Software Update Rückruf OF07.08-S-100-01A
Hallo, an unserem V250 wurde dieser Rückruf durchgeführt. Laut Bescheinigung hat dies keinen Einfluss auf alle wesentlichen Parameter des Motors. Nach meiner Meinung ist er nach dem Kaltstart einem Traktor ähnlicher als alles andere, edas Geräuschniveau war vorher schon ein Witz. Wie sind denn eure Erfahrungen.
Viele Grüße
Michael
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Unzeit schrieb am 6. Dezember 2018 um 23:23:51 Uhr:
Die Informationspolitik von Mercedes bezüglich des Updates ist ja - wie hier im Forum beschrieben - recht dürftig, auch was die Provision der Kundenberater für die teilweise ohne Einwilligung der Kunden durchgeführten Updates ist. Weiss vielleicht jemand (vielleicht ein Mitarbeiter) wie hoch diese Kopfgeldprämie pro erlegtem Kunden ist? Muss wohl recht hoch sein, sonst würden sie zumindest vorher fragen.
Kopfgeldprämie gibt es nicht, aber gute Kunden kriegen gegen einen Beitrag in die Kaffeekasse den etwas neueren und besseren Softwarestand.
Hartnäckig halt sich mittlerweile das Gerücht, dass die neue Software ein Placebo sei. Unter dem immensen Zeitdruck ist es den Softwareentwicklern nicht gelungen, fristgerecht die neue Software fertigzustellen. In einer Krisensitzung entschied man sich dann, eine Placebo-Software auszuliefern.
Das Kalkül scheint aufzugehen: Es wurde ein Zeitpunkt kurz vor Winterbeginn ausgewählt, wo nach dem Jahrhundert-Sommer, mit Einbruch der Temperaturen, die Motoren zwangsläufig ein anderes Verhalten aufweisen. Gleichzeitig wurden Desinformationen in den diversen Foren gestreut, von rauerem Motorenlauf, Leistungsverlust, geringere Höchstgeschwindigkeit, veränderte Schaltzyklen, höhreren Sprit- und AdBlue-Verbrauch etc.
Dieses führte dazu, dass zahlreiche Kunden das KBA anschrieben oder die Anwälte mobilisierten und das KBA somit zufriedengestellt ist, da anscheinend die Hersteller der Forderung zur Softwareänderung nachgekommen sind.
Dieses würde auch erklären, weshalb diejenigen, welche mit ihrem Wagen durchweg zufrieden sind, keine Veränderung, bzw. positive Veränderungen feststellen und diejenigen, welche schon immer mit ihrem Fahrzeug gehadert haben, plötzlich eine massive Verschlechterung feststellen ;-)
Fazit: jeder bekommt das, was er erwartet hat.
Gruss
Claus
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Zitat:
@HUGO909 schrieb am 22. Februar 2019 um 14:38:09 Uhr:
Was bitte soll da rechtlich anders liegen, […]
Ich habe die Frage weiter oben schonmal beantwortet: Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Zitat:
@Multikontursitz schrieb am 22. Februar 2019 um 12:52:50 Uhr:
vw ungleich mb, vorläufige rechtsauffassung des bgh, etc pp. viel lärm um NICHTS.
Was kommt über dem BGH - je nach Bekenntnis nichts oder Allah...
Leute, jetzt wird das Thema noch religiös..
Zitat:
@a.l.65 schrieb am 22. Februar 2019 um 16:22:03 Uhr:
Leute, jetzt wird das Thema noch religiös..
Ja es ist schon eine Form von Religion, wenn man Bewertungen des BGH als Zwischeninstanz abtut 😎
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immer wieder lustig wenn blinde von der farbe sprechen.
Meine V klasse hat seit dem höhere Verbrauch sonst hab ich nichts gemerkt
Der Originaltext des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/.../2019022.html?nn=10690868
Bemerkenswert auch die Hinweise bei Modellwechsel (hier Tiguan 1 > Tiguan 2). Die Argumentation mit der "Unmöglichkeit" hat sich damit wohl im deutschen Rechtskreis erledigt.
Die etwas unübliche Vorab-Information zielt eindeutig auf die zahllosen Verfahren in den Vorinstanzen, die sich dann bereits mal auf die Linie des BGH einstimmen können.
Zitat:
@Multikontursitz schrieb am 22. Februar 2019 um 17:05:48 Uhr:
immer wieder lustig wenn blinde von der farbe sprechen.
Sie sprechen von der anwaltlichen Vertretung von Daimler die diesen Ablehnungstext entworfen haben? 😁
Zitat:
Trotz des Rückrufes sehen wir keine Grundlage für Schadenersatz bzw. Erstattung des Kaufpreises und Rücknahme des Fahrzeuges. Ihre Behauptung, es liege ein Mangel am Fahrzeug vor, ist für uns nicht nachvollziehbar.
@schoema vom 22.2. So meine ich es auch, es ist eine Frage der Zeit, wenn man dranbleibt und Druck macht. Auch die Rechtsprechung der EU dürfte nicht mehr so gefügig und einseitig sein wie in der DDR bzw. BRD! MfG
PS: (Multikontursitz wollte sich doch ausklinken und nicht mehr posten!? Ist immer das Gleiche!)
Zitat:
@Multikontursitz schrieb am 22. Februar 2019 um 12:52:50 Uhr:
vw ungleich mb, vorläufige rechtsauffassung des bgh, etc pp. viel lärm um NICHTS.
So was schreibt nur ein Nicht-Jurist. Dass die illegale Abschalteinrichtung jetzt als Sachmangel gilt, wird der BGH nicht mehr anders beurteilen, auch nicht in einem MB-Fall. Betraf aber einen Fall OHNE Software-Update.
Zitat:
@Multikontursitz schrieb am 22. Februar 2019 um 12:52:50 Uhr:
vw ungleich mb, vorläufige rechtsauffassung des bgh, etc pp. viel lärm um NICHTS.
Da hat aber jemand von Recht sowas von gar keine Ahnung. Richtig ist die Stellungnahme des BGH ist kein Urteil, aber stellt dar wie das BGH entscheiden würde. Das diese Stellungnahme auch noch öffentlich gemacht wurde, was ungewöhnlich ist, zeigt ganz klar in welche Richtung entschieden worden wäre und legt untergeordneten Gerichten nahe wie sie entscheiden sollten.
Da in der v klasse ganz klar Abschalteinrichtungen verbaut sind ist die Stellungnahme eindeutig zu übertragen auf die Fälle der bei Mercedes.
Zitat:
@V-Klassenbester schrieb am 23. Februar 2019 um 23:06:35 Uhr:
Zitat:
@Multikontursitz schrieb am 22. Februar 2019 um 12:52:50 Uhr:
vw ungleich mb, vorläufige rechtsauffassung des bgh, etc pp. viel lärm um NICHTS.So was schreibt nur ein Nicht-Jurist. Dass die illegale Abschalteinrichtung jetzt als Sachmangel gilt, wird der BGH nicht mehr anders beurteilen, auch nicht in einem MB-Fall. Betraf aber einen Fall OHNE Software-Update.
Dem stimme ich zu.
Nun wird es also darauf ankommen, ob die Änderungen am Fahrzeug durch ein Update als hinnehmbar oder nicht eingestuft werden. Hier wird meines Erachtens bereits die im Anschreiben dokumentierte Situation des doppelten AdBlue-Verbrauchs eine wesentliche Rolle spielen, gab es doch vor dem Update auch direkte Aussagen zur Reichweite mit der Ad-Blue-Füllung (sollte jedoch unerheblich sein, da im Anschreiben gesagt wird, dass der Verbrauch sich drastisch erhöht). @Schoema hatte zu diesem Thema hier bereits Ausführungen gemacht.
Das kippt jetzt. Die Haftung muss jetzt nur noch vom Händler an den Hersteller durchgereicht werden, hierzu hat sich das BGH noch nicht positioniert. Nur so kann man gegen den Update-Zwang vorgehen.
Zitat:
@Unzeit schrieb am 24. Februar 2019 um 09:23:30 Uhr:
Das kippt jetzt. Die Haftung muss jetzt nur noch vom Händler an den Hersteller durchgereicht werden, hierzu hat sich das BGH noch nicht positioniert. Nur so kann man gegen den Update-Zwang vorgehen.
MB hat ja auch Niederlassungen und nicht nur rechtlich autonome Händler. Möglich, dass das den Durchgriff vereinfacht.
Nach BGH liegt bei einem Auto ohne Update ein signifikanter Sachmangel vor, da die Betriebserlaubnis erlischt. Gott sei Dank haben sie diesen, auch für den Laien logischen Zusammenhang, gegen den Willen der Hersteller öffentlich bestätigt.
Im Falle Daimlers ist aber auch mit Update ein Sachmangel zwingend. Daimler hat immer argumentiert, dass die vom KBA bemängelten Funktionen für den Bauteilschutz notwendig sind. --> Daraus folgt, logisch zwingend, das nach dem Update die Lebensdauer reduziert wird!
Dazu werden mit dem Update zugsicherte Eigenschaften, z.B. das nutzbare AdBluetankvolumen (dokumentiert im Handbuch) und der Adblueverbrauch (Rückrufschreiben Daimler) verändert. Das sind alles Punkte mit Eigenschaftsänderungen zwischen 40% und 200%. Da geht es nicht um Promille.