Fremde Person fuhr mit meinem Auto

VW Golf 6 (1KA/B/C)

Hallo,

hab hier mal eine Skizze für euch.
Man darf in beide Richtungen fahren bei den abgebildeten Straßen.
30er Zone und nicht geräumt oder gestreut.

Ich habe mit anderen Leuten geholfen den festgefahrenen Postboten frei zu bekommen, 10-20 Meter war ich von meinem Auto weg. Aufeinmal seh ich da nur ne Dame in meinem Auto sitzen die es einfach zur Seite fährt, aber mitten auf die andere Straße wo es dann auch im Weg stand.
Anstatt anders rumzufahren oder mitzuhelfen, was wichtigeres außer Weihnachtsgeschenke dann aufm Hof auszuladen hatten sie auch nicht zu tun.

In der Mitte die Stelle ist einfach nen Platz mit Rasen, Bäumen und nen kleiner Kasten für die Stromversorgung, an der anderen Seite der Straße sind überall Häuser. In meinem Auto waren noch 2 andere Personen, die mit am Helfen waren und die Dame auch gleich angemeckert haben. Außerdem hab ich noch von 2 Leuten gehört, dass sie einfach an meinem Auto vorbei fahren konnte, da sei genug Platz gewesen. (Ihr Auto war nen älterer Polo)

Es ist ja nichts mit dem Auto passiert, trotzdem kann sowas doch nicht sein oder? Allein schon wegen Versicherung usw. oder wenn was passiert wäre...

Kann ich da irgendwas bei der Polizei melden?

Danke euch schonmal und wusste kein anderes Forum grad außer das Golf VI Forum

http://img340.imageshack.us/img340/9102/autooox.jpg

Beste Antwort im Thema

Um solche Situationen zu verhindern, ziehe ich grundsätzlich den Schlüssel ab, wenn ich mein Fahrzeug verlasse bzw. schließe es dann meistens vorsorglich auch noch ab.

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Du hast Recht, ohne das vorherige klärende Gespräch hätte ich auch keine weiteren Schritte ergriffen. Aber meine Erfahrung sagt nun mal, dass dies in den wenigsten Fällen etwas bringt. Jemand der so dreist ist und ein fremdes Auto wegfährt, der wird mit großer Wahrscheinlichkeit den Fehler seines Handelns nicht erkennen. Aber wie du schon sagtest, alles nur Vermutung.

Mal so nebenbei: Ein Auto auf einer Straße einfach abstellen (egal, wie ehrbar der Grund auch ist) könnte durchaus als Nötigung ebenfalls zur Anklage gebracht werden bzw. als Störung des fließenden Verkehrs. Und wenn die gute Dame bei ihrer Weiterfahrt das abgestellte Auto touchiert hätte, wäre auch eine Teilschuld für den TE verhandelbar gewesen. Ist zudem noch ein Park- bzw. Halteverbot an der Straße, wirds auch die Rennleitung interessieren.

Dies ist ein Fall, wo einer (die Frau) rechtlich das größere Unrecht getan hat, aber Recht hatten alle beide nicht.

Das Nichtsichern des eigenen Fahrzeugs stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Übrigens gibt es Gerichtsurteile, bei denen der Versicherungsnehmer vor Gericht bzgl. einer Klage auf Versicherungsschutz verloren hat - wegen grober Fahrlässigkeit.

Zitat:

Original geschrieben von GTD-170


Ein laufendes offenes Auto für längere Zeit zu verlassen ist eigentlich grob fahrlässig und zwar von dir.

Typisch Deutsch:

Aus Opfern werden Täter gemacht und aus Tätern werden Opfer gemacht.

VC

Zitat:

Original geschrieben von timido


Mal so nebenbei: Ein Auto auf einer Straße einfach abstellen (egal, wie ehrbar der Grund auch ist) könnte durchaus als Nötigung ebenfalls zur Anklage gebracht werden bzw. als Störung des fließenden Verkehrs. Und wenn die gute Dame bei ihrer Weiterfahrt das abgestellte Auto touchiert hätte, wäre auch eine Teilschuld für den TE verhandelbar gewesen. Ist zudem noch ein Park- bzw. Halteverbot an der Straße, wirds auch die Rennleitung interessieren.

Dies ist ein Fall, wo einer (die Frau) rechtlich das größere Unrecht getan hat, aber Recht hatten alle beide nicht.

Das Nichtsichern des eigenen Fahrzeugs stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Übrigens gibt es Gerichtsurteile, bei denen der Versicherungsnehmer vor Gericht bzgl. einer Klage auf Versicherungsschutz verloren hat - wegen grober Fahrlässigkeit.

Oh man, jetzt gehts los. Ist nicht dein Ernst, dass du dem TE eine Nötigung unterstellst. Und den Straftatbestand der "Störung des Straßenverkehrs" musst du mir zeigen, den finde ich nicht im StGB. Als "Hobbyjurist" solltest du dir das StGB und die Rechtsprechung als Lektüre unters Kopfkissen legen

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§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Bezgl. dieses Vergehens kannst du bei der Polizei Strafanzeige erstatten.

Zitat:

Original geschrieben von mongobongo



Zitat:

Original geschrieben von timido


Mal so nebenbei: Ein Auto auf einer Straße einfach abstellen (egal, wie ehrbar der Grund auch ist) könnte durchaus als Nötigung ebenfalls zur Anklage gebracht werden bzw. als Störung des fließenden Verkehrs. Und wenn die gute Dame bei ihrer Weiterfahrt das abgestellte Auto touchiert hätte, wäre auch eine Teilschuld für den TE verhandelbar gewesen. Ist zudem noch ein Park- bzw. Halteverbot an der Straße, wirds auch die Rennleitung interessieren.

Dies ist ein Fall, wo einer (die Frau) rechtlich das größere Unrecht getan hat, aber Recht hatten alle beide nicht.

Das Nichtsichern des eigenen Fahrzeugs stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Übrigens gibt es Gerichtsurteile, bei denen der Versicherungsnehmer vor Gericht bzgl. einer Klage auf Versicherungsschutz verloren hat - wegen grober Fahrlässigkeit.

Oh man, jetzt gehts los. Ist nicht dein Ernst, dass du dem TE eine Nötigung unterstellst. Und den Straftatbestand der "Störung des Straßenverkehrs" musst du mir zeigen, den finde ich nicht im StGB. Als "Hobbyjurist" solltest du dir das StGB und die Rechtsprechung als Lektüre unters Kopfkissen legen

1. Ich unterstelle niemanden gar nichts.

2. §12 StVO (es gibt neben den STGB noch jede Menge andere rechtlich verbindliche Vorgaben). Mal so als Tipp: "Das Halten ist unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, ..."

3. Kann sein, dass bei dir das mit dem unters Kopfkissen klappt (manche glauben auch an die Zahnfee), aber: korrekt: "Straßenverkehrsgefährdung" ist für einen fähigen Anwalt mit einem wohlgesonnen Richter durchaus machbar.

Entscheidend ist sowieso, dass in diesem Fall beide Parteien eine begründete Klagemöglichkeit hätten.

Zitat:

§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Tja, auch da müsste ein Richter entscheiden, ob ein laufender Motor in einem nicht abgeschlossenen Fahrzeug

gegen

den Willen des Berechtigten wirklich ausreichend deutlich ist.

Zitat:

Original geschrieben von mongobongo


Das schlimme an der Sache ist ja, selbst wenn du das klärende Gespräch mit dieser Dame gesucht hättest, so hätte sie wahrscheinlich nicht verstanden was du von ihr möchtest.

Deswegen wäre es ja sinnvoller, die Dame anzuzeigen. Wenn auf diesem Level kommuniziert wird, ist Wahrscheinlichkeit höher, daß die Botschaft verstanden wird.

Ich stelle mir gerade vor, manch einem wird nicht nur das Auto ein Stück zur Seite gefahren, er wird gar von einer fremden Person geschlagen. Ich sehe schon die ersten die Flinte und rausholen und Amok laufen 😁

Irgendwo ist es auch mal gut, hier liegt strafrechtlich eine Kleinigkeit vor, es gibt schlimmeres.

Naja, wenn § 248b StGB schon als "Kleinigkeit" angesehen wird, sehe ich das als Beginn einer gefährlichen Entwicklung. Welcher StGB-Tatbestand wird als Nächstes zur "Kleinigkeit"?

Moin!

Zitat:

Original geschrieben von B-1984


Ich stelle mir gerade vor, manch einem wird nicht nur das Auto ein Stück zur Seite gefahren, er wird gar von einer fremden Person geschlagen. Ich sehe schon die ersten die Flinte und rausholen und Amok laufen 😁

ich habe das dumpfe Gefühl, für manch einen gibt es nichts schlimmeres als wenn sich jemand an ihrem Auto vergreift...😰

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Naja, wenn § 248b StGB schon als "Kleinigkeit" angesehen wird, sehe ich das als Beginn einer gefährlichen Entwicklung. Welcher StGB-Tatbestand wird als Nächstes zur "Kleinigkeit"?

das ist doch immer eine Frage des vorliegenden Sachtatbestandes.

Wenn jemand sich Dein Auto schnappt, um damit 200 Kilometer hin und zurückzufahren, ist das sicher keine Kleinigkeit mehr. Aber wenn es "nur" darum geht, dass jemand wie hier das Auto beiseite gefahren hat, dann ist es eine Kleinigkeit. Juristerei ist eben nicht immer nur schwarz und weiss, da gibt es auch eine Menge Grauschattierungen dazwischen, wo Staatsanwälte und Richter die Möglichkeit haben, abzuwägen.

Gerade im Zusammenhang mit der Fahrlässigkeit des Fahrzeughalters wird vermutlich so ziemlich jeder Staatsanwalt das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen.

Aber vorher war ein Polizist damit beschäftigt, Deine Aussage aufzunehmen, dann fährt ein Polizist zu der "Täterin", um deren Aussage aufzunehmen. Wenn es dumm kommt, muss der Polizist dann noch ein oder zwei benannte Zeugen aufsuchen und deren Aussage ebenfalls aufnehmen. Dazu schreibt ein Polizist dann noch einen Bericht und der geht dann zur Staatsanwaltschaft, wo sich ein Staatsanwalt damit befassen und mindestens einen Schriftsatz mit der Einstellung des Verfahrens erstellen muss (im besten Fall).

Alles Leute, die sich bestimmt in der Zeit um wichtigere Dinge kümmern könnten als um die Anzeige eines Wichtigtuers, der seinen Spass daran hat, anderen Leuten eine reinzuwürgen, wenn er die Gelegenheit dazu hat.

Aber da der Threadersteller sich schon lange nicht mehr zu Wort gemeldet hat, gehe ich mal davon aus, dass er vernünftig genug ist und es dazu zum Glück nicht kommen wird.

Gruß
Stefan

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von wopain


Mit der Polizei kannst du der Frau bestimmt nicht kommen.. sie ist ja nicht eingebrochen oder sowas,
geklaut wurde auch nichts....
So nicht ganz korrekt.

1. Diebstahl setzt keinen Einbruch voraus.

2. Versuchter Diebstahl ist auch strafbar.

ist kein Diebstahl. Der setzt juristisch voraus, dass man den Gegenstand nicht zurückgeben will. Und das war ja eindeutig nicht der Fall.

Zitat:

Original geschrieben von JokerGolf


Da das Fahrzeug in gebrauch war, handelt es sich nicht um Diebstahl, sondern um Raub und Unterschlagung (zumindest versuchten).

Da kannst du einiges unternehmen.

Zeig die olle auf jeden Fall an, dann überlegt sie sich solche Aktionen 2 mal.

Raub und Unterschlagung???? Die Alte hat das Auto doch 10 Meter weiter freiwillig wieder abgestellt. Hast schon ein merkwürdiges Rechtsverständnis,

derradlfreak

Einigen wir uns auf unbefugte Benutzung. Von daher sehe ich schon eine Relevanz. Das Problem ist nur, daß diese nicht strafrechtlicher Natur ist, solange kein Schaden hierbei entstanden ist. Es ist nur das subjektive Gefühl, daß ein Fremder das Eigentum unbefugt benutzt hat, was aber in dem Falle kaum ahndungsfähig sein dürfte, solange nichts passiert ist (angeeckt o.ä.)

Ich hab mir seit längerem angewöhnt, egal ob ich nur für Sekunden oder den ganzen Tag den Wagen verlasse, den Schlüssel abzuziehen und den Bock abzuschließen. Geschieht bei mir schon rein mechanisch. Ohne daß ich dabei an so eine Situation wie oben geschildert auch nur mit einer Silbe gedacht hätte.

Zitat:

Original geschrieben von Michael Gehrt


Einigen wir uns auf unbefugte Benutzung. Von daher sehe ich schon eine Relevanz. Das Problem ist nur, daß diese nicht strafrechtlicher Natur ist, solange kein Schaden hierbei entstanden ist. Es ist nur das subjektive Gefühl, daß ein Fremder das Eigentum unbefugt benutzt hat, was aber in dem Falle kaum ahndungsfähig sein dürfte, solange nichts passiert ist (angeeckt o.ä.)

Ich hab mir seit längerem angewöhnt, egal ob ich nur für Sekunden oder den ganzen Tag den Wagen verlasse, den Schlüssel abzuziehen und den Bock abzuschließen. Geschieht bei mir schon rein mechanisch. Ohne daß ich dabei an so eine Situation wie oben geschildert auch nur mit einer Silbe gedacht hätte.

dann sind wir uns bezüglich der strafrechtlichen Relevanz einig. Und ich ziehe auch immer den Schlüssel ab. Sollte der TE aus der Geschichte auch gelernt haben. Schließlich hätte das auch ganz anders ausgehen können (Diebstahl o.ä.). Mein Gott, die hat ein im Weg stehendes Auto zur Seite gefahren und nicht seine Freundin vergewaltigt. Aber für manchen hier scheint das (fast) dasselbe zu sein

Ihr seid euch einig, aber rechtlich gesehen auf dem Holzweg.
Frau hat sich reingesetzt -> Wagen wurde beweget, Räder rollten...
§ 248b erfüllt! Wie schon ettliche hier richtig geschrieben haben.

Ingebrauchnehmen bedeutet, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – auch ohne Ingangsetzen
des Motors (vgl. BGHSt. 11, 44) – in Bewegung gesetzt wird (BGHSt. 11, 47, 49 f.; Rengier BT I § 6 Rn. 5).

Ist piepsegal ob dabei ein Schaden entstanden ist!

Und an einige die meinen niemand kann einem vorschreiben, ob man seinen Wagen abschließt oder nicht:
Hier wurden durch den TE gleich mehrere Owis begangen:
1. Motor nicht abstellen.
2. Fahrzeug nicht gegen Diebstahl gesichert (ja laut StVO ausdrücklich verboten)
3. Andere mehr als nach dem Umständen nach vermeidbar behindert.

Eine Nötigung kommt auch in Betracht, aber dazu bräuchte man Vorsatz oder zumindest den bedingten (er denkt sich es könnte jemand anderes durchwollen, ihm ist es aber egal und nimmt es billigend in kauf).
Aber dann könnte man auch schon wieder über den Rechtfertigungsgrund des Helfens beim Anschieben nachdenken...

usw usf....

Ist also nicht so einfach wie sichs manche hier machen....

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