Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen
Hallo,
Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)
wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?
200 Antworten
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 28. Juli 2025 um 11:36:39 Uhr:
Also ich rege mich ja immer über die Wohnmobil-Besitzer in der Umgebung auf. Die Fahrzeuge stehen von 12 Monaten im Jahr 11 Monate im öffentlichen Verkehrsraum und alle 2 Jahre geht es für 2 Tage zur HU.
Sie nehmen allen Anwohnern nicht unerheblich viel Platz der für das Parken privater Kfz nicht zur Verfügung steht. Nach meinem Rechtsempfinden ist das eine Sondernutzung, insbesondere, weil die Halter sich damit bares Geld für einen gemieteten Stellplatz sparen.
Und wird das als Sondernutzung eingestuft? Nein, solange die WoMos zugelassen sind, dürfen die da rumstehen. Auf welcher rechtlichen Grundlage soll das ausgerechnet bei zugelassenen Pkw anders sein, die da ein paar Stunden, wenige Tage schlimmstenfalls fahrbereit abgestellt sind und von denen auch keinerlei Gefährdung (wie z. B. durch ein Unfallfahrzeug) ausgeht.
Hier macht dann wohl die gewerbliche Nutzung den entscheidenen Unterschied.
Ich warte mal ab, ob und wie sie der TE nochmal meldet. Eine Beurteilung fällt mir ohnehin schwer, weil ich weder Art und Umfang des Betriebes noch die Örtlichkeit kenne.
Wenn ich der TE wäre, würde ich mich hier gar nicht mehr melden, denn er ist ja nun wohl schon genug zerfleischt worden.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 28. Juli 2025 um 11:36:39 Uhr:
Sie nehmen allen Anwohnern nicht unerheblich viel Platz der für das Parken privater Kfz nicht zur Verfügung steht. Nach meinem Rechtsempfinden ist das eine Sondernutzung, insbesondere, weil die Halter sich damit bares Geld für einen gemieteten Stellplatz sparen.
Es gibt Menschen die haben 2 oder mehr Autos. Bewegen können sie immer nur 1. Also steht de facto immer eines zu 100% herum und "blockiert". Manche Spezies stzen bei Wechsel des Fahrzeug zu zweit schnell um, damit sie immer den Parkplatz haben. ... jetzt verdienen sie damit aber keine Geld ... da ist Sondernutzung schon schwieriger zu erkennen.
Ähnliche Themen
Solange eine Werkstatt nur mal gelegentlich ein Kundenauto raus auf die öffentliche Straße stellt, dürfte das überhaupt kein Problem darstellen- es würde sicherlich auch niemanden kümmern. Wenn der Hof aber voll ist und bereits 5 "fertig reparierte"Fahrzeuge nach draussen gestellt werden, die dann teils länger auf ihre Abholung warten, hat das schon einen seltsamen Anschein. Entweder hat die Werkstatt ein schlechtes Management oder es werden auch mal angefangene Reparaturen rausgestellt, weil man vielleicht die nötigen Ersatzteile noch nicht hat. Und hier befindet man sich bereits deutlich im Rahmen einer Betriebserweiterung.
Zu Wohnmobilen und ähnlichen Gefährten: Wir haben hier vor einiger Zeit großen Ärger wegen eines größeren Bootsanhängers mit grünem Kennzeichen gehabt, der vom im Nachbarort wohnenden Besitzer in unserer Wohnsiedlung den Leuten vor die Tür gestellt wurde. Etwa alle zwei Monate wurde der Hänger nur ein paar Meter weitergeschoben, schließlich stand das Ungetüm auch vor unserem Haus. Das Ordungsamt zeigte sich unwillig und machtlos. Erst nach Einbindung des Regierungspräsidiums und dem Hinweis einer möglichen ungerechtfertigten Straßennutzung brachte Bewegung ins Spiel mit dem Ergebnis, dass Anhänger und Boot aus unserem Straßenbild verschwunden sind. Geht also.
Zur privaten Sondernutzung: Auch wenn ich mehrere Fahrzeuge besitze, die alle zugelassen und fahrtüchtig im öffenlichen Raum geparkt sind und ich immer nur eines davon fahren kann, ist für mich keine Sondernutzung erkennbar.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 28. Juli 2025 um 11:36:39 Uhr:
für das Parken privater Kfz nicht zur Verfügung steht. ...., weil die Halter sich damit bares Geld für einen gemieteten Stellplatz sparen.
Aha und was hindert dich daran für dein Fahrzeug ein Stellplatz zu mieten?
Warum sollte ein angemeldetes Fahrzeug nicht auf einem öffentlichen Parkplatz parken dürfen, wenn das Wohnmobil dort dauerhaft steht ist es ja auch angemeldet und zahlt jeden Monat Steuern und Versicherung.
Ich kann verstehen, dass es nervt, aber Oma Erna die nur einmal in der Woche zum Einkaufen fährt, wird das Jahr über nicht weniger Platz beanspruchen.
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 28. Juli 2025 um 16:50:22 Uhr:
Warum sollte ein angemeldetes Fahrzeug nicht auf einem öffentlichen Parkplatz parken dürfen, wenn das Wohnmobil dort dauerhaft steht ist es ja auch angemeldet und zahlt jeden Monat Steuern und Versicherung.
Exakt darum geht es in diesem Thread. Sehr schön erkannt.
Zitat:
@AS60 schrieb am 28. Juli 2025 um 13:02:30 Uhr:
Hier macht dann wohl die gewerbliche Nutzung den entscheidenen Unterschied.
Und dafür gibt es welche rechtliche Grundlage?
Wahrscheinlich der Begriff "Gemeingebrauch",gewerblich abgestellte KFZ fallen da wohl nicht drunter.
So sieht es wohl die Gemeinde die den schönen Brief verfaßt hat.
Zitat:@Moewenmann schrieb am 28. Juli 2025 um 20:34:09 Uhr:
Und dafür gibt es welche rechtliche Grundlage?
Die jeweilige Sondernutzungssatzung der betreffenden Komune wird das wohl regeln. Hab grad mal bei uns nachgesehen. Allerdings habe ich eine konkrete Regelung die hier passen würde nicht gefunden.
Die Kommune kann in einer eigenen Satzung nur die Gebühren für eine Sondernutzungserlaubnis festlegen und die Nutzung von Flächen regeln, die im Eigentum der Gemeinde stehen und keine öffentliche Straßen sind.
Für gewidmete Straßen kann sie nicht eigenständig den Gemeingebrauch abweichend zum Straßengesetz des jeweiligen Straßengesetzes regeln. Im Ausgangsfall wird ja auch auf das niedersächsische Straßengesetz verwiesen.
Zitat:
@Moewenmann schrieb am 28. Juli 2025 um 20:34:09 Uhr:
Und dafür gibt es welche rechtliche Grundlage?
Ich versteh hier die Frage nicht. Im Eingangsthread wurde es doch erklärt.
Der Knackpunkt ist einfach zu beweisen das die Nutzung hier über den Gemeingebrauch hinausgeht.
Bezogen auf die hier immer vorgetragenen Wohnmobile ist die Crux, dass jedes einzelne Wohnmobil einen anderen Eigentümer hat und somit jedem, einzeln betrachtet keine Sondernutzung unterstellt werden kann.
Bei einem Autohändler oder einer Werkstatt sieht das schon anders aus. Es hängt aber auch hier, auch davon ab, wer im Besitz der Autoschlüssel ist. Wären für alle Fahrzeuge auf der Straße kein Schlüssel im Besitz der Werkstatt, dann wäre es wie bei den Wohnmobilen.
Zitat:@Rockville schrieb am 28. Juli 2025 um 22:20:07 Uhr:
Die Kommune kann in einer eigenen Satzung nur die Gebühren für eine Sondernutzungserlaubnis festlegen und die Nutzung von Flächen regeln, die im Eigentum der Gemeinde stehen und keine öffentliche Straßen sind.Für gewidmete Straßen kann sie nicht eigenständig den Gemeingebrauch abweichend zum Straßengesetz des jeweiligen Straßengesetzes regeln. Im Ausgangsfall wird ja auch auf das niedersächsische Straßengesetz verwiesen.
„Diese Satzung gilt für alle Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Wege und Plätze),für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt sowie für sonstige öffentliche Straßen.“
Hab den Geltungsbereich der Satzung mal rauskopiert. Liest sich anders. Ist aber auch ne andere Stadt in einem anderen Bundesland.
Edit:
Hatte ich ganz vergessen. Worauf stützt sich eigentlich deine Behauptung. Ist ja hier so üblich. 😂
Zitat:
@AS60 schrieb am 28. Juli 2025 um 22:45:05 Uhr:
Liest sich anders.
Eigentlich nicht. Die Satzung kann nichts abweichend vom jeweiligen Straßengesetz regeln, sie kann aber Dinge ergänzend regeln.
Zitat:@Rockville schrieb am 28. Juli 2025 um 22:53:19 Uhr:
Eigentlich nicht. Die Satzung kann nichts abweichend vom jeweiligen Straßengesetz regeln, sie kann aber Dinge ergänzend regeln.
Zumindest gehören alle Straßen zum Geltungsbereich. Das ist Fakt. Sogar Bundes-und Landstraßen die im Ort liegen.
Ist aber eigentlich auch egal , weil hier sowieso alles kaputt diskutiert wird. Von daher…….