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Stichtag bei Sachmängelhaftung gegenüber Händler bei Gebrauchtwagenkauf

VW Golf 6 (1KA/B/C)
Themenstarteram 7. Mai 2016 um 10:06

Hallo,

ich habe mir Ende letzten November einen Golf 6 TSI 122PS mit DSG beim Händler gekauft. Jetzt, wo es wärmer wird, schaltet das DSG nicht mehr einwandfrei. Symptome: Es ruckelt beim Anfahren und der Wagen fährt sich generell "bockiger", ich kann nicht mehr sanft und zugkraftunterbrechungsfrei in den Gängen 1 bis 3 beschleunigen. Ab und zu sind auch Schaltgeräusche zu hören und im Pedal zu spüren, ebenso hat die Kriechneigung nachgelassen. Die Kupplung rutscht im manuellen Modus bei Vollgas insbesondere zwischen 2000 und 3000 U/Min. aber nicht durch. Daher gehe ich von einem Defekt der Mechatronik aus.

Nun meine Frage: Ich habe vom Händler damals zusätzlich eine 1-jährige Gebrauchtwagengarantie von "CarGarantie" bekommen. Diese übernimmt (da KM-Stand 55.000) nur 90%. Ich möchte daher so schnell wie möglich den Fall dem Autohaus melden. Der Händler ist noch gut 2 Wochen in der Sachmängelhaftung. Wie sieht das nun aus, kann der Händler versuchen, mich durch "Maßnahmen" wie Steuergeräte-Update und anderes über den Stichtag der Sachmängelhaftung hinaus zu bringen oder gilt der Tag, an dem ich dem Händler den "Fehler" melde als Stichtag, und er somit auch nach den 6 Monaten noch den Fehler auf Sachmängelhaftung abrechnen muss? Es ist übrigens ein Skoda-Händler, der mich vermutlich zu einem ortsansässigen VW-Händler schicken wird, da er das Steuergerät des DSG oder Meßwertblöcke gar nicht auslesen kann bzw. von den Leuten aus dem DSG-Werk in Kassel keine Daten bekommt (aber reine Spekulation von mir).

Vielen Dank schomal im Voraus und ein schönes WE.

Gruß

Markus

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31 Antworten

Es gilt der Zeitpunkt ab, dem der Händler gelegenheit hatte die Nachbesserung vorzunehmen, also Tag der Abgabe des Fahrzeuges beim Händler (Beleg ausstellen lassen). Konnte der Mangel nicht abgestellt werden, so gilt der Zeitpunkt weiter. Üblich ist wohl das Du zwei Nachbesserungsversuche des Händlers in gleicher Sache über dich ergehen lassen müsstest, erst dann kannst Du auf eine Wandlung bestehen. Wichtig: Alles schriftlich machen, Mangel ausführlich beschreiben, und vor allem angemessene Fristen setzen. Musterschreiben dafür findest Du sicher im Netz. Wenn der Händler da nichts gegenzeichnen will dann kannst Du ihm die Mangelanzeige auch per Einschreiben und Rückschein zustellen.

Deine Aussage ist auch recht irreführend. Erst erwähnst du eine 1-Jährige Mangelanspruchszeit und im weiteren Verlauf schreibst du (Zitat):

Zitat:

oder gilt der Tag, an dem ich dem Händler den "Fehler" melde als Stichtag, und er somit auch nach den 6 Monaten noch den Fehler auf Sachmängelhaftung abrechnen muss?

Um deine Frage hieb und Stichfest beantworten zu können benötigen wir ein Auslieferungsdatum deines KFZ.

Denn erst bei "Lieferung" beginnt die Verjährung der Sachmängelansprüche.

Um es auch nochmal klar zu Stellen:

Die 2-Jährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche kann bei neuen Sachen nicht reduziert werden, bei gebrauchten Sache ist eine Reduzierung auf 1-Jahr möglich.

In den ersten 6 Monaten der 2-Jährigen (auch bei der 1-Jährigen) Sachmangelfrist trägt der Käufert nicht die Beweislast für Mängel. Erst nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. (sog. Beweislastumkehr).

Desweiteren schreibst du von einer "CarGarantie". Ich bin bei meinem letzten Autokauf leider auch darauf reingefallen. Sicherlich hast du für diese Garantie einen Obulus um 350€ gezahlt. Falls du dir nicht sicher bist schaue nochmal in deine Rechnung.

Eine Solche "CarGarantie" oder wie sie sich auch Schimpfen musst du in einem Verbauchsgüterkauf nicht abschließen. Im Falle eines Mangels haftet der Verkäufer. Nur gut für ihn, wenn du eine Solche "CarGarantie" abgeschlossen hast, da er dann entstehende Kosten der Versicherung "CarGarantie" melden und zurück fordern kann.

Also nochmal, um deine Frage beantworten zu können bitte einmal das genaue Auslieferungsdatum nennen.

Und für alle weiteren Schritte die du einleitest, genauso wie mein Vorredner (Alles schriftlich dokumentieren und gegenzeichnen lasse).

Themenstarteram 7. Mai 2016 um 12:49

Hallo Alex,

vielen Dank für die Infos! Habe dem Händler soeben eine E-Mail mit den Symptomen geschrieben und warte mal ab, was er Montag antwortet. Ich hoffe, dass ich noch innerhalb der Sachmängelhaftung einen Termin bei ihm bekomme ;) Wären denn die zwei Wochen bis zum Ende der Sachmäneghaftung angemessen für die Fristsetzung bei der Mangelanzeige? Die Mangelanzeige würde ich dann Montag absenden, falls ich merke, er will mich hinhalten.

Gruß

Markus

Themenstarteram 7. Mai 2016 um 13:18

@ metlix

- Auslieferungdatum und somit Gefahrenübergang des KFZ war der 20.11.2015

- Alex hat meine Frage korrekt verstanden und entsprechend geantwortet: Wenn der selbe Mangel nicht innerhalb des Sachmängelhaftungszeitraums von 6 Monaten nach Übergabe des KFZ behoben werden konnte, so besteht der Zeitpunkt des erstmaligen Versuchs (bzw. Abgabe KFZ in Werkstatt) weiterhin und ist auch weiterhin über die Sachmängelhaftung des Händlers abgedeckt.

- CarGarantie hat mich nichts gekostet. Wie der Händler das im Nachtrag zwischen ihm und CarGarantie abrechnet, ist mir egal. Die CarGarantie ist ein zusätzlicher Schutz für mich für die Zeit nach der Sachmängelhaftung, also die Monate 7 bis 12 nach Übergabe des KFZ bei Kauf. Nachteil ist dann die KM-Anteilige Schadensbeteiligung, die ich ab Monat 7 nicht mehr dem Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung aufbrummen kann.

Du solltest die schriftliche Mängelanzeige in jedem Fall belegbar deinem Händler zustellen. Der Händler wird dir, spätestens auf Nachfrage, mitteilen wie lange er für die Reparatur benötigt. Wenn sich das nun in einem üblichen Zeitrahmen bewegt setzt Du ihm das als Frist. Es geht eigentlich weniger darum dem Händler Dampf zu machen, sondern mehr darum das der Nachbesserungsversuch Nr. 1 ein "Ende-Datum" hat, also sollte es zu weiteren Problemen kommen, belegbar wird das bereits ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist (deine Frist) und dieser nicht noch im Gange ist. Sollte er dir zeitnah keinen Termin geben können so wäre dies insbesondere Wichtig und eine email ist kein Beleg.

Wenn Du einer Nachbesserung zustimmst ohne eine Frist zu setzen dann hast Du bereits den entscheidenden Fehler gemacht - dem Händler das Hintertürchen einer Hinhaltetaktik ermöglicht (die mindestens nervig wird). Der Händler wird das dir gegenüber auch nicht durchblicken lassen wie er sich verhalten wird :-) ... und manchmal kommen die dann auch erst später auf dumme Ideen (kosten auf die Versicherung abschieben). Muss alles nicht sein, kann aber - und dagegen kann man sich ein bisschen absichern. Es geht dabei auch darum dem Händler gleich vornweg zu signalisieren das Du dich da "auskennst" und weisst worauf es ankommt.

Letztenendes ist das alles nur eine Formalität, also ein stinknormaler Vorgang vor dem keiner Angst haben muss :-)

Themenstarteram 7. Mai 2016 um 13:39

Nochmals Danke, Alex.

So hatte ich das auch vor. Die von mir angesprochene E-Mail ist nur meine erste Kontaktanbahnung mit dem Händler. Ich wollte ihm die Mängelanzeige nicht ohne vorherigen Kontakt zu ihm und Info über den Mangel zusenden. Dies werde ich Montag machen, wenn der Händler mich kontaktiert und ich mehr weiss.

"Wie man in den Wald hineinruft, so... " ;)

Trotzdem kenne ich nun meine Rechte und werde entsprechend handeln und mich absichern.

Ich hatte selbst Probleme mit meinem letzten Golf Plus. Auch hatte das Autohaus bei Kauf des Fahrzeugs eine Gebrauchtwagenvers. bei der CarGarantie Freiburg abgeschlossen. Fahrzeug hatte ich bei meinem freundlichen mit Schilderung des Problems vorgeführt. Im meinem Fall, waren es seltsames Schaltverhalten und rutschende Kupplung (DSG). Es wurden Fehlerspeicher ausgelesen und eine protokolierte Messfahrt gemacht da dies VW so verlangt und diese entscheiden über den weiteren Verlauf der Reparatur. In meinem Fall ein defektes Kupplungspaket. VW gewährte mir Kulanz ( 100% Material u. 40% Arbeitsleistung). Die ach so tolle CarGarantie hielt sich schadlos da das Kupplungspaket ausserhalb des Getriebes ist und somit nicht Bestandteil ihrer Garantieleistung. Sollte es die Mechatronik sein, sieht die Sache anderster aus. Ich war aber aus der einjährigen Gewährleistung raus, wobei ja nach sechs Monaten die Beweislastumkehr erfolgt.

Themenstarteram 7. Mai 2016 um 13:57

Hallo pagra90,

danke, habe deinen Thread hier vor kurzem auch gelesen. Alle Symptome sprechen bei mir eigentlich für die Mechatronik, aber wer weiß, wie VW / Skoda das sehen bzw. was die verbindliche Diagnose sagt. Ein Freund von mir hatte letztes Jahr auch eine rutschende Kupplung im 7-Gang DSG, aber nicht die von mir angesprochene Ruppigkeit beim Anfahren. Dort wurde dann das Kupplungspaket auf Kulanz (Eigenanteil ca. 400€ ohne zusätzlicher Garantie) getauscht, dann war Ruhe.

Die CarGarantie werde ich auch nicht verlängern, da Baugruppen-Versicherung. Wenn, dann werde ich zur "DEVK bestGarantie-Auto" wechseln.

Ruppiges schalten hatte ich danach immer noch. Aber es lagen keine Fehler im Speicher vor, von daher fühlte sich niemand verpflichtet tätig zu werden. Auch rutschte die Kupplung (3. Gang) nach dem Wechsel nochmal kurz nach Abholung aus der Werke. Als ich zwei Tage darauf nochmal vorstellig wurde war dies weg. Aber mir ist aufgefallen das er die Gänge normal vom Drehzahlband durchschaltete ausser den besagten dritten Gang. Den hielt er nur ganz kurz und schaltete sofort weiter in den vierten. Aber das ruppige und stellenweise knallen beim Gangwechsel blieb. Ich hatte dann da niemand etwas auf Garantie tauschen wollte das Mechatroniköl selbst gewechselt. Kostete mich 17€ und ne Stunde Zeit. Es wurde dann etwas besser, aber verschwand nie wirklich. Deswegen und wegen andere Qualtätsmängel (wie. Rost B-Säule, gebrochene Kunstoffverkleidung am Sitz, defekte LED Rückleuchten bds sowie allgemein klappriger Innenraum während der Fahrt) habe ich die Kiste nun abgeschossen. Und da der Motor auch betroffen ist vom Dieselgate musste ich ganz schön Federn lassen beim Verkauf. Nach 20 Jahren VW hat der letzte so enttäuscht das ich die Marke wechsle.

Wer an solche Garantieversprechen glaubt, der kann auch an den Osterhasen glauben. Es sind und bleiben nun mal Versicherungen, die sich immer von Zahlungen drücken wollen

Schwachsinn, hier geht es nicht um "Versprechen" oder "glauben" sondern um allgemeine Geschäftsbedingungen und wenn die AGB der "CarGarantie Freiburg" vom User @pagra90 dieses ausschließen ist das halt so, muss man ja nicht nehmen.

Ob die Argumente (Kupplungspaket außerhalb des Getriebes) rechtlich standhalten ist für mich auch mehr als fraglich, aber das ist eine andere Baustelle.

Die Gebrauchtwagengarantie vom VVD hat die Restzahlung (700 EUR neben der gewährten Kulanz seitens VW) für meinen letzten Kupplungsschaden nach 5.5 Jahre/63.000km ohne Diskussion übernommen!

Und das der VVD die Kosten für ein neues Kupplungspaket übernommen hat hat war nicht nur bei mir so, sondern das kann man vielfach hier auf MT nachlesen!

Themenstarteram 9. Mai 2016 um 10:25

So, es gibt Neuigkeiten: Mein Händer (Skoda-Vertragspartner) hat auf meine E-Mail geantwortet und mir mitgeteilt, dass das Problem möglicherweise mit einem Software-Update behoben werden kann, alternativ kämen Kupplungseinheit & Getriebemachatronik in Frage - soweit so gut.

Er schreibt nun weiter, dass ich zwecks Fehlerfeststellung in eine VW-Vertragswerkstatt hier bei mir vor Ort gehen soll. Es geht also erstmal nur um die Fehlerdiagnose und nicht -reparatur. Damit wäre ich generell einverstanden. Mein nächster Schritt wäre nun, diese E-Mail-Aussage von ihm mir schriftlich per Briefpost zu bestätigen, damit ich einen Nachweis habe, dass ich auf seinen Wunsch hin die orstansässige Werkstatt aufgesucht habe, die dort für die Diagnose evtl. entstehende Kosten mein Händler übernimmt und ich meine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung nicht verwirke. Gleichzeitig würde ich meinem Händler die Aufforderung zur Nachbesserung mit angemessener Frist per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen, damit ich den Mangel-Nachbesserung über den 20.05. (Beweislastumkehr-Stichtag) hinaus retten kann.

Wäre das so die korrekte Herangehensweise? Oder sollte ich ihm den Wagen auf den Hof stellen und er soll sich um die Diagnose und anschliessende Reparatur beim dort ansässigen VW-Partner kümmern, wenn mein Händler die Reparatur nicht selber durchführen kann?

Vielen Dank schonmal für Eure Einschätzung!

 

Edit: Vergessen zu erwähnen: Mein Händler schreibt, dass seine Werkstatt erst ab dem 23.05. einen freien Termin hat. Wenn ich nun die Aussage von Alex aus dem 2. Post hier richtig verstanden habe, gilt als Stichtag für die Sachmängehaftung der Tag, an dem ich den Wagen dem Händler übergeben habe und er Gelegenheit hatte, den Mangel zu beheben. Bedeutet das dann, das der Vorgang gar nicht mehr unter die Sachmängelhaftung fällt? Oder reicht es aus, wenn ich ihm den Wagen vor dem 20.05. übergebe, egal ob er Zeit für die Reparatur hat oder nicht?

Ich würde den persönlichen Kontakt suchen! Papier ist geduldig. Die Fehlerfeststellung gehen dann schon mal zu deinen lasten würde ich jetzt mal in den Raum stellen. Ich habe gerade mal auf meine Rechnung geschaut. GFS (Geführte Funktion), ich denke das wird die Geführte Fehlersuche sprich protoklierte Diagnosefahrt sein schlug mit 162 + MwSt zu Buche.

Zitat:

@pagra90 schrieb am 9. Mai 2016 um 15:50:16 Uhr:

Ich würde den persönlichen Kontakt suchen! Papier ist geduldig. Die Fehlerfeststellung gehen dann schon mal zu deinen lasten würde ich jetzt mal in den Raum stellen. Ich habe gerade mal auf meine Rechnung geschaut. GFS (Geführte Funktion), ich denke das wird die Geführte Fehlersuche sprich protoklierte Diagnosefahrt sein schlug mit 162 + MwSt zu Buche.

Fehlerfeststellung zu eigenen Lasten wäre mal ne ganz harte Nummer. Sowas würde ich nie akzeptieren!

Zitat:

Oder reicht es aus, wenn ich ihm den Wagen vor dem 20.05. übergebe, egal ob er Zeit für die Reparatur hat oder nicht?

Das würde ich für ideal halten.

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