OSRAM Night Breaker LED

In Kürze erscheinen die neuen OSRAM Night Breaker LED als Nachrüstsatz der Halogenscheinwerfer für ausgewählte Fahrzeuge.

Damit ist es möglich, aktuelles Licht in älteren Fahrzeugen zu bekommen.

Ich sehe dies als ein großen und richtigen Schritt in Richtung Sicherheit.

Wir fahren zwei Fahrzeuge mit adaptiven LED- Scheinwerfern und eines mit Halogen, die Qualität und Quantität der Lichtausbeute unterscheiden sich deutlich.

Es werden vermutlich deutlich mehr LED- Sets verkauft als OSRAM Modelle freigegebenen hat.

Erleuchtende Grüße vom Armani-Biker...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 2. Oktober 2020 um 15:36:05 Uhr:


Und die Lebensdauer ist mit 2500 Std. Auch nicht hoch.

Otto-Normal-Fahrer hat ne Durchschnittsgeschwindigkeit von 50km/h. Das bedeutet also eine Lebensdauer von rund 125.000km. Das nennst Du "nicht hoch"? Wenn man ~20.000km im Jahr fährt sind das immerhin über 6 Jahre (ausgehend davon, das man dauerhaft mit Licht fährt). Jetzt noch davon ausgegangen, das man nur 20% der Fahrzeit mit Licht fährt, wären das 30 Jahre. Bei ner Lebensdauer von 2500 Stunden kannst Du davon ausgehen, dass die LEDs das Auto überleben werden.

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Das habe ich mal mit nachgerüsteten Hella Nebelscheinwerfern gemacht. SW o.F, Dose mattschwarz rausgeholt und drüber gegangen - keine Lampen, kein Mangel.Dasvist aber auch schon über 30 Jahre her.

Ich muss im Auto doch keine Kompatibilitätsliste mitführen, sondern maßgebend ist doch nur die AGB K1821. Hier bedeutet Zi. 1, dass ich unter 5 möglichen H7 LED‘s von Osram wählen darf, habe die Smart (SM) daraufhin als lichtstärkste genommen. Lastwiderstände sind dort lediglich aufgeführt und alle genehmigt nach dem Motto, einer wird wohl passen, damit der Can-Bus Ruhe gibt und der HU-Prüfer ebenso.

Das Gutachten gehört zur ABG, dort ist der Verwendungsbereich festgelegt. Steht auch so in der ABG.

Die Auflage 1) beschränkt den Verwendungsbereich auf Fahrzeuge ohne Ausfallerkennung. Für andere Fahrzeuge gilt die ABG nicht.

Und wo finde ich das Gutachten?

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Das Gutachten gehört zu zur ABG (dort als "beiliegend" bezeichnet).

Wörtlich steht in der ABG (ich habe jetzt nicht recherchiert um welchen Nachtrag es geht, deshalb aus der Grundgenehmigung zitiert):

Die Austauschlichtquelle H7-LED, Typ H7-LED, darf nur zur Verwendung gemäß Anlage 1 zum Prüfbericht Nr. 20-00014-CM-GBM-00 vom 21.08.2020 unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
Im Übrigen gelten die im beiliegenden Prüfbericht nebst Anlagen der TÜV SÜD Auto Service GmbH, München, vom 21.08.2020 festgehaltenen Angaben.
Der Fahrzeugführer hat den Abdruck der Allgemeinen Bauartgenehmigung mitzuführen.

Ohne die zum Gutachten gehörende Anlage mit dem Verwendungsbereich ist das Mitführen der ABG sinnlos, denn dann kann die Kontrollperson weder die Einhaltung des Verwendungsbereichs noch etwaiger Auflagen kontrollieren.

Ich glaube, wir reden völlig aneinander vorbei. Die Kompatibilitätsliste ist von Osram und nicht vom KBA, also rechtlich gar nicht bindend. Lt. aktueller Nr. des Prüfberichts 20-00014-CM-GBM-22 steht in der Anlage auf S.29 die Ziffer 1 und bedeutet lt. S.7 der AGB, dass ich unter 5 verschiedenen H7 wählen darf.

Es gibt doch aber nur die ABG mit gefühlt 70 Seiten , es gibt kein weiteres Gutachten oder Anlage . Alles ist in der abg zusammen gefasst

Zitat:
@FTCK schrieb am 30. Juni 2025 um 11:33:46 Uhr:
Ich glaube, wir reden völlig aneinander vorbei.

das kommt schonmal vor in Foren 😉

Die Kompatibilitätsliste ist von Osram und nicht vom KBA, also rechtlich gar nicht bindend.

das was Osram im Internet schreibt hat straßenverkehrsrechtlich keine Bedeutung, stimmt

Lt. aktueller Nr. des Prüfberichts 20-00014-CM-GBM-22

OK, wir reden also über den Nachtrag 22 der ABE...

steht in der Anlage auf S.29 die Ziffer 1 und bedeutet lt. S.7 der AGB, dass ich unter 5 verschiedenen H7 wählen darf.

....dummerweise habe ich zum Nachtrag 22 den Prüfbericht nicht in der Datenbank 😔

Ich kann mich deswegen nur auf den Nachtrag 21 beziehen, der ist frei im Internet erreichbar.

Dort findet sich auf Seite 7 des Prüfberichts eine Aufstellung der verschiedenen Varianten des Genehmigungsobjektes. Tatsächlich sind dort für die Schlüsselzahl 1 an erster Stelle fünf verschiedene (wahlweise) Lichtquellen aufgeführt.

Dann findet sich der Transit auf der Seite 28. Dort ist als Variante die "100" angegeben. Das bedeutet, es darf eine der o.g. fünf Lichtquellen wahlweise verwendet werden (die 1 an erster Stelle), ohne Adapter (die 0 an zweiter Stelle) und ohne Lastwiderstand (die 0 an dritter Stelle). Das ist aber nicht die Spalte, auf die ich mich beziehe! Direkt daneben in der Spalte "Auflagen/Hinweise" findet sich die 1) und je nach genauem Fahrzeugmodell auch noch die 5) oder 3). Diese 1) ist auf Seite 49 des Prüfberichts erläutert und bedeutet eben "anzuwenden bei Fahrzeugen ohne Funktionsausfallerkennung für Abblendlicht bzw. Fernlicht"

Zur Verdeutlichung habe ich die entsprechenden Stellen markiert und hänge die Bilder an.

Seite 28
Seite 49
Seite 7

Geh mal auf meinen Link vom 28.6. um 19.13h. Dort findest du die aktuelle Auflage 22. Erstaunlich, dass ich da weiter gekommen bin wie ihr Insider. Gebe aber zu, dass die Seite nicht einfach zu finden ist und ich auch mehrere Tage benötigt habe, sie wieder aufzufinden.

Es ist mir inzwischen auch völlig egal, wie die Diskussion um die Lampenerkennung hierzu ausgeht. Ich halte das für einen behördlichen geistigen Dünnschiss.

2 Vorfälle waren verantwortlich für die Aufrüstung in LED. Zum einen ein Wildunfall, den ich vermutlich mit besserem Licht hätte abwenden können. Zum 2. der Besuch eines Kfz-Sachverständigen für die Schadensaufnahme. Er erklärte mir, dass er als Zweitauto auch genau dieses Modell fährt und wegen der fehlenden Lichtleistung schon vor 5 Jahren auf H7 umgerüstet hätte.

Meine erste Maßnahme war, eine Osram Lightbar mit ECE, 5.500 lm und 440m Reichweite zu verbauen. Die habe ich auch verbotenerweise in Ortschaften benutzt. Wenn ich von der Rennleitung erwischt worden wäre, hätte ich gerne immer wieder die fälligen 15€ bezahlt statt einen unbeleuchteten Radfahrer unter der Karre zu haben. Weiter ging es dann vor kurzem mit H11 LED als Nebelscheinwerfer. Müsste der Dorfsheriff auch von hinten in die Stoßstange gucken, ob die von Ostram sind, denn nur die haben eine ECE. Dann kommen jetzt recht neu die WSW5 und H7 von Osram dazu, von denen ich eine ABG mitschleppen muss. Damit die Front einheitlich coolweiß ist, habe ich mir fürs Kurvenlicht eine H1 und für H15 Fernlicht jeweils Halogen mit 5.500k gegönnt, alles natürlich mit Straßenzulassung.

Somit sind 6 Lampen verbaut, die nicht Serie sind und sicherlich jedem Dorfsheriff und HU-Prüfer Freude bereiten.

Sollte es mit den H7 dann tatsächlich bei der HU im März Probleme geben, baue ich halt für einige Minuten wieder die alten ein.

Da steht übrigens keine 0, sondern gar nichts. D.h. man hat die freie Wahl, ob mit einer der aufgeführten Lastwiderstände oder ohne, gerade wie es passt, denn alle sind für diese K zugelassen.

Das mit den Lastwiderständen ist doch ein alter Hut. Gibt innerhalb eines Model mal Software oder Steurgerät wechsel, ohne das es bei Osram auffält und schon hat man das Phänomen das es bei einem einen Lastwiderstand benötigt und beim nächsten nicht...

Ich würde mich da auch nicht in AGB und KBA Listen Theorie verrennen.. wenn das System Fehler meldet und man das nicht haben möchte muss man halt so ein Ding zusätzlich rein hängen .. das war´s...

Muss man nicht, wenn man es codieren kann und das wäre nun mal die beste Lösung.

Ja ... erwähntest du mehrfach ... das es bei VAG wohl geht, heißt aber noch lange nicht das es bei den möglichen hunderten anderen Marken/Modellen außerhalb vom Waffenschmiede Wolfsburg Konzern funktioniert...😁 Dazu muss man es auch ersteinmal können, alternativ einen finden der das kann... da ist ein Lastwiderstand zwischenstecken, für etliche dann doch die pragmatischere Möglichkeit...

Zitat:
@FTCK schrieb am 30. Juni 2025 um 23:03:57 Uhr:
Da steht übrigens keine 0, sondern gar nichts. D.h. man hat die freie Wahl, ob mit einer der aufgeführten Lastwiderstände oder ohne, gerade wie es passt, denn alle sind für diese K zugelassen.

Häh?
Also ich lese das genauso wie's @hk_do gemacht hat, auch in Nachtrag 22. "100" als Variante, davon steht die mittlere 0 eindeutig für "kein Adapter" und die letzte 0 für "kein Lastwiderstand". Direkt daneben die "1)" als Auflage für "nur ohne Lampenausfallkontrolle".

Ich will dir jetzt nicht streitig machen, dass das eine ziemliche Wischiwaschi-Einschränkung ist, und du sie daher lieber ignorierst (und mit beliebigen Lastwiderständen experimentierst). Täte ich wohl auch (ich hab ja selber schon bei einem Auto geholfen, wo laut ABG ein CAN-Adapter notwendig wäre - nur, es funktioniert einfach alles schon ohne, kein Flimmern, keine Fehler, nix!). Ist aber in der ABG so trotzdem nicht als zulässig aufgeführt, da ändert das Wunschdenken nichts dran.

Zitat:
@tartra schrieb am 1. Juli 2025 um 13:10:38 Uhr:
da ist ein Lastwiderstand zwischenstecken, für etliche dann doch die pragmatischere Möglichkeit...

Der Lastwiderstand hat den Vorteil, dass weiterhin vor einem Defekt anderer Leuchtmittel gewarnt wird – zum Beispiel beim Standlicht.

Beim Ford Ka ist die Meldung simpel: Ein gelbes Glühbirnen-Symbol, ohne Angabe, welches Leuchtmittel defekt ist. Würde in einem Beitrag nicht stehen, dass beim Ford Transit die Meldung „Abblendlicht defekt“ erscheint, würde ich fragen, ob das Standlicht ebenfalls auf LED umgerüstet wurde.

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