Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Hallo Forenmitglieder,
erst mal möchte ich mich für die vielen sehr informativen Beiträge von Euch bedanken. Da auch ich von dem Skandal mit meinem Tiger betroffen bin, habe ich mich der "Sammelklage" von MyRight angeschlossen.
Erst später wurden dann die rechtlichen Vorraussetzungen für die Musterfeststellungsklage geschaffen. Ich habe mich ebenfalls dort angemeldet. Jetzt meine Frage, nach Rücksprache mit MyRight ist es nicht möglich "zweimal" zu klagen und es wurde mir geraten mich aus der Musterfeststellungsklage abzumelden.
Ist die Aussage richtig ? Wie ist eure Einschätzung!
Besten Dank
Erwin

Zitat:

@anerja schrieb am 18. Mai 2019 um 09:09:57 Uhr:


Hallo Forenmitglieder,
erst mal möchte ich mich für die vielen sehr informativen Beiträge von Euch bedanken. Da auch ich von dem Skandal mit meinem Tiger betroffen bin, habe ich mich der "Sammelklage" von MyRight angeschlossen.
Erst später wurden dann die rechtlichen Vorraussetzungen für die Musterfeststellungsklage geschaffen. Ich habe mich ebenfalls dort angemeldet. Jetzt meine Frage, nach Rücksprache mit MyRight ist es nicht möglich "zweimal" zu klagen und es wurde mir geraten mich aus der Musterfeststellungsklage abzumelden.
Ist die Aussage richtig ? Wie ist eure Einschätzung!
Besten Dank
Erwin

Ist schwer zu entscheiden; Die Aussage von MyRight ist zwar richtig, andererseits kann die MFK bis zum Ende der mündlichen Verhandlung noch zurückgenommen werden. Also zunächst ganz ruhig bleiben.
Evtl. kannst Du jedoch auch mit den MyrightMenschen über das Honorar verhandeln, da dieses ja wohl eher den Antrieb für die Argumentation darstellt.
Es ist mir ohnehin schleierhaft, dass Myright, soweit mir bekannt ist, ein Honorar anscheinend auch im Erfolgsfall fordert. Bei Erfolg zahlt in der Regel weitestgehend der Verlierer.
Verhandeln und die MfK zumindest bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung gut beobachten.

Gruss

Zitat:

@anerja schrieb am 18. Mai 2019 um 09:09:57 Uhr:


Hallo Forenmitglieder,
erst mal möchte ich mich für die vielen sehr informativen Beiträge von Euch bedanken. Da auch ich von dem Skandal mit meinem Tiger betroffen bin, habe ich mich der "Sammelklage" von MyRight angeschlossen.
Erst später wurden dann die rechtlichen Vorraussetzungen für die Musterfeststellungsklage geschaffen. Ich habe mich ebenfalls dort angemeldet. Jetzt meine Frage, nach Rücksprache mit MyRight ist es nicht möglich "zweimal" zu klagen und es wurde mir geraten mich aus der Musterfeststellungsklage abzumelden.
Ist die Aussage richtig ? Wie ist eure Einschätzung!
Besten Dank
Erwin

Test.de schreibt dazu....

Zitat:

So lange es bei der Abtretung der Rechte an das Verbraucherinkassounternehmen bleibt, ist eine Teil­nahme an der Muster­fest­stellungs­klage ausgeschlossen. Myright.de hat test.de allerdings versprochen: Das Unternehmen werde Kunden wieder gehen lassen, wenn sie das wünschen, und ihnen die Rechte zurück­über­tragen. Dann können sie sich zur Muster­fest­stellungs­klage des vzbv anmelden.

Ob der Wechsel von Myright.de zur vzbv-Muster­fest­stellungs­klage sinn­voll ist, lässt sich kaum abschätzen. Die Teil­nahme an der Muster­fest­stellungs­klage ist kostenlos, dafür steht am Ende noch nicht fest, wie viel Geld einzelne Skandal­autobesitzer zu erhalten haben; unter Umständen ist eine zweite Klage im Einzel­fall nötig. Bei Myright.de ist am Ende eine Erfolgs­provision fällig, wenn Schaden­ersatz­ansprüche gegen VW durch­gesetzt werden können. Dafür fließt das übrige Geld direkt aufs Konto. Gemein­sam haben beide Wege: Es entscheiden das Ober­landes­gericht Braun­schweig als letzte Tatsachen­instanz und der Bundes­gerichts­hof als Revisions­gericht über die Schaden­ersatz­pflicht von VW. Es ist, wenn den Verbraucher­anwälten bei den verschiedenen Verfahren keine schweren Fehler unter­laufen, kaum vorstell­bar, dass die beiden Verfahren unterschiedlich ausgehen. Ein erstes Myright.de-Pilot­verfahren um die Rechte eines Kunden ist bereits beim Bundes­gerichts­hof anhängig, nachdem Land- und Ober­landes­gericht Braun­schweig die Klage abge­wiesen hatten.

Quelle:

https://www.test.de/.../#question-11

Beim Vergleich gibt es übrigens nicht "DAS" Vergleichsdokument. Es gibt verschiedene Vergleichsdokumente je nach Stufe des Verfahrens und was man als Vergleich haben will (z.B. Schadensersatz oder doch lieber eine Rückabwicklung).

Neben den bereits genannten Punkten sollte man sich das Dokument wirklich sehr genau durchlesen. So musste ein "erheblicher" Schaden durch einen Vertragshändler beseitigt worden sein. Wenn man aber z.B. eine Vollkasko mit Werkstattbindung hat, so erfolgt die Reparatur typischerweise aus Kostengründen eben nicht bei einem Vertragshändler.

Auch interessant im sogenannten Abrechnungsbogen ist eine Zeile, bei der auf eine "Sonderzahlung gemäß Ziff. xyz Satz abc" verwiesen wird. Hier wird also auch je nach Verfahrenssituation nochmal ein Aufschlag zugunsten des Klägers vorgenommen. Wenn man den Satz abc also nicht drin stehen hat, hat man das beste vielleicht noch nicht herausgekitzelt?

Spannend finde ich auch, dass meist nur ein Ehepartner als Käufer, Halter und vermutlich dann auch Kläger auftritt. Dieser ist im Vergleich zu Verschwiegenheit verpflichtet, besitzt in einer Ehe mit typischerweise Zugewinngemeinschaft das Auto aber ja nur zur Hälfte. Der Partner muss also zwangsläufig davon wissen und schon hat man das erste mal gegen die Verschwiegenheit im Vergleich verstoßen?! Oder wird das durch "gesetzliche Offenbarungspflichten" dann doch gedeckt?

Es gibt also viele Stolperfallen ... supergenau lesen und unbedingt mit dem Anwalt reden.

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Das Thema mit Familienangehörigen (Eltern, Partner, Kinder) ist aus meiner Sicht das KO-Kriterium überhaupt. Die Vorstellung, dass die fragen, wo das Fahrzeug geblieben ist, oder - noch "besser" - was denn der Abschleppwagen vor der Tür macht und weshalb das Auto dort raufgezogen wird, ist grotesk. Oder vielmehr die Frage an sich als Kläger selbst, was man darauf antworten könnte. Lügen ggü. Familienmitgliedern oder auch Nachbarn, nur weil man "vergattert" wurde per Stillschweigeklausel im Vergleich? Gut, manche Kläger wird das nicht jucken, aber ich persönlich sehe überhaupt nicht ein, weshalb ich nach einem Betrug seitens VW solche Klimmzüge machen soll. Nö! Volle Erfüllung aller Forderungen, sonst BGH. So "einfach" sieht's für mich aus. 😉

@anerja
Hast Du keine RSV? Oder was ist der Grund zur Klage über MR und jetzt (nochmal?) über die MFK?

Allgemein: Übrigens würde ich mir nur verbindliche und schriftliche Aussagen einholen für eine Einschätzung, was am besten für mich sein könnte. Zu viele "könnte", "vielleicht" und dann evtl. nur mündlich oder nur von dritten Parteien, die nicht manndatiert sind (z.B. test.de) wäre mir persönlich zu ungewiss und eben auch zu unverbindlich.

Und:
Mancher RS-Versicherer gibt kostenlose Beratungen auch bei nicht versicherten Risiken/Fällen. Sich darüber zu erkundigen, kann auch weiterhelfen.

Außerdem gibt es auch kostenlose Erstberatungen von Anwälten und Kanzleien. Wurfhotel
Wie viel die bringen, wenn sie nichts kosten, weiß ich nicht. Immerhin nutzen diese Kanzleien dies wohl auch, um neue Mandanten zu gewinnen (was ja nichts Verwerfliches ist), aber ohne RSV wird's dann im nächsten Schritt halt teuer.

Viel Erfolg!

https://mobil.derstandard.at/.../VW-kratzt-im-Dieselskandal-die-Kurve

http://verkehrsrecht.gfu.com/.../

LG Erfurt, 05.03.2019 - 8 O 1045/18
LG Erfurt, 25.03.2019 - 8 O 1045/18
LG Erfurt - 8 O 1045/18 (anhängig)
https://dejure.org/9999,111287

https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/
14.03.2019 Noch mehr Arbeit für die Europa-Richter in Luxemburg: Das Land­gericht Erfurt will ein Klage­verfahren gegen VW aussetzen und beim Europäischen Gerichts­hof (EuGH) in Luxemburg nach­fragen, ob die Rege­lungen in den EU-Regeln über die Typzulassung auch Käufer der Autos schützen sollen. Das berichtet Rechts­anwalt Gerd Lenuzza aus Erfurt. Bejaht der EuGH die Frage, dann steht fest: Auto­hersteller müssen alle Käufer von Autos entschädigen, bei denen die Motorsteuerung die Abgas­reinigung illegal abschaltet oder reduziert. Deutsche Gerichte müssen die Vorgaben des EuGH zur Auslegung von EU-Recht beachten. VW hat jetzt bis Ende März Zeit, Stellung zu nehmen. Bereits Mitte April will das Gericht entscheiden, ob es den Fall dem EuGH vorlegt.

Land­gericht Erfurt, (Hinweis-)Beschluss vom 05.03.2019

Aktenzeichen: 8 O 145/18

Kläger­vertreter: Rechtsanwalt Gerd Lenuzza, Erfurt [ https://www.lenuzza.info/ ]

Zitat:

@tilothilo schrieb am 17. Mai 2019 um 19:01:00 Uhr:


Danke für deine Ausführungen AlphaOmega, sehe es ähnlich. Hätte mich jetzt nur interessiert, ich kann doch keinem Vergleich zustimmen wenn nicht vorher der Inhalt sprich Summe genannt wird.
Warten wir es ab , kommende Woche ist Verkündung !
Die Links in deiner Signatur habe ich gelesen, sehr informativ, danke für deinen Einsatz.

Nette Grüße
tilothilo

Ich bin in der gleichen Situation:

Habe RSV und habe über eine der großen Anwaltskanzleien auch einen Fall laufen.

Urteilsverkündung im LG war am Freitag. Habe Vergleich auch nicht angenommen wg. der genannten Punkte. Warten bedeutet lt. Anwalt 5% Zinsen ab Klageeinreichung beim Gericht.

Schöne Grüßé
Manu

Hast Du nur Verzugszinsen gefordert? Weshalb keine Verzinsung des Kaufpreises seit Zahlung? ("Deliktzinsen" werden sie in einigen Urteilen genannt)

Hat die Kanzlei die Zahlung eines Nutzungsersatzes berücksichtigt oder abgelehnt? Mit wie viel km Gesamtlaufleistung hat das Gericht gerechnet? 250.000 km oder (hoffentlich) mehr?

OLG Stuttgart, 11.01.2017 - 10 U 109/16:https://dejure.org/2017,70667

Zitat:

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer, der einen wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtigen Werkvertrag geschlossen hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Wertersatz verlangen kann, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 = BauR 2014, 1141).

Ob sich daraus etwas Nützliches herleiten lässt zur Begründung, dass bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch einen Fahrzeughersteller diesem kein Nutzungsersatz zusteht?

@ transarena
Vielen Dank für die Info, werde noch bis Sept die Sache beobachten und dannn entscheiden.

@ AlpaOmega
Ja ich habe eine RSV, aber ich habe damals entschieden mich MyRight anzuschließen, da einfacher und damals war die Sachlage noch ganz anderes, von vielen hier im Forum wurde von einer Klage abgeraten sowie viele RVS machten keine Deckungszusage. Wir werden sehen wie die Sache ausgeht, nächstes Jahr für mich und MyRight.
Ich hoffe positiv für "Alle".

Vielen Dank macht weiter so, ich lese immer mit 🙂
Erwin

Zitat:

@anerja schrieb am 19. Mai 2019 um 13:22:17 Uhr:


@ transarena
Vielen Dank für die Info, werde noch bis Sept die Sache beobachten und dannn entscheiden.

@ AlpaOmega
Ja ich habe eine RSV, aber ich habe damals entschieden mich MyRight anzuschließen, da einfacher und damals war die Sachlage noch ganz anderes, von vielen hier im Forum wurde von einer Klage abgeraten sowie viele RVS machten keine Deckungszusage. Wir werden sehen wie die Sache ausgeht, nächstes Jahr für mich und MyRight.
Ich hoffe positiv für "Alle".

Vielen Dank macht weiter so, ich lese immer mit 🙂
Erwin

Es ist immer noch die m.E. sicherste Variante, sämtliche Aufwendungen (Rücksprache Anwalt und nicht anrechenbare Positionen streichen lassen!!) zusammenzurechnen, einschl. Rückabwicklung/Neulieferung und einen fixen Gesamtberag zuzüglich in der Zukunft ggf. noch entstehende Kosten und Zinsen zu benennen und sich nicht auf unbestimmte Positionen und nichts anderes einzulassen. Ist zwar mit Arbeit verbunden aber sehr sinnvoll.
Damit entfällt eine von der Gegenseite bestimmte Verhandlung und unnötige Verschleppung.
Wer sich auf Verhandlungen einlässt gibt an die Betrüger die Führung des Verfahrens ab.
Wie heisst es doch so schön: Wer die Musik bestellt, bestimmt was gespielt wird! Der Besteller ist nicht die Gegenseite, sondern der Kläger; egal ob RSV oder Eigenfinanzierung.

Gruss

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 10:57:16 Uhr:


Wer sich auf Verhandlungen einlässt gibt an die Betrüger die Führung des Verfahrens ab.

Ich nehme an Du meinst das so: Nicht auf Vergleichsverhandlungen/Terminverschiebungen einlassen, Vergleichsangebote ablehnen und lieber auf Gerichtstermin/Urteil bestehen.

Zitat:

@Udoh_2 schrieb am 20. Mai 2019 um 10:57:16 Uhr:


... sämtliche Aufwendungen (Rücksprache Anwalt und nicht anrechenbare Positionen streichen lassen!!) zusammenzurechnen, einschl. Rückabwicklung/Neulieferung und einen fixen Gesamtberag zuzüglich in der Zukunft ggf. noch entstehende Kosten und Zinsen zu benennen ...

Sind das die in Deiner Klageschrift angegebenen Forderungen oder sind das Punkte aus einem Vergleichsangebot von Dir?

Ich sehe das so: Alle Quittungen etc. ordnen, alles addieren und mit dem richtigen Zinssatz verrechnen und dann noch alternative Szenarien rechnen, also worst case - Mittelweg - best case, also z.B. abzgl. Nutzungsersatz mit nur 250.000 km-Annahme, mit 300.000 bis 350.000 km, mit zeitlich eingegrenztem Nutzungsersatz, ohne Nutzungsersatz; nur mit Verzugszinsen und erst seit Rechtshängigkeit, bereits seit Annahmeverzug (kann ja bereits einige Zeit davor ausgelöst worden sein, muss man prüfen bzw. vom Anwalt prüfen lassen), oder "Deliktzinsen" bereits seit Kaufpreis-Zahlung und später (s.o.) Verzugszinsen (beides zeitlich gleichzeitig geht natürlich nicht). Auf was genau die Zinsen gerechnet werden (m.E. netto Kaufpreis bei "Deliktzinsen", sonst brutto), muss man berücksichtigen; gilt auch für sonstige Aufwendungen. Ich erinnere Urteile, wo die Gerichte auch Kosten für An-/Abmeldung, Transport, Versicherung, Steuer, nachträgliche Einbauten wie z.B. Navi, AHK, Dachträger berücksichtigen (zzgl. Verzinsung!). Da können m.E. sehr ordentliche Beträge zusammenkommen, welche u.U. deutlich über einem Nutzungsersatz liegen, falls man einen zu leisten hat. Die Meldungen über Kläger, welche ihr Fahrzeug jahrelang quasi gratis gefahren sind, sind m.E. gar nicht so realitätsfremd, aber auch nicht sehr häufig, weil offenbar viele Anwälte auf alle diese zusätzlichen Forderungen verzichten oder es den Klägern zu viel Mühe macht, das alles zusammenzutragen. Das muss halt jeder selbst für sich entscheiden.

Das alles sind nur meine laienhaften Gedanken; keine Beratung! Ich mag mich sehr irren, aber für mich persönlich passt es soweit.

Ja natürlich. Diese Forderungen sollten aber alle in der Klageschrift bereits drinstehen bzw. man sollte sie von Anfang an dort aufführen. Denn später "nachschieben" ist vermutlich nicht ganz einfach ...

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