Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 22. März 2018 um 12:59:50 Uhr:
Wann würde das Update freigegeben?
Das KbA darf es mir nicht sagen:
Zitat:
@Micha112233 schrieb am 22. März 2018 um 12:59:50 Uhr:
Zitat:
Sehr geehrter Herr Yyyy,
um Ihr Fahrzeug genau zu identifizieren, wird die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) benötigt. Bitte erfragen Sie den Freigabezeitpunkt unter der Angabe der FIN bei SEAT direkt. Hier ist dazu aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Xxxxx
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Marktüberwachung24932 Flensburg
siehe Anlage Bundestagsdrucksache mit Anhang!
Dort sind die Freigaben der Updates nach Cluster und Modellen aufgeführt.
In der Regel kommt nach +/- 18 Monaten eine Aufforderung durch die Zulassungsstelle
mit Fristsetzung...
https://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=761254
Nun wäre es ja wirklich mal interessant, wie diese Angebote aussehen?
5 TEUR oder 10 TEUR oder nur 2,5 TEUR oder Geld zurück und Auto zurückgeben.
Diese Verschwiegenheit ist schon nervig. Klar, aus Sicht von VW nachzuvollziehen, aber es muss doch jemanden geben, der so ein Vergleichsangebot erhalten hat, dieses dann aber abgelehnt hat und jetzt dazu mal was sagen kann!?
Zitat:
@never_ever schrieb am 22. März 2018 um 11:15:27 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. März 2018 um 10:45:34 Uhr:
Die Beklagte hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen - siehe Pressemitteilung von Justiz NRW vom 14.02.2018. So etwas verschweigen VW und LG B'schweig sehr gerne.Ja, und das kommt (laut Aussage von vw-verhandlung.de u.a.) wohl gar nicht mal so selten vor, daß die Berufung zurückgenommen wird und ein (großzügiger) Vergleich (mit Stillschweigeerklärung) angeboten wird...!
Der Partner einer Kollegin ist Richter am LG und wundert sich immer mal wieder darüber, daß Verhandlungstermine plötzlich gestrichen werden... 😉
Zitat:
@tobster84 schrieb am 22. März 2018 um 17:41:09 Uhr:
Nun wäre es ja wirklich mal interessant, wie diese Angebote aussehen?
5 TEUR oder 10 TEUR oder nur 2,5 TEUR oder Geld zurück und Auto zurückgeben.
Diese Verschwiegenheit ist schon nervig. Klar, aus Sicht von VW nachzuvollziehen, aber es muss doch jemanden geben, der so ein Vergleichsangebot erhalten hat, dieses dann aber abgelehnt hat und jetzt dazu mal was sagen kann!?
Wahrscheinlich sind die Angebote zu verlockend und werden deshalb nicht abgelehnt.
Anschließend ist man dann zur Verschwiegenheit verdonnert.
Es gibt eine sehr einfache Möglichkeit (kenne ich vom Widerrufsjoker, wo die Banken auch regelmäßig Vergleichsangebote nur gegen Vereinbarung von Verschwiegenheit angeboten haben):
Geht in die mündlichen Verhandlungen und lauscht, was dort "angeboten" wird. Es kann sein, dass die VW-Anwälte so vorsichtig geworden sind, diesbzgl. in den öffentlichen(!) Verhandlungen nichts zu äußern, aber das muss nicht immer so sein.
Und dann kommt es noch auf den Weg an, auf dem so ein Vergleich angebahnt wird: Nimmt der Kläger selbst nicht an der Verhandlung teil, so hat er seinen Anwalt vorher m.E. dazu bevollmächtigt, einen (hoffentlich widerruflichen) Vergleich in seinem Namen in der Verhandlung anzunehmen. Aber auch dazu bedarf es natürlich einiger Äußerungen der streitenden Parteien, die wiederum von Zuhörern mitgehört werden können. Nach meinem Kenntnisstand sind solche Vergleiche innerhalb von 2-3 Wochen widerruflich, d.h. der Kläger hat (über die Vollmacht an seinen Anwalt) dann implizit zugestimmt und darf dann (wie auch sein Anwalt) gegenüber Dritten nichts zur Existenz und zum Inhalt des Vergleichs äußern. Kommt es aber auf anderem Weg zum Vergleich (keine Ahnung, ob das üblich ist), also derart, dass ein Angebot unterbreitet wird, welches aber erst als abgeschlossen gilt, wenn der Kläger ihm explizit (mittels Unterschrift/Willenserklärung) zugestimmt hat, so darf sich der Kläger vor dieser Willenserklärung zur Annahme des Vergleichs m.E. öffentlich dazu sowie zum Inhalt äußern.
Dies sind meine völlig laienhaften Gedanken ohne Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit, und sie stellen insbesondere keine Art der Beratung, Empfehlung o.ä. dar.
EDIT: Und immer dran denken: Verschwiegenheit kostet extra! 😉
Habt Ihr meinen Beitrag im anderen Thread zu den Ausführungen zweier Gutachter (Prof. Führ und Klinger) vor dem Untersuchungsausschus des Deutschen Bundestags schon gelesen? Das Thema bzw. der Bericht ist schon alt, aber ich finde, dass die Aussagen darin weiterhin aktuell sind und auch vor Gericht brauchbar sind.
Ähnliche Themen
Mmh, also ich meine mal mitbekommen zu haben, dass VW im Gericht direkt keine Vergleiche anbietet, sondern diese mit der Konzernzentrale abgesprochen werden und dann dem Anwalt des Klägers zugestellt werden. Aber das auch nur vom Hörensagen. Ist halt wirklich alles ziemlich undurchsichtig. Klar, kostet VW ja auch Geld, wenn die Einzelheiten rauskommen.
Trotzdem, ich persönlich müsste schon einen 5-stelligen Betrag angeboten bekommen, damit ich den Vergleich annehmen würde. Besser wäre wohl das Angebot: Auto behalten, Erstattung Kaufpreis abzgl. Nutzungserstattung ;-)).
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. März 2018 um 18:25:34 Uhr:
Es gibt eine sehr einfache Möglichkeit (kenne ich vom Widerrufsjoker, wo die Banken auch regelmäßig Vergleichsangebote nur gegen Vereinbarung von Verschwiegenheit angeboten haben):Geht in die mündlichen Verhandlungen und lauscht, was dort "angeboten" wird. Es kann sein, dass die VW-Anwälte so vorsichtig geworden sind, diesbzgl. in den öffentlichen(!) Verhandlungen nichts zu äußern, aber das muss nicht immer so sein.
Und dann kommt es noch aus den Weg an, auf dem so ein Vergleich angebahnt wird: Nimmt der Kläger selbst nicht an der Verhandlung teil, so hat er seinen Anwalt vorher m.E. dazu bevollmächtigt, einen (hoffentlich widerruflichen) Vergleich in seinem Namen in der Verhandlung anzunehmen. Aber auch dazu bedarf es natürlich einiger Äußerungen der streitenden Parteien, die wiederum von Zuhörern mitgehört werden können. Nach meinem Kenntnisstand sind solche Vergleiche innerhalb von 2-3 Wochen widerruflich, d.h. der Kläger hat (über die Vollmacht an seinen Anwalt) dann implizit zugestimmt und darf dann (wie auch sein Anwalt) gegenüber Dritten nichts zur Existenz und zum Inhalt des Vergleichs äußern. Kommt es aber auf anderem Weg zum Vergleich (keine Ahnung, ob das üblich ist), also derart, dass ein Angebot unterbreitet wird, welches aber erst als geschlossen gilt, wenn der Kläger ihm explizit (mittels Unterschrift/Willenserklärung) zugestimmt hat, so darf sich der Kläger vor dieser Willenserklärung zur Annahme des Vergleichs m.E. öffentlich dazu sowie zum Inhalt äußern.
Dies sind meine völlig laienhaften Gedanken ohne Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit, und sie stellen insbesondere keine Art der Beratung, Empfehlung o.ä. dar.
Habt Ihr meinen Beitrag im anderen Thread zu den Ausführungen zweier Gutachter (Prof. Führ und Klinger) vor dem Untersuchungsausschus des Deutschen Bundestags schon gelesen? Das Thema bzw. der Bericht ist schon alt, aber ich finde, dass die Aussagen darin weiterhin aktuell sind und auch vor Gericht brauchbar sind.
Naja, ich gehe davon aus, dass das Angebot mit steigender Instanz besser wird. Vor einem LG wird man wohl auch nicht mehr bekommen als die Erstattung des Kaufpreises ggf. mit einem Teilerlass der Nutzungsentschädigung. Und dann geht noch das Geschachere los, wer welchen Anteil der Prozesskosten übernimmt. Man sollte (meine persönliche Meinung) seine RSV dabei nicht überstrapazieren, sondern möglichst viel Kosten VW aufdrücken, denn immerhin handelt es sich bei den Rechtsschutzversicherten um eine Solidargemeinschaft. Der Verursacher aber ist VW, also soll auch VW die Kosten für den (unnötigen) Prozess zahlen. Anderenfalls ist es sehr schnell passiert (kein Witz), dass die eigene RSV mehr an Prozesskosten bezahlt als man selbst im Rahmen der Rückabwicklung beim Vergleich zurückbekommt. Das soll schon vorgekommen sein.
Zitat:
@tobster84 schrieb am 22. März 2018 um 18:59:50 Uhr:
Mmh, also ich meine mal mitbekommen zu haben, dass VW im Gericht direkt keine Vergleiche anbietet, sondern diese mit der Konzernzentrale abgesprochen werden und dann dem Anwalt des Klägers zugestellt werden.
So ist es! 😁
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. März 2018 um 19:08:31 Uhr:
... Anderenfalls ist es sehr schnell passiert (kein Witz), dass die eigene RSV mehr an Prozesskosten bezahlt als man selbst im Rahmen der Rückabwicklung beim Vergleich zurückbekommt. Das soll schon vorgekommen sein.
Das kommt in Zivilklageverfahren (auch bei anderen Streitgegenständen) nicht selten vor und ist an sich nichts Besonderes. 😉
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 22. März 2018 um 19:24:22 Uhr:
Zitat:
@tobster84 schrieb am 22. März 2018 um 18:59:50 Uhr:
Mmh, also ich meine mal mitbekommen zu haben, dass VW im Gericht direkt keine Vergleiche anbietet, sondern diese mit der Konzernzentrale abgesprochen werden und dann dem Anwalt des Klägers zugestellt werden.So ist es! 😁
Sprichst du aus Erfahrung?
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 22. März 2018 um 19:08:31 Uhr:
Und dann geht noch das Geschachere los, wer welchen Anteil der Prozesskosten übernimmt.
Blöde Frage:
Wovon hängt es denn ab, wer welche Kosten übernimmt?
Ich dachte immer, daß der Unterlegene alle Kosten zahlt!
Zitat:
@tobster84 schrieb am 22. März 2018 um 18:59:50 Uhr:
Trotzdem, ich persönlich müsste schon einen 5-stelligen Betrag angeboten bekommen, damit ich den Vergleich annehmen würde. Besser wäre wohl das Angebot: Auto behalten, Erstattung Kaufpreis abzgl. Nutzungserstattung ;-)).
Aufgrund des Verhaltens seitens VW in der gesamten Angelegenheit sehe ich das ähnlich. Man hätte das alles auch einfach und vor allem ehrlich(er) lösen können - aber es werden nur Bauernopfer gebracht um die eigene Weste möglichst sauber zu halten, auf Zeit gespielt und zur Aufklärung überhaupt nicht beigetragen.
4-stellig wäre damit auch in meinen Augen lächerlich (das wäre ja mittlerweile skandalbedingt knapp der Restwert des Autos...). Es muss vielleicht auch nicht der ganze Streitwert sein, aber die Gegenpartei muss schon ein gutes, sehr sehr gutes Angebot machen, damit ich überhaupt anfange darüber nachzudenken, nicht unverzüglich das Internet und diejenigen Medien, die sich dafür interessieren, mit Informationen zu versorgen.
Man muss sich bei allem "Wohlwollen" und aller Attraktivität des etwaigen Angebotes ja auch mal überlegen, dass man selbst auf einem Grillfest mit den Nachbarn, einem Kneipenbesuch oder sonst wo - die Schnauze halten muss. Ein Leben lang. Irgendwo lauert immer ein Depp mit gewieftem Anwalt, der die kleinste Aussage darüber zu Geld machen will - und dann steht man plötzlich ziemlich doof da, mit ner gehörigen Vertragsstrafe oder schlimmer.
Aber bis dahin ist es, jedenfalls für mich, noch ein langer Weg. Zunächst mal abwarten, was der Gütetermin vor dem LG bringt.
Zitat:
@tobster84 schrieb am 22. März 2018 um 19:33:01 Uhr:
Sprichst du aus Erfahrung?
Nö, das träume ich immer wieder - und sehr intensiv. 😁
Zitat:
@rthago schrieb am 22. März 2018 um 19:53:07 Uhr:
Zitat:
@tobster84 schrieb am 22. März 2018 um 18:59:50 Uhr:
Trotzdem, ich persönlich müsste schon einen 5-stelligen Betrag angeboten bekommen, damit ich den Vergleich annehmen würde. Besser wäre wohl das Angebot: Auto behalten, Erstattung Kaufpreis abzgl. Nutzungserstattung ;-)).Aufgrund des Verhaltens seitens VW in der gesamten Angelegenheit sehe ich das ähnlich. Man hätte das alles auch einfach und vor allem ehrlich(er) lösen können - aber es werden nur Bauernopfer gebracht um die eigene Weste möglichst sauber zu halten, auf Zeit gespielt und zur Aufklärung überhaupt nicht beigetragen.
4-stellig wäre damit auch in meinen Augen lächerlich (das wäre ja mittlerweile skandalbedingt knapp der Restwert des Autos...). Es muss vielleicht auch nicht der ganze Streitwert sein, aber die Gegenpartei muss schon ein gutes, sehr sehr gutes Angebot machen, damit ich überhaupt anfange darüber nachzudenken, nicht unverzüglich das Internet und diejenigen Medien, die sich dafür interessieren, mit Informationen zu versorgen.
Man muss sich bei allem "Wohlwollen" und aller Attraktivität des etwaigen Angebotes ja auch mal überlegen, dass man selbst auf einem Grillfest mit den Nachbarn, einem Kneipenbesuch oder sonst wo - die Schnauze halten muss. Ein Leben lang. Irgendwo lauert immer ein Depp mit gewieftem Anwalt, der die kleinste Aussage darüber zu Geld machen will - und dann steht man plötzlich ziemlich doof da, mit ner gehörigen Vertragsstrafe oder schlimmer.
Aber bis dahin ist es, jedenfalls für mich, noch ein langer Weg. Zunächst mal abwarten, was der Gütetermin vor dem LG bringt.
Am LG ist der Gütetermin doch direkt vor dem Gerichtstermin, sprich 10 Min. Gütetermin und dann gleich der Gerichtstermin, oder?
Naja ich bin auch kein Freund eines Vergleichs mit vereinbartem Stillschweigen, aber besser den Spatz in der Hand,....
Ich weiß (noch) nicht, wie und wann eine Güteverhandlung angesetzt wird - dafür gibt's hier ja aber die Profis 🙂
Der Spatz ist mir mittlerweile mehr oder weniger egal - langsam geht's mir nur noch ums Prinzip, egal wieviel es mich kostet. Ich bin nicht mehr auf das Auto angewiesen und in der glücklichen Lage, das Prozedere auch finanziell etwas länger tragen zu können - und einen langen Atem habe ich schon mehrfach unter Beweis stellen müssen.
Deshalb muss - wie gesagt jedenfalls in meinem Fall - das Angebot sehr, sehr gut sein. Die Karre kann hier von mir aus noch 10 Jahre lang verrotten. Irgendwann landet sie wieder bei VW, zur Not mit 'nem Kran über den Zaun geworfen.
Any publicity is good publicity - und damit kennen sich die Herrschaften ja aus.
Zitat:
@never_ever schrieb am 22. März 2018 um 19:52:27 Uhr:
Wovon hängt es denn ab, wer welche Kosten übernimmt?
Ich dachte immer, daß der Unterlegene alle Kosten zahlt!
Ich meinte das in Bezug auf einen Vergleich, wo man auch darüber verhandeln kann. Bei einem Urteil legt das Gericht die Verteilung fest.
@rthago
Gute Haltung! Das können sich sicherlich die wenigsten Leute leisten, aber die Wenigen haben die Chance, die Sache vom BGH klären zu lassen. Keiner weiß heute, wie der entscheidet, zumal er wahrscheinlich einige Entscheidungen aufgrund unterschiedlicher Fragestellungen und Fallgestaltungen fällen wird. Und das wird dauern. Den Widerrufsjoker verfolgte ich (oder er mich 😉) über die letzten Jahre und sehe, dass es auch in 2018 noch BGH-Urteile dazu gibt.
Allen Streitern gegen VW wünsche ich weiterhin viel Geduld und Erfolg.