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Strafzettel durch private Firma auf öffentlicher Straße

Themenstarteram 12. Juni 2019 um 14:44

Hallo zusammen,

ich habe am vergangengen Pfingstmontag einen Strafzettel von einer privaten Firma (ParkRaum-Management) erhalten. Ich war darüber sehr verwundert, weshalb ich dort einmal angerufen habe. Die unfreundliche Dame am Telefon hat sich in Widerspruche verwickelt und wollte mir am Ende keine weiteren Fragen mehr beantworten. Ich habe von dem Verstoß Lichtbilder erhalten.

Vielleicht hat jemand von Euch etwas Ähnliches schon einmal erlebt.. Ich habe auf einer öffentlichen Straße am Frankfurter Hauptbahnhof gehalten, um meine Koffer in den Kofferraum zu laden. Dadurch bedingt war ich auch kurze Zeit vom Auto abwesend. In dieser Zeit habe ich einen Strafzettel mit dem Grund "Parken im Halteverbot" erhalten. Ich habe (zugegebenermaßen) etwas ungünstig vor einem Privatparkplatz (scheinbar einer ansässigen Firma) gehalten. Die Auffahrt zu diesem einen Parkplatz war allerdings nicht vollständig blockiert, d.h. es wäre dennoch möglich gewesen, dort zu parken (was bei einer Firma auf einem Feiertag nicht vorkommen wird.) Darüber hinaus waren mind. 10 weitere Parkplätze (von der gleichen Firma) komplett frei.

Da kommen mir nun ein paar Fragen auf:

-> Wie kann eine private Firma eine öffentliche Straße überwachen und entsprechende Strafzettel verteilen? Laut Aussage der Dame am Telefon habe ich in einem privaten Bereich geparkt, für den diese Firma zuständig ist. Es war allerdings eine öffentliche Straße...

-> Wie eindeutig muss die Beweislage in diesem Fall sein? Ich habe entsprechende Lichtbilder erhalten, die meines Erachtens nicht zu 100% eindeutig sind (man erkennt das Schild zwecks dem Halteverbot nicht eindeutig) und nicht die Dauer des Haltens.

Mich würde hierzu einmal eure Meinung und auch Erfahrungen interessieren.

Das Lichtbild vom Verstoß habe ich angehängt.

Viele Grüße und besten Dank vorab für Eure Antworten! :-)

Lichtbild
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@audijazzer schrieb am 13. Juni 2019 um 10:51:33 Uhr:

was soll ich denn durcheinandergebracht haben??

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Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Januar 2020 um 09:09:12 Uhr:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 21. Januar 2020 um 08:54:53 Uhr:

Wobei es hier explizit um die Situation in Hessen geht.

Wer bereits bezahlt hat, für den ist die Sache ohnehin durch, weil im Verwaltungsrecht keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine Wiederaufnahme durchzusetzen.

Dann werfe ich mal auch hier noch den § 51 VwVfG mit Blick auf Abs. 1 Nr. 1 in den Ring:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Januar 2020 um 09:09:12 Uhr:

Zitat:

Wiederaufgreifen des Verfahrens

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Grüße vom Ostelch

Hessische Verwaltungsjuristen nennen in den Medien eine Untergrenze von € 250.- für eine Wiederaufnahme, getrieben durch den Betroffenen.

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 21. Januar 2020 um 20:31:26 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Januar 2020 um 09:09:12 Uhr:

 

Dann werfe ich mal auch hier noch den § 51 VwVfG mit Blick auf Abs. 1 Nr. 1 in den Ring:

Zitat:

@Moewenmann schrieb am 21. Januar 2020 um 20:31:26 Uhr:

Zitat:

@Ostelch schrieb am 21. Januar 2020 um 09:09:12 Uhr:

 

Grüße vom Ostelch

Hessische Verwaltungsjuristen nennen in den Medien eine Untergrenze von € 250.- für eine Wiederaufnahme, getrieben durch den Betroffenen.

Ja, ich hatte übersehen, dass es in diesen Fällen ja nach dem Ordnungswisirgkeitengesetz geht. § 85 OWiG sieht diese Bagatellgrenze von 250 € für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Sie ist auch nicht zulässig, wenn seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.

Grüße vom Ostelch

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