Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Wer haftet für Schäden oder Verschlechterungen am Fahrzeug, nachdem VW (Händler und/oder Hersteller) in Annahmeverzug geraten sind, also die Rücknahme des Fahrzeugs entgültig verweigert haben?

Bremsen rosten bekanntlich bei Nichtgebrauch. Der Lack ist den Elementen ausgesetzt. Nicht jeder hat eine Garage, Carport oder Abdeckung für ein streitgegenständliches Fahrzeug, das abgemeldet wurde.

Haftet der Kläger oder VW?

Gibt es hier den Begriff des "Gefahrübergangs" o.ä., der zum Tragen kommt?

Danke!

Aus "Test" vom 22.06.2018:

VW-Kläger schrieb am 22.06.2018 um 22:06 Uhr:
Erfahrung mit Rückgabe

Mittlerweile habe ich meinen VW an den Händler zurück gegeben. Das Bewertungsverfahren ist fair gelaufen. Die Zahlungsfrist des Wertes wurde jedoch deutlich überschritten. Die Abwicklung kann also als zäh beschreiben.
Ein Nachbar konnte sein Verfahren auf gleiche Weise durch Vergleich beenden. Hier war ein anderes Autohaus betroffen. Von Fairness kann man aus meiner Sicht aber hier nur sehr begrenzt sprechen. Der Abzug für „Schäden“ war mit ca. 12% des Fahrzeugwertes nach Abzug der Nutzungsentschädigung enorm und da ich den Wagen kannte, ganz sicher überbewertet. Leider wurde das nicht reklamiert. In diesem Fall war für die Zustandsbewertung von vornherein die DEKRA involviert was nur in seltenen Ausnahmen üblich ist, aber hier wurde vermutlich dieser Weg gewählt, um von vornherein Meinungsverschiedenheiten auszuschließen. Die Bewertung fand jedoch nach dem Motto statt, was es kostet, jede noch so kleine Gebrauchsspur zu beseitigen. Das ist gar nicht zulässig.

Zitat:

„Schäden“ war mit ca.12% des Fahrzeugwertes nach Abzug der Nutzungsentschädigung enorm

Das ist doch ein Witz !
Nutzungsentschädigung schließt doch "Schäden" mit ein.
Jedenfalls nach meinem Verständnis.

Ich habe mein Fahrzeug genutzt...und es hat Kratzer und kleine Beulen. Die lasse ich mir sicher nicht nochmal extra bei Rückgabe in Rechnung stellen. (Altersbedingte Abnutzung)

Danke, das passt zu meinen Bedenken. Ich würde daher einem solchen Vergleich nicht zustimmen.

Hier geht VW einen neuen Weg, sich möglichst schadlos aus deren Affäre zu ziehen.

Gute Anwälte sollten ihre Mandanten über solche Pferdefüße in Vergleichsangeboten hinweisen und nicht auf die Vergleichgebühr schielen. Da dürfte es in einigen Fällen vielleicht sinnvoller sein, ein Urteil abzuwarten und dann ggf. in die 2. Instanz zu gehen. Dort dürften die Angebote seitens VW m.E. besser werden, weil für VW das Eis dünner wird. Es mag aber auch Fälle geben, wo Kläger mit einem Vergleich besser fahren, wenn deren Fall nämlich "auf der Kippe steht". Aber macht VW dann überhaupt ein Angebot?

.
Was meint Ihr übrigens zu meinen Fragen bzgl. "Gefahrübergang" (falls das überhaupt so heißt), also ob VW haftet für Schäden, welche entstehen nach Erklärung des Rücktritts und Angebots des Klägers zur Rückgabe des Fahrzeugs?
https://www.motor-talk.de/.../...gen-vw-abgasskandal-t5462881.html?...

Ich meine speziell bei abgemeldeten Fahrzeugen, welche auf die Rückgabe warten. Da können die Bremsen einrosten, Kabel von Mardern beschädigt werden, Schäden durch Vandalismus oder Sturm entstehen etc.

Ist das dann Pech für den Kläger, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug beschädigt wird oder die Sache gar "untergeht" (Totalschaden, Brand u.ä.)

Falls das dann VW entschädigen müsste, dürfte VW doch gar kein Interesse an einer weiteren Verschleppung haben. Gibt's dazu Gesetze, Urteile?

Vielleicht könnte man damit VW "Beine machen"?

Danke für Eure Hinweise.

.
PS1:
Sind Gutachten auch im Rahmen einer Rückabwicklung üblich? Oder nur beim Vergleich?

.
PS2:
Werden Vergleiche mit VW nur außergerichtlich geschlossen oder auch per Gerichtsprotokoll und Beschluss?
Was wären die Vor- und Nachteile?

Nochmals danke!

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Nein, es ist Psychologie. Je mehr Zeit in ein Projekt gesteckt wird, um so höher ist das Bedürfnis zu einem Ergebnis zu kommen. Wenn man sich auf die Spielregeln von VW einlässt wird vermutlich folgendes eintreten:
1. 1-3 Tage Zeitaufwand für Gutachten, Probefahrten, Konfiguration Neufahrzeug
2. Enttäuschung über Restwert des Fahrzeuges.
3. Daher bessere Einschätzung eines Angebots von VW.
4. Bei Nachbehandlung Zeit- und Warteaufwand (Gefühl der Unsicherheit)
5. Folgt weitetes Angebot wird besser Bewertet und führt (endlich) zu einem Ende der Unsicherheit und "belohnt" die bisherigen Zeit- und Nervenaufwendungen als nicht vergeblich.

Nun, ich bin schon zu dem Entschluss gekommen, ganz bestimmte Punkte in einem Vergleich abzulehnen - und daran halte ich mich auch.

Ich hoffe, dass noch jemand meine anderen Fragen beantworten kann. 😉 Danke!

Zinsen ggü VW:
BUNDESGERICHTSHOF

Az.: II ZR 167/06

Versäumnisurteil vom 26.11.2007

Top, vielen Dank! 🙂

Ich habe im anderen Thread dieses Urteil erwähnt und noch meinen Senf dazugegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen hier der Link dorthin:
https://www.motor-talk.de/.../...um-den-abgasskandal-t5444904.html?...

Ich gehe davon aus, dass in Sachen VW der Kaufpreis aufgrund unerlaubter Handlung seitens VW als vom Käufer entzogener Betrag zu werten ist. Mal sehen, welche VW-Urteile sich auf dieses BGH-Urteil beziehen und Zinsen nicht erst seit Rechtshängigkeit zubilligen, sondern seit Eingang des Geldes beim Verkäufer.

Mich wundert, dass viele Kläger bzw. deren Anwälte bei den Zinsen nicht so genau hinschauen. 😕

Jetzt habe ich "nur noch" folgende Fragen:

1.
Haftet VW für Schäden, welche entstehen nach Erklärung des Rücktritts und Angebots des Klägers zur Rückgabe des Fahrzeugs? Also z.B. Beschädigung durch unbekannte Dritte, Hagelschäden, eingerostete Bremsen.

2.
Sind Gutachten auch im Rahmen einer Rückabwicklung üblich? Oder nur beim Vergleich?

3.
Werden Vergleiche mit VW nur außergerichtlich geschlossen oder auch per Gerichtsprotokoll und Beschluss?
Was wären die Vor- und Nachteile?

Nochmals danke!

https://www.juraforum.de/.../...ktritt-vom-kaufvertrag-moeglich-511918

Nochmals ganz herzlichen Dank! Das macht wirklich Freude. 🙂

Ich schaue mir das noch genauer an.

.
Es gibt - sehr schnell zu finden - auch Urteile zum VW-Skandal mit Verweis auf das o.g. BGH-Urteil und § 849 BGB.

Dort wurden den Klägern Zinsen ab Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer zugestanden:

LG Baden-Baden, 27.04.2017 - 3 O 163/16https://dejure.org/2017,14044

Zitat:

VII. Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 auf Zahlung von Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 22.885 € seit dem 14.05.2012 bis zum 03.02.2016 ergibt sich aus § 849 BGB. Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB verlangen (BGH, Urt. v. 26.11.2007 – II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 Rn. 4 ff.). Der Kläger ist durch die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Beklagten zu 2 veranlasst worden, an die Beklagte zu 1 am 14.05.2012 den Kaufpreis in Höhe von 22.885 € auf deren Konto zu bezahlen. Die Zinspflicht endet mit dem konkreten Schadensersatzverlangen am 03.02.2016.

Wir hatten vor langer Zeit hier über Nutzungen (des Verkäufers aus dem Kaufpreis) vs. Verzugszinsen diskutiert. Damals hatte ich verstanden, dass es schwierig sei, die Höhe der Nutzungen des Verkäufers zu beziffern. Diese hingen z.B. davon ab, ob der Verkäufer das Geld (Kaufpreis) direkt an VW weitergeben musste oder erst später oder so ähnlich. Und wir warten und m.E. einig, dass der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen des Verkäufers an den Käufer endet mit dem Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen, also z.B. ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag, m.E. aber spätestens ab Rechtshängigkeit.

Nun scheint es mit § 849 BGB aber eine Möglichkeit zu geben, Ansprüche seit Zahlung des Kaufpreises (bzw. Eingang des Betrages beim Verkäufer) wegen Entzugs und aus unerlaubter Handlung zu stellen, welche dann bis zum Zeitpunkt bestehen, an dem dann ein anderer Anspruch möglich ist, nämlich auf Verzugszinsen. Der Unterschied ist m.E., dass die Forderungen aus § 849 BGB einfacher durchzusetzen sind, weil es sich nicht um Nutzungen des Verkäufers handelt, deren Höhe so schwierig zu beziffern ist.

Habe ich das richtig wiedergegeben?

Da bei Berechnung der Nutzungsentschädigung ja der gesamte Zeitraum vom Kauf bis zur Rückgabe des Fahrzeuges berücksichtigt wird sollte das umgekehrt auch für die Berechnung der Verzinsung gelten. Also vom Zeitpunkt der Zahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kaufpreises. Warum das hier aber erst ab Verfahrensanhängigkeit gemacht wird erschließt sich mir überhaupt nicht. Vielleicht weiß jemand mehr ...

Es sind 2 Arten von Zinsen bzw. Ansprüchen, verstehe ich:

  1. Zinsen iHv 4% auf den Kaufpreis seit Zahlung (aus § 849 BGB) bis 1 Tag vor folgendem Anspruch:
  2. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rücktrittserklärung oder Annahmeverzug oder Rechtshängigkeit (Verzugszinsen)

Da der Basiszinssatz derzeit immer noch leicht negativ (-0,88%) ist, sind 5 Prozentpunkte üBZS fast dasselbe wie 4% fix (genau: 4,12%).

Allerdings hat sich der BZS in den letzten Jahren ja regelmäßig (2x jährlich angepasst) verändert:
01.01.2010 -> 30.06.2011 0,12 %
01.07.2011 -> 31.12.2011 0,37 %
01.01.2012 -> 31.12.2012 0,12 %
01.01.2013 -> 30.06.2013 -0,13 %
01.07.2013 -> 31.12.2013 -0,38 %
01.01.2014 -> 30.06.2014 -0,63 %
01.07.2014 -> 31.12.2014 -0,73 %
01.01.2015 -> 30.06.2016 -0,83 %
01.07.2016 -> 31.12.2018 -0,88 %

Beide Varianten kann man z.B. dort schnell ausrechnen:
https://basiszinssatz.de/zinsrechner/

Mir kommt es nicht auf ein paar hundert Euro (4% fix oder 5% üBZS an), sondern auf den unnötigen Verzicht von u.U. tausenden von Euro, wenn die Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit gefordert wird.

Alternativ (wenn ich es richtig verstanden habe) zum § 849 BGB aus unerlaubter Handlung könnte man statt (beides geht m.E. nicht gleichzeitig) der Verzinsung seit Zahlung alternativ die Herausgabe von Nutzungen des Verkäufers fordern, welche er aus dem Kaufpreis ziehen konnte (Früchte und Nutzungen siehe §§ 99+100 BGB). Aber dazu müsste man etwas substantiiert zu dessen Nutzungen vortragen, was m.E. schwieriger ist.

Meinungen hierzu?

Zitat:

Mir kommt es nicht auf ein paar hundert Euro (4% fix oder 5% üBZS an), sondern auf den unnötigen Verzicht von u.U. tausenden von Euro, wenn die Verzinsung erst ab Rechtshängigkeit gefordert wird.

Volle Zustimmung. In meinem eigenen Fall wäre das eine ganze Menge Geld.

Wobei sich mir noch eine weitere Frage stellt: Macht es bei Ansprüchen/Zinsen gemäß § 849 BGB einen Unterschied ob man gegen den Händler/Autohaus oder gegen den Hersteller/VW klagt?

Das weiß ich nicht, sorry. Das o.g. Urteil enthielt den Hinweis, dass die Forderung auf Zinsen iHv 4% gegen die Beklagte zu 2 bestehe ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Geldes bei der Beklagten zu 1.

Nach meinem laienhaften Verständnis kommt es ja auf die unerlaubte Handlung an. In vielen (den meisten?) Fällen wird man einem Autohaus wohl keine unerlaubte Handlung nachweisen können, aber es besteht m.E. bei vielen Gerichten die Meinung, dass der Hersteller der Motoren eine sittenwidrige Täuschung begangen habe, was (liege ich da richtig?) eine unerlaubte Handlung bedeutet.

Vielleicht können sich noch ein paar andere Mitstreiter hierzu äußern. Danke.

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