Abgeschleppt, obwohl ich parken durfte!!
Ich habe heute mein Mietauto am rechten Fahrbahnrand gemäß den Vorgaben der StVO geparkt. 2 Minuten später kam die Polizei. Der Beamte sagte, dass ich generell nicht auf Fahrbahnen parken darf. Ich verwies auf die StVO und darauf, dass es kein Halteverbotsschild gibt. Auch nannte ich diverse Straßen, wo jeder täglich auf der Straße parkt (legal).
Er sagte, dass er nicht dafür da ist, mir die StVO zu erklären und bat mich, wegzufahren. Ich verwies erneut auf das Gesetz und sagte, dass ich nicht wegfahren werde.
Daraufhin ordnete er einen Abschlepper an und der Mietwagen wurde vor meinen Augen abgeschleppt.
Jetzt ganz ehrlich: Gegen welche Vorschrift soll ich verstoßen haben? Sind wir hier echt schon im Polizeistaat, wo sich Beamte über das Gesetz stellen? In jeder 30er-Zone parken Autos am Fahrbahnrand, sogar dort, wo es nur 1 Spur pro Fahrstreifen gibt.
Beste Antwort im Thema
Ich sage mal so ohne eine rechtliche Begründung: Ich wäre niemals auf die Idee gekommen, dort zu parken. Ich würde damit eine von zwei Fahrspuren blockieren. Man braucht aus meiner Sicht nicht für alles ein Verbotsschild. Normaler Verstand dürfte auch ausreichen.
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Versuchen würde ich es trotzdem mit dem Widerspruch, selbstverständlich aber erst, nach dem ich hier 2 Themen erstellt habe. Titel "Knöllchen trotz explodierendem Arsch hinter der Autobahnleitplanke mit Warnweste rechtens oder doch in Privatsphäre gestört?" oder "Hinter Leitplanke Notdurft verrichtet, darf ich die Polizei anzeigen, da die nicht aufgrund einer Panne hinter mir hielten?".
Zitat:
@Schubbie schrieb am 12. Mai 2018 um 14:45:52 Uhr:
Aber wenn es gar nicht anders geht, dann pisst oder scheißt man doch nicht ins Auto? Klar sollte man es nun nicht tun, wo die Autos mit 300 vorbeikacheln, wenn es sich vermeiden lässt.
Aber mit Warnweste hinter einem Busch kacken gehen klingt auch lustig. Durch die Warnweste hat man die Umgebung ja gewarnt, falls der Arsch explodiert.
Man sollte den Arsch auch nicht zur Straße drehen, dass die ganze Scheiße auf die vorbeifahrenden Autos fliegt, wenn der Arsch explodiert 😁
Zitat:
@Schubbie schrieb am 12. Mai 2018 um 14:49:32 Uhr:
Die 15,-€ erhälst du nicht für falsches parken, manchmal kommen aber lustige Leute in Karnevalsverkleidung rum und wollen 15,-€ haben.
Clowns kriegen die 15 € gerne, aber nur wenn sie mir versprechen, dass sie das Geld nicht an Papa (Staat) weitergeben, sondern für sich behalten 😉
Zitat:
@ahmettir schrieb am 12. Mai 2018 um 14:45:19 Uhr:
Also darf man jetzt generell auf einer Brücke parken oder nicht?
Jetzt mal ganz ernsthaft und ohne Ironie: Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine Brücke handelt oder nicht. Es gelten dort die gleichen Regeln wie bei einer "normalen" Straße. Es gelten also Schilder, Fahrbahnmarkierungen oder einzuhaltende Distanzen zu Einmündungen, Haltestellen und dergleichen.
Okay, also immer Maßband mitführen und einen Taschenrechner 🙂
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Ja, aber das haben wir doch schon auf Seite X geklärt, dass Brücken keine Ausnahme sind.
Wir sollten auf den Anhörungsbogen warten, den der TE erhält. Nachher wird hier tatsächlich noch geschlossen und wir werden das Ergebnis nie erfahren.
Zitat:
@ahmettir schrieb am 12. Mai 2018 um 14:45:19 Uhr:
Also darf man jetzt generell auf einer Brücke parken oder nicht?
Hast du dazu was in der Fahrschule gelernt? Oder falls du dich nicht mehr erinnern kannst: Was sagt die StVO dazu? Vlt gibt's ja einen "Brückenparagraph"? 😉
Zitat:
@Schubbie schrieb am 12. Mai 2018 um 14:59:57 Uhr:
Wir sollten auf den Anhörungsbogen warten, den der TE erhält. Nachher wird hier tatsächlich noch geschlossen und wir werden das Ergebnis nie erfahren.
Und das wäre schade. Denn die abschließende Klärung der Frage, ob das Parken dort generell erlaubt oder verboten ist, finde ich schon interessant.
Ich glaube nicht, dass ich in der Fahrschule was dazu gelernt hab. Was mich deshalb vermuten lässt, dass es keinen Brückenparagraphen gibt. Aber was noch nicht ist kann ja noch werden. Vielleicht gibt es mittlerweile so was. Interessiert mich aber herzlich wenig, da ich mich nicht im Straßenrecht weiterbilden möchte, sondern an Klischees festhalte 😁
Ich hätte gesagt, solange man den Durchgangsverkehr nicht behindert, was vermutlich selten möglich ist, darf man parken 🙂
Wenn die Brücke durch einen von unten fahrenden Laster zerstört wird, muss die Versicherung natürlich den Vollwert meiner Mühle auszahlen.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 12. Mai 2018 um 15:03:42 Uhr:
Und das wäre schade. Denn die abschließende Klärung der Frage, ob das Parken dort generell erlaubt oder verboten ist, finde ich schon interessant.
Ich fände es auch interessant zu wissen, ob der Betrag an die Behörde aufgedrückt werden konnte. Falls ja, würden sich die Beamten (hoffentlich) in Zukunft weniger trauen und wir können so hantieren wie wir es für richtig halten 🙂
Zitat:
@ahmettir schrieb am 12. Mai 2018 um 15:05:42 Uhr:
Ich hätte gesagt, solange man den Durchgangsverkehr nicht behindert, was vermutlich selten möglich ist, darf man parken 🙂
Das ist der springende Punkt. In vorliegendem Falle wurde so geparkt, dass in jedem Fall eine Behinderung des Verkehrs vorliegt . Diese wird kaum wer abstreiten.
Und wenn einem schon die Polizei die Möglichkeit gibt, dort wegzufahren(egal, mit welcher Begründung), sollte man das nutzen und nicht auf sein vermeintliches Recht pochen.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 12. Mai 2018 um 17:38:11 Uhr:
Das ist der springende Punkt. In vorliegendem Falle wurde so geparkt, dass in jedem Fall eine Behinderung des Verkehrs vorliegt . Diese wird kaum wer abstreiten.
Stimmt! Es wurde hier aber auch mehrfach gesagt, dass eine solche Behinderung nicht automatisch ein Parkverbot bedeutet oder begründet. Es gibt ja viele Straßen, wo das Parken auf der Fahrbahn erlaubt bzw. nicht verboten ist, und der TE hat dafür einige Beispiele in HH genannt. Dann ist jedes legal auf der Fahrbahn parkende Fahrzeug ein Hindernis, und ich kenne auch Fälle, wo das von den Behörden sogar ausdrücklich erwünscht ist als natürliche Raserbremse und Verkehrsberuhigung.
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 12. Mai 2018 um 17:38:11 Uhr:
In vorliegendem Falle wurde so geparkt, dass in jedem Fall eine Behinderung des Verkehrs vorliegt . Diese wird kaum wer abstreiten.
Die Stellen, an denen das Parken eine Behinderung darstellt, werden durch Schilder oder Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet. Oder man erkennt sie daran, dass der Abstand zu Einmündungen oder Kreuzungen zu gering ist, der Bordstein abgesenkt ist oder die nutzbare Fahrbahnbreite durch das Parken auf weniger als 3,05 Meter verengt wird (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit). Was davon ist in unserem Fall gegeben?
... ich würde weniger Schilder und mehr gesunden Menschenverstand wünschenswert finden.
Eigentlich hat man ja mal alles in der Fahrschule gelernt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 11. Mai 2018 um 20:38:21 Uhr:
Warum konnte das Knöllchen jetzt nicht gepostet werden? Habe die Begründung irgendwie noch nicht gefunden.
Kann ich dir sagen. Wenn es läuft wie bei uns, hat er nur,wenn überhaupt, einen Hinweiszettel., Auf dem steht nichts. Die eigentliche Anhörung kommt mit der Post.
Zitat:
@Nisse2005 schrieb am 12. Mai 2018 um 19:00:29 Uhr:
... ich würde weniger Schilder und mehr gesunden Menschenverstand wünschenswert finden.Eigentlich hat man ja mal alles in der Fahrschule gelernt.
Ich wäre auch dafür. Dann gäbe es deutlich weniger Knöllchen, wenn man das auf die Parkplätze bezieht.
Zitat:
@Schubbie schrieb am 12. Mai 2018 um 13:19:26 Uhr:
@ahmettir Dass dein Fahrstil mehr als fragwürdig ist, wurde ja schon an anderer Stelle festgestellt. Es gibt genügend, die dann Gas geben und ausreichend, die dann ausrasten, wenn die nicht ausreichend unter der Haube haben und man die am nächsten Ortsausgang zurück überholt und man dann wieder mit 100 vor denen "schleicht".Mal was anderes. Beim Abschleppen mit Seil Warnblinkanlage an oder aus, wenn man durch einen Kreisel fährt?
Schleppt man ab, dann muss diese ja an sein, im Kreisverkehr könnten andere jedoch denken, dass man ausfahren möchte. Oder muss man das Auto vor dem Kreisverkehr abhängen? Dann Widerruf muss man gut gefrühstückt haben, wenn man das abzuschleppende Fahrzeug durch den Kreisverkehr schiebt, da man in diesem ja nicht anhalten darf (was durch zu dicht am Kreisel platzierte Fußübergänge ja aber leider oftmals provoziert wird).
Beim Abbiegen mache ich die Warnblinkanlage aus und blinke.
Dem Wortlaut der StVO nach müsste man den Warnblinker anlassen und das Abbiegen ggf mit Handzeichen signalisieren. Wobei es natürlich in Deutschland (im Gegensatz zu anderen Ländern) kein normiertes Handzeichen für das Rechtsabbiegen gibt. Jedenfalls keins, das der Fahrer eines linksgesteuerten Autos geben könnte. Empfohlen wird glaube ich, mit der Hand über das Autodach nach rechts zu zeigen. Geht aber natürlich je nachdem, wie hoch das Auto ist, auch nicht.
Ich würde es wohl genauso wie du halten und beim Abbiegen kurz den Warnblinker ausschalten.