Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. Dezember 2017 um 08:00:40 Uhr:
... Braucht es denn ein Eingeständnis von Personen aus dem Vorstand, damals am Betrug mitgewirkt oder wenigstens nichts dagegen unternommen zu haben? ...
Diese Frage betrifft den Problemkreis der sekundären Darlegungs- und Beweislast.
Zitat aus dem Urteil des LG Kleve vom 31.03.2017 – 3 O 252/16:
"Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (vgl. etwa BeckOK-ZPO/Bacher, 24. Edition [2017], § 284 Rn. 85 m. w. Nachw.)."
Interessant dazu die folgende BGH-Entscheidung:
https://openjur.de/u/767585.html
Insbesondere hier muss im Rahmen des Klägervortrags maximal mögliche Sorgfalt angewendet werden:
"... Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. ..."
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 22. Dezember 2017 um 08:29:44 Uhr:
Wer als Kläger argumentiert hat, dass sein "Vertrauen in den VW-Konzern zerstört" ist, sollte sich bei der richterlichen Frage nach der Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung gut überlegen, ob er angeben soll, dass er bereit ist, sich von dem verklagten Händler ein anderes Auto des VW-Konzerns, z.B. eines mit Benzinmotor, liefern zu lassen. Das soll sich nach der Ansicht einiger Richter widersprechen und wird von den Gerichten in letzter Zeit sehr genau betrachtet.Es stellt sich die Frage, ob das klägerseits ausgespielte "globale" Vertrauens(verlust) argument" nicht eher schadet als nützt und ob man das unbedingt benötigt.
Wäre das ggf. ähnlich dem widersprüchlichen Verhalten nach Widerruf eines Kreditvertrags, wenn der Kunde weiterhin ohne Vorbehalt seine Raten zahlt? Gar ein Verstoß gegen Treu und Glauben? Sorry, falls ich wieder Dinge vermische, die nicht zusammengehören.
Aber ich stimme Dir zu:
Man kann nicht vom zerrütteten Vertrauen ggü. VW vortragen, aber gleichzeitig eine Ersatzlieferung von VW fordern. Und tatsächlich könnte man sich einen Vergleich erschweren. Aber wenn man kein Fahrzeug mehr von VW möchte, erscheint mir das nicht relevant zu sein.
Ich persönlich will die Rückabwicklung. Da muss ich keine Rücksicht nehmen.
Trotzdem stimmt es natürlich, dass man das Argument des Vertrauens nur dann nutzen sollte, wenn man - aus welchen Gründen auch immer - kein anderes hat
Hier ist m.E. ein guter Anwalt mit Gespür für Prozesstaktik gefragt.
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 22. Dezember 2017 um 08:29:44 Uhr:
Wer als Kläger argumentiert hat, dass sein "Vertrauen in den VW-Konzern zerstört" ist, sollte sich bei der richterlichen Frage nach der Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung gut überlegen, ob er angeben soll, dass er bereit ist, sich von dem verklagten Händler ein anderes Auto des VW-Konzerns, z.B. eines mit Benzinmotor, liefern zu lassen. Das soll sich nach der Ansicht einiger Richter widersprechen und wird von den Gerichten in letzter Zeit sehr genau betrachtet.Es stellt sich die Frage, ob das klägerseits ausgespielte "globale" Vertrauens(verlust) argument" nicht eher schadet als nützt und ob man das unbedingt benötigt.
Andrerseits sollte man auch nicht außer Acht lassen, dass vor der Klageeinreichung, dass Gericht das im Regelfall durchaus als angemessen betrachtet, im Vorfeld einen "Güteversuch" mit der Beklagten zu unternehmen.
Bei Klage auf Nachlieferung eines weiteren Fahrzeugs von VW, sollte der Kläger darauf natürlich verzichten.
Bin mit nicht sicher, ob schon bekannt, aber nachdem ein VW Mitarbeiter in einem Forumbereich behauptete (um vermutlich Angst zu verbreiten), dass nach der KBA Frist eine sofortige Stilllegung erfolgen kann, habe ich auf 5 Ämtern nachgefragt.
Ich bekam meist ein Tag später den Rückruf mit dem einheitlichen Ergebnis: 4 Wöchige frist!
Ab Datum des genannt KBA Briefs.
Der Brief der Zulassungsstelle soll 3 Tage bis 1 Woche verzögert kommen und ich zitiere: "wir wurden angehalten diese zügig abzuarbeiten".
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Zitat:
@Fargrin schrieb am 22. Dezember 2017 um 10:49:14 Uhr:
Bin mit nicht sicher, ob schon bekannt, aber nachdem ein VW Mitarbeiter in einem Forumbereich behauptete (um vermutlich Angst zu verbreiten), dass nach der KBA Frist eine sofortige Stilllegung erfolgen kann, habe ich auf 5 Ämtern nachgefragt.Ich bekam meist ein Tag später den Rückruf mit dem einheitlichen Ergebnis: 4 Wöchige frist!
Ab Datum des genannt KBA Briefs.
Der Brief der Zulassungsstelle soll 3 Tage bis 1 Woche verzögert kommen und ich zitiere: "wir wurden angehalten diese zügig abzuarbeiten".
In Betracht zu ziehen ist, das Fahrzeug abzumelden und trocken und sicher einzulagern, um der amtlichen Stilllegung des zugelassenen Fahrzeugs zuvorzukommen. Alternativ, aber unter Beachtung wichtiger Aspekte (in diese Entscheidung unbedingt die beauftragten Anwälte einbeziehen!), kann das Fahrzeug veräußert werden.
Es selbst stillzulegen, ist möglich, um einer Stilllegung von Amts wegen zuvorkommen? Interessant!
Und wenn das Urteil rechtskräftig oder der Vergleich fertig ist, meldet man es einfach wieder an?
Klar, man braucht einen Zweitwagen oder Alternativen.
Wieviele Fahrzeuge sind denn aktuell wirklich schon rechtskräftig stillgelegt wegen fehlenden Software-Updates?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. Dezember 2017 um 14:37:17 Uhr:
Es selbst stillzulegen, ist möglich, um einer Stilllegung von Amts wegen zuvorkommen? Interessant!Und wenn das Urteil rechtskräftig oder der Vergleich fertig ist, meldet man es einfach wieder an?
Klar, man braucht einen Zweitwagen oder Alternativen.
Japp, dass ist der beste Weg, um seinen Forderungen gegenüber VW genügend Nachdruck zu verleihen 🙂
Schön, wer als Amarok-Fahrer (die ersten Audi sind wohl auch schon teils dran) noch einen Zweitwagen hat - der nicht auch von der Stilllegung betroffen ist. 😉 Ein Beispiel, dass man nicht nur bei seinen Finanzen die Risiken streuen sollte. 😁 Und damit ist nicht gemeint: Audi, Porsche, Seat, Skoda, VW...
Boah, ich muss mal allmählich den verschneiten Baum reinholen. Das wird lustig... 😛
Also ich gehe stark davon aus, meine Finger auch in den kommenden Tagen nicht gänzlich stillhalten zu können ("Stille Nacht" und so), wünsche Euch allen aber gerne trotzdem jetzt schon
Fröhliche Weihnachten!
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 22. Dezember 2017 um 12:12:22 Uhr:
In Betracht zu ziehen ist, das Fahrzeug abzumelden und trocken und sicher einzulagern, um der amtlichen Stilllegung des zugelassenen Fahrzeugs zuvorzukommen. Alternativ, aber unter Beachtung wichtiger Aspekte (in diese Entscheidung unbedingt die beauftragten Anwälte einbeziehen!), kann das Fahrzeug veräußert werden.
Hierzu noch ein Kommentar aus einem anderen Thread:
Zitat:
@Collossus schrieb am 22. Dezember 2017 um 17:56:57 Uhr:
Das würde doch aber nichts bringen. 1.hätte man sofort kein Fahrzeug mehr und 2.kann das Fahrzeug auch nicht wieder zugelassen werden. Ich sehe da nur Nachteile, mit Ausnahme der Differenz, die die amtliche Stilllegung mehr kostet als die Abmeldung. Aber das ist es nicht wert.
Stimmt 2. ("nicht wieder zugelassen werden"😉?
Man könnte aber fragen, wozu man es nochmal anmelden lassen wollte?
Wenn ein rechtkräftiges Urteil vorliegt, nach dem das Fahrzeug im Rahmen einer Rückabwicklung zurückzugeben ist, muss man es nicht nochmal anmelden. Das müsste dann wohl der Händler/VW machen.
Wenn man unterliegt und die Sache auf sich beruhen lassen will, muss man das Update machen lassen und kann das Fahrzeug doch auch wieder anmelden.
Und wenn man es (nach Rücksprache mit seinem Anwalt) zwischenzeitlich verkauft hat, ist es Sache des Käufers, es wieder anzumelden (ob mit oder ohne Update, ist dann seine Sache).
Was also übersehe ich? (bzw. was übersieht Collossus?)
Weiß jemand, was im Nachgang des folgenden Beschlusses passiert ist?
Bei test.de wird er als (Auflagen-)Beschluss aufgeführt:
Landgericht Arnsberg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017
Aktenzeichen: I-2 O 234/16
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Der Besitzer eines VW Golf TDI verlangt von VW Schadenersatz wegen Betrugs und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Gericht gab VW auf, im Detail vorzutragen, wie es zur Manipulation der Motorsteuerung kam und welche Personen beteiligt waren. Gleichzeitig verurteilte es den Händler zur Sachmangelhaftung. Er muss das Skandalauto zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.
Bei adac.de wird er als (Teil-)Urteil aufgeführt:
Landgericht Arnsberg, (Teil-)Urteil vom 24.03.2017
Az: I-2 O 234/16 (nicht rechtskräftig)
Das Gericht verurteilte einen Händler zu Rücknahme und Rückzahlung Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer; gleichzeitig war in diesem Verfahren VW als Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verklagt; wegen dieser Klage gab das Gericht VW auf, im Detail vorzutragen, wie es zu den Manipulationen gekommen ist und welche Personen daran beteiligt waren. Insbesondere wurde das Unternehmen verpflichtet, konkret Namen zu nennen.
Indes wundert mich, dass im zum Az. und Datum verfügbaren Urteils(!)text bei NRWE nichts davon zu lesen ist.
Wurden am selben Tag vom Gericht sowohl ein (Teil-)Urteil als auch ein (Auflagen-)Beschluss verfügt (beide mit demselben Az.), aber nur das (Teil-)Urteil ist veröffentlicht worden?
Es wäre doch schön, a) auch den (Auflagen-)Beschluss bzgl. der konkreten Nennung von bei VW verantwortlichen Personen zu kennen, als auch b) was daraus geworden ist.
Siehe auch dejure.org.
Frage an die juristisch Gebildeten:
Kann sich die beklagte VW AG auch aus so einem (Auflagen-)Beschluss mittels Vergleich mit dem Kläger herausmanövrieren, also ohne konkret die Namen zu nennen und damit nicht dem Beschluss nachkommen zu müssen? Oder muss sie?
Ich tu mal so als sei ich juristisch gebildet:
Mit Klagerücknahme oder Vergleich ist der Auflagenbeschluss natürlich ebenfalls aus der Welt.
Und VW kann auch Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen.
Danke, war mir wirklich nicht so klar!
Nuhr's Jahresrückblick jetzt auf OneHD - es ging auch um VW. 😁