Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Ich habe mich 2008 für den A4 final entschieden, als er die Quali bekam für Euro 5. Habe mich deswegen vom Passat mit Euro 3 verabschiedet.

Der hatte auch Drehmoment, hatte aber viele km und da war Euro 5 auch ein Argument des Audi Händlers für den A4 damals 33.000 Euro auszugeben. Bin kein sLine-Schnellfahrer-km-fresser-Fahrer, sondern suchte eine Familienkutsche für ca. 20.000 km im Jahr. Und scheinbar hatten VW und Audi damals die beste Diesel Technologie ever.

Die Diskussion driftet gerade wieder weg vom topic.

Darf ich die geschätzten User darum bitten, für allgemeine Fragen zum Abgasskandal diesen Thread zu nutzen?

Dann bleibt hier die Übersichtlichkeit gewahrt im Interesse der User, die sich Rat zu den aktuell besonders zahlreichen juristischen Fragen suchen. Deren Anzahl hat zuletzt deutlich zugenommen und gerade deshalb wäre BTT hilfreich.

Seitens der Moderation gab es hier vor einiger Zeit schon häufiger berechtigte Kritik am Themenbezug und wir tun denen und uns bestimmt einen Gefallen, wenn wir auf Eigeninitiative BTT gehen.

Zitat:

@CanteA schrieb am 23. April 2020 um 16:13:37 Uhr:


Das schöne am Dieselskandal:

Prioritätenliste beim Autokauf (bis 2015):
1. viel Drehmoment
2. wenig kosten
3. viel Drehmoment
4. Leistuntstark
5. viel Drehmoment
6. schneller als das vom Nachbarn
7. viel Drehmoment
...
16. eventuell noch umweltfreundlich

das ist käse....

ich hatte damals über die abwrackprämie einen golf+ mit 140ps, 2 liter diesel als united ausführung gekauft.
der preis war der hammer für ein auto mit 7t km und nicht mal 1 jahr gelaufen von vw...
gesagt getan...
dann brauchten meine eltern was neueres und im alter sitzt man gern höher.
also bekamen sie meinen + und ich hab mich für einen neuen TIG entschieden, weil 2011/2012 gebrauchte TIG´s (1-2 Jahre) fast genausoviel gekostet haben als neue.

also neu.
zum damaligen zeitpunkt stand für mich fest, der 2 liter 140ps diesel ist sehr sparsam und hat power.
da ja die kfz steuer anteilig mit über den ausstoß berechnet wird/wurde, war es für mich also verständlich wieder den 2.0 140ps zu nehmen.
ad blue war noch nicht aktuell.
mein TIG ist nen BM - also recht sparsam und umweltfreundlich - DAMALS !!!!
und genau aus diesem grund hab ich mich entschieden, wegen der erfahrung vorher.
er ist jetzt immer noch sparsam, NOx waren worte zum kaufzeitpunkt mit denen sich niemand in irgendeiner form beschäftigt hat.

fakt für mich war 2012 eins, auto durch bm technologie sehr sauber!!!!, wenig verbrauch, geringe steuern, anhängelast für meine zwecke mit entscheident... 4wd musste es nicht sein, 2wd reichte mir...
alles andere mit nachbarn und gedöns stand nie zu debatte!

wie gesagt - damals als sehr sehr sauber beworben - Blue Motion - musste erstmal schauen was das überhaupt ist.
wie schon in den anderen Beiträgen vorher geschrieben, standen in den Prospekten werte die wohl dann nicht eingehalten worden sind.
EURO5 war damals mit das beste, EURO6 für ganz wenige Fahrzeuge nicht für den "normalkunden" erschwinglich - somit war der Betrug also schon in vollem Gange.

da verwundert es mich auch, dass "alte" urteile auf NOx werten zum damaligen zeitpunkt rumreiten, wo 2011/2012 niemand was damit anfangen konnte?!

wenn schon die EURO5 nicht eingehalten wird und dennoch mit BM technologie geworben wird????

nur noch zur verdeutlichung!!!

der ganze "betrug" wäre mir sowas von egal, ob nun mit geschönten oder manipulierten werten....
wenn nicht diese zwangsverordnung staatlicher seits wäre, indem mein fahrzeug "verschlimmbessert" werden soll bzw. das fragwürdige zwangsupdate aufgespielt werden soll.

es ist nicht nachvollziehbar, wie man hier gegängelt wird, wie andere leute , die keine ahnung haben von beauftragten die keine ahnung haben, über mein eigentum verfügen und ich keine garantie auf das "goldene kalb" der politik bekomme.

wäre das nicht so und ich hätte meine ruhe und muß mich nicht mit irgendwelchen behörden rumärgern, wäre das nie so hochgekocht... bei mir zumindest

Ja, ist von mir übertrieben dargestellt. Aber auch deine Antwort zeigt, oben auf der Prioritätenliste stand es muß ein Diesel sein (Leistungsstark und sparsam). Und bei sparsam ist wahrscheinlich auch vorallem an den eigenen Geldbeutel gedacht (verständlich).
Also man hat ein Auto gekauft das die gewünschten Eigenschaften hatte. Dazu Lauf-Blinklichter, LED-Scheinwerfer, Standheizung vielleicht noch 4motion, schöne breite Räder und als Bonus gab es eine grüne Plakette dazu. Wunderbar.
Aber schon damals galt, was bitte schön ist an 1,5 to Stahl und Kunststoff umweltfreundlich die man auch noch ca. 20Tkm im Jahr bewegen will (davon durchschnittlich 80% alleine unterwegs). Eventuell ist die grüne Plakette auf Umweltpapier mit wasserbassierter Tinte gedruck - aber sonst? Das sollte auch allen im Jahre 2012 klar gewesen sein.
Es gab also ein Auto das 98% der gewünschten Eigenschaften erfüllt. Nun gibt es aber Stimmen die wegen der fehlenden 2% gerne den vollen Kaufpreis und natürlich eine Entschädigung (ich hörte bis zum mittleren 6-stelligen Betrag ....) wollen. Da schmunzle ich gerne und liebe das Forum dafür.
Der Betrug gehört natürlich bestraft. Aber die Käufer können sich einen entstanden Schaden ersetzen lassen, Strafen aussprechen müssen andere Organe. Da überschätzen hier einige mächtig ihre Kompetenzen.

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Zitat:

@CanteA schrieb am 24. April 2020 um 10:39:55 Uhr:


Es gab also ein Auto das 98% der gewünschten Eigenschaften erfüllt.

Die gewünschten Eigenschaften vielleicht. Die

selbstverständlichen

Eigenschaften aber keineswegs:

Nämlich das das Fahrzeug vollumfänglich den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Mit Kenntnis davon, dass die Fahrzeuge über illegale Einrichtungen verfügen wären die Kaufverträge niemals abgeschlossen worden. Und genau das ist der Punkt.

Scheinen aber manche immer wieder zu verdrängen bzw. von ablenken zu wollen. Daher wiederhole ich es gerne noch einmal ... 😁

Zitat:

@CanteA schrieb am 24. April 2020 um 10:39:55 Uhr:


Der Betrug gehört natürlich bestraft. Aber die Käufer können sich einen entstanden Schaden ersetzen lassen, Strafen aussprechen müssen andere Organe.

Im Rahmen der Rückabwicklung bestehen die geschädigten Käufer auf Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises. Und zwar mit

gegenseitigem

Vorteilsausgleich. Wie dieser im Detail aussieht bzw. anzurechnen ist darüber gibt es unterschiedliche Ansätze. Letztendlich entscheiden die Richter.

Keine der Rücktrittserklärungen und/oder Zivilklagen wird darüber hinausgehend irgendwelche Strafen für den Schädiger beinhalten.

CanteAs trolling ist ellenlang widerlegt worden hier, bitte reagiert doch gar nicht. Meinungen sind schön und gut, aber da sich die rechtslage gerade in interessantes Fahrwasser begibt, spammt doch nicht *wimmer*
Ich öffne Motortalk und erhoffe mir hier Neuigkeiten zum Thema "Rechtliche Schritte", möchte ausdrücklich nicht meckern und die vielen, tollen Posts ausdrücklick loben. Ohne die Informationen, wie man verfahren kann und was überhaupt an "Schaden" reklamierbar sind, würde ich noch immer wie Ochs vorm Berge stehen. Danke.

Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 21. April 2020 um 15:54:32 Uhr:


... Daher Abzug von Nutzungsersatz höchstens von Bekanntwerden des Betrugs (Aufforderung Zwangsupdate o.ä.) bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nur in diesem Zeitraum ist der Geschädigte freiwillig mit dem vom Betrug betroffenen Fahrzeug gefahren. Aber ich wiederhole mich ... 🙂

Wohl die überwiegende Anzahl der LG- und OLG-Richter hält dem entgegen, dass die Betroffenen auch nach der Zurückweisung der Rücktrittserklärung durch VW sehr wohl freiwillig weitergefahren seien. Sie hätten stattdessen das Auto verkaufen oder abmelden und wegstellen können. Wer das Auto aber weiterfahre, ziehe - freiwillig - einen geldwerten Nutzen, welcher entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht übersehen werden DÜRFE und nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auf den Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch angerechnet werden MÜSSE.

Imho ein sehr "gewichtiges" Argument!

Allerdings: Wenn dieses Argument tatsächlich greift, muss VW - ebenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben - den Vorteil der wirtschaftlichen Nutzung des Kaufpreises bis zum Tag der Rückzahlung entgelten. In der Regel geschieht dies pauschal durch Verzinsung, entweder mit dem jeweils aktuell geldmarktüblichen Zinssatz, mit dem Verzugszinssatz oder mit dem Deliktszins. Aber gar keine Vorteilsausgleichung, quasi für lulu, ist nicht "gerecht".

Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 21. April 2020 um 15:54:32 Uhr:


... Daher Abzug von Nutzungsersatz höchstens von Bekanntwerden des Betrugs (Aufforderung Zwangsupdate o.ä.) bis zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Nur in diesem Zeitraum ist der Geschädigte freiwillig mit dem vom Betrug betroffenen Fahrzeug gefahren. Aber ich wiederhole mich ... 🙂

Wohl die überwiegende Anzahl der LG- und OLG-Richter hält dem entgegen, dass die Betroffenen auch nach der Zurückweisung der Rücktrittserklärung durch VW sehr wohl freiwillig weitergefahren seien. Sie hätten stattdessen das Auto verkaufen oder abmelden und wegstellen können. Wer das Auto aber weiterfahre, ziehe - freiwillig - einen geldwerten Nutzen, welcher entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht übersehen werden DÜRFE und nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auf den Kaufpreis-Rückzahlungsanspruch angerechnet werden MÜSSE.

Imho ein sehr "gewichtiges" Argument!

Allerdings: Wenn dieses Argument tatsächlich greift, muss VW - ebenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben - im Gegenzug den Vorteil der wirtschaftlichen Nutzung des Kaufpreises bis zum Tag der Rückzahlung entgelten. In der Regel geschieht dies pauschal durch Verzinsung, mindestens mit dem jeweils aktuell geldmarktüblichen Zinssatz, bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen aber auch mit dem Verzugszinssatz oder mit dem Deliktszins. Aber gar keine Vorteilsausgleichung, d.h. VW zu gestatten, mit dem Kaufpreiswert die lange Zeit ohne jeden Wertausgleich zu wirtschaften, ist ebenso nicht "gerecht".

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 24. April 2020 um 17:20:25 Uhr:


Aber gar keine Vorteilsausgleichung, d.h. VW zu gestatten, mit dem Kaufpreiswert die lange Zeit ohne jeden Wertausgleich zu wirtschaften, ist ebenso nicht "gerecht".

Sehe ich genauso. Allerdings haben wir hier ja schon öfter das Argument gehört (und auch Auszüge aus Urteilen gehabt) das in der allseits bekannten Formel zur Berechnung des Nutzungsersatzes der Vorteilsausgleich

beider

Seiten berücksichtigt sein soll. Also auch die Zinsen.

Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 24. April 2020 um 17:41:53 Uhr:



Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 24. April 2020 um 17:20:25 Uhr:


Aber gar keine Vorteilsausgleichung, d.h. VW zu gestatten, mit dem Kaufpreiswert die lange Zeit ohne jeden Wertausgleich zu wirtschaften, ist ebenso nicht "gerecht".

Sehe ich genauso. Allerdings haben wir hier ja schon öfter das Argument gehört (und auch Auszüge aus Urteilen gehabt) das in der allseits bekannten Formel zur Berechnung des Nutzungsersatzes der Vorteilsausgleich beider Seiten berücksichtigt sein soll. Also auch die Zinsen.

Schön, dass Du es endlich verstanden hast ;-))

Klar, ich wünsche mir auch ein anderes Ergebnis, aber bisher wird das so gehandhabt, auch vom BGH.

Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 24. April 2020 um 17:41:53 Uhr:



Sehe ich genauso. Allerdings haben wir hier ja schon öfter das Argument gehört (und auch Auszüge aus Urteilen gehabt) das in der allseits bekannten Formel zur Berechnung des Nutzungsersatzes der Vorteilsausgleich beider Seiten berücksichtigt sein soll. Also auch die Zinsen.

Ja, das Argument wird ab und zu mal diskutiert. Ich sehe es aber nirgendwo sachlich-inhaltlich bestätigt. Genaugenommen dient die Berechnungsformel des BGH doch nur als Grundlage für die richterliche Schätzung des Wertes der Nutzung eines Pkw.

Zitat:

@boomer68 schrieb am 24. April 2020 um 17:51:18 Uhr:



Zitat:

@MaxiMobil schrieb am 24. April 2020 um 17:41:53 Uhr:


Sehe ich genauso. Allerdings haben wir hier ja schon öfter das Argument gehört (und auch Auszüge aus Urteilen gehabt) das in der allseits bekannten Formel zur Berechnung des Nutzungsersatzes der Vorteilsausgleich beider Seiten berücksichtigt sein soll. Also auch die Zinsen.

Schön, dass Du es endlich verstanden hast ;-)) ...

Ich habe diese Argumentation zur Kenntnis genommen. Und der Vollständigkeit halber hier aufgeführt. Auch wenn der BGH das in der Vergangenheit so gehandhabt hat finde ich es zu einfach gedacht. Und kaum nachvollziehbar. Ich teile diese Argumentation daher nicht.

Die Formel enthält Wegangaben (Kilometer). Für die Anrechnung der Nutzung des Fahrzeuges nachvollziehbar. Aber es fehlt die Komponente Zeit (Jahre). Welche zur Berechnung von Zinsansprüchen unabdingbar ist.

Zitat:

@Hochinquisitor schrieb am 24. April 2020 um 16:15:42 Uhr:


Ich öffne Motortalk und erhoffe mir hier Neuigkeiten zum Thema "Rechtliche Schritte", möchte ausdrücklich nicht meckern und die vielen, tollen Posts ausdrücklick loben. Ohne die Informationen, wie man verfahren kann und was überhaupt an "Schaden" reklamierbar sind, würde ich noch immer wie Ochs vorm Berge stehen. Danke.

Ja, hilfreiche Tipps gibt es wirklich hier. Leider muß man Sie erkennen unter denen, die gerne nur wiederholt Ihre Meinung sagen und sich über die gedrückten Daumen freuen.

Du scheinst dich ja da eher schlecht orientiert zu haben in der Vielfalt der Antworten:
- Klage von der angefragten Kanzlei abgelehnt
- unzufrieden angemeldet bei MyRight und hättest lieber das Geld von der MFK

Ich wünsch dir in Zukunft mehr Glück und pass auf bei deinen Beratern - da können auch Träumer dabei sein.

Zitat:

@CanteA schrieb am 24. April 2020 um 10:39:55 Uhr:


Nun gibt es aber Stimmen die wegen der fehlenden 2% gerne den vollen Kaufpreis und natürlich eine Entschädigung (ich hörte bis zum mittleren 6-stelligen Betrag ....) wollen.

Aber die Käufer können sich einen entstanden Schaden ersetzen lassen...

Mehr verlangen die Käufer ja gar nicht.

Da ist eine Diskussion über die Höhe des entstandenen Schadens vollkommen sinnfrei. Der ist, sobald ein Urteil vorliegt, dem entsprechend vollumfänglich zu ersetzen.

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