensweise.

Den Faden wieder aufnehmend: Trotzdem folgten bisher viele Gerichte erster Instanz nicht den o.g. Darstellungen von VW und dessen Jubelpersern. Diese Urteilsbegründungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob Verkäufer/Händler außen vor bleiben, sehr instruktiv und müssen hier im Forum nicht wiederholt bis zum Erbrechen zitiert werden.

Daß daraus keine Grundsatzentscheidungen höherer bis höchstrichterlicher Instanz werden, läßt sich verhindern, indem ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der einem Totalanerkenntnis aller Ansprüche - inkl. Anwalts- und Gerichtskosten - entspricht, die dieser eine Kunde (gegen Verkäufer/Händler und/oder VW) geltend gemacht hat (Erlittene Nachteile des Verkäufers/Händlers gleicht der VW-Konzern intern aus).

Kunde bekommt alles, was er geltend gemacht hat, sein Rechtschutzbedürfnis ist weg.
VW verhindert, daß ein rechtssicherer "Flächenbrand" entsteht, der von allen Kunden angefacht werden kann.
Manchmal wird auf das Totalanerkenntnis noch "was draufgelegt".
Hauptsache, die Angelegenheit geht nicht gerichtlich in maßgebliche Instanzen.

Damit dieses Vorgehen möglichst wenig Nachahmer findet, wird Stillschweigen darüber, bei empfindlicher Strafe, vereinbart. Das ist alles der ganz grob skizzierte "Plan A" des VW-Konzerns.
Bloß verhindern, daß das alle betroffenen Kunden bekommen.

So schlaglichtartig die gewählte Form der Darstellung ist, weil das Thema vor dem umfassenden Hintergrund nicht anders dargestellt werden kann, so deutlich sollte die Dimension geworden sein, mit der der VW-Konzern zu Lasten seiner Kunden agierte und agiert - im Rahmen einer bundesdeutschen Rechtsordnung, verabschiedet von einer bundesdeutschen Politik, die genau das zu Lasten der Verbraucher ermöglicht.

Daher Tenor aus dem VW-Konzern für deutsche Kunden:
Wir sind der VW-Konzern.
Wir dürfen Pflichten verletzen.
Wir dürfen betrügen.
Wir haben die Ermächtigungsgesetze der bundesdeutschen Rechtsordnung dafür (mit gestaltet).
Fliegen wir auf, gleichen wir nach unserem Gusto wirtschaftlich billig aus.
Wir behaupten, das sei rechtlich so in Ordnung.
Sollten Schadensersatzansprüche entstanden sein, sind diese jedenfalls erloschen.
Folgeschäden können gar nicht entstehen.
Hochgeschätzte Kunden, bitte betreibt den Aufwand und beweist das Gegenteil.
Wir haben uns schriftlich entschuldigt.
Damit ist alles Vertrauen hergestellt.
Thema ist für uns beendet.
Kauft gefälligst Karren aus dem VW-Konzern.

Klassische Vorgehensweise von Soziopathen.
Soziopathen sind in Konzernen gesuchte MitarbeiterInnen für Führungspositionen.
BWL ist mit Abstand der Lieblingsstudiengang bei Soziopathen.
Zugegeben, dicht gefolgt von den Rechtswissenschaften.

Vielleicht veräußert Piech seine Anteile am VW-Konzern an "die Chinesen"?
Vordergründig vermeiden Asiaten Gesichtsverluste, wie sie VW - en passant - fertiggebracht hat.
Bliebe abzuwarten, ob sich hernach genügend Anteile in chinesicher Hand vereinen, damit sich die Chinesen gegen den "Rat der Götter" durchsetzen könnten - wenn sie das - für Nicht-Chinesen - überhaupt wollten.

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Daher fand ich es gut, dass es im Auftrag stand, von welchem ich eine Kopie erhalten habe. Darüber hinaus waren Aufkleber angebracht mit Hinweis auf eine fällige Vertragsstrafe von X €, wenn das MSG ohne schriftliches Einverständnis geupdatet wird.

Eine Vertragsstrafe? Ist doch dein Auto oder? Und wenn du da n PowerPoint drauf tust... kann doch egal sein.

Ich will nur vermeiden dass Zufällig das Update aufgespielt wird. Das Auto wird ja auch von deren Familienmitgliedern gefahren. Im Falle einer Panne kann keine Werkstatt sagen, dass Sie nicht wußten, dass das Update nicht gewünscht wird. Vertragsstrafen im Einzelhandel können durch sichtbaren Aushang wirksam vereinbart werden. Warum sollte dies nicht auch in meinem Auto möglich sein?

Aber muss denn der "Gegner" nicht auch einen "Vertrag" mit Dir wirksam abgeschlossen habe, damit eine "Vertragsstrafe" überhaupt Wirkung entfalten kann? Ansonsten könnte ja jeder Kunde selbst eine x-beliebige "Strafsumme" auf einen Zettel schreiben, mit der sich der "Gegner" überhaupt nicht einverstanden erklärt. Zumindest kenne ich es von Hausbauverträgen anders - wo beide Seiten sich im Vertrag explizit über eine Vertragsstrafe im Falle von diesem oder jedem Problem (zeitliche Verzögerungen etc.) zuvor geeinigt haben.

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Wenn Mutti dann den Auftrag unterschrieben hat, zusammen mit dem Update drauf, sind die Aufkleber eh hinfällig.

3VWBesitzer, Creasot und TeamTDI, grundsätzlich dürfen sich die Händler dagegen beweiskräftig absichern, dass der umrüstungsunwillige Kunde rechtlich gegen den Händler vorgeht, wenn Nachteile zu Lasten des Kunden eintreten, die durch die Umrüstung nicht eingetreten wären.

Dann ist der Kunde vom Händler gar nicht oder zumindest nicht ausreichend über die auch nur mögliche Folgenseite informiert und aufgeklärt worden. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Umrüstung ja sofort und ohne weiteres vornehmen lassen - und was sonst noch alles für Ausflüchte möglich sind.

Die Händler dürfen daher grundsätzlich an den Kunden herantreten und ihn um unterschriftliche Bestätigung bitten, dass ihm die Umrüstung ordnungsgemäß angeboten und er über mögliche Konsequenzen der Nichtdurchführung, die ihn belastend treffen können, nicht müssen, aufgeklärt wurde.

Verweigert der Kunde die Unterschrift, ist es den Händlern ebenso grundsätzlich verwehrt, zu irgendwelchen "Zwangsmitteln" und/oder Maßnahmen zu greifen, die den Kunden doch noch zur Unterschrift drängen sollen oder gar dazu offen nötigen könnten.

Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts am Fahrzeug mit Herausgabe, Zug-um-Zug gegen Unterschrift, erscheint ausgeschlossen. In solchen Fällen noch im Laden die Polizei rufen und den Vorgang zur Anzeige bringen.

Dann muss es ausreichen, den Vorgang als Händler selbst zu dokumentieren und so an den VW-Konzern zu übermitteln.
Sicherheitshalber ebenso an den Kunden, auf eine den Zugang sicherstellende und beweisende Art und Weise.
Am besten durch den Gerichtsvollzieher, das stärkt die Geschäftsbeziehung und Markenbindung ungemein.
Eine Art Eiertanz zwischen Kundenbindung und zulässiger Absicherung.

P990i, vielen Dank für die ausführliche Klarstellung.

Dies ist zwar ein Thread zum VW Golf, aber trotzdem kurz zur Info:

KBA findet angeblich deutliche Hinweise auf illegale Abschalteinrichtungen in Mercedes-Dieselautos:
https://www.heise.de/.../...halteinrichtungen-in-Mercedes-3772058.html

Zitat:

Klage gegen Kraftfahrtbundesamt: Umwelt-Verband will Dieselfahrzeuge bundesweit verbieten lassen

Der Bund für Umwelt und Naturschutz fordert ein Verkaufsverbot für Diesel-Pkws, die gegen Euro-6-Grenzwerte verstoßen. Nun muss das Gericht entscheiden.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat beim Verwaltungsgericht Schleswig Klage gegen das Kraftfahrtbundesamt (KBA) eingereicht. Erreicht werden soll ein Verkaufsverbot für zu viel Stickoxid ausstoßende Diesel-Neuwagen.
...

Mehr dazu dort:

https://amp.focus.de/.../...fahrtbundesamt-eingereicht_id_7351184.html

Zitat:

Die Rechtslage ist allerdings komplizierter, als der BUND sie darstellt. Zum einen erfüllen viele moderne Euro 6-Dieselfahrzeuge - darunter auffallend viele von VW - sehr wohl die Grenzwerte. Zum anderen gibt es nach den aktuell gültigen Zulassungsbestimmungen keine gesetzlichen Grenzwerte für einen Schadstoffausstoß im realen Straßenverkehr. Dies wird auch im Zusammenhang mit dem VW-Skandal oft falsch dargestellt [http://m.focus.de/.../...t-legal-adac-fordert-klarheit_id_7227912.html]. Die neue Messmethode mit sogenannten RDE-Messungen gilt erst ab Herbst. Anderserseits vertreten einige Rechtsexperten die Auffassung, dass Grenzwerte grundsätzlich auch jetzt schon nicht zwischen offiziellen Zulassungs-Messungen und Realverkehr differieren dürfen. Nun müssen die Richter darüber entscheiden.

http://amp.n-tv.de/.../...t-der-Diesel-Schummelei-article19929882.html

"CO2-Ziel für Neuwagen ist nicht zu halten
...
Spätestens im Jahr 2021 dürfen ihre Neuwagenflotten im Durchschnitt nämlich nur noch 95 Gramm je Kilometer ausstoßen, so haben es EU-Staaten und Europäisches Parlament aus Klimaschutzgründen beschlossen. Verfehlen die Hersteller dieses Ziel, drohen ihnen Strafen in Milliardenhöhe.
...
Dabei gilt es in der Branche längst als offenes Geheimnis, dass die politische CO2-Vorgabe ohne genügend Dieselautos verfehlt wird.
..."

http://m.faz.net/.../...neuwagen-ist-nicht-zu-halten-15106856.amp.html

Dass das Update mit Problemen behaftet sein kann(!), führte schon zu diesem Urteil für den Verbraucher (noch nicht rechtskräftig), siehe vor allem Leitsatz Nr. 3:

LG Stuttgart, 30.06.2017 - 20 O 425/16:

Redaktionelle Leitsätze und Urteil:
https://autokaufrecht.info/.../

Leitsätze:

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von knapp zwei Monaten ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn zugunsten des Fahrzeugverkäufers ist zwar zu berücksichtigen, dass er darauf angewiesen ist, vom Fahrzeughersteller das für eine Mangelbeseitigung erforderliche Softwareupdate zu erhalten, und dass das betroffene Fahrzeug bis zur Installation dieses Updates uneingeschränkt benutzt werden kann und verkehrssicher ist. Der Verkäufer darf indes nicht zum Nachteil des Käufers geltend machen, dass im Rahmen des VW-Abgasskandals Millionen von Fahrzeuge manipuliert wurden und es viele Monate dauern wird, diese Manipulationen rückgängig zu machen.
  3. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die begründete Befürchtung besteht, dass das Update den Mangel, der dem Fahrzeug anhaftet, nicht beseitigen oder zu Folgemängeln (z. B. einem höheren Kraftstoffverbrauch) führen wird. Dass Folgemängel entstehen werden, muss der klagende Käufer nicht beweisen oder auch nur als sicher behaupten; es genügt, wenn er konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, die Folgemängel aus der Sicht eines verständigen Käufers möglich erscheinen lassen.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht darauf abgestellt werden, mit welchem Kostenaufwand die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates verbunden ist. Denn das ausschließlich vom Fahrzeughersteller angebotene Softwareupdate hat keinen Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Entwicklungs- und Installationskosten angeknüpft werden könnte. Dies verbietet sich jedoch, weil andernfalls der Fahrzeughersteller bestimmen könnte, ob ein vom ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.

Zitat:

Dobrindt schreitet ein - Diesel-Fahrverbote vorerst vom Tisch

Statt der Menschen können nun Dieselfahrzeuge aufatmen: Die Fahrverbote für Euro-5-Diesel in der Stuttgarter Innenstadt werden vorerst nicht umgesetzt. Das hat vor allem rechtliche Gründe.
...

Mehr dazu dort:
http://www.t-online.de/.../...bot-fuer-euro-5-diesel-in-stuttgart.html

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 17. Juli 2017 um 12:31:11 Uhr:


Dass das Update mit Problemen behaftet sein kann(!), führte schon zu diesem Urteil für den Verbraucher (noch nicht rechtskräftig), siehe vor allem Leitsatz Nr. 3:

LG Stuttgart, 30.06.2017 - 20 O 425/16:

Redaktionelle Leitsätze und Urteil:
https://autokaufrecht.info/.../

Leitsätze:

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft.
  2. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von knapp zwei Monaten ist angemessen i. S. des § 323 I BGB. Denn zugunsten des Fahrzeugverkäufers ist zwar zu berücksichtigen, dass er darauf angewiesen ist, vom Fahrzeughersteller das für eine Mangelbeseitigung erforderliche Softwareupdate zu erhalten, und dass das betroffene Fahrzeug bis zur Installation dieses Updates uneingeschränkt benutzt werden kann und verkehrssicher ist. Der Verkäufer darf indes nicht zum Nachteil des Käufers geltend machen, dass im Rahmen des VW-Abgasskandals Millionen von Fahrzeuge manipuliert wurden und es viele Monate dauern wird, diese Manipulationen rückgängig zu machen.
  3. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die begründete Befürchtung besteht, dass das Update den Mangel, der dem Fahrzeug anhaftet, nicht beseitigen oder zu Folgemängeln (z. B. einem höheren Kraftstoffverbrauch) führen wird. Dass Folgemängel entstehen werden, muss der klagende Käufer nicht beweisen oder auch nur als sicher behaupten; es genügt, wenn er konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, die Folgemängel aus der Sicht eines verständigen Käufers möglich erscheinen lassen.
  4. Bei der Beurteilung, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, i. S. von § 323 V 2 BGB geringfügig ist, kann nicht darauf abgestellt werden, mit welchem Kostenaufwand die Installation des zur Mangelbeseitigung erforderlichen Softwareupdates verbunden ist. Denn das ausschließlich vom Fahrzeughersteller angebotene Softwareupdate hat keinen Marktpreis, sodass allenfalls an die vom Fahrzeughersteller angegebenen Entwicklungs- und Installationskosten angeknüpft werden könnte. Dies verbietet sich jedoch, weil andernfalls der Fahrzeughersteller bestimmen könnte, ob ein vom ihm verursachter Mangel geringfügig ist oder nicht.

Sehr interessantes Urteil, welches nun noch so ein OLG oder der BGH sprechen sollte 😁

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 14. Juli 2017 um 09:31:34 Uhr:


Das könnten die Händler/Werkstätten der VW-Zentrale ("Verbraucherschutz" 🙄 - wer schütz hier wen?) aber auch ohne die Unterschrift der Kunden mitteilen.

Wichtiger ist aus meiner Sicht tatsächlich eine schriftliche(!) Bestätigung des Händlers/der Werkstatt, dass auf Wunsch des Kunden kein Update durchgeführt wird. Nur damit hat man als Geschädigter etwas Brauchbares in der Hand, falls wider Erwarten doch ein Update gegen seinen Willen durchgeführt wurde und es danach zu Problemen kommt.

Dass VW hier den Spieß umdreht und die Kunden etwas unterschreiben lässt, passt zum bisherigen Stil in diesem Skandal - alles sehr fragwürdig. Es kann gut sein, dass ich inzwischen total paranoid in dieser Sache bin, aber dafür schäme ich mich nicht.

Nein, das ist nicht paranoid. Wir erleben nach dem Contergan-Skandal den zweit größten Betrug der deutschen Nachkriegsgeschichte. Contergan waren weniger Fälle, aber die armen Betroffenen hatten großes Leid, dagegen jammern wir Dieselfahrer auf hohem Niveau.
Aber durch NOx sterben Menschen, halt anonym. Damals half die Politik und Justiz Grünenthal auf menschenverachtende Art und Weise. Im Dieselskandal hat die Politik dieses Mal noch einen draufgesetzt, jetzt bleibt als Hoffnung für Millionen gutgläubiger Verbraucher nur noch die Justiz.

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