Getriebefehler ab Werk - Wandlung möglich?
Hey Leute! Brauche dringend eure Hilfe!!
Hab meinen nagelneuen Golf GTD jetz fast seit 2 Wochen. Hatte bereits in der Autostadt eine Fehlermeldung über einen Getriebefehler angezeigt bekommen. Wurde von einem Mitarbeiter der das prüfte damit abgespeist, dass dies an der geringen Batteriespannung bei der Auslieferung liegen könnte und da die Elektronik öfters mal verrückt spielt und Fehlermeldungen bringt.
Ich bekam aber den Hinweis, dass wenn der Fehler ein weiteres Mal auftrifft, ich zum Autohaus in die Werkstatt soll. War dann auch dort gewesen, da auf dem Heimweg von WOB der Fehler kurzzeitig ein zweites Mal auftrat. Hier konnte man mir aber nicht direkt weiterhelfen. Musste dann einen Termin ausmachen, da mein Fahrzeug komplett ausgelesen werden sollte.
Das war dann gestern endlich soweit. Ergebnis des Auslesens war, dass die gewonnenen Daten an einen Sachbearbeiter von Volkswagen direkt geschickt wurden und dieser aufgrund dieser Daten angab, dass das komplette Getriebe (DSG) ausgetauscht werden soll/muss.
Die Fakten also: Ich erhielt ein neues Fahrzeug mit einem Mangel ab Werk!! Ein Getriebeschaden!
Die Frage: Habe ich das Recht auf die Wandlung meines Fahrzeugs in einen Neuwagen??
Wäre echt dringend und wichtig. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen! Danke schon mal!
lgSpugi
Beste Antwort im Thema
naja wenn wir vom TE nichts mehr hören, dann wird es wohl total unerwartet kein neues Auto gegeben haben... 😉
187 Antworten
Hmm...Dann müssen die Rechtsanwälte mit denen ich darüber geredet habe wohl alle samt ziemlich schlecht in ihrem Gebiet gewesen sein, weil mir von diesen eine mögliche Wandlung zugesagt wurde...
Klingt vernünftig. Gibt es eine Quelle für die Information?
Zitat:
@Spugi-89 schrieb am 17. Januar 2015 um 10:40:50 Uhr:
Hmm...Dann müssen die Rechtsanwälte mit denen ich darüber geredet habe wohl alle samt ziemlich schlecht in ihrem Gebiet gewesen sein, weil mir von diesen eine mögliche Wandlung zugesagt wurde...
Dazu werde ich keinen Kommentar abgeben. Jedenfalls lassen sich meine Einlassungen leicht anhand von BGB und diversen Urteilen belegen ... und ehrlich gesagt vertraue ich da sowohl auf mein Basiswissen als auch auf die Aussagen diverser Volljuristen in der Familie ... darunter ein Fachanwalt für Vertragsrecht.
Zitat:
@Spugi-89 schrieb am 17. Januar 2015 um 10:40:50 Uhr:
Hmm...Dann müssen die Rechtsanwälte mit denen ich darüber geredet habe wohl alle samt ziemlich schlecht in ihrem Gebiet gewesen sein, weil mir von diesen eine mögliche Wandlung zugesagt wurde...
Was sollen dir die Änwalte den auch anderes erzählen? Die wollen ja schließlich Geld verdienen und bei denen ist erstmal immer alles möglich( achte mal auf deine eigene Aussage "eine mögliche Wandlung zugesagt " , es ist genauso möglich im Lotto 6 Richtige zu haben ).Entscheidend ist aber nur das was nachher der Richter entscheidet und der richtet sich nach Gesetzeslage und Urteilen . Da stimme ich auch ehr 007 zu , das du von der Kulanz und Wohlwollen des Händlers profitiert hast und nicht weil dieser keine andere Chance gehabt hätte.
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Mich würde wirklich mal die Quelle interessieren.
Kenne auch nur das Schema: 3 mal nachbessern, Preisnachlass oder Wandlung,
wobei im obigen Beispiel beim Aschenbecher sicherlich ein Preisnachlass sinnvoll gewesen wäre nach 3mal nachbessern
und beim Motor einbauen muss man sich schon eine 3 malige Nachbesserung gefallen lassen, allerdings dann auch einen Leihwagen.
Wäre schön, wenn jemand eine Quelle dafür angeben könnte, dass beim Autokauf andere Gesetze gelten als sonst.
- ich glaub's nämlich nicht.
Zitat:
Wäre schön, wenn jemand eine Quelle dafür angeben könnte, dass beim Autokauf andere Gesetze gelten als sonst.
- ich glaub's nämlich nicht.
Ist nicht nur beim Autokauf so. Es gibt keine festen Regeln! Es kommt tatsächlich immer auf den Einzelfall an. Wenn ein Server in einer Firma ausfällt, reichte in einem mir bekannten Fall ein Versuch aus ... danach war schon Schicht im Schacht ... sah der Richter auch so.
Wenn es ein gewöhnlicher Arbeitsplatz PC ist, muss man als Kunde etwas mehr Guduld aufbringen bzw. mehr Vesuche über sich ergehen lassen ... falls Du mir nicht glaubst, frage einfach einen Richter ... 😁
OK, hab mal ein bisschen gegoogelt:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
OK, will mich nicht zu tief einlesen. Aber da steht was von "unzumutzbar " drin.
Das scheinst du doch Recht zu haben, dass das mit dem 3 Mal nachbessern auch zumutbar sein muss.
Wieder was gelernt ;-)
Zitat:
@VW_Bernd_1967 schrieb am 17. Januar 2015 um 18:28:47 Uhr:
Mich würde wirklich mal die Quelle interessieren.Kenne auch nur das Schema: 3 mal nachbessern, Preisnachlass oder Wandlung,
wobei im obigen Beispiel beim Aschenbecher sicherlich ein Preisnachlass sinnvoll gewesen wäre nach 3mal nachbessern
und beim Motor einbauen muss man sich schon eine 3 malige Nachbesserung gefallen lassen, allerdings dann auch einen Leihwagen.Wäre schön, wenn jemand eine Quelle dafür angeben könnte, dass beim Autokauf andere Gesetze gelten als sonst.
- ich glaub's nämlich nicht.
Dreimalige Nachbesserung ist nicht korrekt. Es reichen bereits zwei Reparaturversuche bei einem
gravierendenMangel (das Beispiel mit dem Aschenbecher ist schon korrekt). Dann kann man bereits über eine Wandlung/Rückwandlung verhandeln. Einen dritten Reparaturversuch kann man deswegen ablehnen.
Zitat:
@noah1 schrieb am 17. Januar 2015 um 08:04:27 Uhr:
Das ist so nicht (mehr) zwingend richtig:Zitat:
@LuckySL schrieb am 13. Januar 2015 um 20:56:46 Uhr:
Für Pkw mit Benzinmotor gilt die 0,67%-Regel:
0,67% vom Neupreis mal gefahrene 1000 km. Beim Diesel liegt der Wert etwas niedriger, da man in der Rechtsprechung dem Dieselmotor eine höhere Lebensdauerlaufleistung zubemisst.http://www.autobild.de/.../...l-zu-umwandlung-bei-maengeln-816605.html
Mag sein, daß im Einzelfall die Aussage von Autobild zutrifft. Darauf pochen zu wollen im Falle einer Wandlung/Rückwandlung halte ich jedoch für risikant, da der Händler, bei dem das Fahrzeug gekauft wurde, sich dann wahrscheinlich sehr hartleibig zeigen wird. Der Händler kann diese Kosten nicht auf den Hersteller abwälzen, er muß im Falle einer Rücknahme mit Laufleistung die Kosten selbst tragen. Ich denke, daß in überwiegendem Maße die 0,67%/1000 km Regel zur Anwendung kommt.
In meinem Fall hat sich Audi nichts von der Rückwandlung des Kaufvertrages angenommen. Der Audi-Händler als mein Vertragspartner war der, der letztendlich das (Kosten)Problem mit der Zahlung des Kaufpreises minus Nutzungskosten am Hals hatte. Um die Nutzungskosten möglichst hoch zu treiben verlaufen derartige Verhandlungen meistens sehr zäh, um die Kilometerleistung immer weiter ansteigen zu lassen. Glück hat der, der noch einen Zweitwagen hat, so wie in meinem Fall damals 😎
Ist doch ok mit der 0,67% Regel: Sind bei 30000Euro Neupreis ca. 20ct/km.
Zitat:
@VW_Bernd_1967 schrieb am 18. Januar 2015 um 09:42:18 Uhr:
Ist doch ok mit der 0,67% Regel: Sind bei 30000Euro Neupreis ca. 20ct/km.
Na ja, das ist Ansichtssache! Diese 'Regel' stammt aus einer Zeit, als man davon ausging, daß die Gesamtlaufleistung eines Autos bei maximal 150.000 Kilometern liegt ... in Anbetracht der Tatsache, daß heutige Autos problemlos deutlich mehr Kilometer abspulen können, ist eine grundsätzliche Überarbeitung mehr als überfällig.
Ganz konkretes Beispiel: Ich hatte einen TT 3.2 Roadster, habe ihn sechs Jahre gefahren, rund 175.000 Kilometer ... und ihn trotzdem gut verkauft bekommen (über 15k €) ... laut Werkstatt und Dekra sprach beim Verkauf nichts dagegen, daß Auto und Motor lässig die 300.000 Kilometer erreichen können ...
Und trotzdem wirst Du keinen TT finden, bei dem nicht die 0,67% Regel Anwendung findet ... ich kenne selbst zwei entsprechende Fälle.
Insofern ist diese Regelung mittlerweile praxisfern und muss überarbeitet werden.
Mal eine Frage am Rande dieses Themengebiets.
Muss ich beim Händler reparieren lassen wo ich das Auto geordert habe, oder darf ich zu jeder beliebigen VW-Vertragswerkstatt, wenn ich später das Auto rückabwickeln will (spiele mit dem Gedanken, aber muss Reparaturversuche abwarten).
Weil Einleiten der Rückabwicklung des Kaufvertrages, muss ich ja beim Händler wo ich das Auto geordert habe.
Problem ist der Händler wo ich das Auto gekauft habe, tut alles als Stand der Technik ab. Zudem bin ich zu pingelig, sagt zumindest der Händler...
Deswegen bin ich auf einen neuen Händler ausgewichen.
Da musst Du zum Händler, wo Du es gekauft hast, da die Rückabwicklung das Gewährleistungsrecht betrifft ... und dies ist eine reine Sache des Verkäufers.
@ Kohlenschaufler
Du kannst Deine Fahrzeug bei einem beliebigen Händler Deiner Marke reparieren lassen. Der Händler bei dem Du gekauft hast ist zwar Deine Vertragspartner bei der Wandlung/Rückwandlung, aber Du mußt ihn dort nicht warten oder reparieren lassen.
Mein Audi wurde in einem Audi-Zentrum in Süddeutschland gekauft und in einem Audi-Zentrum in Westdeutschland gewartet und während der Garantiezeit mehrfach repariert. Die Rückwandlung habe ich dann an das Audi-Zentrum in Süddeutschland, also meinen Vertragspartner, adressiert. Der hat sich die ganze Reparaturhistorie kommen lassen und sich dann tot gestellt, um die Nutzungskosten hochzutreiben. Nach einem Schreiben einer Juristin der hiesigen Verbraucherzentrale gegen kleines Geld ging dann alles ganz schnell innerhalb von 8 Tagen. Die Mühe bestand zum Schluß letztendlich darin, das Fahrzeug bei üblen winterlichen Witterungsbedingungen wieder heil zum Händler nach Süddeutschland zu fahren und dort abzugeben.
Soweit komplett richtig. Allerdings hätte der Händler theoretisch das Recht der Nachbesserung ... allerdings scheint es immer wieder vorzukommen, daß sich die Händler komplett taub stellen ... na ja, als wir den A1 meiner Frau rückabwickeln wollten, waren wir auch entsetzt, wie wenig Ahnung der damalige Geschäftsführer vom Autohaus hatte ... und wie dickfellig er war ... da half auch nur das Anschreiben vom Anwalt weiter ...