Frage zum Kfz-Gutachter (Parkrempler)

BMW 3er E46

Morgen!

wegen eines Parkremplers möchte die Versicherung des Unfallgegners einen Gutachter vorbeischicken.
Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 1.600,00 €.
Schuldfrage ist auch geklärt, da das Auto stand, und der Gegner beim vorwärts einparken das Auto vorne (Radkasten, Stoßstange) beschädigt hat.
Aus welchem Grund hier ein Gutachter kommen soll, weiß ich nicht, da es doch keine große Sache ist. Die Werkstätten tauschen ja lieber aus, und spachteln nicht.
Kann der Gutachter verlangen, das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt "billiger" zu reparieren? Was darf er und was darf er nicht?
Bin auch am überlegen, den Schaden nicht über Händler abzuwickeln, sondern Geld nehmen und selbst zusehen und woanders reparieren.

Brauche ein paar Ratschläge...

Thx

Beste Antwort im Thema

Die Versicherung kann natürlich ihren eigenen Gutachter vorbeischicken um zu überprüfen, ob die zu zahlende Summe gerechtfertigt ist. Wenn der gegnerische Gutachter allerdings was in deinen Augen unangemessenes feststellt, ist die Gutachteraussage nix mehr wert!

Die gegnerische Versicherung darf "gar nix" bestimmen. Du allein hast das Wahlrecht der Werkstatt, die den vorherigen Zustand an deinem Auto wieder herstellt. Du kannst wie schon geschrieben auch fiktiv abrechenen, allerdings dann ohne den MwSt.-Betrag. (Wahrscheinlich bekommst du dann "nur" 1.344,54 EUR ausbezahlt, wenn die 1.600,- vom Kostenvoranschlag die Steuer beinhalten).

Natürlich kann die gegnerische Versicherung den Kostenvoranschlag anzweifeln, im Härtefall muss die Sache gerichtlich geklärt werden. Ich gehe aber davon aus, dass die Versicherung nicht diesen Weg wählen wird, weil die Kosten in keinem Fall den Nutzen rechtfertigen würden.

Wahrscheinlich wird der Gutachter der Versicherung versuchen, dich dazu zu bewegen, in ner günstigeren Werkstatt reparieren zu lassen oder er wird versuchen, den Preis zu drücken. Lass dich da nicht drauf ein und sag dem oder der Versicherung klar, freundlich und bestimmt, dass du den Schaden nach Kostenvoranschlag abrechnen möchtest und dich danach nach einer Reparaturmöglichkeit umsiehst. Das Recht hast du! Und du kannst dann sogar noch den MwSt.-Betrag nachfordern, den du für die tatsächliche Reparatur bezahlt hast!
Du kassierst die o.g. 1344,- EUR und lässt den Schaden z.B. für 800,- (incl 127,- EUR MwSt) "notdürftig" reparieren und forderst anschließend mit der Rechnung die Versicherung auf, den MwSt.-Betrag noch zu zahlen.

Gruß
Jan

PS: wenn die Reparatur länger dauert, kannst du auch nen Mietwagen geltend machen (oder mit der Versicherung vereinbaren, dass die dir für den Verzicht des Mietwagens z.B. 20,- EUR pro Tag zahlen) und außerdem kannst du deinen (finanziellen) Aufwand in Verbindung mit dem Schaden geltend machen. Wenn du hierfür (Porto, Telefon, Weg zur Werkstatt für Kostenvoranschlag) z.B. ne Pauschale von 20,- EUR ansetzt, wird die wahrscheinlich kommentarlos akzeptiert.

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hiho

wenn der/dein beauftragter gutachter der meinung ist das der schaden behoben werden kann durch spachteln ..musst du das hinnehmen...oder vor gericht gehen und einklagen ..

die gegnerische versicherrung wird dir keine neue Tür Koti oder was auch immer bezahlen wenn erwiesen ist (durch gutachter) das es auch mit spachteln/ausbeulen funktioniert....

wenn du z.b. ne spotrepair hast und du verlangst ne neue Stoßstange wird dir die versicherung was husten

ist für die versicherrung nen reines Rechenbeispiel

z.b. neuer Kotflügel ca 150 euro
grundieren lackieren aus und einbau ca 600 euro
macht also ca 750 euro für nen nigelnagelneuen kotflüge ...

wenn jetz ein lackierer ca 3 stunden braucht für den kotflügel auszubeulen/richten/spachteln sind schon ca 210 euro weg .....dann kommen noch die 600 euro fürs ein/ausbauen/lacken...da ist es für die VS günstiger nen neuen anbauen zu lassen

aber wenn der lackierer z.b. nur 1 stunde braucht(laut gutachter) um den schaden fachmänisch zu beheben wird die Vs auch nur diese kosten tragen(reparatur) ..und nicht die Kosten von nem kmpl neuen Kotflügel.

auf versicherrungsdeutsch

Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden
Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich
auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige
Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Herstellung erforderlich

Schadensminderungspflicht

Bei der Entstehung und bei der Abwicklung ist der Geschädigte gehalten, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten; aus dieser Verpflichtung ergeben sich für die Regulierungspraxis häufig schwierige Abwägungsprobleme........

So hat das OLG Naumburg DAR 2005, 158 ff. (Urteil vom 19.02.2004 - 4 U 146/03) entschieden:

"... Auch wenn ein Geschädigter einen umfassenden Anspruch auf Herstellung des Zustands hat, der ohne den Unfall bestanden hätte, ist doch gem. § 254 Abs. 2 BGB zu beachten, dass der Herstellungsaufwand vernünftig zu begrenzen ist. Dass es dabei zu Konflikten zwischen den Interessen des Schädigers und denen des Geschädigten kommt, ist geradezu systemimmanent. Jedenfalls entspricht es gefestigter Rspr. des BGH, dass als Schaden nur die Kosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, NJW 1982, 1518, 1519). Ein Mitverschulden i.S.v. § 254 Abs. 2 BGB ist demnach dann anzunehmen, wenn der Geschädigte die Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung ergreifen würde.

aber ich glaube das wird hier jetz zu offtopic..

@treadersteller ...halte dich an die ratschäge von lupo16v

gruss Dirk

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