Strafzettel durch private Firma auf öffentlicher Straße
Hallo zusammen,
ich habe am vergangengen Pfingstmontag einen Strafzettel von einer privaten Firma (ParkRaum-Management) erhalten. Ich war darüber sehr verwundert, weshalb ich dort einmal angerufen habe. Die unfreundliche Dame am Telefon hat sich in Widerspruche verwickelt und wollte mir am Ende keine weiteren Fragen mehr beantworten. Ich habe von dem Verstoß Lichtbilder erhalten.
Vielleicht hat jemand von Euch etwas Ähnliches schon einmal erlebt.. Ich habe auf einer öffentlichen Straße am Frankfurter Hauptbahnhof gehalten, um meine Koffer in den Kofferraum zu laden. Dadurch bedingt war ich auch kurze Zeit vom Auto abwesend. In dieser Zeit habe ich einen Strafzettel mit dem Grund "Parken im Halteverbot" erhalten. Ich habe (zugegebenermaßen) etwas ungünstig vor einem Privatparkplatz (scheinbar einer ansässigen Firma) gehalten. Die Auffahrt zu diesem einen Parkplatz war allerdings nicht vollständig blockiert, d.h. es wäre dennoch möglich gewesen, dort zu parken (was bei einer Firma auf einem Feiertag nicht vorkommen wird.) Darüber hinaus waren mind. 10 weitere Parkplätze (von der gleichen Firma) komplett frei.
Da kommen mir nun ein paar Fragen auf:
-> Wie kann eine private Firma eine öffentliche Straße überwachen und entsprechende Strafzettel verteilen? Laut Aussage der Dame am Telefon habe ich in einem privaten Bereich geparkt, für den diese Firma zuständig ist. Es war allerdings eine öffentliche Straße...
-> Wie eindeutig muss die Beweislage in diesem Fall sein? Ich habe entsprechende Lichtbilder erhalten, die meines Erachtens nicht zu 100% eindeutig sind (man erkennt das Schild zwecks dem Halteverbot nicht eindeutig) und nicht die Dauer des Haltens.
Mich würde hierzu einmal eure Meinung und auch Erfahrungen interessieren.
Das Lichtbild vom Verstoß habe ich angehängt.
Viele Grüße und besten Dank vorab für Eure Antworten! :-)
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@audijazzer schrieb am 13. Juni 2019 um 10:51:33 Uhr:
was soll ich denn durcheinandergebracht haben??
Alles ...
256 Antworten
Zitat:
@8848 schrieb am 17. Juni 2019 um 08:31:50 Uhr:
Und wenn die Schilder auf einem Privatgrundstück stehen, sind sie für die öffentliche Straße ebenso bedeutungslos.
Sorry aber diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch.
Im StVG ist das in §5b Abs. 6 ganz klar geregelt:
(6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße angebracht werden, haben die Eigentümer der Anliegergrundstücke das Anbringen zu dulden.
Hier der komplette Text zum nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__5b.html
Ich persönlich würde hier kurz und knapp reagieren indem ich die Forderung als unbegründet zurückweise und die Zuständigkeit der "Parkplatzbewirtschafter" in diesem Bereich generell in Frage stelle.
Selbst wenn eine Reaktion einigen in diesem Fall nicht notwendig erscheint, ist es mir dennoch lieber jetzt "freiwillig" zu reagieren (und damit die Angelegenheit evtl. aus der Welt zu schaffen) als die Sache versuchen auszusitzen und irgendwann zu einer Reaktion gezwungen zu werden.
Das erinnert mich an die Parkkrallen auf einem Supermarkt Parkplatz hier.
Da kriegt jeder der unberechtigt parkt so ein Ding ans Rad, und den Schlüssel zum aufsperren gibt's erst nach Bezahlung von 25 € an der Kundeninformation. 🙂
Würde sowas nicht unter Nötigung fallen? Auch wenn jemand auf meinem Privatgrund parkt darf ich ihn ja nicht zuparken.
Ähnliche Themen
@ TE :
Was ergibt die Internet - Recherche zu der Firma, die auf der Geldforderung steht? Ist das eine eingetragene Firma?
O.
Vielen Dank für die bisherigen Antworten!
Ich habe die Angelegenheit für eine Ersteinschätzung an meinen Anwalt des Vertrauens weitergegeben und warte seine Antwort ab - die Aussagen und Meinungen hier gehen grundsätzlich ziemlich weit auseinander, weshalb ich mir sicherheitshalber noch einmal eine Meinung vom Profi einholen möchte :-) .. Ich halte euch auf dem Laufenden.
Beste Grüße
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 17. Juni 2019 um 09:16:50 Uhr:
Sorry aber diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch.
Im StVG ist das in §5b Abs. 6 ganz klar geregelt:
OK, dann lag ich falsch.
Zitat:
@WingZ schrieb am 17. Juni 2019 um 10:25:42 Uhr:
Würde sowas nicht unter Nötigung fallen? Auch wenn jemand auf meinem Privatgrund parkt darf ich ihn ja nicht zuparken.
Richtig, eine Parkkralle anbringen fällt unter Nötigung.
Wobei die Dinger jetzt auch nicht zum Problem werden... die sind gleich zerstört und vom Rad entfernt.
Solange die "Versorgung" gewährleistet ist - kann ich keine Nötigung erkennen - (AUF PRIVATEM GRUND!!)
aber hier reden wir vom öffentlichen Verkehr - und DORT wäre es mit Sicherheit eine Nötigung
Wenn jemand in deiner Einfahrt steht und du ihn zuparkst ist es meines Wissens nach doch Nötigung. Auch auf privatem Grund. Oder bin ich falsch informiert?
Zitat:
@WingZ schrieb am 17. Juni 2019 um 15:08:43 Uhr:
Wenn jemand in deiner Einfahrt steht und du ihn zuparkst ist es meines Wissens nach doch Nötigung. Auch auf privatem Grund. Oder bin ich falsch informiert?
ja. Das ist keine Nötigung, außer das Zuparken geschieht in der Absicht, den Anderen zu irgend etwas zu bewegen, was er sonst nicht tun würde.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 17. Juni 2019 um 15:26:58 Uhr:
ja. Das ist keine Nötigung, außer das Zuparken geschieht in der Absicht, den Anderen zu irgend etwas zu bewegen, was er sonst nicht tun würde.
Na das geschieht ihn dazu zu bewegen dort stehen bleiben zu müssen und klar ist das eine Nötigung.
Gruß Metalhead
Aber um die Nötigung geht es hier gar nicht - in der Zahlungsaufforderung wurde auch nichts dergleichen erwähnt. Selbst wenn es eine Nötigung ist - dann darf die private Firma dies im öffentlichen Straßenverkehr nicht ahnden..
Zitat:
@-Tommy_ schrieb am 17. Juni 2019 um 16:14:24 Uhr:
Aber um die Nötigung geht es hier gar nicht - in der Zahlungsaufforderung wurde auch nichts dergleichen erwähnt.
Das war wieder nur ein Nebenkriegsschauplatz.
Zitat:
Selbst wenn es eine Nötigung ist - dann darf die private Firma dies im öffentlichen Straßenverkehr nicht ahnden..
Da Nötigung eine Straftat ist, ist das nur von staatlicher Seite ahndbar (Privatgrund oder nicht).
Gruß Metalhead