Zitat:
@Rockville schrieb am 11. Juli 2025 um 17:36:07 Uhr:
Und da sagte das OLG Köln, dass eine Bordsteinabsenkung mit einer Fahrzeuglänge ein Parkverbot begründet, während ein längerer oder dauerhaft niedriger Bordstein kein Parkverbot begründet.
OLG Köln zum Parkverbot an abgesenkten Bordsteinen
Diese Entscheidung kann man keinesfalls einfach auf die Vorfahrtsregelung übertragen.
Hier ein jüngeres Urteil, das die Entscheidung des OLG Köln in Frage der Absenkungslänge in Frage stellt: https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3060.htm
Und es wird dort explizit darauf eingegangen, dass das 1997er Urteil schwerlich auf die Vorfahrtsregelung anwendbar ist, schon weil die Längenbegrenzung in dem Zusammenhang Unsinn ist.
Das Uretil definiert eine Bordsteinabsenkung wie folgt: "Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden. "
Das sehe ich hier gegeben, selbst wenn baulich die Bordsteinkannte auch um die Ecke geführt wird.