Strafzettel durch private Firma auf öffentlicher Straße
Hallo zusammen,
ich habe am vergangengen Pfingstmontag einen Strafzettel von einer privaten Firma (ParkRaum-Management) erhalten. Ich war darüber sehr verwundert, weshalb ich dort einmal angerufen habe. Die unfreundliche Dame am Telefon hat sich in Widerspruche verwickelt und wollte mir am Ende keine weiteren Fragen mehr beantworten. Ich habe von dem Verstoß Lichtbilder erhalten.
Vielleicht hat jemand von Euch etwas Ähnliches schon einmal erlebt.. Ich habe auf einer öffentlichen Straße am Frankfurter Hauptbahnhof gehalten, um meine Koffer in den Kofferraum zu laden. Dadurch bedingt war ich auch kurze Zeit vom Auto abwesend. In dieser Zeit habe ich einen Strafzettel mit dem Grund "Parken im Halteverbot" erhalten. Ich habe (zugegebenermaßen) etwas ungünstig vor einem Privatparkplatz (scheinbar einer ansässigen Firma) gehalten. Die Auffahrt zu diesem einen Parkplatz war allerdings nicht vollständig blockiert, d.h. es wäre dennoch möglich gewesen, dort zu parken (was bei einer Firma auf einem Feiertag nicht vorkommen wird.) Darüber hinaus waren mind. 10 weitere Parkplätze (von der gleichen Firma) komplett frei.
Da kommen mir nun ein paar Fragen auf:
-> Wie kann eine private Firma eine öffentliche Straße überwachen und entsprechende Strafzettel verteilen? Laut Aussage der Dame am Telefon habe ich in einem privaten Bereich geparkt, für den diese Firma zuständig ist. Es war allerdings eine öffentliche Straße...
-> Wie eindeutig muss die Beweislage in diesem Fall sein? Ich habe entsprechende Lichtbilder erhalten, die meines Erachtens nicht zu 100% eindeutig sind (man erkennt das Schild zwecks dem Halteverbot nicht eindeutig) und nicht die Dauer des Haltens.
Mich würde hierzu einmal eure Meinung und auch Erfahrungen interessieren.
Das Lichtbild vom Verstoß habe ich angehängt.
Viele Grüße und besten Dank vorab für Eure Antworten! :-)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@audijazzer schrieb am 13. Juni 2019 um 10:51:33 Uhr:
was soll ich denn durcheinandergebracht haben??
Alles ...
256 Antworten
Zitat:
@-Tommy_ schrieb am 17. Juni 2019 um 12:02:23 Uhr:
Ich habe die Angelegenheit für eine Ersteinschätzung an meinen Anwalt des Vertrauens weitergegeben und warte seine Antwort ab
Damit machst du erst mal nichts falsch. Lass uns seine Bewertung wissen.
Zitat:
@onzlaught schrieb am 17. Juni 2019 um 07:35:02 Uhr:
Zitat:
@8848 schrieb am 16. Juni 2019 um 22:25:41 Uhr:
So genau kann man überhaupt nicht erkennen, in welche Richtung ein Pfeil zeigt. Genausowenig, was auf den kleinen Schildern darunter abgebildet ist.Wenn man quer vor zwei Stellplätzen parkt ist die Richtung der Pfeile nachrangig bis bedeutungslos.
Ist es nicht.
Ohne entsprechendes Schild darf man dort zwar auch nicht parken, aber sehr wohl halten! Daher spielt es eine Rolle, in welche Richtung der/die Pfeil/e zeigt/zeigen.
§12 Abs. 1 schränkt dort das Halten nicht ein:
https://dejure.org/gesetze/StVO/12.htmlUnd nach dem Bericht im Eröffnungspost hätte der TE vor Gericht gute Chancen, dass seine Aktion als Halten gewertet werden würde. Wenn denn ein Knöllchen vom *Ordungsamt* gekommen wäre. Kam es aber nicht.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 17. Juni 2019 um 19:36:54 Uhr:
Ohne entsprechendes Schild darf man dort zwar auch nicht parken, aber sehr wohl halten!Und nach dem Bericht im Eröffnungspost hätte der TE vor Gericht gute Chancen, dass seine Aktion als Halten gewertet werden würde. Wenn denn ein Knöllchen vom *Ordungsamt* gekommen wäre. Kam es aber nicht.
Ich bin ja immer noch der Meinung, dass es sich auch lohnen könnte, beim Ordnungsamt nachzufragen, ob das Behelfsschild privat oder mit Segen des Ordnungsamts aufgestellt wurde. Dann wäre die Sache noch fauler als sie ohnehin schon ist. Bzw. vielleicht wacht dann das Ordnungsamt endlich auf.
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 17. Juni 2019 um 20:15:43 Uhr:
[...]vielleicht wacht dann das Ordnungsamt endlich auf.
Warum sollte es?
Ein reziproker Robin Hood räumt auf. Völlig für lau bezüglich der Kommunalfinanzen. Bringt wenig, kostet nichts.
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Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 17. Juni 2019 um 19:36:54 Uhr
:
Und nach dem Bericht im Eröffnungspost hätte der TE vor Gericht gute Chancen, dass seine Aktion als Halten gewertet werden würde. Wenn denn ein Knöllchen vom *Ordungsamt* gekommen wäre. Kam es aber nicht.
Warum sollte es als Halten gewertet werden?
Er schrieb doch, dass er das Fahrzeug abgestellt und sich entfernt hat. Und wenn die privaten Deputy-Marshals genug Zeit hatten zu erscheinen, die Situation zu bewerten, per Foto zu dokumentieren, ein Knöllchen auszudrucken und wieder zu verschwinden, dann waren das ganz sicher mehr als die üblichen 3 Toleranz-Minuten, jetzt lassen wir aber mal die Kirche im Dorf.
Ich habe auf einer öffentlichen Straße am Frankfurter Hauptbahnhof gehalten, um meine Koffer in den Kofferraum zu laden. Dadurch bedingt war ich auch kurze Zeit vom Auto abwesend.
In diesem Falle würde es das Ordnungsamt zu 99,9% nicht mehr als Halten einstufen.
Unabhängig davon dürfen private Parkraumüberwacher keine Knöllchen für Dinge ausschreiben, die im öffentlichen Verkehrsraum statt finden. Sie können das Beweisfoto mit der Bitte um Bearbeitung ans Ordnungsamt schicken, das war es aber auch.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 17. Juni 2019 um 21:01:46 Uhr:
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 17. Juni 2019 um 20:15:43 Uhr:
[...]vielleicht wacht dann das Ordnungsamt endlich auf.
Warum sollte es?
Ein reziproker Robin Hood räumt auf. Völlig für lau bezüglich der Kommunalfinanzen. Bringt wenig, kostet nichts.
Ich stelle vor meinem Haus Schilder auf und verteile Knöllchen. Wäre doch ein nettes Zubrot.
Natürlich dürfen auch private Dienstleister zivilrechtlich tätig werden, wenn ein Falschparker auf öffentlichem Straßenland die Rechte der Eigentümer bzw. Nutzer angrenzender Grundstücke verletzt.
Allerdings dürfen die dann kein pseudo-öffentlich-rechtliches Knöllchen ausstellen, auf dem ein Verstoß gegen einen nicht existierenden Vertrag vorgeworfen wird. Ein legales Mittel ist z.B. die Einforderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und dieser Vorgang ist in der Regel deutlich teurer als die hier bisher im Raum stehenden Beträge!
Deswegen gibt es auch ein gewisses Restrisiko für den TE, dass die Sache teurer wird wenn er den eingeforderten Betrag nicht bezahlt. Allerdings ist aus meiner Sicht ja noch nichtmals geklärt, ob die Firma überhaupt im Namen des Inhabers der blockierten Parkplätze tätig geworden ist.
Es geht doch überhaupt nicht um die blockierten Parkplätze oder deren Inhaber.
Es geht um den - völlig aus der Luft gegriffenen - Tatbestand des Parkens im Halteverbot, den diese Firma dort einzutreiben versucht. Diese Zahlungsaufforderung ist genau so viel wert, wie ein 1000 Euro Schein.
Und da die Firma nicht von der Stadt oder der Polizei dazu beauftragt wurde, ist ihre Vorgehensweise schlicht und ergreifend illegal.
Was ist daran so schwer zu verstehen?
Vermutlich haben sie mit dieser Masche öfters Erfolg und die Leute zahlen, weil das Knöllchen halbwegs offiziell aussieht und die Leute natürlich ein schlechtes Gewissen haben, weil sie wissen, dass sie falsch gehalten oder geparkt haben.
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 17. Juni 2019 um 22:50:24 Uhr:
Es geht um den - völlig aus der Luft gegriffenen - Tatbestand des Parkens im Halteverbot, den diese Firma dort einzutreiben versucht. Diese Zahlungsaufforderung ist genau so viel wert, wie ein 1000 Euro Schein.
Und da die Firma nicht von der Stadt oder der Polizei dazu beauftragt wurde, ist ihre Vorgehensweise schlicht und ergreifend illegal.Was ist daran so schwer zu verstehen?
hat der Vorredner etwas anderes behauptet?
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 17. Juni 2019 um 22:50:24 Uhr:
Und da die Firma nicht von der Stadt oder der Polizei dazu beauftragt wurde, ist ihre Vorgehensweise schlicht und ergreifend illegal.
In Hessen dürfen die Behörden keine privaten Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben befassen, selbst wenn sie wollten. Deshalb machen das in der Praxis ja auch immer Mitarbeiter der Ordnungsbehörde.
Mein Anwalt hat sich soeben bei mir gemeldet.
Er betitelte dies in erster Einschätzung als "Grenzsache", da die Privatparkplätze teils blockiert sind. Man kann dagegen angehen, man kann es aber auch lassen - 50/50 quasi..
und was habe ich gesagt?
30 Euro? zahlen und gut!
Wenn nicht kann es natürlich auch richterlich festgestellt werden was aber SICHER nicht bei 30 Euro bleibt!
UND Was machst du jetzt?
Bedeutet, man hat keine Handhabe sich gegen die Abzockerei dieser Parkraum-Firmen zu wehren ?!
Die stellen unberechtigt Knöllchen auf öffentlichem Grund aus und man hat dennoch keine Chance.
Wie schaut es mit dieser Nutzungsgebühr aus, die auf dem Strafzettel vermerkt ist ?!
Benutzt hast Du ihn doch nicht.
Und was ist mit der Amtsanmaßung... wird das auch geduldet ?
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 18. Juni 2019 um 11:54:16 Uhr:
und was habe ich gesagt?
30 Euro? zahlen und gut!
Wenn nicht kann es natürlich auch richterlich festgestellt werden was aber SICHER nicht bei 30 Euro bleibt!UND Was machst du jetzt?
Rein theoretisch gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine weitere als die hier bekannte ist einfach aber effektiv: nicht bezahlen, weil die Firma dem Fahrer nachweisen muss, dass dieser mit dem Fahrzeug dort gehalten / geparkt hat. Wenn jemand anderes als der Halter mit dem Fahrzeug gefahren ist, besteht aus Sicht des Halters hierüber keine Auskunftspflicht. Der Halter ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wer gefahren ist und muss dementsprechend auch keine Strafe zahlen, s. u.:
Zitat:
2019: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Landgericht Arnsberg, Az. 3 S 110/18,
Urteil vom 16. Januar 2019):Ein Parkraumüberwacher verklagt eine Kfz-Halterin. Diese soll zahlen für eine Verletzung der Höchstparkdauer mit Parkscheibe (15 Euro) und zweimal Parken ohne Parkausweis auf einem Mitarbeiterparkplatz (zweimal 30 Euro). Das Gericht verneint die Zahlungspflicht (wie auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Arnsberg, Az. 12 C 75/18), weil es bei Parkverstößen keine Halterhaftung gebe und der Parkraumüberwacher nicht beweisen könne, dass die Halterin das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist.
Nach Ansicht des Gerichts muss die Halterin des Fahrzeugs vor Gericht keine Ausführungen dazu machen, wer das Auto gefahren haben könnte. Allerdings ist die Halterin laut Gericht in der Pflicht, künftig Parkverstöße auf dem betreffenden Gelände zu unterlassen. Die Kosten zur Ermittlung des Halters muss sie dem Parkraumüberwacher dennoch nicht erstatten.
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Zitat:
2018: Keine Halterhaftung, keine vertiefte Erklärungspflicht des Halters (Landgericht Schweinfurt, Az. 33 S 46/17,
Urteil vom 2. Februar 2018):Der Halter eines Pkw parkt im März 2016 außerhalb der Geschäftszeiten an einem Sonntag ohne gültigen Parkschein auf einem Parkplatz des Supermarkt Norma in Schweinfurt. Während der Geschäftszeiten ist das Parken für die Dauer des Einkaufs kostenfrei. Aber sonn- und feiertags kostet es pro Stunde 1 Euro. Der private Parkraumüberwacher verlangt vom Halter fürs dreistündige Parken 3 Euro, wegen des Parkens ohne Parkschein eine Vertragsstrafe in Höhe von 22 Euro, Halterermittlungskosten in Höhe von 13,10 Euro sowie sonstige Auslagen in Höhe von 9,90 Euro. Weil der Halter trotz Aufforderung nicht zahlt, schaltet der Parkraumüberwacher eine Inkassofirma ein, für die weitere 67,50 Euro fällig werden sollen. Der Halter wird daraufhin aktiv und verklagt die Überwachungsfirma. Das Gericht soll feststellen, dass sie nicht zur Zahlung der Beträge verpflichtet ist.
Die Klage hat Erfolg. Der Halter bestreitet vor Gericht, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt genutzt zu haben. Da der Parkraumüberwacher nicht beweisen kann, dass der Halter das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist, verneint das Gericht einen Anspruch auf die Vertragsstrafe und die sonstigen Positionen. Nach Ansicht des Gerichts muss der Halter des Fahrzeugs vor Gericht auch keine vertieften Ausführungen dazu machen, wer das Auto gefahren haben könnte.
Zitat:
@-Tommy_ schrieb am 18. Juni 2019 um 12:08:57 Uhr:
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 18. Juni 2019 um 11:54:16 Uhr:
und was habe ich gesagt?
30 Euro? zahlen und gut!
Wenn nicht kann es natürlich auch richterlich festgestellt werden was aber SICHER nicht bei 30 Euro bleibt!UND Was machst du jetzt?
Rein theoretisch gibt es mehrere Möglichkeiten. Eine weitere als die hier bekannte ist einfach aber effektiv: nicht bezahlen, weil die Firma dem Halter nachweisen muss, dass dieser mit dem Fahrzeug dort gehalten / geparkt hat. Wenn jemand anderes mit dem Fahrzeug gefahren ist, besteht aus Sicht des Halters hierüber keine Auskunftspflicht. Der Halter ist nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wer gefahren ist und muss dementsprechend auch keine Strafe zahlen, s. u.:
Du meintest zwar "Fahrer" statt "Halter". Aber das ist in deinem Fall irrelevant. Dann zahlt der Halter zwar keine Strafe, aber eine Bearbeitungsgebühr in beinahe derselben Höhe - wenn das Knöllchen vom zuständigen Ordnungsamt gekommen wäre.