Sammelthread: EA189 Dieselmotoren - Verweigerung des Softwareupdate
Hi,
ich habe einige Info's bezüglich der Verweigerung des Updates im anderen Thread schon kundgetan, jedoch werden dort Erfahrungen nach dem Update gesammelt.
Dieser Thread ist für Informationen bezüglich der Verweigerung des Updates.
Hab den Text aus dem anderen Thread kopiert und hier erneut eingefügt.
Grüße
Beste Antwort im Thema
Ich habe mich entschieden, meinen Widerspruch in stark gekürzter Version hier als Muster zur Verfügung zu stellen. Wer mag, kann sich daran orientieren. Der Sofortvollzug wurde hier nicht angeordnet. Der Widerspruch hat deshalb aufschiebende Wirkung. Das ist in vielen Fällen aber anders.
Xxxx Mustermann
xxxxxstraße
xxxxx Musterstadt
Musterstadt
-xxx-
xxxx Markt xxx
12345 Musterstadt
Betriebsuntersagung Az.: xxx/xxxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom xxxx2018, zugegangen am xxx2018, zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch.
Begründung:
1. Der vom KBA angeordnete Rückruf ist zwar bestandskräftig aber grundsätzlich rechtswidrig. Das KBA hätte die erteilten Typgenehmigungen zurücknehmen und ein neues Fahrzeugzulassungsverfahren anordnen müssen. Ohne diesen Rücknahmeverwaltungsakt ist die Typgenehmigung für das Fahrzeug noch immer formell wirksam. Das Landgericht Heilbronn hat im Urteil vom 15.8.2017, Az. 9 0 111/16, in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: "Die Genehmigung des Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt ist offensichtlich auch politisch motiviert und dient dem Schutz eines systemrelevanten Motorenherstellers (VW-Konzern). Sie besagt gerade nichts darüber, ob das Fahrzeug nach dem Software-Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist das auch nicht der Fall“. In den Stellungnahmen zu diversen, auch in der Öffentlichkeit bekannten zivilrechtlichen Klageverfahren stellt die eingebaute Software nach Ansicht des VW-Konzerns keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wenn die betroffenen Fahrzeuge nicht gegen öffentliches Zulassungsrecht verstoßen, muss auch niemand dem Rückruf folgen.
2. Das Aufspielen des Updates hat unstreitig erhebliche negative Folgen. Dies sind insbesondere Schäden am AGR-Ventil, erhöhter Kraftstoffverbrauch sowie Leistungseinbrüche im oberen und unteren Drehzahlbereich. Es ist klar, dass die in diesem Ausmaß ursprünglich gar nicht vorgesehene Nutzung der Abgasrückführung zu einem größeren Verschleiß führt; erhebliche Folgeschäden bis hin zu kapitalen Motorschäden sind unausweichlich. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Fahrzeug-Eigentümers dar und verstößt gegen Art. 14 GG.
3. Fahrzeuge ohne Update sollen nicht gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorschriftsgemäß sein. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die betroffenen Fahrzeughalter mindestens 18 Monate Zeit zur Nachrüstung der Fahrzeuge durch ein Software-Update hatten. In diesen Zeitraum wird deshalb die HU-Plakette von sämtlichen Prüforganisationen auch ohne Update problemlos erteilt. Nach der im Bescheid vertreten Auffassung wären jedoch sämtliche in diesem Zeitraum an Fahrzeuge ohne Update vergebenen HU-Plaketten rechtswidrig erteilt worden.
4. Die gemäß § 5 Abs. 1 FZV vorgesehene Beschränkung oder Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung im Bescheid ist jedoch nicht erfolgt. Die knappe Begründung des Bescheids zur Betriebsuntersagung ist nur formelhaft. Es handelt sich übrigens unstreitig nicht um einen sicherheitsrelevanten Rückruf, denn die grundsätzliche Funktionsfähigkeit sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs sind nicht betroffen. Eine unmittelbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geht von dem Fahrzeug nicht aus. Die Betriebsuntersagung diese einzelnen Fahrzeugs ist weder erforderlich noch im Einzelfall angemessen.
Ich bitte Sie, Ihren Bescheid unter Berücksichtigung dieser Punkte nochmals zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Name , XX.XX.2018
825 Antworten
Angst musst du sowieso nicht haben ;-)
Ich hab noch von niemandem gehört oder gelesen, bei dem sich der Tüv für das update interessiert hätte.
Direkt über Dir steht der letzte Beitrag dazu.
Davon unabhängig laufen halt die ganzen Fristen, innerhalb derer das KBA sich irgendwann bei Dir meldet, wenn ich das richtig sehe, ist das ca. 18 Monate nach dem ersten Brief von VW. ich hab inzwischen den dritten und warte jetzt so langsam, dass sich die Behörde rührt. Dann werd ich das update wohl machen lassen.
War doch erst bei Automobil auf VOX zu sehen: Amarok keine HU Plakette wegen fehlendem Update.
https://www.vox.de/cms/sendungen/auto-mobil/auto-mobil-videos.html
Falscher Thread - gelöscht
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Also dass sich der TÜV für das Update nicht interessiert, ist definitiv falsch. Unser Dicker war in Januar dran und die lesen die Softwareversion definitiv aus - in Form einer Ampel bekommt der Prüfer dann eine Rückmeldung. Bei mir orange = kein Update, aber 18 Monate ab erstem Schreiben noch nicht abgelaufen. Habe anschließend problemlos die HU bestanden. Aber im Vorfeld konnten weder VW, das KBA noch diverse Prüfstationen eine belastbare Auskunft geben. Da wir den Dicken wieder bei VW auf den Hof stellen (Rückabwicklung), darf er das Update nicht bekommen. Daher war ich etwas angespannt - im Nachhinein unberechtigt.
Zitat:
@Nasenmatti schrieb am 30. Januar 2018 um 21:06:57 Uhr:
Unser Dicker war in Januar dran und die lesen die Softwareversion definitiv aus - in Form einer Ampel bekommt der Prüfer dann eine Rückmeldung. Bei mir orange = kein Update, aber 18 Monate ab erstem Schreiben noch nicht abgelaufen.
so hat es mir meine TÜV-Stelle auch direkt erklärt. Die rote Ampel taucht aber erst auf, wenn die FIN vom KBA an die TÜV-Stellen in digitaler Form übermittelt werden. Solange dies nicht geschehen ist, wird / sollte man ohne beanstandung durch den TÜV kommen.
Die 18 Monate gelten aber erst ab dem zweiten schreiben. Das erste schreiben informiert nur darüber das, dass Fahrzeug betroffen ist. Beim zweiten ist die Info das es durchgeführt werden kann und ab da gelten die 18 Monate.
Kommt ein weiteres schreiben vom KBA mit einer Frist, wird es da interessant. Nach Ablauf dieser Frist, wird / soll die FIN dann für den TÜV freigegeben werden ob die das Update haben oder nciht.
Ich selber muss im Sommer zum TÜV und da sind auch die 18 Monate bei mir um.
Zitat:
@Mondeo1983 schrieb am 31. Januar 2018 um 08:08:47 Uhr:
Zitat:
@Nasenmatti schrieb am 30. Januar 2018 um 21:06:57 Uhr:
Unser Dicker war in Januar dran und die lesen die Softwareversion definitiv aus - in Form einer Ampel bekommt der Prüfer dann eine Rückmeldung. Bei mir orange = kein Update, aber 18 Monate ab erstem Schreiben noch nicht abgelaufen.so hat es mir meine TÜV-Stelle auch direkt erklärt. Die rote Ampel taucht aber erst auf, wenn die FIN vom KBA an die TÜV-Stellen in digitaler Form übermittelt werden. Solange dies nicht geschehen ist, wird / sollte man ohne beanstandung durch den TÜV kommen.
Die 18 Monate gelten aber erst ab dem zweiten schreiben. Das erste schreiben informiert nur darüber das, dass Fahrzeug betroffen ist. Beim zweiten ist die Info das es durchgeführt werden kann und ab da gelten die 18 Monate.
Kommt ein weiteres schreiben vom KBA mit einer Frist, wird es da interessant. Nach Ablauf dieser Frist, wird / soll die FIN dann für den TÜV freigegeben werden ob die das Update haben oder nciht.Ich selber muss im Sommer zum TÜV und da sind auch die 18 Monate bei mir um.
Hallo,
wenn Du eine Rechtschutz rund ums Auto hast, kannst Du bei allen Behörden über Anwälte Einspruch erheben lassen. Das hat dann erstmal eine aufschiebene Wirkung auf alle weiteren Maßnahmen. So bekam ich dies entsprechend erklärt.
Erst wenn dann ein endgültiger Richterspruch ergeht und es dann endgültig verlangt wird mit dem Update, musst Du sehen was Sache ist.
Gruß Hans-Jürgen
Ah so. Da ist also die Verbindung zwischen Fristen und TÜV - danke für die Aufklärung!
@Mondeo1983: Kannst Du nicht früher zum TÜV, kurz vor Ablauf der 18 Monate? Du verlierst ein paar Monate TÜV, kriegst aber die Plakette ohne update. Lohnt sich aber natürlich nur, wenn Du das update grundsätzlich nicht machen willst und auf den Ausgang der Rechtsstreite hoffst...
Und: Bist Du sicher, dass die 18 Monate erst nach dem zweiten Schreiben beginnen? dann hätte ich ja noch etwas mehr Gnadenfrist :-)
Zitat:
@Gysbert schrieb am 1. Februar 2018 um 07:40:04 Uhr:
Ah so. Da ist also die Verbindung zwischen Fristen und TÜV - danke für die Aufklärung!
@Mondeo1983: Kannst Du nicht früher zum TÜV, kurz vor Ablauf der 18 Monate? Du verlierst ein paar Monate TÜV, kriegst aber die Plakette ohne update. Lohnt sich aber natürlich nur, wenn Du das update grundsätzlich nicht machen willst und auf den Ausgang der Rechtsstreite hoffst...Und: Bist Du sicher, dass die 18 Monate erst nach dem zweiten Schreiben beginnen? dann hätte ich ja noch etwas mehr Gnadenfrist :-)
Genauso so ist es mit den 18 Monten. Ich werd auch zwei MOnate frührer zum Tüv fahren, falls es doch Probleme irgendwie geben sollte, das ich noch zwei Monate Puffer habe um zu reagieren.
Schau mal auf Seite 10 in diesem Thread, da habe ich nach Gesprächen mit dem TÜV und KBA alles mal detailiert aufgeführt, ablauf, fristen usw.
Was bringt es, dass man noch den TÜV machen lässt, aber dan der wagen stillgelegt wird? wenn das Schreiben von der Zulassungsbehörde kommt, dann gibt es nur noch 2 Wege:
- Update machen lassen
- Anwalt einschalten und die Stillegung verhindern
Okay, wenn der TÜV sowieso bald fällig ist, dann würde ich ihn auch noch vor Ablauf der 18 Monate machen lassen. Aber irgendwann kommt (wahrscheinlich) der Brief von der Zulassungsstelle, dass der Wagen stillgelegt wird, wenn man das Update nicht machen lässt.
Mein Freund (wohnhaft im Kreis Soest) hat so ein Schreiben bezgl. seines Passats bekommen und nun das Update notgedrungen gemacht.
Ich habe meine Zulassungstelle (Kreis Gütersloh) mal angeschrieben. Sie sagten, dass man mit dem Schreiben noch eine letzte Frist (4 Wochen) bekommt, um das Update machen zu lassen. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Ich warte also nun so lange ab bis der Brief kommt.
Gibt es denn inzwischen überhaupt eine rechtliche Grundlage zur Stilllegung? Meine letzte Info ist, dass die Zulassungsstellen nicht dem Ende eines Rechtsstreits vorgreifen.
Zitat:
@FrankRoe schrieb am 1. Februar 2018 um 12:16:09 Uhr:
Meines Wissensstand: Das regelt jede Zulassungsstelle anders
Genau so ist es wohl, liegt wohl im jeweiligen Ermessen der zuständigen Stelle und dem Bundesland.
Gruß Hans-Jürgen
Ermessen hin oder her. Wenn es noch keine gesetzlich Grundlage gibt, dann können die messen, wie sie wollen. Von daher wäre es interessant, ob es diese Grundlage inzwischen gibt.