Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen
Hallo,
Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)
wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?
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Zitat:
@AS60 schrieb am 28. Juli 2025 um 22:59:58 Uhr:
Ist aber eigentlich auch egal , weil hier sowieso alles kaputt diskutiert wird. Von daher…….
Du kannst doch nicht erst themenfremde Dinge einbringen und dich dann darüber beschweren, dass angeblich alles kaputt diskutiert wird. Aber du hast ja schon auf Seite 7 geschrieben, dass ab dort (also ab Seite 7) der Sachverhalt niemanden mehr interessiert und es angeblich nur noch ums eigene Ego geht. Da hast du ja bis Seite 13 tapfer durchgehalten.
Nicht die Autos sind der Gemeingebrauch,sondern die Straße mus entsprechend dem Gemeingebrauch genutzt werden.
Das scheint dem Amt hier nicht gegeben da der gewerbetreibende laut ihrer Meinung die Straße als Abstellplatz für seine Kundenfahrzeuge nutzt.
Da wäre dann halt,wahrscheinlich spätestens durch ein Gericht,zu klären ob diese Situation wirklich einer Sondernutzung entspricht.
Hier gibt es dazu verschiedene Meinungen,die allerdings letztendlich diesen einen Fall nicht eindeutig klären können.
Einige sind der Meinung das es angemeldete Fahrzeuge sind die eh da stehen dürfen,andere wiederum sind der Meinung die Fahrzeuge hätten da nichts zu suchen weil der Platz durch einen gewerbetreibenden zweckentfremdet genutz wird.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 29. Juli 2025 um 09:06:37 Uhr:
Also sicher ist jetzt doch daß angemeldete Autos Gemeingebrauch sind, unangemeldete nicht.
Der Gemeingebrauch wird durch die StVO definiert. Es ist also die Nutzung zum Fahren, Halten und Parken. Dies ist, bei jedem einzelnen Fahrzeug betrachtet sicherlich der Fall. Wenn aber die Nutzung nicht aus dem individuellen Abstellen sondern aus dem gewerblichen Betrieb resultiert dann ist die individuelle Betrachtung jedes einzelnen Fahrzeuges nicht mehr haltbar.
Genau deshalb haben solche Anbieter wie Miles für ihre Fahrzeuge bzw. ihren Betrieb eine Sondernutzung beantragt.
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Das hast Du schön ausgedrückt,aber der Unterschied zu Sixt etc ist das diese Fahrzeuge dem gewerbtreibendem gehören,was klar einer Sondernutzung der Straße ist
Hier handelt sich aber um Kundenfahrzeuge,ich halte das aber für gleich gestellt weil der gewerbliche Zweck im Vordergrund steht.
Ist aber auch nur eine Meinung.
Nochmal hast du einen Beleg für die rechtswirksame Ahndung eines Abstellens mit Zulassung im legalen Straßenraum ohne Parkverbot im gewerblichen Bereich?
Hier was interessantes,ist allerdings schon sehr alt:
Ich weiß nicht, ob inzwischen aufgefallen ist, dass sich der Gesetzgeber die Mühe gemacht hat, den Gemeingebrauch zu erläutern?
§ 14 NStG
(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
Das erklärt evtl., warum ich mit Bezug auf § 18 nur Urteile gefunden habe, wo es darum ging eine Sondernutzung zu etablieren bzw. zu untersagen, die nichts mit dem Parken von Autos zu tun hatte. Z. B. Eis verkaufen, Infozettel verteilen, Gastronomie (oder auch nicht) ... etc.
Zitat:@nogel schrieb am 23. Juli 2025 um 18:01:33 Uhr:
1. Kunden parken vor der Firma, kaufen Wischerblätter und fahren weiter
2. Kunden stellen den Wagen ab, geben die Schlüssel an der Annahme ab und kurz darauf fährt es ein Mitarbeiter auf eine Hebebühne zum Ölwechsel - der Kunde geht einen Kaffee trinken und wird angerufen "Auto abholbereit", er holt es eine Viertelstunde später ab
3. Kunden bringen morgens den Wagen, geben die Schlüssel ab, im Laufe des Tages werden Wartungsarbeiten durchgeführt und der TÜV kommt in Haus. Abends nach seiner Arbeit holt der Kunde das Fzg wieder ab
4. die ganze Straße steht voll mit Wägen, die in der Obhut der Werkstatt sind, viele stehen mehrere Tage, manche sind unfallbeschädigt, an manchen fehlen Anbauteile, weil sie z.Zt. nicht lieferbar sind, manche sind gar abgemeldet und an weiteren hängt ein Verkaufsschild.
Bereits auf Seite 3 hatte ich diese denkbaren "Nutzungen" dargestellt.
Der Übergang dürfte fließend sein.
Was genau davon auf der Straße beim TE passiert, wissen wir nicht. Aber genau davon wird es abhängen, ob eine Sondernutzung vorliegt.
Zitat:
@ktown schrieb am 29. Juli 2025 um 09:24:41 Uhr:
Genau deshalb haben solche Anbieter wie Miles für ihre Fahrzeuge bzw. ihren Betrieb eine Sondernutzung beantragt.
Wobei sich MILFS 😁 in einigen Ecken zur Plage entwickelt, hier stehen mittlerweile große Teile eines P&R Parkplatzes voll mit deren Fahrzeugen.... auch eine Form von Gewinne privatisieren und Kosten (Stellflächen) sozialisieren...
Ist wie im "kleinen" Gewerbe, evtl. auch beim Te... es wird einfach gemacht und teilweise deutlich übertrieben ... und irgendwann kann die Behörde garnicht anders als zu reagieren und GegenMaßnahmen zu ergreifen..
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 28. Juli 2025 um 12:38:02 Uhr:
Viel Gemunkel...hat denn jemand einen konkreten, belegten Fall, wo das Abstellen von Fahrzeugen mit Zulassung und Tüv wirklich vom Gericht als Sondernutzung eingestuft wurde?
ist zwar ne alte Karamelle, trifft aber wohl noch zu. Mir ist es bekannt, dass hier ein Werbetreibender seine Autos von einer Brücke (mit Parkstreifen) entfernen musste. Es war Sondernutzung
Zitat:
@nogel schrieb am 29. Juli 2025 um 12:15:51 Uhr:
Bereits auf Seite 3 hatte ich diese denkbaren "Nutzungen" dargestellt.
Der Übergang dürfte fließend sein.
Was genau davon auf der Straße beim TE passiert, wissen wir nicht. Aber genau davon wird es abhängen, ob eine Sondernutzung vorliegt.
Da gibt es keine fließenden Übergänge. Punkt 4 enthält Beispiele für Sondernutzung und Fälle für das Ordnungsrecht, 1 - 3 nutzen den Verkehrsraum im ruhenden Verkehr.
@Cabriofan111 Das hatte ich auf Seite 2 bereits mit dem Beispiel der Werbeanhänger geschrieben. Dafür muss ich keine Gerichtsurteile raussuchen.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 29. Juli 2025 um 13:15:02 Uhr:
@Cabriofan111 Das hatte ich auf Seite 2 bereits mit dem Beispiel der Werbeanhänger geschrieben. Dafür muss ich keine Gerichtsurteile raussuchen.
Ein Werbeanhänger ist was ganz anderes als ein normales Auto mit erkennbarer Werbung. Im konkreten Fall standen mehrere Transporter einer Gaststätte auf der Brücke. Wenn die nicht genutzt wurden, sollten die zumindest werben.