Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Bei einem Gebrauchtwagen könnte dies funktionieren. Bei einem Bestellfahrzeug wird der Händler vortragen, dass er den größten Teil an den Hersteller weitergereicht hat und nur seine Marge zuverzinsen sei.

Aber dazu müsste er m.E. aufgrund einer sekundären Darlegungspflicht schon etwas detaillierter vortragen bzw. widerlegen, oder?

Und was ist mit den zuvor genannten Urteilen? Es ging um ein Neufahrzeug!

OLG Düsseldorf, 21.01.2008 - I-1 U 152/07:

Zitat:

Auf der Grundlage der Bestellung vom 21.12.2004 kaufte die Klägerin von dem beklagten Autohaus einen neuen Pkw der Marke P. zum Gesamtpreis von 21.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Bestellformular Anlage K 1 Bezug genommen.

...

5. Was den geltend gemachten Zinsanspruch angeht, gilt folgendes:

Die Klägerin verlangt, wie ihr Anwalt im Senatstermin ausdrücklich klargestellt hat, Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.03.2005 aus einem Betrag i.H.v. 21.200,00 €. Zu Recht weist die Klägerin schon in der Klageschrift darauf hin, dass der von ihr gezahlte Kaufpreis im Wege des Nutzungsersatzes zu verzinsen ist. Vom Verkäufer erzielte und ersparte Zinsen sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Vom Verkäufer erzielbare Zinsen schuldet er dem Käufer gemäß § 347 Abs. 1 BGB.

Dass die Beklagte Zinsen i.H.v. 8 % tatsächlich erzielt hat oder hätte erzielen können, macht die Klägerin nicht geltend. Vielmehr trägt sie vor, die Beklagte habe durch den Zufluss des Kaufpreises von 21.100,00 € Schuldzinsen i.H.v. 8 % erspart. Hierzu führt sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit laufenden Krediten arbeite. Die erhaltene Kaufpreissumme habe sie vermutlich dazu genutzt, um diese Kredite zurückzuführen. Als Zinssatz für die in Anspruch genommenen Kredite nennt sie 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Sachvortrag ist schlüssig (§ 346 Abs. 1 BGB).

Zu den gezogenen Nutzungen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch ersparte Schuldzinsen (vgl. BGH NJW 1998, 2354 zu § 818 I BGB). Auch der Höhe nach ist der Anspruch schlüssig dargetan. Es kann der Klägerin nicht verwehrt sein, in Ermangelung näherer Kenntnisse von den finanziellen Verhältnissen der Beklagten nach Maßgabe ihres Vorbringens in der Klageschrift vorzutragen. Die Beklagte ist dem Sachvortrag der Klägerin nur unsubstantiiert entgegen getreten. Sie beschränkt sich darauf vorzutragen, weder einen Zinsverlust noch einen Zinsgewinn i.H.v. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzeichnen. In zweiter Instanz hat sie sich jeglichen Sachvortrags enthalten. Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Bedenken, die Zinsforderung der Klägerin auch der Höhe nach anzuerkennen.

Also das liest sich selbst für mich Laien sehr schlüssig. 🙂

Ok, dort wurde nicht diskutiert, ob der Verkäufer die ganze Zeit über (von der Kaufpreiszahlung bis zur Rücktrittserklärung) mit dem Kundengeld "arbeiten", also daraus Nutzungen ziehen konnte oder ob er das Geld schon nach z.B. 1 Woche an den Hersteller überweisen musste. Aber vielleicht spielte das für das OLG eben auch keine Rolle. Weshalb nicht?

Noch mehr davon gefällig?

OLG Hamm, 05.08.2010 - I-28 U 22/10:

Zitat:

3. Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung des von der Beklagten empfangenen Kaufpreises kann der Kläger unter den hier gegebenen Umständen nur in geringem Umfang verlangen.

a) Der gezahlte Kaufpreis ist allerdings im Wege des Nutzungsersatzes zu verzinsen ist; vom Verkäufer erzielte Zinsen sind als Kapitalnutzung gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 100 BGB herauszugeben bzw. zu ersetzen. Zu den gezogenen Nutzungen zählen auch ersparte Schuldzinsen (BGHZ 138, 160, 164 f., zu § 818 Abs. 1 BGB; zu § 346 BGB siehe OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199, 1202 = juris, Tz. 51 f.; Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 346 Rn. 240). Für vom Verkäufer erzielbare, aber nicht erwirtschaftete Zinsen schuldet er dem Käufer gemäß § 347 Abs. 1 BGB ebenfalls einen Nutzungsvorteilsersatz.
Die Zinsen sind aus dem empfangenen Netto-Kaufpreis zu berechnen. Es kommt auf den tatsächlichen Wert an, der dem Verkäufer zugeflossen ist und aus dem er Nutzungen gezogen hat bzw. hätte ziehen können. Der Nettowert ist anzusetzen, weil die Mehrwertsteuer als Durchlaufposten alsbald an das Finanzamt abzuführen ist. Daraus kann der Verkäufer demgemäß keine Nutzungen ziehen (Reinking/Eggert, aaO, Rn. 606). Der Höhe nach richtet sich der Wert der Nutzungsmöglichkeit nach der marktüblichen Vergütung (Zinsen) bis zur Rückgabe des empfangenen Betrages (MünchKomm-BGB/Holch, aaO, § 100 Rn. 10; siehe auch jurisPK-BGB/Vieweg, 3. Aufl. § 100 Rn. 15).
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung verlangt werden können, sofern der Anlagezins nicht darüber hinaus geht (BGH, Beschuss vom 24. Juni 2010 - III ZR 145/09, BeckRS 2010, 16575, Tz. 3). Das betrifft nur die entgangene eigene Anlagemöglichkeit des Gläubigers. Darum geht es hier nicht, sondern um die vom Verkäufer nach § 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 BGB geschuldeten Zinserträge bzw. ersparten Schuldzinsen.

b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Beklagten am 29. November 2006 die Anzahlung des Klägers von 4.000 € zugeflossen ist. Mit Wertstellung vom 30. November 2006 schrieb ihr die T-Bank zudem 10.483,17 € gut. Die Beklagte hatte ihrerseits bereits zuvor, nämlich am 29. November 2006, den Einkaufspreis von 10.657,95 € gezahlt, den sie dem Fahrzeughersteller schuldete. Auf die von der Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen (Bl. 294 bis 300 d.A.) wird Bezug genommen.

...

Zinsen in Höhe von 8,35 % kann der Kläger daher aus 1.387,24 € auch für die Zukunft bis zur Rückzahlung der Urteilssumme verlangen. Daraus errechnet sich ein Betrag von weiteren 0,32 € täglich.

Es wurde der Einkaufspreis berücksichtigt. Der Hersteller behält eine Marge X ein, und zumindest mir der kann er seit Kaufpreiszahlung bis zur Rückzahlung schalten und walten wie er will und daraus auch Nutzungen ziehen, welche er an den Käufer herausgeben muss, z.B. 5% üBZS oder gar 8% fix auf den Kaufpreis.

Preisfrage:

Wie groß ist die Marge bei VW im Durchschnitt für diverse Fahrzeugmodelle? Es geht nicht um die Marge über alle Modelle, denn das wäre sicherlich ein verzerrtes Bild. Irgendwo stand (vor einem Jahr?) einmal, dass die Margen bei VW (allerdings auf Seiten des Herstellers, wenn ich mich richtig erinnere) im Vergleich mit anderen Herstellern am niedrigsten sei. Angesichts der Entwicklung kann ich das kaum glauben, aber es kommt mir ja auch auf die Margen der Händler an und pro Modell (falls das eruierbar ist).

Auch hier 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit Kaufpreiszahlung auf den vollen Kaufpreis:

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 16. Aug. 2018 um 19:37:19 Uhr:


https://www.hms-bg.de/.../

LG Köln - "System der planmäßigen Verschleierung"

...

Zudem wurde die VW AG verurteilt dem Kläger 5 % Zinsen ab Kauf auf den kompletten Kaufpreis zu bezahlen.
...
LG Köln Urteil vom 10.07.2018 – Az. 30 O 531/17

Volltext des Urteils:

https://www.hms-bg.de/.../LG-K%C3%B6ln-Urteil-30-O-531-17.pdf

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Danke für das Heraussuchen der vielen Urteile! Also kann man anscheinend tatsächlich Zinsen auf den vollen Kaufpreis ab dessen Zahlung geltend machen. In meinem Fall übersteigen die Zinsen fast den Restwert des Fahrzeuges (nach Abzug des Nutzungsersatzes). Das lohnt sich also richtig.

So ist es in vielen Fällen. 🙂

Mich wundert, dass test.de in deren Special nichts dazu schreiben.

Vielleicht weil es keiner wissen darf 🙂. Würde für VW dann ja deutlich teurer ...

Zitat:

@8Fuffi schrieb am 17. August 2018 um 14:11:03 Uhr:


http://m.spiegel.de/.../...-diess-und-martin-winterkorn-a-1223646.html

Und

http://m.spiegel.de/.../...roht-offenbar-die-entlassung-a-1223703.html

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/diesel-abschalteinrichtungen-das-software-update-ist-pflicht-15742763.html

Moin,

Zitat hieraus:
"Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht mit dem Hinweis verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe, betonte das OVG. Denn etwaige Beweisverluste durch das Software-Update könnten durch ein eigenständiges Beweisverfahren verhindert werden."
Klar, der Betrogene muss jetzt den Beweis führen statt der Betrüger.
So ein selbst. Beweisverfahren dauert (optimistisch betrachtet) auch mal locker ein halbes Jahr oder länger. Was mache ich solange??? Fahrzeug stilllegen lassen, um keine Beweise zu vernichten?
Wo leben diese Richter?

Alternativ muss man halt derart argumentieren, dass doch kein (vernünftiger) Richter verlangen kann, dass ich mein Fahrzeug noch einmal in die Hände eines millionenfachen Betrügers gebe. Also kann ich schon deshalb kein Update machen lassen.

Zitat:

"Wie zuvor die Verwaltungsgerichte lehnte nun auch das OVG die Anträge ab: Das Gericht wies die Auffassung der Antragsteller zurück, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage. Vielmehr sei nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte."

Frage: Welche Grenzwerte müssen wann eingehalten werden? Vielleicht sollten dies der Richter erstmal beantworten und dann die Messungen des KBA beziehen, die die Abweichung ohne Update und die Einhaltung nach dem Update bestätigen. Insb. für Messungen um 0 Grad.

Realitätsfern!

Yepp! Um dem ganzen Geraffel zu entgehen, meldet man sein Fahrzeug selbst ab, kauft ein neues und versucht, im Rahmen der Klage gegen VW auch die Kosten für die Finanzierung des Kaufs zurückzuholen. Ist das realitätsfern? Einen Versuch wäre es wert. Viel Erfolg!

Wir hatten diese Woche Termin am Landgericht, die Klage wird abgeändert auf Rückkauf gegen Nutzungsentschädigung und dem wird der Richter stattgeben (ursprünglich haben wir auf Wandel geklagt).

Obwohl wir nur den Händler verklagt haben und nicht VW selbst. Ein Anwalt von VW war als beistand des gegnerischen Anwalts dabei.

Zum abändern hat unser Anwalt 8 Wochen Zeit, den Urteilsspruch soll es dann Anfang November geben. Und dann gehts wohl in die nächste Runde...

https://www.focus.de/.../...-abgasskandal-sind-pflicht_id_9435605.html

Abgas-Skandal

Trotz technischer Probleme: Staat darf Diesel-Fahrer zur Umrüstung zwingen

Freitag, 17.08.2018, 15:34

Halter von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Motorsteuerung müssen nach einer Gerichtsentscheidung die vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Software-Updates aufspielen lassen. Bei Probleme müssen Fahrzeughalter damit auf Kulanz der Hersteller hoffen.

Fahrzeughalter haben keine Wahl: Sie müssen die behördlich angeordneten Software-Updates durchführen lassen, wenn sie Besitzer eines Betrugs-Dieselautos sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit Straßenverkehrsbehörden im Raum Köln und Düsseldorf Recht gegeben. Das teilte das OVG am Freitag in Münster mit (Az.: 8 B 548/18 und 8 B 865/18).

 

….

 

 

 

 

 

Das ist für den Volkswagen Konzern ja super gelaufen. Alle, aber wirklich alle Konsequenzen, wurden auf den VW-Kunden verlagert!!

Zitat:

@Broesel13 schrieb am 18. August 2018 um 10:06:29 Uhr:


https://www.focus.de/.../...-abgasskandal-sind-pflicht_id_9435605.html

Halter von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Motorsteuerung müssen nach einer Gerichtsentscheidung die vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Software-Updates aufspielen lassen. Bei Probleme müssen Fahrzeughalter damit auf Kulanz der Hersteller hoffen.

Da kann man sehen, wire krank unser Rechtssystem ist.
Erst betrogen worden
Dann gezwungen worden
Dann auf die Gnade des Betrügers hoffen.

Einfach unverständlich !

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