Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Sorry, ich hatte wohl das Muster für meine Zwecke angepasst oder doch ein anderes verwendet. Schau einmal bei test.de nach, ob die in ihrem "Special" ein Muster haben.
Ich denke, dass es keiner ausgiebigen Erklärung bedarf (bin nicht sicher), aber es sollte klar hervorgehen, dass man vom Kaufvertrag zurücktritt, wenn man das will. Nicht, dass der Wille nachher bestritten wird, weil es unklar war. Achtung, eine Forderung nach einer Ersatzlieferung ist nach Erklärung des Rücktritts m.E. nicht mehr möglich, aber wohl die sog. Rückabwicklung. Leider sehen die Gerichte bei der Rückabwicklung regelmäßig vor, dass der den Rücktritt Erklärende dem Händler einen Nutzungsersatz für mit dem Fahrzeug gefahrene km schuldet. Wenn man damit viel gefahren ist, kann das dann unwirtschaftlich sein. Das sollte man bedenken. Für die Errechnung des Nutzungsersatzes gibt es im Internet Rechner (geht aber auch auf dem Papier). Wichtig ist m.E. dabei eine realistische Einschätzung der maximale möglichen Laufleistung des betroffenen Fahrzeugmodells (häufig 250.000 km, immer wieder auch 300.000 km und in eher seltenen Fällen sogar 350.000 km). Urteile mit entsprechenden Schätzungen findet man bei dejure.de oder auch im o.g. "Special" von test.de.
Und vom Rücktritt sollte man die Anfechtung abgrenzen. Ich kenne die Unterschiede nicht und kann und darf dazu als Laie auch keinen Rat geben.
Viel Erfolg!
Hier eine m.E. gute Darstellung der für Stuttgart angekündigten Fahrverbote aus juristischer Sicht (und damit überaus maßgeblich).
http://www.lto.de/.../
Eben in der Tagesschau hieß es, die beim Diesel-Gipfel beschlossenen Software-Updates aller deutschen Hersteller (außer bei den manipulierten EA 189 Motoren des VW-Konzerns) seien freiwillig! Wer macht denn da freiwillig mit? Kaum jemand. Und dann kommen doch die Fahrverbote.
Ich denke, dass die Updates einfach beim nächsten Service eingespielt werden.Ein aktives Ansprechen wird nötig sein. Bestenfalls wird kurz darauf hingewiesen, des Steuergeräte ein Update bekommen.
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Apropo rechtliche Aussagen, kann das jemand bestätigen?
Zitat:
In den einschlägigen Medien wird Bezug genommen auf die vertraglichen Ansprüche, welche allesamt spätestens am 31.12.2017 verjähren. Wir allerdings gehen aus deliktischen Ansprüchen gegen VW vor. Hierfür endet die Verjährungsfrist am 31.12.2018.
Davon hörte ich auch schon woanders, aber ich würde mich nicht darauf verlassen. Warum über den 31.12.2017 warten? Ich mache meine Rechte jetzt geltend. Wer zu spät kommt...
Wichtig ist nur sicherheitshalber die Klage vor Ende diesen Jahres einzureichen.
Der Rest dauert dann eh...
Aus taktischen Gründen würde ich das erst im Dezember machen, da sicherlich noch eine Reihe von Entscheidungen fallen werden auf die man sich dann im Verfahren beziehen kann.
Aber viele Kanzleien werden dann zeitlich überfordert sein und womöglich keine Mandate mehr übernehmen. Daher würde ich nicht bis kurz vor knapp warten. Übrigens nützt einem der Verweis auf andere Urteile nicht immer. Mancher Richter ist auch genervt, wenn er an Urteile von Kolleginnen und Kollegen "erinnert" wird. Die Richter sind nicht an andere Urteile gebunden.
VW stellte KBA die Prüfsoftware
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 3. August 2017 um 11:52:10 Uhr:
Ich hatte ein Muster von finanztip.de verwendet:
http://www.finanztip.de/vw-abgasskandal/
http://www.finanztip.de/.../...ben_Maengelanzeige_Verkaeufer_2015.docx
...
Hallo zusammen,
vielen Dank für obige Links. Diese helfen mir ein kleines bisschen weiter. Mein Problem ist:
- Gibt es unter all den vielen Informationen irgendwo eine Art zusammenfassenden "Stand der Erkenntnis", wie in konkreten Fällen am sinnvollsten vorzugehen ist?
- Könnt ihr mir bezüglich meiner Sachlage (s.u.) evtl. weiterhelfen?
Seit 07/2013 bin ich Besitzer eines VW Golf VI GTD (Beim VW-Händler gekauft; EZ 10/2012). Das Fahrzeug läuft wie eine eins und hatte noch nicht das geringste technische oder elektronische Problem! In den vergangenen Monaten wurde ich mehrmals von VW aufgefordert am Software-Update teilzunehmen. Dies möchte ich nicht tun, weil negative Folgen nicht ausgeschlossen sind, bzw. (derzeit?!) keine Garantie übernommen wird. Auch nach dem "Diesel-Gipfel" vom 02.08.17 wurden diesbezüglich keine Zusagen gemacht (?).
Wie
hierdargestellt, scheine ich bei Nichtdurchführung des Updates mittelfristig ein Problem mit der Zulassung meines Fahrzeugs zu bekommen.
Meine Ziele sind:
- Das Fahrzeug weiterhin ohne unerwünschte Effekte zu fahren.
- Garantielösungen für den Fall ungewünschter Effekte mit Ursache eines vorzunehmenden Softwareupdates.
- Schadenersatzlösungen aufgrund unvorhergesehenem Wertverfall
Parallel gibt es Informationen zu einer Verjährung von Ansprüchen gegenüber VW zum 31.12.2017 sowie 31.12.2018. Rechtschutzversicherung habe ich nicht.
Erschwerend kommt bei mir hinzu, dass in 1500km der nächste Service und in spätestens drei Monaten die nächste HU fällig wird.
- Kann ich Service + HU durchführen lassen und sicherstellen, dass kein Update durchgeführt wird?
Wer hat strategische Tipps zur vorliegenden Faktenlage?
Vielen Dank und Grüße,
bendo
zum jetzigen Zeitpunkt passiert bei der HU erstmal gar nix, läuft ganz normal ab. Update beim Service kannst du bei VW versuchen zu verweigern, oder gehst eben nicht zu VW.
Empfehlungen zu konkreten Fällen dürfen nur Rechtsanwälte und Verbraucherschutzverbände geben. Weiterhin gilt wohl, dass tatsächlich Ende 2017 in den meisten Fällen die Verjährung eintreten wird. Die 2. genannte Verjährungsfrist (Ende 2018) ist m.E. in Bezug auf deliktische Handlungen (Betrug?) zu sehen, aber genau verstehe ich das auch nicht. Jedenfalls habe ich nicht so lange mit meiner Klage gewartet, und gegen Ende 2017 dürfte es (schrieb ich ja bereits) in vielen Kanzleien hektisch werden. Man könnte den Händler bitten, auf das Update eine rechtverbindliche Gewährleistung zu geben und analog die VW AG bitten, eine entsprechende Garantie darauf zu geben. Was die Gewährleistung angeht (Achtung, meine laienhafte Meinung ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit): Wenn der Händler das Update durchführt, müsste dafür genauso eine ab dem Zeitpunkt des durchgeführten Updates geltende Gewährleistung vorliegen wie auch für andere Arbeiten. Oder sehe ich das falsch? Wenn das stimmt, könnte man bei Problemen nach dem Update den Händler zur Mängelbeseitigung (unter Fristsetzung) auffordern und muss ihm m.E. max. 3 Versuche geben. Wenn es beim 3. Versuch erfolglos bleibt, hat man m.E. einen Anspruch darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten aus Gewährleistungsansprüchen (so mein laienhaftes Verständnis). Zu beachten ist wohl, dass man - leider - beim Rücktritt mit anschließender Rückabwicklung des Kufvertrags für die gefahrenen km einen Nutzungsersatz an den Händler zahlen muss. Der kann bei vielen gefahrenen km entsprechend hoch sein, so dass nach dessen Abzug vom zurückzuerstattenden Kaufpreis u.U. nicht mehr so viel übrig bleibt wie man es sie wünschte. Man sollte das schon durchrechnen. Die Berechnung zum Nutzungsersatz wird an vielen Stellen im Internet erläutert. Als maximale Fahrleistung sollte man mal recherchieren, was da für sein eigenes Fahrzeugmodell von diversen Gerichten bereits geschätzt wurde (200.000 km, 250.000 km, 300.000 km oder sogar 350.000 km z.B.), siehe test.de:
https://www.test.de/.../
Wie man dann (vor allem ohne RSV) weiter vorgeht, kann ich nicht sagen, da ich eine RSV habe. Allerdings hätte ich in meinem Fall wohl keine Klage erhoben, wenn ich keine RSV gehabt hätte. Alternativ wäre ein Prozesskostenfinanzierer. Infos dazu gibt's auch im Internet und m.E. auch bei test.de (Link s.o.).
Hilfe zum Diesel-Desaster gefällig? (dies ist keine Werbung!)
http://www.finanztip.de/finanztip-email/aktuell/?utm_campaign=KW201731
Dort sind weitere Links zu FAQs, zu einem Blog und diversen weiteren Hintergrund-Infos inkl. der Rechte der Verbraucher zu finden. U.a. las ich dort z.B. folgenden Hinweis:
Zitat:
Die Anwaltskanzleien xxx [ich will hier keine Werbung machen] berichten, dass die Volkswagen AG in mittlerweile drei Verfahren keine Berufung eingelegt oder sie zurückgenommen hat. Die Urteile sind rechtskräftig (LG Braunschweig, Urteil vom 2. Dezember 2016, Az. 6 O 735/16; LG Bayreuth, Urteil vom 12. Mai 2017, Az. 23 O 348/16; LG Wuppertal, Urteil vom 26. April 2017, Az. 3 O 156/16). In all diesen Verfahren muss Volkswagen den Kaufpreis erstatten und den Wagen zurücknehmen. Die Käufer mussten sich hingegen anrechnen lassen, dass sie das Auto bis zur Rückgabe genutzt haben. Eine Wende im Umgang mit Klagen kann man das noch nicht nennen, aber es lässt hoffen, dass Betroffene zumindest schneller zu ihrem Recht kommen.
Außerdem ist das Urteil des LG Arnsberg vom 12.05.2017, Az. I-2 O 264/16, rechtskräftig.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 4. August 2017 um 14:45:24 Uhr:
Empfehlungen zu konkreten Fällen dürfen nur Rechtsanwälte und Verbraucherschutzverbände geben. Weiterhin gilt wohl, dass tatsächlich Ende 2017 in den meisten Fällen die Verjährung eintreten wird. Die 2. genannte Verjährungsfrist (Ende 2018) ist m.E. in Bezug auf deliktische Handlungen (Betrug?) zu sehen, aber genau verstehe ich das auch nicht. Jedenfalls habe ich nicht so lange mit meiner Klage gewartet, und gegen Ende 2017 dürfte es (schrieb ich ja bereits) in vielen Kanzleien hektisch werden. Man könnte den Händler bitten, auf das Update eine rechtverbindliche Gewährleistung zu geben und analog die VW AG bitten, eine entsprechende Garantie darauf zu geben. Was die Gewährleistung angeht (Achtung, meine laienhafte Meinung ohne Anspruch auf Korrektheit oder Vollständigkeit): Wenn der Händler das Update durchführt, müsste dafür genauso eine ab dem Zeitpunkt des durchgeführten Updates geltende Gewährleistung vorliegen wie auch für andere Arbeiten. Oder sehe ich das falsch? Wenn das stimmt, könnte man bei Problemen nach dem Update den Händler zur Mängelbeseitigung (unter Fristsetzung) auffordern und muss ihm m.E. max. 3 Versuche geben. Wenn es beim 3. Versuch erfolglos bleibt, hat man m.E. einen Anspruch darauf, vom Kaufvertrag zurückzutreten aus Gewährleistungsansprüchen (so mein laienhaftes Verständnis). Zu beachten ist wohl, dass man - leider - beim Rücktritt mit anschließender Rückabwicklung des Kufvertrags für die gefahrenen km einen Nutzungsersatz an den Händler zahlen muss. Der kann bei vielen gefahrenen km entsprechend hoch sein, so dass nach dessen Abzug vom zurückzuerstattenden Kaufpreis u.U. nicht mehr so viel übrig bleibt wie man es sie wünschte. Man sollte das schon durchrechnen. Die Berechnung zum Nutzungsersatz wird an vielen Stellen im Internet erläutert. Als maximale Fahrleistung sollte man mal recherchieren, was da für sein eigenes Fahrzeugmodell von diversen Gerichten bereits geschätzt wurde (200.000 km, 250.000 km, 300.000 km oder sogar 350.000 km z.B.), siehe test.de:
https://www.test.de/.../Wie man dann (vor allem ohne RSV) weiter vorgeht, kann ich nicht sagen, da ich eine RSV habe. Allerdings hätte ich in meinem Fall wohl keine Klage erhoben, wenn ich keine RSV gehabt hätte. Alternativ wäre ein Prozesskostenfinanzierer. Infos dazu gibt's auch im Internet und m.E. auch bei test.de (Link s.o.).
Ich habe mich auch schon vor einiger Zeit bei myright registriert. Aber nun erfahre ich das bis Ende 2017 nur die Barzahler als Klage eingereicht werden und die "Finanzierungen" erst Mitte 2018. Deshalb die Frage nach der Begründung von myright mit den deliktischen Handlungen?
Zitat:
@oliw_de schrieb am 4. August 2017 um 21:03:01 Uhr:
[Ich habe mich auch schon vor einiger Zeit bei myright registriert. Aber nun erfahre ich das bis Ende 2017 nur die Barzahler als Klage eingereicht werden und die "Finanzierungen" erst Mitte 2018. Deshalb die Frage nach der Begründung von myright mit den deliktischen Handlungen?
Woher hast du das denn?
Ich bin ja auch bei myright, aber davon habe ich nichts gehört....Bin allerdings Barzahler gewesen.