doch 2 Jahre Garantie?
Hallo!
Habe meinen Golf letzte Woche bekommen und war gerade bei meinem Freundlichen.
Dort habe ich ihn nach der Garantieverlängerung gefragt, weil ja nur die 2 jährige Gewährleistung inbegriffen ist (so dachte ich mal hier gelesen zu haben).
Der fiel aus allen Wolken uns meinte:
"Gewährleistung gibt es schon seit 1,5 Jahren nicht mehr beim Golf. Der hat 2 volle Jahre Garantie. Und man kann einen Vertrag abschliessen um die Garantie von 2 auf 4 Jahre zu verlängern."
Stimmt das so? Ich meine hier gelesen zu haben, dass man in den ersten 2 Jahren die Gewährleistung durch eine Garantie ersetzten kann. Habe ich mich getäuscht? Hat der Golf wirklich 2 Jahre Garantie???
Wer weiss näheres (hier gibts doch auch 2 oder 3 Händler, wie ist Eure Meinung dazu?)
42 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Groovemonkey
@Jazgul:
Das hat den Vorteil für VW, dass man sich keine teure Garantieversicherung mehr leisten muss, sondern recht günstig auf der Gewährleistungsschiene arbeiten kann. Ob VW den Händler dazu anweist alle Gewährleistungsfälle ohne Schuldprüfung zu übernehmen und zu bearbeiten oder eine echte Garantie auszustellen, macht für den Kunden keinen großen Unterschied, zumindest solange, bis man mal auf dem juritischen Wege versucht etwas zu reißen, denn in diesen Fällen, sind solche Reparaturen im Zuge der Kulanz zu sehen und auf Kulanz hat man keinen rechtlichen Anspruch.
Den wesentlichen Vorteil bringt das doch für VW, dass EU-Importe deutlich unattraktiver sind, als mit Garantie! Wurde oben auch schon angeschnitten. Da die Gewährleistung Händlerabhängig ist, wird der sich natürlich bei nem Importierten querstellen.
Gruß newgolf
Zitat:
Original geschrieben von bugatti1712
super laienhaft ausgedrückt ;-)
*beide daumen hoch*
Für nen 19-jährigen Abiturienten aber nicht schlecht oder?? Man muss halt nicht immer in der Rober rumwandeln, um sowas zu Papier zu bringen 😁
@newgolf: Das kanns natürlich auch sein, aber ich glaube nicht, dass VW sich das gefallen lassen würde, wenn man denen das so vorwirft. Schließlich war der ursprüngliche Gedanke der Änderung des Schuldrechtes auch nicht, dass man die VW-Kunden ärgert, sondern eine Angleichung der Fristen an alle EU-Länder, so dass auch der internationale Warenverkehr für ausländische Firmen im Inland oder umgekehrt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirken.
@Bugatti ... heheeee 🙂
Zitat:
.... NACH den ersten 6 monaten sieht es anders aus... der KÄUFER muss beweisen, dass ein mangel vorlag...
Jo, wir sind uns bis dahin völlig einig. (Und soooooo schwer ist es ja eigentlich nicht, das begreif ich ja sogar noch ohne Abi) Und zum Verständnis: Wir beide reden hier nur über VW, nicht über allgemeines Sachmängelrecht.
Zitat:
so wie ich dich verstanden habe, bist du der ansicht, dass auch NACH den ersten 6 monaten vermutet wird, dass der mangel vorlag...aber das würde absolut entgegen den grundsätzen verstossen... ausserdem würde dann 476 keinen sinn ergeben...
Korrekt, so ist es. Es verstößt gegen den Grundsatz und §476 ist überflüssig. Das bringt das Weltbild von Jurastudenten wahrscheinlich komplett zum Einsturz 😁 😁!
Es ist aber wirklich so, die Beweislast für den Kunden entfällt in den 2 Jahren. Was anderes kann sich VW auch nicht erlauben, denn den *Beweis* das der Mangel bei Gefahrenübergang schon vorlag, kann (z.B. bei nem gefetzten Getriebe im 20. Monat) der Kunde nie erbringen.
Rein juristisch, also falls man sich ab dem 6. Monat mit dem Freundlichen vorm Kadi trifft ... das wird spannend. Da hätte man als Kunde eher schlechte Karten, ich denk aber in 99% der Fälle wird sowas friedlich geregelt. (Eine saubere, schriftliche 2 Jahres-Garantie(!) wäre mir auch lieber als der Verzicht auf die Beweislastumkehr.)
Thema Schadensersatz bei Sachmängelhaftung: Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden, sonst: Nix. Stichwort Leihwagen - darauf besteht kein Rechtsanspruch.
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Also zunächsteinmal herzlichen Danka n alle Beteiligten zur Sendung "ARD Ratgeber Recht" 😁
Damit kann ich nun wieder beruhigt schlafen und weiß woran ich bin.
Eine Frage hab ich interessehalber aber noch:
Zitat:
Original geschrieben von Groovemonkey
@Jazgul:
Nein, das muss er nicht. Zumindest nicht mehr nach den ersten 6 Monaten. In deinem Satz hast du zwei Begriffe verwendet, die nicht zueinander passen: "GARANTIEREN" und "MUSS". Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, diese kann auf das komplette Produkt oder auch nur auf bestimmte Teile ausgerichtet sein.
Es gab doch vor kurzem eine Gesetztesänderung, die den Herstellern vorschreibt, eine 2-jährige Garantie, anstelle der bislang gültigen 6-monatigen Garantie auf ihre Produkte zu geben.
Wie hab ich das zu verstehen? Ich dachte immer, die Hersteller sind dazu verpflichtet eine Garantie auf ihre Produkte zu geben?!
@jazgul
Zitat:
Gesetzestexte hin oder her, der gesunde Meschenverstand kommt mir hier einwenig zu kurz
LOL !!!
Gesunder Menschenverstand und Gesetztestexte haben nun wirklich absolut nichts miteinander zu tun. Frag mal nen Jurastudent 😁
(Das man im Dunkeln mit Licht fahren muß - ich werd nie kapieren, das es dafür ein Gesetz braucht.)
@phantom:
ne... eine vorgeschriebene garantie gibt es nicht, die der hersteller auf seine produkte gibt... garantie ist rein freiwillig...
vielleicht bringst du das aber mit dem produkthaftungsgesetz durcheinander... aber das führt nicht zu ner mängelbehebung am defekten produkt, sondern dazu dass schäden an anderen sachen oder an andere rechtsgüter, die durch das fehlerhafte produkt, ersetzt werden...
kann halt sein, dass du das meinst! das ProdHaftG ist nähmlich auch eine art garantie, nämlich eine gefährudungshaftung (also verschuldensunabhängig)
Hinzu kommt noch wenn man beim Kauf den richtigen Hersteller gewählt hat eine "Kulanzreglung" die weltweit ihres "gleichen" sucht. 🙂
Aber das mal nur so neben bei.... 🙂
gruss oppa
Hi zusammen!
Also ich denke, der Göölf könnte Recht haben. Von BMW weiß ich z.B. mit Sicherheit, dass sie im Rahmen der Sachmängelhaftung freiwillig auf die Beweislastumkehr nach 6 Monaten verzichten.
Ich könnte mir gut vorstellen, dass Volkswagen das im Interesse der Kunden genau so handhabt.
Das ist dann einfach eine freiwillige Form von Kulanz seitens des Herstellers und bleibt somit dennoch hinter einer wirklichen "Garantie" zurück.
Ich denke der Göölf hat diesen Teil des neuen Schuldrechts durchaus verstanden 🙂 (ist ja auch nicht wirklich so schwer, denke ich...)
Eins vorweg.........ich hatte keine Lust die Beiträge zu lesen. 😉
Aber........aus zig tausendfacher Erfahrung ( wahrscheinlich noch untertrieben ) weiß ich, das innerhalb der ersten 24 Monate dem VW-Kunden KEINE Kosten auferlegt werden.
Kleines Beispiel: Motorschaden nach 200tkm und 23 Monaten.
Kosten für unseren Kunden: 0,00,- Euro
Also freut euch, das VW nicht auf sein Recht besteht sondern lieber die noch treuen Kunden behalten will.......auch wenn's immer weniger werden.
Wer 24 Monate Garantie will kauft natürlich keinen VW. 😉
@ Badyy
Zitat:
Aber........aus zig tausendfacher Erfahrung
Bei einem Großkunden kann das sein bei einem kleinen Privatmann ist dies nicht grundsätzlich der Fall.
Ein kleines Beispiel von mir nach rund 20 Monaten und ca 60000 km verabschiedete sich der LMM. Kulanz 50 %. Erst als später ein Artikel in der Zeitung mit den neuen Verfahrensweisen kam habe ich mein Geld zurückbekommen.
Fazit: auf eventuelle interne Anweisungen werde ich mich als Kunde nicht mehr verlassen.
Gruss
cyberman
@Werwolf-s
Thx. 🙂 Der Vergleich mit BMW ist richtig, die machen es genau wie VW.
Noch ein Satz zu Mercedes: Bei dem was die neuerdings auf die Straße stellen brauchts auch eine Kulanzregelung, die (Opa) "ihres gleichen sucht", genauso wie der fahrende Elektronikmüll mit Stern "seines gleichen sucht".
@cyberman
Zitat:
Ein kleines Beispiel von mir nach rund 20 Monaten und ca 60000 km verabschiedete sich der LMM. Kulanz 50 %
Aber doch noch zu Zeiten der 12Monate Garantie, also 8 Monate nach Ablauf, oder ? Das hätte dann nichts mit dem neuen Schuldrecht zu tun.
@bugatti1712:
Urteil zur Sachmängelhaftung
29.01.2003
Wie der ZDK mitteilt, hat in einem aktuellen Urteil das Amtsgericht Potsdam (AZ: 30C 122/02) zur neuen Sachmängelhaftung für Gebrauchtwagen Position bezogen. Das Urteil macht deutlich, so der Verband in einer Stellungnahme, dass auch beim Gebrauchtwagenkauf die Beweislastumkehr gilt, d.h. das Autohaus muss in den ersten sechs Monaten nachweisen, dass der Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe mängelfrei war.
Weiter heißt es: "Gleichzeitig gibt das Amtsgericht auch einen Hinweis darauf, dass eine gründliche Untersuchung des Gebrauchtfahrzeugs zeitnah zum tatsächlichen Verkauf notwendig ist. Der Zeitraum zwischen Untersuchung des Kraftfahrzeugs und dem Verkauf von etwa einem Monat erschien dem Gericht schon als zu lang."
Im Januar 2002 hatte ein Kunde einen gebrauchten Pkw von einem Kfz-Händler erworben. Der Händler hatte das Fahrzeug nach eigenen Angaben einen Monat vorher selbst untersucht und festgestellt, dass der Geländewagen frei von Mängeln sei. Dies habe er beim Abschluss des Kaufvertrages dem Kunden auch so mitgeteilt. Später stellte sich jedoch ein Defekt der automatischen Freilaufnabe heraus. Die Reparaturkosten betrugen ca. 680 Euro.
Anspruch auf Erstattung
Das Amtsgericht hat nun entschieden, dass der Kunde Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, da ein Sachmangel vorliege. Das Gericht ging davon aus, dass das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Die Beweislast, das der Wagen mängelfrei war, läge in diesem Fall beim Autohaus (Beweislastumkehr des § 476 BGB).
Aus dem Werkstattprotokoll vom 12.12.2001 sei nicht erkennbar, ob tatsächlich eine Mängelfreiheit der Freilaufnabe geprüft wurde. Außerdem kann nicht automatisch vermutet werden, dass bei einer Mangelfreiheit im Dezember diese noch im Januar des folgenden Jahres fortbestehe. Der Zeitraum sei derartig lang, so das Gericht, dass eine Beschädigung des Fahrzeugs in diesem Zeitraum möglich sei. Deshalb stehe dem Autokäufer Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten zu.
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Dies bestätigt nochmal dem Hinweis der Rechtsabteilung vom ADAC, dass
Sachmängelhaftung nicht gleich Garantie ist:
1. Da ist die schon besprochene 6 Monats-Frist, in
der - und nur in der - eine Beweislastumkehr vorliegt:
§ 476 (Beweislastumkehr)
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
NACH DEN 6 MONATEN muss der Kunde beweisen, dass ein Fehler vorliegt. Das ist übrigens im §476 BGB genauso geregelt!!!
2. Sachmängelhaftung ist nicht gleich Herstellerhaftung, sondern Händlerhaftung!
Die Ansprüche müssen gegenüber dem VERKÄUFER -
also HÄNDLER - NICHT GEGENÜBER DEM
HERSTELLER - also dem Automobilhersteller -
geltend gemacht werden! D.h. kauft man ein
Produkt in München, aber nun tritt ein Defekt in
Hamburg auf, dann muss nach §476 BGB der
Anspruch gegenüber dem Münchener Händler geltend gemacht werden. Dieser Händler hat
zunächst das Recht auf Nachbesserung.
Wie dies nun ein Hersteller/Händler in der Praxis handhabt ist eine andere Sache.
Die Sachmängelhaftung ist für den Kunden ein
deutlich Nachteil gegenüber der Garantie!
@[RL]Phantom:
Der (VW-)Händler schwätzt i.d.R. viel, wenn der
Tag lang ist.
Bsp.:
So wird den FSI-Fahrern auch gesagt, sie können
Normal-Benzin fahren und hätten nur etwas
Leistungsverlust. Das der Denox-Kat mit Normal-Benzin zerstört wird, wird halt mal verschwiegen -
bewußt oder unbewußt.
Bsp. Biodiesel:
VW hat den TDI-Fahrern versprochen Biodiese
fahren zu können. Dummerweise hat Bosch
die Einspritzanlage nie für Biodiesel freigegeben.
Ein Haufen TDI-Fahrer sitzten jetz auf einem
Schaden von um die 2500 EUR.
Das ist inzwischen leider die Praxis. Deshalb lasse
ich mich nicht mehr auf irgendwelche Aussagen, die nicht rechtlich hieb- und stichfest sind, ein.
Du solltest Dir auch mal eine Frage stellen, die mir
übrigens noch kein (VW-)Händler bis heute
beantworten konnte:
Wenn Sachmängelhaftung quasi dasselbe wie
Garantie sei, weshalb gibt man dann nicht einfach
Garantie?