Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)
Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen!
Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.
Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:
Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten
Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.
VW weiss also Bescheid :-)
Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.
Zitat:
@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:
Zitat:
@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:
...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...
...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
15474 Antworten
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Januar 2018 um 16:57:50 Uhr:
... (falls letzteres sich darauf einließe) ...
Markengebundene Autohändler verwenden die Kaufvertragsformulare des Herstellers und die von ihm vorgelegten AGB. Da verhandelst Du nichts, schon gar nicht zugunsten des Käufers.
Wir kauften bei einem EU-Fahrzeughändler einen fabrikneuen FORD Fiesta 1.4 TCDI. Die Bestellung erfolgte in 11/2003, die Auslieferung - aufgrund zahlreicher Lieferverzögerungen - erst am 27.04.2004. Die hier diskutierte AGB-Klausel fehlte im Vertragswerk. Geliefert wurde der Wagen mit dem in der Modellreihe 2003 noch nicht verbauten AGR-System, welches nicht unerhebliche Steuervorteile brachte. Beim Modell 2004 fehlten jedoch die elektrisch verstellbaren Außenspiegel sowie die Nebelscheinwerfer. Wir einigten uns darauf, dass der Kaufpreis um 400 € reduziert wurde. Die Nebelscheinwerfer rüstete ich selbst nach, die Nachrüstung elektrischer Außenspiegel war technisch zu aufwendig und wirtschaftlich uninteressant.
Vielleicht für den ein oder anderen interessant, der wie ich durch VW-Verhandlung.de seine Ansprüche durchsetzen lässt und von der Kanzlei betreut wird.
https://www.gansel-rechtsanwaelte.de/.../...das-ausmass-eines-skandals
Zitat:
@SRV-Fan schrieb am 30. Januar 2018 um 18:35:42 Uhr:
Vielleicht für den ein oder anderen interessant, der wie ich durch VW-Verhandlung.de seine Ansprüche durchsetzen lässt und von der Kanzlei betreut wird.https://www.gansel-rechtsanwaelte.de/.../...das-ausmass-eines-skandals
"... Für Sie hat das den Vorteil, nur im Erfolgsfall ein faires Honorar in Form einer Beteiligung zahlen zu müssen. Diese Erfolgsbeteiligung beträgt 29 % (inkl. anfallender Steuern und Gebühren) von dem für Sie durch unsere Tätigkeit erzielten wirtschaftlichen Erfolg – maximal jedoch 2.900,00 Euro."
Welche Kosten entstehen denn, wenn die Klage gewonnen wird? Die Beklagte trägt doch dann die Anwaltskosten des Klägers. Wird trotzdem bzw. "zusätzlich" ein Erfolgshonorar berechnet?
@ Tiguan_MS
Ich denke, dass der Prozesskostenfinanzierer dann dennoch die 29% (maximal 2.900 €) einfordert, schließlich ist der Erfolgsfall dann eingetreten. Er hat ja auch das Risiko getragen, bei Misserfolg die Prozesskosten zahlen zu müssen.
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Hier mal ein Urteil zu einer erstinstanzlich erfolgreichen Nach- /Neulieferungsklage:
https://www.vw-schaden.de/.../...ndgericht_nuernberg_12_o_2076-17_.pdf
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 30. Januar 2018 um 16:26:29 Uhr:
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Januar 2018 um 08:29:26 Uhr:
@boomer68
Dieses Argument (Punkt 6 der Verkaufsbedingungen) wurde von einem Gericht abgelehnt. Wenn ich es finde, melde ich mich gerne nochmal dazu. Es ist vorteilhaft, auch die Gegenargumente zu kennen. Oder ist Dir das Urteil schon bekannt?Nicht nur ein Gericht, sondern "einige" Gerichte bewerten den Inhalt der AGB-Klausel als ein "einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers" für den Fall, dass der Hersteller zwischen der Bestellung und der Anfertigung des bestellten Fahrzeugs Ausstattungsveränderungen vornimmt, auf welche der Verkäufer keinen Einfluss hat.
Vielen Dank! Ich kannte dazu bisher nur ein Urteil, dass aber für den Kläger entschieden hat (LG Potsdam, 6 O 36/17, Rn 22). Als Betroffener finde ich die Begründung natürlich überzeugend ;-) Zumal wir direkt beim Hersteller gekauft hatten, also keinen irgendwie schützenswerten Händler dazwischen haben. Da muss ich mich nochmal einlesen...
Hier mal ein Beispiel (Streitwert 35.000 €) zu dem Kostenrisiko, wenn die Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen:
@boomer68
Schau mal in die Linkliste in meinem Blog:
https://www.motor-talk.de/blogs/volkswagen-abgasskandal
Bzw. direkt dort:
ADAC, Gerichtsentscheidungen (pro und contra VW):
https://www.adac.de/.../...rsicht-vw-abgasskandal-zu-ea189-motoren.pdf
Verkehrslexikon.de, Gerichtsentscheidungen sortiert nach Unterthemen:
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Autokauf_Schummelsoftware.php
=> Kein Anspruch auf Neufahrzeug:
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Autokauf_Schummelsoftware.php#60
Zitat:
@Tiguan_MS schrieb am 30. Januar 2018 um 19:49:52 Uhr:
Hier mal ein Urteil zu einer erstinstanzlich erfolgreichen Nach- /Neulieferungsklage:https://www.vw-schaden.de/.../...ndgericht_nuernberg_12_o_2076-17_.pdf
Und nochmal Danke! Ich würde im Prozess sowieso bestreiten, dass es sich bei einem Euro 6 um eine Mehrlieferung handelt. Das ist für mich schlicht und ergreifend ein Zulassungserfordernis, also gesetzlichen Anforderungen geschuldet. Vielleicht gefällt mir das geänderte Modell ja auch gar nicht? Was ich ich bei einer verspäteten Lieferung ja auch hinnehmen sollen, siehe der Ford.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Januar 2018 um 20:15:09 Uhr:
@boomer68
Schau mal in die Linkliste in meinem Blog:
https://www.motor-talk.de/blogs/volkswagen-abgasskandalBzw. direkt dort:
ADAC, Gerichtsentscheidungen (pro und contra VW):
https://www.adac.de/.../...rsicht-vw-abgasskandal-zu-ea189-motoren.pdfVerkehrslexikon.de, Gerichtsentscheidungen sortiert nach Unterthemen (ich weiß jetzt nicht, ob dort auch Klageabweisungen dabei sind):
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Autokauf_Schummelsoftware.php
Kenn ich natürlich! Aber wenn ich die alle im Volltext lesen will, muss ich meinen Job kündigen... Und außerdem bezahle ich dafür ja auch noch einen Anwalt.
😁
PS (eben oben editiert):
Kein Anspruch auf Neufahrzeug:
https://www.verkehrslexikon.de/Module/Autokauf_Schummelsoftware.php#60
LG Braunschweig v. 07.07.2017:
Hat der Käufer ein Kfz mit der sog. Schummelsoftware erworben, so erwächst ihm auch unter Beachtung des in den AGB des Verkäufers enthaltenen Konstruktionis-Änderungsvorbehalts kein Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs. Diese Klausel stellt rechtlich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers gem. § 315 Abs. 1 BGB dar, also eine einseitige Erweiterung der Rechte des Verkäufers bei gleichzeitiger Beschränkung des Rechtes des Käufers auf eine Billigkeitskontrolle.
LG Stuttgart v. 12.01.2018:
Da Fahrzeuge des Typs Skoda Octavia Combi 1.6 TDI der zweiten Generation seit Januar 2013 nicht mehr hergestellt werden und der Motortyp EA 189 1,6 TDI mit 77 kW (Motorkennung CAYC) auch nicht mehr gebaut wird, kann der Käfer eines wegen der seinerzeit eingebauten nach EU-Recht verbotenen Abschaltung der Abgas-Reinigung im Normalbetrieb nicht im Wege der Erfüllungsnachlieferung die Lieferung eines vergleichbaren Neufahrzeugs aus der aktuellen Baureihe des gleichen Fahrzeugtyps verlangen.
Über den "Käfer" (LG Stuttgart) schrieb ich hier im Thread bereits (schmunzelnd 😉), aber es ist ein anderes Argument als beim LG Braunschweig, welches ich in Erinnerung hatte als ich oben von (mindestens) einem Urteil sprach.
Was hältst Du vom Urteil aus Braunschweig?
Das war ich, und das Fahrzeug war ein VW Tiguan Track & Field 2.0 TDI von 2013. Das weiß der ADAC aber, schließlich habe ich ihm das komplette Urteil zugemailt.
Zitat:
@AlphaOmega schrieb am 30. Jan. 2018 um 20:19:49 Uhr:
LG Braunschweig, Urteil v. 07.07.2017 - 11 O 3672/1:Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem sog. "Abgasskandal" von der Beklagten die Lieferung eines Neufahrzeugs Zug-?um-?Zug gegen Rückgabe des ursprünglich erworbenen Fahrzeugs.Aufgrund eines am 04.02.2012 zwischen dem Kläger als Käufer und der Beklagten als Verkäuferin geschlossenen Kaufvertrages erwarb der Kläger einen PKW ... der damaligen Modellgeneration gegen Zahlung von 42.631,75 €. Der Kaufpreis wurde nachfolgend gezahlt, das Fahrzeug am 16.05.2012 an den Kläger ausgeliefert und zugelassen.
Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgte unter Einbeziehung folgender Klausel:
"6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden."
...
Mehr (inkl. Begründungen der Abweisung) unter dem o.g. Link.