rechtliche Fragen zur Gewährleistung
Hallo...
ich habe zur Zeit etwas Stress wegen unserem neuen Auto...
Undzwar haben wir letzten Monat bei einem BMW Händler einen e36 323i Bj. 97 gekauft.
Im Vertrag steht aufgeführt: keine Garantie, keine Inspektion.
Nun haben wir schon einige Probleme mit dem Auto gehabt, weshalb es schon oft in die Werkstatt musste... und es gibt immer noch einige Mängel.
Zu diesen Mängeln gehört unter anderem, dass die hinteren Reifen komplett abgefahren, die vorderen Bremsschläuche porös und die Gummis an den hinteren Stoßdämpfern kaputt waren. Außerdem besteht ein quietschen in der Lenkung was bis jetzt noch nicht behoben werden konnte... und die Klimaanlage macht auch merkwürdige Geräusche...
Nun habe ich mich etwas schlau gelesen und es scheint mir so, dass wir eigentlich durch die gesetzliche Gewährleistung einige Kosten von dem BMW Händler rückerstattet bekommen müssten.
Was vielleicht auch eine Rolle spielt, wir haben das Auto über unsere Firma erworben.
Nun würde mich interessieren ob wir eine Chance haben die Kosten erstattet zu bekommen, oder es nicht möglich ist.
Habe schon eine eMail an den Verkäufer geschickt, doch bis jetzt keine Reaktion erhalten.
Vielen Dank für jeden Tipp!
38 Antworten
Also das die Reigen abgefahren sind, gehört sicher nicht mit zur Gewährleistungspflicht.
Und wenn im Vertrag steht, dass Garantie ausgeschlossen ist, dann hast du schlechte Chancen!
Zitat:
Original geschrieben von JackJones_HB
Und wenn im Vertrag steht, dass Garantie ausgeschlossen ist, dann hast du schlechte Chancen!
stimmt so nicht. hätte er es privat gekauft, wäre diese klausel unwirksam. da er es aber über die firma gekauft hat, kann der händler tatäschliche jegliche gewährleistung ausschliessen. da kann ich nur sagen: selber schuld. wenn man beim autokauf nicht mal merkt, dass die reifen abgefahren sind, dann weiss ich auch nicht mehr... 🙄
aber Garantie und Gewährleistung sind doch zwei verschiedene Dinge...
Im Kaufvertrag sind die ganzen Mängel schließlich nicht aufgeführt, und auch so wurde mir da nichts von gesagt
@urbi
was stimmt daran nicht? Von Händler zu Händler... meine Aussage ist richtig, das der Käufer (er) schlechte Chancen hat.
Und ich denke der wurde so "verkauft wie gesehen". Steht im Vertrag noch irgendwas drin?
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Zitat:
Original geschrieben von bigurbi
stimmt so nicht. hätte er es privat gekauft, wäre diese klausel unwirksam. da er es aber über die firma gekauft hat, kann der händler tatäschliche jegliche gewährleistung ausschliessen. da kann ich nur sagen: selber schuld. wenn man beim autokauf nicht mal merkt, dass die reifen abgefahren sind, dann weiss ich auch nicht mehr... 🙄
Hey,
dem kann ich nur zustimmen, wenn ich mir ein Auto ohne Garantie kaufe, lass ich es beim TÜV wenigstens mal durchsehen aber so hast du die Katze im Sack gekauft und da kann ich nur sagen selbst schuld!!!
Gruß Alex
nun ja, das Auto hat einen guten Eindruck gemacht und der Verkäufer hat versichert das es keine Probleme gibt.
Die Reifen waren einseitig abgefahren, so auf einen Blick hab ich es nicht gesehen...
Leider etwas naiv, aber darum geht es nicht...
Hallo,
ein Händler kann die Sachmängelhaftung nicht ausschließen! Hab mal auf die Schnelle etwas Lesestoff gesucht :
Interessante Urteile :
Vorschaltung einer Privatperson entbindet einen Gebrauchtwagenhändler nicht von seiner Sachmängelhaftung
Seit dem 01.01.2002 darf ein Gebrauchtwagenhändler die Sachmängelhaftung nicht mehr vertraglich ausschließen, sofern er an einen privaten Verbraucher verkauft. Die Praxis zeigt, dass mit vielen Tricks versucht wird, die Haftung zu unterlaufen, obwohl das Gesetz jegliche Umgehung verbietet. Eine Privatperson im Gegensatz zum Unternehmer kann die Sachmängelhaftung durch den kurzen Zusatz im Vertrag "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" ausschließen. Trickreich ist daher die Idee, im Kaufvertrag als Verkäufer eine Privatperson zu benennen, bspw. einen nahen Verwandten oder Bekannten des Händlers, die dann die Sachmängelhaftung ausschließt. Diesem Weg der Umgehung der Sachmängelhaftung ist das AG Bonn mit Entscheidung vom 04.06.2003 (Az. 7 C 19/03; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC "ADAJUR" DokNr. 54089) entgegen getreten. Der Kläger hatte sich aufgrund eines Internetangebotes eines Gebrauchtwagenhändlers zum Kauf eines Fahrzeugs entschieden. Im Kaufvertrag wurde dann aber nicht der Händler als Verkäufer eingetragen, sondern eine Privatperson, die die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat. Nachdem der Käufer aber feststellte, dass das Fahrzeug zum einen bereits einen Totalschaden hatte und zum anderen der Tachostand manipuliert wurde, verklagte er den Gebrauchtwagenhändler und nicht den im Kaufvertrag benannten privaten Verkäufer auf Rückgabe des Fahrzeugs und Schadenersatz. Die Richterin entschied, dass die Klage gegen den "richtigen" Verkäufer gerichtet wurde und gab der Klage statt. Begründet wird die Entscheidung mit der Tatsache, dass im Internetausdruck der Händler als Kontaktadresse angegeben wird und damit bereits suggeriert wird, eine professionelle Autovertriebsfirma verkaufe das Fahrzeug. Außerdem konnte eine Ankaufsquittung vorgelegt werden, die den Händler als vorherigen Käufer des Fahrzeugs auswies. Schließlich ergab sich aus einer Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU), dass der Händler die AU in Auftrag gegeben hatte.
AG Bonn vom 04.06.2004
Beweislastumkehr gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf!
Seit dem 1. Januar 2002 Jahren haften Gebrauchtwagenhändler ein Jahr lang für Mängel am verkauften Fahrzeug, die schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Der Verbraucher kann im Falle eines Mangels kostenlose Reparatur verlangen und wenn diese nach zwei Versuchen erfolglos bleibt, vom Vertrag zurücktreten. Strittig war jedoch, wer beweisen muss, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Denn im Gesetz steht, dass zugunsten des Verbrauchers die ersten sechs Monate nach dem Kauf vermutet wird, der Mangel habe schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Vereinzelt wurde jedoch behauptet, diese sogenannte Beweislastumkehr würde für gebrauchte Sachen nicht gelten. Das Oberlandesgericht Köln hat hier mit Urteil vom 11. November 2003 (Az. 22 U 88/03, veröffentlicht in der ADAC-Urteilsdatenbank „ADAJUR“, DokNr. 56588) Klarheit geschaffen und entschieden, dass die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers auch beim Gebrauchtwagenkauf gilt. Geklagt hatte der Käufer eines 10 Jahre alten Porsche mit 122.000 km Laufleistung. Einen Tag nach der Übergabe und gerade mal 700 gefahrenen Kilometern war er mit einem kapitalen Motorschaden liegengeblieben. Deshalb wollte er vom Vertrag zurücktreten und den Porsche gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte dies unter Berufung auf die Beweislast. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Mangel, der zum Motorschaden führte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe vorgelegen haben musste. Da der Händler das Gegenteil nicht beweisen konnte, entschied das Gericht zugunsten des Verbrauchers.
OLG Köln vom 11.11.2003
Gebrauchtwagenkauf - Händler-Klausel „ohne Garantie“ ist unwirksam
Geleimt fühlte sich ein Gebrauchtwagenkäufer aus dem Raum Dessau: Sein frisch erworbener „Gebrauchter“ war schon nach 200 km Laufleistung schrottreif. Stoßdämpfer und Querlenker hatten versagt. Als er daraufhin den Kaufpreis zurück verlangte, lehnte der Händler dies ab mit der Begründung, er habe das Fahrzeug schließlich „ohne Garantie“ verkauft. Deshalb wandte sich der Käufer an das Landgericht Dessau (Beschluss vom 23.12.2002, Az. 7 T 542/02, veröffentlicht in der Rechtszeitschrift des ADAC, DAR 2003, Seite 119), um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises zu erhalten. Die Richter gaben dem Käufer dahingehend Recht, dass die Klausel „ohne Garantie“ nicht zu einem Ausschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Sachmängelhaftung führt. So eine Klausel ist seit dem 1.1.2002 unwirksam, wenn es sich bei dem Geschäft um einen sogenannten „Verbrauchsgüterkauf“ handelt. Ein solcher liegt vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft, wie hier von einem gewerblichen Fahrzeughändler. Für den Gebrauchtwagenkäufer aus Dessau jedoch blieb die Sache dennoch ohne Erfolg. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufes bereits 13 Jahre alt war und eine Laufleistung von rund 122.000 Kilometern vorwies, lehnten die Richter eine Haftung des Verkäufers ab. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Defekte an Stoßdämpfer und Querlenker nicht über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehen und daher als natürlicher Verschleiß und nicht als Mangel im Rechtssinne zu werten seien. Auch die Vorinstanz hatte den Prozesskostenhilfean-trag bereits mit den Worten abgelehnt, ein verständiger Käufer müsse von einer erheblichen Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs ausgehen, das er zum Schrottwert von 600 Euro kauft.
LG Dessau vom 23.12.2002
Bastlerfahrzeug“ kein Freibrief für Gebrauchtwagenhändler! Bezeichnung eines Gebrauchtfahrzeugs als „Bastlerfahrzeug“ beschränkt Sachmangelrechte
Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler dem Verbraucher für Mängel eines verkauften Gebrauchten. Vom Gesetz her beträgt die Haftung zwei Jahre, die Frist darf jedoch vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Diese Möglichkeit nutzen die meisten Händler, so dass üblicherweise ein Jahr Sachmängelhaftung für gebrauchte Fahrzeuge besteht. Nicht umfasst von dieser Haftung sind lediglich klassische Verschleißmängel, mit denen entsprechend des Fahrzeugalters und der Laufleistung regelmäßig zu rechnen ist (z.B. Bremsbeläge). Viele Händler versuchen, dieser Haftung zu entgehen, indem sie (oft noch relativ neue) Gebraucht-Fahrzeuge im Kaufvertrag als mangelhaft bezeichnen durch Beschreibungen wie „Fehler in allen Teilen“, „Schrottfahrzeug“, „zum Ausschlachten“ oder „Bastlerfahrzeug“. Damit soll bei späteren Mängel-Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann. Dieser Vorgehensweise hat das Amtsgericht Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC „ADAJUR“ DokNr. 53086) einen Riegel vorgeschoben und im Falle eines „Bastlerfahrzeuges“ entschieden, dass es sich bei einer solchen Formulierung um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte.
@steffenxx
Alles korrekt. Nur handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Geschäft zwischen einem Händler und einer Privatperson, sondern um ein Geschäft zwischen zwei Firmen. Und solche Fälle sind im europäischen Gewährleistungsrecht ausdrücklich ausgenommen.
Sorry,
hab ich glatt überlesen, dass er nicht als Privatkäufer aufgetreten ist, dann sieht es wohl schlecht für ihn (seine Firma) aus.
LG STeffen
Was glaubt ihr, warum bei jedem dritten Schnäppchen bei mobile.de steht: Verkauf nur an HÄNDLER oder für Export???
Ganz schlechte Karten für den Käufer!
Gruß Christian
das verstehe ich einfach nicht... es wird doch gesetztlich klar unterschieden zwischen Garantie und Gewährleistung... aber lediglich die Garantie wurde ausgeschlossen...
Warum gibt es denn dann auch keine Gewährleistung?
Zitat:
Original geschrieben von JackJones_HB
@urbi
was stimmt daran nicht? Von Händler zu Händler...
in dem fall war deine aussage natürlich korrekt. ich wusste nur nicht, ob du das allgemein meintest oder auf diesen speziellen fall bezogen, deshalb hab ich das ergänzt..