Q6 e-tron (2022/2023): Allgemeine Diskussion

Audi Q6 GF (2024)

Es handelt sich hier um den Nachfolger des aktuellen Audi e-tron.

Laut dem aktuellen AMS-Artikel wird der Q6 e-tron ein halbes Jahr nach dem elektrischen Nachfolger des Porsche Macan erscheinen. Heißt Vorstellung wohl in der zweiten Jahreshälfte 2022, Marktstart aber vielleicht erst 2023. Beide stehen auf der neuen Plattform PPE (Premium Plattform Electric). Der Name muss zwar noch rechtlich geklärt werden, ich rechne aber nicht damit, dass der Wagen als Q5 e-tron auf den Markt kommt.

Quelle:
https://www.auto-motor-und-sport.de/.../

Bisher ist zwar nicht von zwei Bauformen die Rede, ich rechne aber erneut mit einem klassischen SUV-Design und einem Sportback. Laut einem älteren Artikel der AutoBild ist hier nicht nur mit einem SQ6 e-tron, sondern auch einem RS Q6 e-tron zu rechnen.

Videobeitrag der AutoBild:
https://www.autobild.de/.../...g-motor-ps-reichweite-kwh-15209215.html (AutoBild-Quelle)
https://www.youtube.com/watch?v=KFvxn0uUO-M (YouTube-Quelle)

Beste Antwort im Thema

Hmmm immer dicke SUVs. Ich hätte gerne einen A4 oder A6 Etron. Aber das ist OT.

4789 weitere Antworten
4789 Antworten

Zitat:

Dir 0,25% Versteuerung wird von 70k auf 95k angehoben.

Die 0,25% gilt genau ab wann? Ab dem 01.01. oder im Laufe des nächsten Jahres? Und ist das schon zu 100% sicher? Ich werde den Q6 auch erst ab Oktober bestellen können und frage mich, ob ich ihn mit 0,5% oder 0,25% versteuern muss.

Ist vom Bundeskabinett beschlossen und deswegen sicher. Zu wann steht aber noch nicht fest. Es wird mit spätestens 1.1. gerechnet.
Relevant zur Versteuerung ist nicht das Bestelldatum, sondern das Datum der Auslieferung.

Zitat:

@babaganuush22 schrieb am 26. Juli 2024 um 18:52:37 Uhr:



Zitat:

Dir 0,25% Versteuerung wird von 70k auf 95k angehoben.

Die 0,25% gilt genau ab wann? Ab dem 01.01. oder im Laufe des nächsten Jahres? Und ist das schon zu 100% sicher? Ich werde den Q6 auch erst ab Oktober bestellen können und frage mich, ob ich ihn mit 0,5% oder 0,25% versteuern muss.

Angeblich rückwirkend zum Juli 2024, wenn der Bundestag zustimmt.

Es gehen sogar Gerüchte um, dass die 0,25 ab 1.7.24 rückwirkend gelten sollen. Aber nichts genaues weiß man noch nicht;-)

Ähnliche Themen

Rückwirkende Änderungen finde ich immer maximal ärgerlich.

Gut es ist jammern auf höherem Niveau, aber mit 0,25% hätte ich mich eventuell anders entschieden?

Hat jemand die Quelle dazu? Ich glaube das wird mit der rückwirkend zum 1. Juli geltenden vergünstigten Abschreibung verwechselt bzw. fälschlicherweise in einen Topf geworfen.

Bruttolistenpreis ist relevant vom Tag der Zulassung aber Steuersätze gelten normalerweise ab einem Zeitraum X, egal ob rückwirkend oder in der Zukunft. Glaube kaum, dass das am Datum der Zulassung hängt.

Vorsichtig mit vermuteten Fakten. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen und es ist zustimmungspflichtig im Bundesrat. Da ist noch Potenzial für Änderungen. Im letzten Anlauf wurden die Grenzen auch nochmal im letzten Moment geändert. 😉

Rückwirkend zum 1.7. war bisher immer nur die Sonderabschreibung, wo stand denn, dass dies ggfs. auch für die Anhebung der Versteuerungsgrenze gilt?

Zitat:

@PhiMinga schrieb am 26. Juli 2024 um 19:28:47 Uhr:


Bruttolistenpreis ist relevant vom Tag der Zulassung aber Steuersätze gelten normalerweise ab einem Zeitraum X, egal ob rückwirkend oder in der Zukunft. Glaube kaum, dass das am Datum der Zulassung hängt.

Das wäre eine erstmalige Geschichte, wenn man den Tag der Zulassung als Referenz für die Änderung über den Steuersatz machen würde. In der Regel gibt es einen Tag der Erstbesteuerung ab der das gilt für ab dann zugelassene Fahrzeuge und dann immer der BLP am Tag der Fahrzeugüberlassung, idR. Erstzulassung.

[Politische Stammtischparolen von MOTOR-TALK entfernt.]

[Politische Stammtischparolen von MOTOR-TALK entfernt.]

[Politische Stammtischparolen von MOTOR-TALK entfernt.]

Zitat:

@StefanLi schrieb am 26. Juli 2024 um 20:15:00 Uhr:



Zitat:

@PhiMinga schrieb am 26. Juli 2024 um 19:28:47 Uhr:


Bruttolistenpreis ist relevant vom Tag der Zulassung aber Steuersätze gelten normalerweise ab einem Zeitraum X, egal ob rückwirkend oder in der Zukunft. Glaube kaum, dass das am Datum der Zulassung hängt.

Das wäre eine erstmalige Geschichte, wenn man den Tag der Zulassung als Referenz für die Änderung über den Steuersatz machen würde. In der Regel gibt es einen Tag der Erstbesteuerung ab der das gilt für ab dann zugelassene Fahrzeuge und dann immer der BLP am Tag der Fahrzeugüberlassung, idR. Erstzulassung.

Ich glaube wir meinen das Gleiche.

Zitat:

@PhiMinga schrieb am 26. Juli 2024 um 20:48:28 Uhr:


Ich glaube wir meinen das Gleiche.

Ja.

Deine Antwort
Ähnliche Themen