Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Dass momentan weitere Verfahren bereits an OLGs anhängig sind, sieht man ebenfalls an der Liste von test.de. Inwieweit diese Informationen auch noch zum Stand meines Beitrags hier anhängig sind, ist mir nicht bekannt.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016
Aktenzeichen: 6 O 58/16 166 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwalt Dr. Frank König, Leverkusen
Besonderheit: Soweit test.de bekannt hat erstmals überhaupt hat ein deutsches Gericht VW direkt wegen der Lieferung eines Skandal-Autos verurteilt – nicht als Hersteller allerdings, sondern als Verkäufer. Der Käufer, der seinen Wagen direkt von VW gekauft hatte, war nach Ansicht des Landgerichts Braunschweig berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. VW muss ihm jetzt den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Einige weitere Details zum Urteil auf der Homepage des Klägeranwalts. VW hat inzwischen Berufung eingelegt. Das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen: 7 U 17/17 anhängig.
[neu 06.03.2017 Berufung eingelegt]
Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016
Aktenzeichen: 4 O 202/16 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Teigelack Fromlowitz Vollenberg, Essen
Besonderheit: Jetzt hat auch das Landgericht Braunschweig in einem VW-Skandal-Fall verbraucherfreundlich geurteilt. Es verurteilte einen auf EU-Neuwagen spezialisierten Autohändler aus dem Raum Wolfsburg dazu, einen Skoda Fabia 1.6 TDI Klima zurückzunehmen. Er muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer . Der Käufer des Wagens hatte dem Händler im Oktober 2015 kurz nach Bekanntwerden des VW-Skandals aufgefordert, den Wagen nachzubessern. Er ließ ihm dafür drei Wochen Zeit. Doch weder bis dahin noch später geschah etwas. Daraufhin trat der Mann vom Vertrag zurück und erhob Klage.
Klarer Fall für das Landgericht Braunschweig: Der Wagen war wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb mangelhaft, auch wenn der Wagen ansonsten einwandfrei fuhr. Es handele sich auch nicht um einen bloß geringfügigen Mangel. So lange die Nacherfüllung nicht erfolge, könne sich der Händler nicht darauf berufen, dass eine solche Nacherfüllung mit geringem Kostenaufwand möglich sei. Das Urteil ist für VW von besonderer Bedeutung. Das Landgericht Braunschweig ist für alle Klagen gegen den Autohersteller mit einem Streitwert von über 5000 Euro zuständig. Das vor dem Landgericht Braunschweig unterlegene Autohaus hat inzwischen Berufung eingelegt. Sie ist beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 8 U 99/16 anhängig. Weitere Einzelheiten im Bericht auf der Homepage der Rechtsanwaltskanzlei.
Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016
Aktenzeichen: 23 O 23033/15
Klägervertreterin: Rechtsanwältin Katharina Deckert, München
Besonderheit: Das Landgericht München I verurteilte einen Seat-Händler dazu, ein nicht genanntes Modell der spanischen Marke Seat aus dem VW-Konzern mit 1,6 Liter-TDI-Motor mit 66 Kilowatt/90 PS zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Die in den technischen Daten von VW angegebenen Werte für den Schadstoffausstoß führten beim Kauf des Autos durch den Kläger zu einer sogenannten „Beschaffenheitsvereinbarung“. Der gelieferte Wagen entspreche dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht. Mehr noch: Es liege eine arglistige Täuschung vor. Der Händler – anders als viele andere Vertragshändler selbst ein Tochterunternehmen des Volkswagen-Konzerns – müsse sich die bewusst falschen Hersteller-Informationen über den Schadstoffausstoß zurechnen lassen. Nach Ansicht des Landgerichts München I hätte der Kläger damit über die Rückgabe des Autos hinaus Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Händler hätte ihn so stellen müssen, als hätte er den Wagen nie gekauft.
Der Autohändler hat gegen das Urteil Berufung einlegt. Die ist beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 20 U 2258/16 anhängig. Inzwischen liegt die Berufungserwiderung von Rechtsanwältin Katharina Deckert vor. Einen Termin hat das Gericht noch nicht anberaumt.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.06.2016
Aktenzeichen: 7 W 26/16
Klägerinvertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Laut Oberlandesgericht Celle hat die Käuferin eines vom VW-Skandal betroffenen Skoda Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie ein entsprechend geringes Einkommen hat. Das Landgericht hatte ihren Antrag abgelehnt. Es sah keine Aussicht auf Erfolg. Anders das Oberlandesgericht: Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware weisen einen Mangel im Sinne des Kaufrechts auf, entschieden die Richter dort.
Ob die Nacherfüllung durch Nachrüstung anderer Software unmöglich sei, könne nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern nur im Klageverfahren entschieden werden. Der VW-Skandal werfe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt seien und die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden könnten. Diese Fragen müssten vielmehr einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden. Offen sei insbesondere die im vorliegenden Fall nur durch einen Sachverständigen zu überprüfende Frage, ob der Mangel an der Abgassoftware beispielsweise mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden kann oder ob eine technische und/oder merkantile Wertminderung des Fahrzeugs zurückbleibe.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2016
Aktenzeichen: 28 W 14/16
Klägerinvertreter: Rechtsanwaltskanzlei Bernhard Pohl, Marl
Besonderheit: Laut Oberlandesgericht Hamm hat die Käuferin eines vom VW-Skandal betroffenen VW Polo Trendline 1,6 TDI Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Neulieferung eines solchen Wagens mit korrekter Abgasreinigung. Das Landgericht Essen hatte ihren Antrag noch abgelehnt, weil die Neulieferung wahrscheinlich unverhältnismäßig wäre, VW dürfe zunächst versuchen, den Wagen der Klägerin nachzurüsten. Das überzeugte die Oberlandesrichter nicht. „Die Antragsgegnerin beruft sich hier weder auf die Unmöglichkeit der Nachlieferung (§ 275 Abs. 2 BGB) noch auf die Unzumutbarkeit des damit verbundenen Aufwandes (§ 275 Abs. 3 BGB), sondern auf die Unverhältnismäßigkeit der mit dieser Form der Nacherfüllung verbundenen Kosten. Über diesen Einwand, dessen Berechtigung nicht unzweifelhaft ist, ist nicht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zu entscheiden, dies ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten“, heißt es in der Begründung der Entscheidung.
Oberlandesgericht Hamm, Informeller Hinweis vom 04.04.2017
Aktenzeichen: 28 U 106/16
Klägerinvertreter: WKF Winthuis § Collegen, Paderborn
Besonderheit: Gestritten wurde darum, ob ein Autohändler beim Verkauf eines Skandalautos nach Bekanntwerden des Skandals im September 2015 von sich aus drüber informieren muss, dass bei dem Wagen die Abgasreinigung nur im Prüfstand korrekt funktioniert. Das Landgericht Paderborn hatte das noch verneint. Die Richter im 28. Senat am Oberlandesgericht in Hamm ließen erkennen: Sie sind anderer Meinung. Der Händler hätte den Käufer von sich informieren müssen und hat im Zweifel zu beweisen, dass dies geschehen ist. Ein Urteil fiel noch nicht. Es wird Mitte Mai verkündet, wenn sich die Parteien nicht zwischenzeitlich noch gütlich einigen. Die wollen jetzt verhandeln Einige weitere Details in der Pressemitteilung des Gerichts und in der Ankündigung des Verhandlungstermins.
[neu 06.04.2017]
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.03.2017
Aktenzeichen: 3 U 4316/16
Klägerinvertreter: Mertl Pösl Rechtsanwälte, Rosenheim
Besonderheit: Das Oberlandesgericht München macht im Beschluss über die Kosten des Verfahrens öffentlich, was der Händler und der Käufer eines gebrauchten Golf Bluemotion ausgehandelt haben: Er erhält den Kaufpreis abzüglich von 2 000 Euro Nutzungsenschädigung zurück. Das ist weniger als er überhaupt gefordert hatte. Der großzügige Vergleich sollte wohl ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts München verhindern. Das klappte ja auch. Allerdings hatte das Gericht über die Kosten des Verfahren noch zu entscheiden und nutzt die Gelegenheit, um sich ausführlich und verbraucherfreundlich zur Rechtslage zu äußern. Weitere Einzelheiten und Hintergrund in der test.de-Meldung: OLG München billigt Rücktritt.
[neu 03.04.2017]
Außerdem finden sich in der o.g. Liste weiter unten Hinweise auf oberlandesgerichtliche Entscheidungen zugunsten von Klägern gegen deren Rechtsschutzversicherer (nachdem diese sich weigerten, Klagen im VW-Abgasskandal zu decken).
https://www.radiohochstift.de/.../vw-kunde-bekommt-geld-zurueck.html
VW-Kunde bekommt Geld zurück
Montag, 10.04.2017
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 5. April 2017 um 18:12:47 Uhr:
Zitat:
@4r7ur schrieb am 5. April 2017 um 17:13:43 Uhr:
Ganz aktuell hat VW eine einstweilige Verfügung gegen die DUH wegen der Wirksamkeit des Updates erlassen, siehe hierIn den verlinkten Artikel steht:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 5. April 2017 um 18:12:47 Uhr:
Zitat:
@4r7ur schrieb am 5. April 2017 um 17:13:43 Uhr:
Ich dachte immer, dass der Rückruf verpflichtend sei? Oder hat sich hier etwas geändert?
.
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Siehe LG Karlsruhe, 22.03.2017 - 4 O 118/16:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 5. April 2017 um 18:12:47 Uhr:
Zitat:
Soweit ein Rückruf des KBA angeordnet worden sei, bestehe keine rechtliche Verpflichtung hierzu, der Anordnung des KBA werde nur aus Grundsätzen der Kundenpflege nachgekommen.
Achtung, das ist keine Satire, sondern der aus dem o.g. Urteil zitierte Vortrag der beiden Beklagten (die VW AG und ein VW-Vertragshändler).
Nach dem bestehe nicht nur für die VW AG und deren Vertragshändler keine rechtliche Verpflichtung hierzu (Anordnung des Rückrufs durch das KBA), sondern logischerweise auch keine entsprechende Verpflichtung der betroffenen Fahrzeughalter, dem Rückruf zur Umrüstungsmaßnahme zu folgen.
Aber genau das droht VW dann denen an, die nicht umrüsten lassen wollen:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 5. April 2017 um 18:12:47 Uhr:
Zitat:
Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass bei Nicht-Teilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gem. §5 FZV durchgeführt werden kann. Außerdem kann bei der nächsten Hauptuntersuchung die Teilnahme überprüft und die Plakette nicht erteilt werden.
Quelle:
http://www.focus.de/.../...muessen-kunden-jetzt-wissen_id_6604228.html
http://p5.focus.de/.../image1.jpgDa passt nichts zusammen - siehe auch folgende Meldung bei test.de mit einem Hinweis auf einen Artikel bei Focus Online:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 5. April 2017 um 18:12:47 Uhr:
Zitat:
09.02.2017 Verwirrung um die Prüfplaketten von Tüv, Dekra und Co. für Skandalautos: Zunächst hatte es geheißen, dass es ab Juli 2017 ohne Nachrüstung keine Plakette mehr gibt. Dann war der Tüv Nord zurückgerudert und hatte das wieder dementiert (siehe Eintrag 03.02.2017). Jetzt berichtet der Focus: Tüv-Plaketten werden Skandalautos nur noch dann bekommen, wenn sie innerhalb der 18-monatigen Frist nachgerüstet wurden. Wer sein Auto nach Ablauf dieser Frist bei Tüv, Dekra oder einer anderen Prüfstelle vorstellt, bekommt keine Plakette mehr, wenn der Wagen nicht die neue Motorsteuerung hat. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Halter eines Skandalautos vom Hersteller die Aufforderung erhalten hat, zur Nachrüstung einen Werkstatttermin zu vereinbaren.
Sorry dafür dass ich den ganzen Beitrag zitiere, aber ich will nichts aus dem Zusammenhang reissen...
Dieses ganze Hickhack hat nur ein Ziel, nämlich den Kunden zu verwirren. Wenn ich täglich widersprüchliche Meldungen zu ein und demselben Thema vorgesetzt bekomme glaub ich mit der Zeit keinem mehr und verliere das Interesse daran.
Gezielt gestreute Falschmeldungen dienen der Desinformation und der Konzern kann so tun als sei er völlig schuldlos. Somit dienen die ganzen Falschmeldungen einem Ziel, nämlich VW in den Köpfen reinzuwaschen. Wenns anders wäre hätte VW schon lange eine Richtigstellung veröffentlicht, schliesslich geht es um die Produkte des VW-Konzerns.
Tatsächlich ist es so, dass man sich bei VW ins Fäustchen lacht weil die Rechnung aufgegangen ist.
http://www.pz-news.de/...n-Pforzheimer-AudiHaendler-_arid,1159283.html
11.04.2017
Klageflut trifft Volkswagen: Oberderdingerin unterliegt gegen Pforzheimer Audi-Händler
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Das hier haben wir doch schon länger gewusst:
Zitat:
Dass VW vorsätzlich seine Kunden täuschte, als bei Dieselfahrzeugen mit einer Spezialsoftware auf dem Prüfstand für gute Abgaswerte gesorgt wurde, schreibt das Landgericht Paderborn dem Konzern ins Stammbuch. Die 2. Zivilkammer gab der Klage eines Autofahrers aus Geseke statt. Die Wolfsburger müssen seinen Tiguan zurücknehmen.
.
.
LG Paderborn, 10.04.2017 - 4 O 337/16:https://dejure.org/2017,10151http://www.nw.de/.../...aere-Autohaus-muss-Fahrzeug-zuruecknehmen.htmlZitat:
Dass der VW-Konzern seine Kunden mit der Software, die für gute Abgaswerte auf dem Prüfstand, aber nicht auf der Straße sorgt, getäuscht hat, schrieb das Landgericht Paderborn am Freitag den Wolfsburgern ins Stammbuch. Am Montag nahm ein Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aber auch die Händler in die Pflicht.
http://www.infranken.de/.../...-siegt-vor-Gericht;art88524,2609363?...
Diesel-Affäre
VW-Abgas-Skandal: VW-Kunde in Unterfranken siegt vor Gericht
Zitat:
@GolfCR schrieb am 11. April 2017 um 14:45:22 Uhr:
Das hier haben wir doch schon länger gewusst:
Nochmals vielen Dank für den Hinweis!
Gerade die Gerichte, welche bei der VW AG eine sekundäre Darlegungslast sehen, urteilen sehr verbraucherfreundlich: Zunächst muss zwar der Kläger nachweisen, dass die VW AG arglistig getäuscht hat, aber es scheint gute Gründe zu geben, dass VW selbst hierzu etwas beitragen muss (die juristischen Details der sekundären Darlegungslast kann man z.B. dort nachlesen). Und da VW offenbar weitestgehend dazu schweigt, fällt dies ungünstig auf die VW AG zurück:
- LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16
- LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017 - 4 O 118/16
- LG Arnsberg, (Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017 - I-2 O 234/16
- LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16
Aus dem Urteil des LG Hildesheim erfährt man selbst als Laie ganz gut veranschaulicht, was unter der sekundären Darlegungslast seitens der VW AG gemeint ist und was es bedeutet, wenn VW dieser nicht nachkommen will:
Zitat:
Die schädigende Handlung ist der Beklagten [Anm.: die VW AG] zuzurechnen.
Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise nachgekommen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast.
Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 07.12.1998 – II ZR 266/97, BGHZ 140, 156 [158 f.]).
Das ist hier der Fall: Der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Er hat den ihm insoweit zuzumutenden Vortrag erbracht. Die Beklagte hingegen (und wer, wenn nicht sie?) hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.
Der Vortrag der Beklagten, sie „kläre gerade die Umstände auf“, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei; hierfür habe sie unter anderem die Kanzlei Jones Day mit einer Untersuchung beauftragt; nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt dem § 138 I ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was die Kanzlei Jones Day oder die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Zu einer substanziierten Darlegung hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten, auf Verzerrung der Prüfstandwerte ausgerichteten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist.
Deshalb muss in der hier zur Entscheidung stehenden prozessualen Lage mangels substanziierter gegenteiliger Darlegung durch die Beklagte davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden ist.
Diese Meldung ist nicht mehr ganz frisch, aber das wird wieder aktuell werden:
Zitat:
FBI-Kronzeugen belasten VW-Vorstand
Mindestens fünf VW-Mitarbeiter aus Wolfsburg haben sich nach Informationen von NDR, WDR und SZ dem FBI als Kronzeugen in der Abgasaffäre zur Verfügung gestellt. Einige Aussagen belasten Ex-Konzernchef Winterkorn und den noch amtierenden VW-Markenvorstand Diess stark.
...
Mehr dazu dort:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-usa-143.html
http://www.br.de/.../vw-prozess-wuerzburg-102.html
VW-Prozess wegen Abgasskandal
Höchberger Taxifahrer darf auf Vergleich hoffen
Nochmals vielen Dank für die Info! Wenn VW schon in der 1. Instanz ein (ordentliches) Vergleichsangebot macht, spricht das doch sehr dafür, dass VW für sich selbst eher schelchte Chancen sieht, das Verfahren zu gewinnen. Das wird sich sicherlich auch auf andere, ähnliche Fälle auswirken - wobei die Vergleiche ja leider regelmäßig unter Vereinbarung der Verschweigenheit geschlossen werden, d.h. weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter darf öffentlich machen, dass er einen Vergleich geschlossen hat, vor allem auch nichts zum Inhalt. Andererseits muss sich VW so eine Zusage m.E. auch etwas extra kosten lassen.
Hier noch ein Hinweis auf eine Entscheidung nach einem Antrag des BUND:
VG Schleswig, Beschluss vom 27.03.2017 - 3 B 41/17
Zitat:
Kein Verkaufsverbot von Dieselfahrzeugen im Eilverfahren
Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verkaufsverbotes gemäß Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 liegen nicht vor, denn diese Vorschrift befugt nicht zu einem Vorgehen gegen Inhaber einer aktuellen EG-Typengenehmigung für Fahrzeugtypen, denen auf der Grundlage der bisher geltenden Prüfverfahren (NEFZ) die Einhaltung des Euro-6-Grenzwertes bescheinigt wurde. Vielmehr zielt diese Vorschrift darauf ab, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt keine Kraftfahrzeuge mehr durch Erstzulassung in den Verkehr gelangen, die lediglich den früheren Euro-5-Grenzwert einhalten; daher beschränkt die Vorschrift für solche Fahrzeuge die Wirkung entsprechender – nicht mehr aktueller- Übereinstimmungsbescheinigungen und verhindert damit die Erstzulassung solcher Fahrzeuge.
Quellen:
https://dejure.org/2017,7887
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr8639.php
Zitat:
VW-Kunde in Unterfranken siegt vor Gericht
Ein Autohändler in Unterfranken muss einen VW Tiguan eines vom Abgasskandal enttäuschten Kunden zurücknehmen.
...
Mehr dazu dort:
http://www.infranken.de/.../...nken-siegt-vor-Gericht;art88524,2609363
Zu folgenden Entscheidungen sind nun auch die Begründungen im Volltext verfügbar (über den jeweiligen Link und dann weiter über NRWE):
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 - 2 O 215/16 -
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 - 2 O 224/16 -
LG Arnsberg, Teilurteil vom 24.03.2017 - 2 O 234/16 -
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 - 2 O 254/16 -
LG Arnsberg, Urteil vom 24.03.2017 - 2 O 375/16 -
Siehe auch Eintrag in der Chronik bei Test.de:
Zitat:
24.03.2017 Erneut herbe juristische Schlappe für den Volkswagenkonzern und seine Händler: Das Landgericht Arnsberg hat heute fünf Urteile verkündet, wonach Händler Skandalautos zurückzunehmen haben und entweder den Kaufpreis erstatten oder einen neuen Wagen liefern müssen. In einem der Fälle war gleichzeitig auch VW direkt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verklagt. Zu dieser Forderung fiel noch kein Urteil. Das Gericht gab VW auf, im Detail vorzutragen, wie es zu den Manipulationen gekommen ist und welche Personen daran beteiligt waren. Insbesondere wurde das Unternehmen verpflichtet, konkret Namen zu nennen. In zwei weiteren Fällen hat das Gericht Verfahren auf Antrag der Parteien ausgesetzt. Offenbar verhandeln sie jetzt über einen Vergleich. In beiden Fällen war VW direkt als Verkäufer von Skandalautos verklagt.
Kurze Zusammenfassungen der Entscheidungen findet man ebenfalls bei Test.de.
Folgende Quellen geben noch ein paar Hintegrund-Infos zu den o.g. Verfahren:
http://www.radiosauerland.de/.../-a4d0ae4a99.html
http://www.radiosauerland.de/.../-4b4bf758f7.html
Zum Teilurteil des LG Arnsberg vom 24.03.2017 - 2 O 234/16 - gibt es auch noch einen Auflagenbeschluss: I-2 O 234/16 (der wohl leider nicht publik ist).
Ich gehe davon aus, dass der Auflagenbeschluss dies zum Thema hat:
Zitat:
Gleichzeitig war in diesem Verfahren VW auch noch als Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verklagt. Wegen dieser Klage gab das Gericht VW auf, im Detail vorzutragen, wie es zu den Manipulationen gekommen ist und welche Personen daran beteiligt waren. Insbesondere wurde das Unternehmen verpflichtet, konkret Namen zu nennen.
Quelle: test.de
Dort wird weiter unten dasselbe Verfahren - gegen den Händler - als Teilurteil aufgelistet, aber fälschlicherweise mit demselben Az. I-2 O 234/16. Richtig müsste es m.E. lauten: 2 O 234/16, siehe NRWE Datenbank.
Folgende - streitentscheidende - Rechtsfragen hinsichtlich der Klage gegen den Autohändler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ebenso wie bei der Klage auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) gem. § 439 Abs.1, 2. Fall BGB werden von den erstinstanzlichen Gerichten unterschiedlich beantwortet:
1. Muss sich der Käufer (Verbraucher) bei berechtigtem mangelbedingtem Rücktritt vom Autokaufvertrag und Rückgewähr der welchselseitig erbrachten Leistungen (Auto, Kaufpreis) den Abzug eines Nutzungsvorteils überhaupt gefallen lassen?
2. Steht dem Autohändler gegen den Anspruch auf Neulieferung das Verweigerungsrecht wegen "unverhältnismäßiger Kosten" nach § 439 Abs. 1 BGB zu?
3. Kann der Kläger die Lieferung eines Fahrzeugs der Folgemodellreihe (z.B. beim Tiguan) verlangen, handelt es sich hierbei um ein Fahrzeug derselben "Gattung" oder nicht (aliud = lat. etwas anderes)?
4. Widerspricht sich der Käufer eine großen Diesel-SUV (sog. "Stinker) im Hinblick auf seine angebliche Umweltliebe selbst, wenn er vorträgt, er sei von den tatsächlich viel höheren Abgaswerten "maßlos" enttäuscht?
5. Widerspricht sich der Käufer, wenn er einerseits vorträgt, sein Vertrauen in die Automarke und in die Redlichkeit des Herstellers sowie des Autohändlers sei durch den Abgasskandal vernichtet worden, wenn er (trotzdem) eine Klage gegen denselben Personenkreis auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs derselben Gattung führt?
6. Ist dem Käufer (Verbraucher) das Aufspielen der neuen Software im Fall der Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung / Nachbesserung gem. § 439 Abs.1, 1. Fall BGB zuzumuten, d.h. ist der Erfolg der Nachbesserung durch Aufspielen der vom KBA genehmigten neuen Steuersoftware wahrscheinlich oder ist der Eintritt von Folgeschäden für den Motor infolge der neuen Software hinreichend wahrscheinlich?
Hinsichtlich all dieser Fragen hängen die Gerichte die Messlatte für die dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast unterschiedlich hoch.
Zu bedenken ist auch, wie es weitergeht, wenn der Kläger während seines Gangs durch die Instanzenzüge das Auto, d.h. den Streitgegenstand verkaufen möchte - Thema Verlust der Aktvlegitimation im Laufe des Verfahrens. Einige Käufer haben mit ihren Verkäufern zudem eine Rückkaufvereinbarung getroffen, die die ganze Klagerei irgendwie als recht sinnlos erscheinen lässt. Der Käufer könnte ja einfach "nur" davon Gebrauch machen ...