Diesel Update 3.0TDI
Ich habe einen A8 4H 3.0 TDI mit 258 PS und AdBlue.
Abgasupdate wurde hier vor drei Wochen durchgeführt. Leider bin ich seitdem nicht zufrieden.
1) Der Verbrauch ist spürbar angestiegen. Das ändert sich trotz neuer Lamdasonde nicht. Gestern habe ich folgende Strecke getestet (gefahren bin ich spät abends):
221 km, davon:
-27 km Landstraße mit erlaubten 100 km/h
- 98 km Autobahn mit 130 km/h
- 47 km Autobahn mit maximal 180 km/h, hier ab und zu bremsen und erneut beschleunigen, sonst Tempomat auf 170 km/
- Rest wieder Autobahn und Landstraße mit 100 bis 120 km/h
Ergebnis: 10,4 Liter - finde ich für einen kleinen Diesel bei dieser Fahrweise recht viel. Ich bin exakt diese Strecke vorher mit 8,x Litern gefahren. Selbst mein alter 4.2 TDI war da nie über 9. Nur mal zum Vergleich: Mit dem S6 habe ich auf dieser Strecke etwa 12 bis 12,5 Liter verbraucht.
Der Langzeitspeicher lag früher bei etwa 8,3 Litern, ist nunmehr schon auf 9,6 gestiegen. Fahrverhalten und Strecken sind identisch.
2) Spürbar größeres Turboloch, schlechteres Ansprechen. Beim Gas geben geht die Drehzahl nun sehr schnell nach oben, er fährt sich eher wie ein Benziner. Leistung steht erst ab 2.500 Umdrehungen richtig zur Verfügung. Er schiebt nicht mehr so dieseltypisch gut von "unten heraus" an. Speziell beim Überholen oder wieder Anfahren ist das sehr nervig.
3) AdBlue Verbrauch steigt deutlich an. Hier hat Audi schon vorsorglich einen Gutschein für 3x kostenlos Auffüllen beigelegt.
4) Motor läuft subjektiv insbesondere im Leerlauf und niedrigem Drehzahlbereich rauer und hat mehr Vibrationen.
Audi hat hierfür keine Lösung. Meine Version sei die aktuellste Form des Updates, es gäbe nichts besseres. Vorher war ich mit dem Motor und der Charakteristik zufrieden. Jetzt habe ich genau das, was ich eben nicht wollte. Ausgesprochen ärgerlich! Ich überlege nun die MTM-Leistungssteigerung durchführen zu lassen, um die alte Charakteristik wieder zubekommen. Hat hierzu jemand Erfahrungen?
Beste Antwort im Thema
Ich habe einen A8 4H 3.0 TDI mit 258 PS und AdBlue.
Abgasupdate wurde hier vor drei Wochen durchgeführt. Leider bin ich seitdem nicht zufrieden.
1) Der Verbrauch ist spürbar angestiegen. Das ändert sich trotz neuer Lamdasonde nicht. Gestern habe ich folgende Strecke getestet (gefahren bin ich spät abends):
221 km, davon:
-27 km Landstraße mit erlaubten 100 km/h
- 98 km Autobahn mit 130 km/h
- 47 km Autobahn mit maximal 180 km/h, hier ab und zu bremsen und erneut beschleunigen, sonst Tempomat auf 170 km/
- Rest wieder Autobahn und Landstraße mit 100 bis 120 km/h
Ergebnis: 10,4 Liter - finde ich für einen kleinen Diesel bei dieser Fahrweise recht viel. Ich bin exakt diese Strecke vorher mit 8,x Litern gefahren. Selbst mein alter 4.2 TDI war da nie über 9. Nur mal zum Vergleich: Mit dem S6 habe ich auf dieser Strecke etwa 12 bis 12,5 Liter verbraucht.
Der Langzeitspeicher lag früher bei etwa 8,3 Litern, ist nunmehr schon auf 9,6 gestiegen. Fahrverhalten und Strecken sind identisch.
2) Spürbar größeres Turboloch, schlechteres Ansprechen. Beim Gas geben geht die Drehzahl nun sehr schnell nach oben, er fährt sich eher wie ein Benziner. Leistung steht erst ab 2.500 Umdrehungen richtig zur Verfügung. Er schiebt nicht mehr so dieseltypisch gut von "unten heraus" an. Speziell beim Überholen oder wieder Anfahren ist das sehr nervig.
3) AdBlue Verbrauch steigt deutlich an. Hier hat Audi schon vorsorglich einen Gutschein für 3x kostenlos Auffüllen beigelegt.
4) Motor läuft subjektiv insbesondere im Leerlauf und niedrigem Drehzahlbereich rauer und hat mehr Vibrationen.
Audi hat hierfür keine Lösung. Meine Version sei die aktuellste Form des Updates, es gäbe nichts besseres. Vorher war ich mit dem Motor und der Charakteristik zufrieden. Jetzt habe ich genau das, was ich eben nicht wollte. Ausgesprochen ärgerlich! Ich überlege nun die MTM-Leistungssteigerung durchführen zu lassen, um die alte Charakteristik wieder zubekommen. Hat hierzu jemand Erfahrungen?
181 Antworten
Hallo HorchA8 (acht!!!!), bitte verzeih meinen Fehler!😉
Habe heute noch einmal den Drehzahlmesser beobachtet, bei Fahrt auf der Landstrasse im „Auto“ Modus ab 70km/h im 7. Gang, ab 90 km/h auf der BAB im 8. Gang bei ca. 1250 U/min. Verbrauch bei 130 km/h Tempomat auf der BAB ca. 6,3 Liter.
Ich kann da wirklich nichts Schockierendes erkennen.....
Grüsse
SJ
Alles gut SJ...😉
Da ist auch nix schockierendes dran. Ich finde lediglich bei meinem das Schaltverhalten unharmonischer als vor dem Update. Deswegen war meine Frage an Dich.
LG
Offensichtlich hat @HorchA8 ein Popometer, das jedem Audi Ingenieur Schweiß auf die Stirn treibt 😁
Ich kann auch weiterhin keine Veränderungen feststellen, außer die Lautstärke des Diesels. Bin sehr zufrieden mit dem Update bzw. den Folgen.
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Zitat:
@SQ5-313 schrieb am 3. März 2019 um 17:50:20 Uhr:
Zum einen wäre das illegal. Beim TÜV-Termin prüft man das auch nach, soweit ich informiert bin.
Zum anderen bräuchte man dazu das Flashfile der Originalsoftware - aber woher sollte man das bekommen?
Weder noch.
Das Update ist weder Pflicht (siehe Urteil vom BGH - nicht irgendeinem Popel Gericht - von 2016), noch bekommt man keine Flashfiles.
Die kann man ganz legal bei erwin bekommen. 😉
Hättest du da mal einen Link zu, ich kann beim besten Willen kein solches Urteil finden.
Danke.
Was ich aber gefunden habe ist das hier:
(Zitat):
Was kann passieren, wenn ich mich weigere, das VW Software-Update aufzuspielen?
Theoretisch haben Sie rein rechtlich nichts zu befürchten. Jedoch kann es Probleme beim nächsten TÜV-Besuch geben. Zum einen besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug der TÜV-Prüfung wegen eines fehlenden Updates nicht standhält, und zum anderen kann das Fahrzeug von der örtlichen KFZ-Zulassungsstelle stillgelegt werden. Um es nicht soweit kommen zu lassen, muss abgeklärt werden, wie jetzt weiter vorgegangen werden soll. Bei Stilllegungsandrohungen geht der Hersteller oder auch das KBA in der Regel so vor:
Vorab werden Sie lediglich vom Hersteller dazu aufgefordert, das Software-Update aufzuspielen. Das kann auch mehrfach erfolgen. Hier noch mal unser ausdrücklicher Rat: Lassen Sie das Software-Update vorerst nicht durchführen!
Einen Monat später können Sie in der Regel ein Aufforderungsschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im Briefkasten erwarten. Es wird eine Frist gesetzt, die sich auf wenige Monate begrenzt.Wenn Sie bis zu dieser ersten Frist nicht gehandelt haben, wird sich innerhalb von zwei bis vier Wochen die für Sie zuständige KFZ-Zulassungsbehörde bei Ihnen melden. Das Ihnen dann zugestellte sog. „Anhörungsschreiben“ der örtlichen Behörde, z.B. der KFZ-Zulassungsstelle oder des Straßenverkehrsamtes, setzt Ihnen dann eine sehr kurze Frist, um das Software-Update aufzuspielen. Ansonsten droht die Stilllegung.
Zitat:
@WilhelmTell schrieb am 23. August 2019 um 17:52:20 Uhr:
Das Update ist weder Pflicht (siehe Urteil vom BGH ...
Da schließe ich mich mal der Frage nach dem Gerichtsaktenzeichen an, z.B. "XI ZR 25/16". Mir ist ein solches Urteil nicht bekannt. Und, immer deran denken, die allermeisten BGH-Entscheidungen sind ganz konkrete
Einzelfallentscheidungen, die sich nicht verallgemeinern lassen.
Zitat:
@xc90er schrieb am 26. August 2019 um 16:14:47 Uhr:
die allermeisten BGH-Entscheidungen sind ganz konkrete Einzelfallentscheidungen, die sich nicht verallgemeinern lassen.
Ein BGH Urteil ist einem Grundsatzurteil gleich zu setzen. Mehr als den BGH haben wir in D, meines Wissens nicht.
Ergo sind diese Urteile Vorgaben/Richtungsweisend für alle "Popel"Gerichte. 😉
Links usw kann sich jeder Interessierte per Email abholen. Auf https://autokaufrecht.info stöbern sollte aber auch das wichtigste zu Tage bringen.
Zitat:
Das Ihnen dann zugestellte sog. „Anhörungsschreiben“ der örtlichen Behörde, z.B. der KFZ-Zulassungsstelle oder des Straßenverkehrsamtes, setzt Ihnen dann eine sehr kurze Frist, um das Software-Update aufzuspielen. Ansonsten droht die Stilllegung.
Auch das ist mehr als einmal wiederlegt.
zb:
https://www.spiegel.de/.../...te-autos-nicht-stilllegen-a-1196233.html
Zitat:
Damit erhält das Karlsruher Urteil Bedeutung für alle Dieselbesitzer mit manipulierten Motoren - und beschert darüber hinaus dem Kraftfahrt-Bundesamt eine herbe Niederlage.
Zitat:
@WilhelmTell schrieb am 26. August 2019 um 16:28:25 Uhr:
Ein BGH Urteil ist einem Grundsatzurteil gleich zu setzen.
Sorry, deine Aussage ist komplett falsch. Selbst wenn man es als "Grundsatzurteil" bezeichnet, weil es neben dem BVerfG keine höhere Instanz gibt, gibt das eben nur für
exaktdenselben Fall.
Und, das BGH-Aktenzeichen bitte noch.
Gruß
xc90er
Zitat:
@xc90er schrieb am 26. August 2019 um 17:00:49 Uhr:
Zitat:
@WilhelmTell schrieb am 26. August 2019 um 16:28:25 Uhr:
Ein BGH Urteil ist einem Grundsatzurteil gleich zu setzen.
Sorry, deine Aussage ist komplett falsch. Selbst wenn man es als "Grundsatzurteil" bezeichnet, weil es neben dem BVerfG keine höhere Instanz gibt, gibt das eben nur für exakt denselben Fall.Und, das BGH-Aktenzeichen bitte noch.
Gruß
xc90er
Wenn Du das sagst, muss es auf jeden Fall, stimmen. 😁
Rest hatte ich geschrieben. 😉
Zitat:
@WilhelmTell schrieb am 26. August 2019 um 17:20:22 Uhr:
Wenn Du das sagst, muss es auf jeden Fall, stimmen. 😁
Auch wenn ich das Gefühl nicht loswerde, dass du nicht wirklich etwas dazulernen möchtest, trotzdem noch diese kleine Prise: Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht für die sog. "ordentliche Gerichtsbarkeit", also Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Dies ist zu unterscheiden von der "Verwaltungsgerichtsbarkeit", die das Bundesverwaltungsgericht als oberstes Gericht hat, das übrigens in Leipzig sitzt 🙂 (Das Bundesverfassungsgericht lasse ich in seiner Sonderstellung wieder außen vor.)
Du beziehst dich (immer noch ohne Nachweis) bzgl. deiner Aussage "das Update ist weder Pflicht" auf ein BGH-Urteil. Das ist seltsam an sich: Denn das Problem bei fehlendem Update bekäme man ja mit dem Straßenverkehrsamt. Und gegen eine Verwaltungsentscheidung des Straßenverkehrsamts ginge man zum Verwaltungsgericht. Und dieser Rechtsszug würde zum Bundesverwaltungsgericht führen, nicht zum BGH.
Zitat:
Rest hatte ich geschrieben. 😉
Und, ähm, nein. Das BGH-Aktenzeichen fehlt noch 😁
P.S.: Das Zitat von spiegel.de bezieht sich auf das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das zudem nur in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, das eben nur vorläufigen Schutz bietet, bis ein evtl. Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist.
P.P.S.: In Verwaltungssachen wird vorläufiger Rechtsschutz häufig unmittelbar gewährt. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 1 VwGO, wo kurz und knapp steht: "Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung." (Ja, bei dem o.g. Verfahren wollte sich das Landratsamts konkret auf die Ausnahme nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 stützen, hat dabei aber zurecht den Kürzeren gezogen.)
Zitat:
@xc90er schrieb am 26. August 2019 um 19:40:30 Uhr:
Zitat:
Rest hatte ich geschrieben. 😉
Und, ähm, nein. Das BGH-Aktenzeichen fehlt noch 😁
Vieleicht einfach noch einmal alles lesen, und versuchen zu verstehen?
Ist das selbe wie mit Deinem Rest "Text".
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe. Nicht für das was Du verstehst oder Dir die ganze Zeit rein Dichtest.
Zwei andere haben es nämlich gelesen, und auch so gehandelt. Denk mal drüber nach. 😉
In diesem Sinne.
Zitat:
@WilhelmTell schrieb am 27. August 2019 um 09:18:31 Uhr:
Ich bin nur verantwortlich für das was ich schreibe.
Dann sind wir uns ja einig. Und dann ist es auch in Ordnung, wenn ich dich darauf hinweise, dass deine Aussage so nicht stimmen kann. Du willst ja nicht absichtlich etwas Falsches schreiben. 😉
Meine Aussagen sind so schon völlig richtig. Leider kannst Du nicht wirklich lesen und verstehen was das vermitelte ist. Liegt daran das einige alles und genau lesen, andere eben nur diie hälfte und sich irgendwas rein interpretieren. 😁
Von daher, ist das für mich völlig OK. 😉
Schönen Tag noch. 😉