Rechtliche Schritte gegen VW (Abgasskandal)

VW

Welche rechtlichen Schritte gibt es für den Endverbraucher sprich Kunden gegen VW bezüglich Abgasskandal?

Beste Antwort im Thema

Hallo zusammen!

Ich habe den Quote mal in Kurzform unten angefügt, damit man nicht 10 Seiten zurückblättern muss.

Hab' mich gerade eben spasseshalber auf der Seite für den VW-Vergleich angemeldet. Nach Eingabe meiner Post-Adresse und der FIN kam die folgenden Meldung:

Ansprüche zu diesem Fahrzeug abgetreten

Nach unseren Informationen hat der Rechtsdienstleister financialright GmbH (myRight) Ansprüche zu diesem Fahrzeug in einem anderen Klageverfahren geltend gemacht. Wir können daher nicht ausschließen, dass myRight Inhaber Ihrer Ansprüche ist. Wenn Sie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) Ihres Fahrzeugs korrekt eingegeben haben, können Sie für dieses Fahrzeug hier daher keinen Vergleich schließen. Nur wenn Sie Ihre Ansprüche nicht an myRight abgetreten haben sollten (oder bereits eine Rückabtretung vorliegt) und Sie auch sonst alle Voraussetzungen für einen Vergleich mit Volkswagen erfüllen, melden Sie sich bitte unter der Rufnummer +49 5361-3790506.

VW weiss also Bescheid :-)

Von MyRight immer noch keine Reaktion welche Kosten denen bisher mit meinem Fall entstanden sind, damit ich mich ggf. aus der Abtretung "herauskaufen" kann.

Zitat:

@Mupic99 schrieb am 20. März 2020 um 19:47:05 Uhr:



Zitat:

@68000a schrieb am 19. März 2020 um 19:19:36 Uhr:


...
Ich habe vor ca. 2 Wochen bei MyRight per EMail angefragt ob ich mich aus der Abtretungsvereinbarung mit MyRight irgendwie "herauskaufen" kann um das Angebot von VW annehmen zu können Bis dato noch keine Antwort.
...

...
Man kann also den Vergleich von VW gar nicht annehmen, weil nicht klar ist, wie viel Geld MyRight dann noch noch in Rechnung stellt. Ich bereure es jetzt bei MyRight dabei zu sein.
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Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Januar 2018 um 16:57:37 Uhr:


Danke! 🙂

Und das gilt nicht nur für das KBA, sondern auch für die örtliche Zulassungsstelle, richtig?

D.h., beim Empfang des Schreibens des KBA ohne Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) mit der Ankündigung, die Daten an die Zulassungsstelle zu geben, könnte man bereits Widerspruch gegen die Weitergabe an sich, aber auch dagegen einlegen, dass gar keine RBB enthalten war. Dasselbe wäre möglich beim Empfang der angekündigten Stilllegung durch die Zulassungsstelle. Richtig?

Die Rücknahme der Zulassung wäre bzw. ist ein VA - yes.

Bei sorgfältiger Prüfung könnte sich die Frage stellen, ob dem Fz-Halter gegen die Rücknahme der Typgenehmigung überhaupt ein Widerspruchsrecht zusteht, da er nicht Adressat des zurückgenommenen Verwaltungsakts war. Andererseits erzeugt die Rücknahme der Typgenehmigung auch Rechtswirkungen gegenüber dem Fz.-Halter. Jedoch wurde ihm der Erlass der Typgenehmigung nicht von der entscheidenden Behörde persönlich mitgeteilt. Müsste man sich mal etwas näher mit beschäftigen, ich denke aber, dass dem Halter gegen die Rücknahme der Typgenehmigung - mit dem Argument "nicht Adressat des Ausgangs-VA" - kein eigenes Widerspruchsrecht zustehen wird.

Die bloße Ankündigung, demnächst einen VA zu erlassen, hat keine Verwaltungsaktqualität und bedarf deshalb keiner Rechtsbehelfsbelehrung.

Aus dem Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich kein gesondertes Widerspruchsrecht des VA-Adressaten. Die Belehrung kann jederzeit nachgeholt werden. Erst mit dem späteren Zugehen der Belehrung fängt die Monatsfrist an zu laufen, sonst bleibt es bei der Jahres(widerspruchs)frist. Ohne die Belehrung erlangt der VA halt noch keine Bestandskraft, bleibt er weiterhin anfechtbar.

Der Feind kann ruhig mitlesen. Was hier allseits geschrieben wird, ist unter Insidern schon längst nichts Neues mehr.

Keine Sorge. Das braucht Jahre bis solche Standardschreiben umgestellt sind. ;-)

Wie immer - sehr informativ, Tiguan_MS. Danke! 🙂

LG Köln, 21.12.2017 - 2 O 137/17

Redaktionelle Zusammenfassung

:

Zitat:

Eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Die Unzumutbarkeit folgt unter anderem daraus, dass der Käufer wenig Anlass hat, der Entwicklerin des Softwareupdates, der Volkswagen AG, zu vertrauen, nachdem diese sowohl die Behörden als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge über Jahre hinweg systematisch irregeführt hat. Dieser Vertrauensverlust erfasst auch das Verhältnis des Käufers zum Verkäufer des Fahrzeugs, weil dieser für eine Nachbesserung auf das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate angewiesen ist.

Folgende Absätze aus dem Urteil fielen mir besonders auf (das ganze Urteil ist lesenswert):

Zitat:

4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht erforderlich. Eine Nacherfüllung kommt aus tatsächlichen Gründen nur in Gestalt der Nachbesserung durch ein Software-Update in Betracht. Ein Software-Update ist dem Kläger jedoch nicht zumutbar, § 440 S. 1 Var. 3 BGB. Die Unzumutbarkeit folgt aus den oben (Ziffer 3 b – d) genannten Gründen.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch im Rahmen der Unzumutbarkeit nicht Arglist der Beklagten zu 1 erforderlich, sondern es genügt, dass die Herstellerin arglistig gehandelt hat. § 440 S. 1 Var. 3 BGB geht weiter als § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, der eine Abwägung der beiderseitigen Interessen verlangt. § 440 S. 1 Var. 3 BGB erfasst darüber hinaus alle Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien erheblich gestört ist; dazu zählt auch ein Vertrauensverlust, der primär aus dem früheren Verhalten der Herstellerin folgt, aber auf das Verhältnis der Vertragsparteien durchschlägt. Dies wiederum ist vorliegend der Fall, weil die Nachbesserung zwar von der Beklagten zu 1 vorgenommen werden kann, aber nur unter Verwendung eines von der Herstellerin entwickelten Software-Updates.

Volltext des Urteils:

Justiz NRW

Schlagworte:
Abgasvorschriften; übliche Beschaffenheit; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung; Feststellungsinteresse bei Vermögensschäden

Normen:
ZPO § 256; BGB § 440 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2

Leitsätze:
  • Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.
  • Eine Feststellungsklage gegen die Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder körperlicher Schäden des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit von Vermögensschäden und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.
Tenor:
  1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 25.852,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/7 und die Beklagte zu 1 zu 6/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

PS:
M.E. (laienhafte Meinung) hätte man die Anträge (gerade gegen die Beklagte zu 2) geschickter stellen müssen, aber im Endeffekt bekommt der Kläger die Rückabwicklung - sofern das Urteil rechtskräftig wird - oder alternativ (davon gehe ich aus) ein gutes Vergleichsangebot seitens VW. Oder es geht noch zum OLG Köln...

Und wenn man es so sieht?

Durch den Verstoß gegen EG-Verordnung 715/2007 sind die durch das KBA erteilten Typgenehmigungen der betroffenen Fahrzeuge ja ungültig, die ungültigen Typgenehmigungen sind somit rechtswidrige Verwaltungsakte. Durch das sogenannte Software-Update, welches das Deveat Device löscht (ausbedatet) und die Motorsteuerung nun in einen Prüfstand nahen Modus versetzt, sollen (sic!) die Fahrzeuge die NEFZ-Grenzwerte erfüllen und somit nachträglich auch die Voraussetzungen für die Typgenehmigungen. Rechtswidrige Verwaltungsakte können allerdings nach § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen, zurückgenommen werden, es sei denn, der Verwaltungsakt wurde durch arglistige Täuschung erwirkt.

Wenn nun mancherorts - wie z.B. jüngst im Fall Deutsche See - geurteilt wird, es sei hinsichtlich der Beschaffenheit der Fahrzeuge gar nicht arglistig getäuscht worden, so können m.E. auch keine Stilllegungen ausgesprochen werden, die Typgenehmigungen haben Bestand, ein möglicherweise Motor schädigendes Software-Update ist zumindest rechtlich gar nicht erforderlich.

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Köstlich! 😁

Neues in der Chronik von

test.de

:

Zitat:

10.01.2018 Rund 180 000 VW-Käufer in der Schweiz sind ebenfalls vom VW-Skandal betroffen. Rund 2000 davon aus dem Westen der Alpenrepublik beteiligen sich jetzt über die Schweizer Verbraucher­schutz­organisation Fédération romande des consommateurs (FRC) an der MyRight-Klage gegen Volks­wagen. Die Rechte der Schweizer sollen wie die von rund 20 000 Deutschen über eine gesammelte Klageerhebung am Land­gericht Braun­schweig zur Geltung kommen. „Dieser erste zivilrecht­liche Prozess ist für uns extrem wichtig. Dies stellt einen echten Druck auf den VW-Konzern dar, der im Gegen­satz zu den in den Vereinigten Staaten getroffenen Vereinbarungen derzeit in Europa auf keine Forderungen von Verbrauchern eingeht“, sagt Sophie Michaud Gigon, Generalsekretärin der FRC.
Der FRC steht das Legal-Tech-Unternehmen myRight als Partner zur Seite. Die Schweizer Forderungen werden wie die vieler Deutscher Opfer des VW-Skandals über die Online-Platt­form myRight.de gebündelt. Die deutsche Nieder­lassung der US-amerikanischen Anwalts­kanzlei Haus­feld vertritt die Betroffenen vor Gericht. „Den Besitzern von Autos mit Betrugs­software steht auch in der Schweiz zivilrecht­licher Schaden­ersatz zu“, sagt Christopher Rother, Haus­felds Partner in Deutsch­land .
Interna­tional haben inzwischen mehr als 40 000 Kunden des VW-Konzerns ihre Ansprüche an myRight abge­treten. „Mit dieser Klage zeigen wir, dass Kunden in ganz Europa die Möglich­keit haben, ihre Interessen gegen den VW-Konzern durch­zusetzen“, sagt Jan-Eike Andresen, Leiter der Rechts­abteilung bei myRight. „Wir sind stolz darauf, als Partner von Verbraucher­verbänden unseren Beitrag dazu zu leisten, dass VW-Kunden europaweit ihr Recht bekommen“, ergänzt er.

Außerdem weitere Urteile bei test.de:

Land­gericht Osnabrück, Urteil vom 13.12.2017
Aktenzeichen: 2 O 862/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer, Lahr
Besonderheit: Das Land­gericht Osnabrück stellte fest, dass VW verpflichtet ist, dem Käufer eines VW Golf Plus 1.6 TDI Schaden­ersatz wegen vorsätzlicher sittenwid­riger Schädigung zu leisten hat.
Gleich­zeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kauf­preises abzüglich Nutzungs­entschädigung. Im Gegen­zug muss der Käufer den Wagen zurück­gegeben. Mehr dazu unten unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen Auto­händler“.
--
Besonderheit: Das Land­gericht Osnabrück verurteilte einen Händler dazu, den Kauf­preis für einen VW Golf Plus 1.6 TDI abzüglich einer auf der Grund­lage einer Gesamt­fahr­leistung von 300 000 Kilo­metern errechneten Nutzungs­entschädigung zu erstatten. Den Wagen hat der Käufer im Gegen­zug zurück­zugeben.
Gleich­zeitig stellte das Gericht fest, dass VW dem Käufer des Skandal­autos zum Schaden­ersatz verpflichtet ist. Mehr dazu oben unter „Zu Klagen von Auto­besitzern gegen die Volks­wagen AG“.
[neu 10.01.2017]

Land­gericht Krefeld, Urteil vom 06.12.2017
Aktenzeichen: 2 O 74/17 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Jordan Fuhr Meyer Rechtsanwälte, Bochum u. a.
Besonderheit: Das Gericht verurteilte VW zum Schaden­ersatz. Weiter Einzel­heiten in der Pressemitteilung der Kanzlei, „VW ist erwiesenermaßen unzuverlässig“.
[neu 10.01.2017]

Das gefällt mir "..., so die Pressemitteilung der Kanzlei". Und wer berichtet über die durchaus zahlreichen klageabweisenden Urteile und deren Begründungen? Jedenfalls nicht die Kanzleien. 😉

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 10. Januar 2018 um 17:12:10 Uhr:



Bei sorgfältiger Prüfung könnte sich die Frage stellen, ob dem Fz-Halter gegen die Rücknahme der Typgenehmigung überhaupt ein Widerspruchsrecht zusteht, da er nicht Adressat des zurückgenommenen Verwaltungsakts war. Andererseits erzeugt die Rücknahme der Typgenehmigung auch Rechtswirkungen gegenüber dem Fz.-Halter. Jedoch wurde ihm der Erlass der Typgenehmigung nicht von der entscheidenden Behörde persönlich mitgeteilt. Müsste man sich mal etwas näher mit beschäftigen, ich denke aber, dass dem Halter gegen die Rücknahme der Typgenehmigung - mit dem Argument "nicht Adressat des Ausgangs-VA" - kein eigenes Widerspruchsrecht zustehen wird.

Die bloße Ankündigung, demnächst einen VA zu erlassen, hat keine Verwaltungsaktqualität und bedarf deshalb keiner Rechtsbehelfsbelehrung.

Genau, das Schreiben das KBA ist eher kein Verwaltungsakt. Man kann mit einem Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten vielleicht Zeit gewinnen, aber mehr auch nicht.

Und jetzt muss man genau unterscheiden:

  • Nur das KBA kann die Typgenehmigung(en) widerrufen. Hat es aber nicht, sondern hierzu Auflagen erteilt (nämlich das Softwareupdate).
  • Die Zulassungsstelle kann den Betrieb des einzelnen Fahrzeugs untersagen, wenn es der Typgenehmigung nicht entspricht, also zum Beispiel wenn das Softwareupdate fehlt. Das ist im Grunde nicht anderes als bei unerlaubten Umbauten oder fehlender HU.

Zitat:

@Flaherty schrieb am 10. Januar 2018 um 17:27:17 Uhr:


Und wenn man es so sieht?

Durch den Verstoß gegen EG-Verordnung 715/2007 sind die durch das KBA erteilten Typgenehmigungen der betroffenen Fahrzeuge ja ungültig, die ungültigen Typgenehmigungen sind somit rechtswidrige Verwaltungsakte.

Mag sein, aber ein rechtswidriger VA ist "nicht nichtig". D.h., er ist solange gültig, bis er aufgehoben wird. Und das ist aus verschiedenen Gründen absehbar nicht zu erwarten.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 10. Januar 2018 um 20:48:35 Uhr:


Das gefällt mir "..., so die Pressemitteilung der Kanzlei". Und wer berichtet über die durchaus zahlreichen klageabweisenden Urteile und deren Begründungen? Jedenfalls nicht die Kanzleien. 😉

Nein, natürlich nicht. Aber was genau erstaunt (oder irritiert) Dich daran? 😉

Nicht, dass Du oder sonst jemand mich missversteht:

Ich mache keine Werbung für Kanzleien, wenn ich Links auf deren Webseiten oder Pressemitteilungen hier erwähne (teils sind die ja in den Hinweisen von test.de enthalten), sondern sehe sie ganz schlicht als Info-Quelle. Ob diese oder jene Kanzlei für jemanden geeignet ist, muss jeder selbst herausfinden, und es gibt ja tausende andere, die hier gar nicht auftauchen.

Dass Kanzleien, welche hauptsächlich Kläger gegen VW vertreten, nur positive Urteile darstellen, ist klar.

Ich habe mir eine Datenbank über alle mir bekannt gewordenen Entscheidungen in Sachen VW angelegt, und zwar unabhängig davon, ob für oder gegen VW. Erstere enthalten auch sehr wichtige Infos für Kläger. Man sollte nicht nur die "schönen" Urteile kennen, wenn man sich prinzipiell dafür interessiert. Das wäre einseitig.

Es gehen zahlreiche Klagen gegen die Autohändler, aus verschiedenen Gründen, verloren. Seit die Gerichte jedoch zunehmend auf den Trichter kommen, dass die sekundäre Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liegt, werden die Klagen gegen VW zunehmend gewonnen, es sei denn, der Kläger hat zur Täuschung durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu wenig "Konkretes" geschrieben und das durchaus erlangbare Wissen nicht vorgetragen. In diesem Bereich gibt es erhebliche Mängel, die klägerseits, zur Erhöhung der Erfolgsaussicht der Klage, noch unbedingt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beseitigt werden müssen.

Zitat:

@Tiguan_MS schrieb am 10. Jan. 2018 um 21:31:59 Uhr:


... es sei denn, der Kläger hat zur Täuschung durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter zu wenig "Konkretes" vorgetragen und das durchaus erlangbare Wissen nicht selbst offengelegt.

Wen meinst Du mit "verfassungsmäßig berufenen Vertreter"?

Und was mit "das durchaus erlangbare Wissen"?
Z.B. Hinweise aus den Medien über Aussagen eines inzwischen in den USA inhaftierten und von VW fristlos entlassenen Mitarbeiters, welcher den Vorstand beschuldigt hat, von den Manipulationen zumindest gewusst und diese nicht verhindert zu haben?
Oder das Argument, dass ein so groß angelegter Betrug bzw. so viele manipulierte Motorsteuergeräte von Bosch ohne die vom obersten VW-Management abgesegneten Budgets unmöglich hätten bestellt/geliefert werden können?

Zitat:

@boomer68 schrieb am 10. Jan. 2018 um 21:15:06 Uhr:


• Nur das KBA kann die Typgenehmigung(en) widerrufen. Hat es aber nicht, sondern hierzu Auflagen erteilt (nämlich das Softwareupdate).

• Die Zulassungsstelle kann den Betrieb des einzelnen Fahrzeugs untersagen, wenn es der Typgenehmigung nicht entspricht, also zum Beispiel wenn das Softwareupdate fehlt. Das ist im Grunde nicht anderes als bei unerlaubten Umbauten oder fehlender HU.

Das verstehe ich so, dass es keine gesetzliche Grundlage für die örtlichen Zulassungsstellen gibt, Fahrzeuge ohne Update stillzulegen. Oder ist meine laienhafte Sichtweise falsch?

.

Zitat:

@boomer68 schrieb am 10. Jan. 2018 um 21:15:06 Uhr:



Zitat:

@Flaherty schrieb am 10. Januar 2018 um 17:27:17 Uhr:
Und wenn man es so sieht?

Durch den Verstoß gegen EG-Verordnung 715/2007 sind die durch das KBA erteilten Typgenehmigungen der betroffenen Fahrzeuge ja ungültig, die ungültigen Typgenehmigungen sind somit rechtswidrige Verwaltungsakte.


Mag sein, aber ein rechtswidriger VA ist "nicht nichtig". D.h., er ist solange gültig, bis er aufgehoben wird. Und das ist aus verschiedenen Gründen absehbar nicht zu erwarten.

Wer kann den aufheben? Wer könnte eine Aufhebung gerichtlich erstreiten?

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Januar 2018 um 22:07:50 Uhr:



Das verstehe ich so, dass es keine gesetzliche Grundlage für die örtlichen Zulassungsstellen gibt, Fahrzeuge ohne Update stillzulegen. Oder ist meine laienhafte Sichtweise falsch?

Doch, die gibt es: § 5 FZV.

Zitat:

@AlphaOmega schrieb am 10. Januar 2018 um 22:07:50 Uhr:



Wer kann den aufgeben? Wer könnte eine Aufhebung gerichtlich erstreiten?

Jemand mit Klagebefugnis. Das hatten wir auch schon mal; steht irgendwo weiter oben. Die DUH ist an genau diesem Punkt gescheitert. Die wollten Klagebefugnis als Verbraucherschutzverband geltend machen.

Kann sein, dass man (spätestens) als Halter eines stillgelegten Fahrzeuges klagebefugt wird. Denn dann ist man ja ziemlich konkret in seinen öffentlich-rechtlichen Interessen betroffen, § 42 Abs 2 VwGO.

Danke, dann hatte ich Deinen Beitrag wohl missverstanden:

Zitat:

@boomer68 schrieb am 10. Jan. 2018 um 21:15:06 Uhr:


Genau, das Schreiben das KBA ist eher kein Verwaltungsakt. Man kann mit einem Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten vielleicht Zeit gewinnen, aber mehr auch nicht.

Und jetzt muss man genau unterscheiden:

• Nur das KBA kann die Typgenehmigung(en) widerrufen. Hat es aber nicht, sondern hierzu Auflagen erteilt (nämlich das Softwareupdate).

• Die Zulassungsstelle kann den Betrieb des einzelnen Fahrzeugs untersagen, wenn es der Typgenehmigung nicht entspricht, also zum Beispiel wenn das Softwareupdate fehlt. Das ist im Grunde nicht anderes als bei unerlaubten Umbauten oder fehlender HU.

"genau unterscheiden" hatte ich wohl dann missverstanden, dass das eine das andere ausschließt. Sorry, bin heute nicht ganz fit, mir brummt der Kopf.

Gute N8 allerseits!

Es gibt Medienberichte über Entscheidungsträger in Deutschland. Die Behauptung, DIESE Person(en) hätten die Entscheidung zumindest mitgetragen, muss schriftlich aufgestellt werden und plausibel sein.

Die örtlich zuständige Zulassungsstelle kann die Zulassung zurücknehmen, wenn ihr bekannt wird, dass die Typgenehmigung zu Unrecht erteilt worden ist und sich der Halter der Herstellung des rechtmäßigen Zustands (hartnäckig 🙂) widersetzt.

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