Vollgekotzter Golf 6
Moin,
ich habe ein kleines Problem mit meinem Auto. Ein Golf 6 2.0 welchen ich mir vor einem Monat gekauft habe.
Meinem Problem:
Nun hat mir jemand über die gesamte Tür gespuckt. Der örtliche Aufbereiter hat es nachdem ich schon 4 Stunden Fußraum, Tür und Polster putzte noch etwas sauberer bekommen. Das war nicht besonders teuer aber ich befürchte er ist eher mittelmäßig ausgestattet. Stinken tut es fast wie vorher.Ich bin schon fast davor ihn zu einem Tatortreiniger zu bringen. Mit Ozonreiniger usw. wurde daher noch nichts versucht. Der VW Händler und ein befreundeter Kfz Meister sagten mir es sei aussichtslos. Wenn es sein soll wie vorher müsste eine neue Türverkleidung rein. Das würde dann am Ende 270 Euro kosten. Jeder Aufbereiter begrüßt mich am Telefon immer mit einem ,,Oh,Aua,Ah Kotze ist schlecht". Meine Frage hatte jemand bereits Erfahrung mit kleinen Enkelkindern oder sonstigen denen bei der Fahrt mal schlecht wird? Nützt ein weiterer Versuch beim Aufbereiter was? In meinem Fall war es kein kleines Kind 😁 , ich rede davon das jeder cm der Tür vollgespuckt war. Findet Ihr es überzogen dem Verursacher bzw. dessen Versicherung eine solche Rechnung zu stellen? Muss man damit leben und hoffen das es sich verzieht?
Vielleicht hat ja einer hier schon mal die gleiche Erfahrung machen dürfen und kann mir einen Aufbereiter im Norddeutschen Raum empfehlen. Danke für jeden Tipp.
Beste Antwort im Thema
Es gibt doch eine ganz einfache Regel „wer kotzt - der putzt und zahlt“. Das sollte eigentlich schon vom Verursacher freiwillig kommen und nicht erst eingefordert werden müssen.
29 Antworten
Kaufe die gebrauchte Verkleidung für 50€, baue sie selbst ein (Anleitung im Internet), und die Sache ist gegessen...
Zitat:
@Yossarian66 schrieb am 11. April 2018 um 23:15:58 Uhr:
Wenn dir die Eltern trotzdem den Schaden bezahlen ist das deren Sache. Müssen tun sie es nicht. Die Versicherung wird aber sicher nicht bezahlen.
Das stimmt so nicht ganz. In meiner Haftpflichtversicherung ist zum Beispiel der Passus hinterlegt, dass die Versicherung auch die Schäden von Kindern unter sieben Jahren übernimmt. Kommt halt ganz auf die Versicherung an.
Zitat:
@mongobongo schrieb am 12. April 2018 um 09:22:23 Uhr:
Zitat:
@Yossarian66 schrieb am 11. April 2018 um 23:15:58 Uhr:
Wenn dir die Eltern trotzdem den Schaden bezahlen ist das deren Sache. Müssen tun sie es nicht. Die Versicherung wird aber sicher nicht bezahlen.Das stimmt so nicht ganz. In meiner Haftpflichtversicherung ist zum Beispiel der Passus hinterlegt, dass die Versicherung auch die Schäden von Kindern unter sieben Jahren übernimmt. Kommt halt ganz auf die Versicherung an.
Dann schreib doch mal hier genau den Wortlaut rein von deinem Vertrag. Sonst kann ich dazu nix sagen.
In der Regel springen die dann ein, wenn eine Haftung gegeben ist. Nämlich wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben und dann übernehmen die deren Haftung.
Das ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Ich würde auch den Weg der Verischeung wählen. Der Verursacher hätte sich ja vorher äußern können bzw. aus dem Fenster k.... können. Falls die Versicherung nicht bezahlt (ich würde dazuschreiben, dass professionelle Reinigungsversuche fehlgeschlagen sind), würde ich auch den Verursacher in die Pflicht nehmen.
Zitat:
@Yossarian66 schrieb am 12. April 2018 um 12:00:56 Uhr:
Zitat:
@mongobongo schrieb am 12. April 2018 um 09:22:23 Uhr:
Das stimmt so nicht ganz. In meiner Haftpflichtversicherung ist zum Beispiel der Passus hinterlegt, dass die Versicherung auch die Schäden von Kindern unter sieben Jahren übernimmt. Kommt halt ganz auf die Versicherung an.
Dann schreib doch mal hier genau den Wortlaut rein von deinem Vertrag. Sonst kann ich dazu nix sagen.
In der Regel springen die dann ein, wenn eine Haftung gegeben ist. Nämlich wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben und dann übernehmen die deren Haftung.
Das ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall ist es v.a. kein Kind.
Trotzdem, hier z.B. Privathaftpflicht HUK:
Zitat:
1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder
a. Wir berufen uns nicht auf die Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Kindes, das den Schaden verursacht hat.
Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen:
– Es liegt in Ihrem berechtigten Interesse, den Schaden zu regulieren, z. B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren;
– zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf einen Dritten übertragen. Das Kind befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut;
– ein anderer Versicherer (z. B. Kasko- oder Krankenversicherung des Geschädigten, Haftpflichtversicherung eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leistung verpflichtet.
b. Wir behalten uns Regressansprüche vor, die gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten bestehen, der nicht mitversicherte Person ist.
weiterhin übrigens:
Zitat:
1.6.5 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
Für Schäden, die Sie einem Dritten bei einer Gefälligkeitshandlung (z. B. Umzugshilfe) zufügen, gilt: Wir berufen uns dem Geschädigten gegenüber nicht auf einen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit.
Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen:
– Sie wünschen, dass wir die Leistung erbringen;
– ein anderer Versicherer (z. B. Wohngebäude-, Hausrat- oder Glasversicherung des Geschädigten) ist nicht zur Leistung verpflichtet.
Patrick
Bevor hier weiter rumgerätselt wird, ist denn schon mal ein klärendes Gespräch mit dem Verursacher gesucht wurden? Reden hilft manchmal. Zumindest weis man dann welchen Weg zu beschreiten sich lohnt.
J
Zitat:
@patba schrieb am 12. April 2018 um 13:40:30 Uhr:
Zitat:
@Yossarian66 schrieb am 12. April 2018 um 12:00:56 Uhr:
Dann schreib doch mal hier genau den Wortlaut rein von deinem Vertrag. Sonst kann ich dazu nix sagen.
In der Regel springen die dann ein, wenn eine Haftung gegeben ist. Nämlich wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben und dann übernehmen die deren Haftung.
Das ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.Im vorliegenden Fall ist es v.a. kein Kind.
Trotzdem, hier z.B. Privathaftpflicht HUK:
Zitat:
@patba schrieb am 12. April 2018 um 13:40:30 Uhr:
Zitat:
1.6.3 Schäden durch deliktsunfähige Kinder
a. Wir berufen uns nicht auf die Deliktsunfähigkeit eines mitversicherten Kindes, das den Schaden verursacht hat.
Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen:
– Es liegt in Ihrem berechtigten Interesse, den Schaden zu regulieren, z. B. um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren;
– zum Zeitpunkt des Schadenereignisses war die Aufsichtspflicht nicht auf einen Dritten übertragen. Das Kind befand sich zu dieser Zeit auch nicht in fremder Obhut;
– ein anderer Versicherer (z. B. Kasko- oder Krankenversicherung des Geschädigten, Haftpflichtversicherung eines anderen Schädigers) ist nicht zur Leistung verpflichtet.
b. Wir behalten uns Regressansprüche vor, die gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten bestehen, der nicht mitversicherte Person ist.weiterhin übrigens:
Zitat:
@patba schrieb am 12. April 2018 um 13:40:30 Uhr:
Zitat:
1.6.5 Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
Für Schäden, die Sie einem Dritten bei einer Gefälligkeitshandlung (z. B. Umzugshilfe) zufügen, gilt: Wir berufen uns dem Geschädigten gegenüber nicht auf einen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit.
Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen:
– Sie wünschen, dass wir die Leistung erbringen;
– ein anderer Versicherer (z. B. Wohngebäude-, Hausrat- oder Glasversicherung des Geschädigten) ist nicht zur Leistung verpflichtet.Patrick
Richtig, genau diese Klauseln meine ich. Ich war nur zu faul die abzuschreiben 😉 Ich habe meine Privathaftpflicht bei der debeka und nahezu den identischen Wortlaut in meinem Vertrag.
Meine Tochter hat mir vor zwei Jahren in einen Neuwagen gekotzt. Der hatte damals gerade 350 km auf dem Tacho.
Ich habe es aber direkt weg gemacht und da ist auch nichts zurück geblieben
Schon mal versucht ein paar Schalen mit Kaffeepulver im Auto ein paar Tage stehen zu lassen? Das Zeug wirkt bei üblen Gerüchen wahre Wunder.
Es gibt doch eine ganz einfache Regel „wer kotzt - der putzt und zahlt“. Das sollte eigentlich schon vom Verursacher freiwillig kommen und nicht erst eingefordert werden müssen.
Ja klar, in einem Vertrag kann man alles mögliche vereinbaren. Auch Fälle für die gesetzlich keine Haftung erfolgen muß. In der Regel wird man derlei unnötige Zusatzleistungen aber durch den Beitrag bezahlen.
Hab mal nachgeschaut, deliktunfähige Kinder sind tatsächlich bei meiner Haftpflicht auch drin, aber begrenzt auf 5000 €. 😁
Zitat:
@Yossarian66 schrieb am 12. April 2018 um 22:12:03 Uhr:
Ja klar, in einem Vertrag kann man alles mögliche vereinbaren. Auch Fälle für die gesetzlich keine Haftung erfolgen muß. In der Regel wird man derlei unnötige Zusatzleistungen aber durch den Beitrag bezahlen.
Man kann auch alles schlechtreden, zudem ist es am Thema vorbei...
Im Falle der HUK ist das die ganz normale Standard-Privathaftpflicht ohne Zusatzvereinbarungen, anders gibt es die gar nicht. Kostet mich als Familienversicherung 52€ im Jahr ohne Selbstbeteiligung. Zu teuer für dich? Mir ist es das wert.
Patrick
Versicherung einschalten und dann aufbereiten oder Verkleidung austauschen lassen. Alternativ Kostenvoranschlag hierfür holen, fiktiv abrechnen und selbst Abhilfe schaffen - ob nun mit gebrauchter Türverkleidung oder reichlich Alkohol.
Hi
Ich habe 10 Jahre im Autohaus Gebrauchtwagen verkauft und auch schon einiges gesehen.
Ähnliche Probleme wie dein Auto hatten wir immer wieder mal.
Mit Ozonreiniger behandeln kannst Du Dir sparen. Bringt meiner Erfahrung nix bzw zuwenig.
Wir haben immer Teile getauscht soweit es ging, auch wenn's teuer ist.
Hoffe Dir geholfen zu haben.