Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Rückabwicklung von Kreditvertrag und damit verbundenem Kaufvertrag:
Hier tun sich für einige Betroffene weitere Möglichkeiten auf, sich vom manipulieren Diesel zu trennen - wenn die Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag fehlerhaft war. Dazu gibt's auch bei test.de Infos:
https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-0/#question-28
Aktuell nun dazu:
LG Limburg, 13.07.2018 - 2 O 317/17
https://dejure.org/2018,19843
Direkter Link zum Urteil:
http://...reda.hessenrecht.hessen.de/.../hessenrecht_lareda.html?...
Und weiter:
LG Frankfurt/Main, 07.06.2018 - 2-13 O 14/17
https://dejure.org/2018,15694
Direkter Link zum Urteil:
http://...reda.hessenrecht.hessen.de/.../hessenrecht_lareda.html?...
.
LG Köln, 26.01.2018 - 23 O 131/17
https://dejure.org/2018,15500
Direkt zum Urteil:
https://www.justiz.nrw.de/.../23_O_131_17_Urteil_20180126.html
(schon bei test.de gelistet)
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 17. Juli 2018 um 16:17:21 Uhr:
Dort ist übrigens auch zu lesen, dass derjenige, der sein Fahrzeug trotz Stilllegungsanordnung weiterhin im Straßenverkehr führt, mit einem Bußgeld von 70€ und 1 Punkt in Flensburg rechnen muss.Außerdem ist dort zu lesen, dass die bestehende Typgenehmigung für die vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge mit einer Nebenbestimmung erfolgt sei, welche nicht öffentlich, sondern in Absprache mit dem KBA und den Herstellern vereinbart worden sei und dass auch die Verweigerung der HU-Plakette durch den TÜV auf diese Nebenbestimmung zurückgehe.
Der ADAC wird wie folgt zitiert:
Zitat:
Grundsätzlich wäre der Weg über die Rücknahme der Typgenehmigung der saubere gewesen. Die Änderung über eine Nebenbestimmung lässt durchaus Zweifel zu, ob damit auch der einzelne Halter verpflichtet werden kann.
Ich nehme an, der letzte Satz bezieht sich darauf, dass die Nebenbestimmung nicht öffentlich sei.Wie müsste denn die Nebenbestimmung aussehen, damit sie öffentlich wäre?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine "Nebenbestimmung" in der Lage ist EU-Regeln ausser Kraft zu setzen und Gesetzeskraft entfaltet..
Inwieweit der TÜV etc. überhaupt die Plakette verweigern darf, da es sich ja nicht um eine sicherheitsrelevanten Prüfteil handelt, kann ich auch nur nachvollziehen, wenn ich davon ausgehe, dass hier gemauschelt wird und Gelder fliessen. Egal ob durch VW oder durch die evtl. durchzuführende zweite Vorführung bei der Prüforganisation.
Wer zahlt denn bei einer fehlerhaften Stillegung für die Versicherung, die sicherlich für ein stillgelegtes Fahrzeug für den Fall eines Schadens oder des Unterganges eintritt, vorsorglich abgeschlossen werden muss. Um es mit Asterix zu sagen: diese Behörden bzw. deren Mitarbeiter sind alle bekloppt.
So ist es. Die VO (EG) 715/2007 gilt unmittelbar in den Nationalstaaten, hat als solche Anwendungsvorrang und diese ominöse Nebenbestimmung muss m.E. unangewendet bleiben, da nationales Recht, dessen unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, unangewendet bleiben muss, wenn dies für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts erforderlich ist.
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Wenn ich RA Gansel richtig verstehe, könnte ein Hebel (vor Gericht) sein, dass die Nebenbestimmung nicht öffentlich ist, oder?
Kann hier evtl. jemand
@brainworxhelfen?
Zitat:
@brainworx schrieb am 18. Juli 2018 um 15:09:27 Uhr:
Moin.Bin aus aktuellem Anlass auf der Suche nach einer VW 'Bluemotion' PDF-Broschüre für den B7. Gefunden habe ich den Artikel Nr. 960.1606.06.01 (16 Seiten, BlueMotionTechnolgies) von Mai 2009 für den B6, jedoch nichts zum B7. Kann mir da vielleicht jemand helfen?
Dank & Gruß
Brain
Ein kurzer Erfahrungsbericht zum scheitern unseres "Widerrufsjokers":
Ich hatte vor einiger Zeit versucht unseren Touran über den "Widerrufsjoker" loszuwerden, die Kanzlei stellte nach meiner Übersendung aller Verträge und gewollten Informationen fest, dass unser Auto (BJ 2011, Kaufvertrag vom Oktober 2010) wohl genau passen würde, aber sie uns nicht vertreten werden, da es sich wirtschaftlich nicht lohnt. Erst für Verträge ab 2014 sei es wirtschaftlich sinnvoll. Das ganze verlief per E-Mail automatisiert ab und nach nem Anruf sagte man mir nur, dass neben der Zahlung der Nutzung des Fahrzeugs noch irgendwas gezahlt werden müsse, was ich mir leider nicht gemerkt hab. Alles in allem wars sehr ernüchternd.
hallo,
bin nach längerer zeit wieder aus dem urlaub zurück.
so, nochmal zum tüv.
erklärt mir doch bitte mal einer von euch, wie der prüfer merkt, ob das update vollzogen wurde oder nicht???
wie schon geschrieben, ich mach tüv mit allen fahrzeugen, 2 autos und 3 motorrädern sowie einem anhänger immer in einer freien werkstatt, reifenhändler meines vertrauens und kenne seit jahren den tüv prüfer.
ein kollege vom reifendienst macht die asu, werte i.o. fertig.
werte können nur i.o. sein, da nur der rußanteil mittels der sonde gemessen wird und über die obd dose der fehlerspeicher ausgelesen wird.
hat alles mit update nix zu tun.
meine daten (papiere) sind im speicher des laptops von meinem prüfer, der wird wohl keine verlinkung zu sonst wen haben.
schaut sich das auto auf der hebebühne, technisch, mechanisch an, licht, bremse und fertig.
wie sollte er wissen, ob das teil sich einem update unterzogen hat?????
in den papieren ist da nix hinterlegt!
deshalb werde ich nie und nimmer zur großen vereinigung gehen.
also, erklärt bitte mal, wie der tüv das rausbekommt ob oder ob nicht???
grüße
Zitat:
@affentwiner schrieb am 18. Juli 2018 um 19:45:10 Uhr:
erklärt mir doch bitte mal einer von euch, wie der prüfer merkt, ob das update vollzogen wurde oder nicht???
Ganz einfach: Er schließt den seit einiger Zeit schon vorgeschriebenen OBD-Prüfer an und liest die Software-Version zusammen mit etwaigen Fehlercodes aus. Das Prüfgerät kennt dank eigener Updates die SW-Versionen, Modelltypen und Fristen sowie die aktuellen Prüfvorgaben und sagt dann OK oder halt nicht. Auch einige sicherheitsrelevante Fehler in den Systemen können für eine negtive Entscheidung sorgen.
Es soll natürlich noch unabhängige Prüfer in freien Werkstätten geben, die keinen Wert darauf legen ihre Lizenz zu behalten. Die machen diese OBD-Prüfung einfach nicht, ignorieren die aktuellen Vorgaben und kleben jedem ein HU-Siegel auf. Soll es geben. Werden aber immer weniger.
Wer sagt das der Laptop des Prüfers nicht per W-Lan im Netz hängt? Sieht man dem Teil ja nicht zwingend an.
Für alle, die sich schon mal für die etwaige Stilllegung munitionieren wollen, nochmals der Hinweis auf VG Karlsruhe, 12 K 16702/17
Zitat:
@Flaherty schrieb am 18. Juli 2018 um 20:31:02 Uhr:
Für alle, die sich schon mal für die etwaige Stilllegung munitionieren wollen, nochmals der Hinweis auf VG Karlsruhe, 12 K 16702/17
Das sieht nach wirksamer Munition aus um meine eventuell nach Mitte August des Jahres anstehende Stillegung nach der Datenübermittlung seitens KBA an die Zulassungstelle, abzuwehren.
DANKE für den Link!
Zitat:
@pctelco schrieb am 18. Juli 2018 um 21:03:16 Uhr:
Zitat:
@Flaherty schrieb am 18. Juli 2018 um 20:31:02 Uhr:
Für alle, die sich schon mal für die etwaige Stilllegung munitionieren wollen, nochmals der Hinweis auf VG Karlsruhe, 12 K 16702/17Das sieht nach wirksamer Munition aus um meine eventuell nach Mitte August des Jahres anstehende Stillegung nach der Datenübermittlung seitens KBA an die Zulassungstelle, abzuwehren.
DANKE für den Link!
Noch schnell Widerspruch beim KBA einlegen per Einschreiben! Verzögert das Ganze noch mal um etliche Monate! In der Zeit kann wieder einiges passieren...
Danke für den Link.
Ich sehe das Problem allerdings in der Stilllegungsverfügung mit Fristsetzung.
Da greift dieses Urteil nicht mehr.
Die Sachbearbeiter in den Zulassungsstellen lesen ja auch im Internet und werden sicher auch noch durch interne Rundschreiben auf diese Problematik hingewiesen.
Aber es schadet nicht, Widerspruch einzulegen und auch der Weitergabe der Daten gemäß DSGVO zu widerstehen - oder etwa doch?