Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen

Hallo,

Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)

wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?

200 Antworten

Ich möchte nicht wissen, wieviele Autos unrepariert aus Werkstätten kommen, weil sich eine Reparatur nicht lohnt. Wenn die dann nicht mehr fahrbereit sind, werden sie an den Straßenrand gestellt und abgemeldet. So versucht man die alten Karten auf Kosten der Allgemeinheit zu entsorgen.

Hier versucht offensichtlich die Gemeinde dem Werkstattbesitzer den schwarzen Peter zuzuschieben.

Die Gemeinde hat mit ihrem Vorwurf recht ab dem Moment, wo Du die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge hast. Ab dem Moment solltest Du die Autos auf Dein Betriebsgelände verbringen. Also musst Du argumentativ überzeugend darlegen, dass Du diese Verfügungsgewalt zum Zeitpunkt der Feststellung eben nicht hattest. Der Beweis des Gegenteils liegt bei der Gemeinde.

Ich Versuches das mal logisch nachzuvollziehen,die angeführten Zeugen waren ja Polzeibeamte.

Im allgemeinen interessiert die Polizei sich doch nicht für den ruhenden Verkehr,es sei denn sie wird dazu aufgefordert.

Auch kann ich mir nicht vorstellen das die durch ein Wohn/Gewerbegebiet fahren und willkürlich 5 Fahrzeuge,die wahrscheinlich noch ordnungsgemäß geparkt waren,einem daneben liegendem Gewerbe zuordnen und daraus eine Sondernutzung ableiten.

Selbst wenn die Langeweile hatten,die Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß geparkt hätten,wären dann 5 Bescheide an 5 verschiedene Halter rausgegangen.

Für mich hat das ganze eine Vorgeschichte mit abgestellten Fahrzeugen,die zur Reparatur sollten,und dann eben dort geparkt wurden.

Was nicht dem Gemeingebrauch,sondern eine Sondernutzung darstellt.

Irgendwem hat das wohl nicht gefallen,gesehen das diese 5 Fahrzeughalter in der Bude waren und hat gepetzt.

Sonst ergibt das gar keinen Sinn,die Polizei kommt doch nicht einfach so darauf das die Fahrzeuge zu dieser Bude gehören.

Zitat:
@A-5145 schrieb am 23. Juli 2025 um 13:45:14 Uhr:
Richtig!

Hilf mir mal.

a) Kunde bringt dir morgens sein Fahrzeug, gibt die Schlüssel bei dir ab und verschwindet. Parkt draußen, weil Hof zu klein und voll.

Verfügungsgewalt hat wer ?

b) Fahrzeug ist repariert und abholbereit, wird aus o.a. Grund auf die Straße gestellt bis es der Kunde holt.

Verfügungsgewalt hat wer ?

Die Kommune liegt hier m.E. richtig.

Wird zwar täglich zig - tausendfach vor allen möglichen Werkstätten so gemacht, aber wenn man erwischt wird, weil man bspw. den Anliegern die Parkplätze zustellt und / oder sich ein Rentner mit zu viel Tagesfreizeit ans OA wendet …

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Mir ist völlig schleierhaft, wo man die Grenze ziehen will zwischen regulärem "Parken" und einer "Sondernutzung"?

Mal ein paar Fälle:

  1. Kunden parken vor der Firma, kaufen Wischerblätter und fahren weiter
  2. Kunden stellen den Wagen ab, geben die Schlüssel an der Annahme ab und kurz darauf fährt es ein Mitarbeiter auf eine Hebebühne zum Ölwechsel - der Kunde geht einen Kaffee trinken und wird angerufen "Auto abholbereit", er holt es eine Viertelstunde später ab
  3. Kunden bringen morgens den Wagen, geben die Schlüssel ab, im Laufe des Tages werden Wartungsarbeiten durchgeführt und der TÜV kommt in Haus. Abends nach seiner Arbeit holt der Kunde das Fzg wieder ab
  4. die ganze Straße steht voll mit Wägen, die in der Obhut der Werkstatt sind, viele stehen mehrere Tage, manche sind unfallbeschädigt, an manchen fehlen Anbauteile, weil sie z.Zt. nicht lieferbar sind, manche sind gar abgemeldet und an weiteren hängt ein Verkaufsschild.

Ich sehe nur im Fall 4 wirklich eine Sondernutzung.

Und als Behörde würde ich es daran festmachen, ob/wieviele Fzge. über Nacht oder mehrere Tage dort stehen.

Besonderer "Parkdruck" scheint in dieser Gegend jedenfalls nicht zu bestehen, sonst würde man dort Höchstparkzeiten/Parkscheibe/Parkautomat einführen.

Zitat:
@nogel schrieb am 23. Juli 2025 um 18:01:33 Uhr:
Und als Behörde würde ich es daran festmachen, ob/wieviele Fzge. über Nacht oder mehrere Tage dort stehen.

Möchtest du da eine Soko einrichten mit 24/7 Überwachung ?

Da wird der Inhaber wohl eher nachweisen müssen, dass er für sein übliches Auftragsvolumen hinreichend Platz auf seinem Betriebsgelände hat und nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ausweichen muss.

Letzteres dürfte hier so sein und der Nachweis eher nicht erbracht werden können. Ist natürlich reine Vermutung, aber wäre es anders gäbe es wohl das Schreiben nicht.

@Nogel

Punkt 1 ist schon mal obsolet weil der Kunde selbst dort parkt und wieder fährt,kann also keine Sondernutzung des Gewerbes sein.

Normale Parksituation eines Kunden beim Einkauf.

Spätestens ab 2 wird es grenzwertig,denn nach dem Ölwechsel hätte der Wagen zur Abholung auf dem Betriebsgelände abgestellt gehört.

Für das abstellen des Fahtzeuges durch den Kunden auf der Strasse tragen sie ja keine Verantwortung.

Würde sich kaum jemand dran stören wenn es nicht so oft vorkommt.

Wenn das nur eine Ölwechselbude wäre würden dort auch den ganzen Tag dann abholbereite Fahrzeuge abgestellt stehen.

Nochmal, wenn mein Fahrzeug angemeldet/zugelassen ist, kann ich es solange im öffentlichen Verkehrsraum parken, wie ich will....und ob ich mein Fahrzeug selber parke oder jemand, dem ich meinen Schlüssel überlasse, ist wurscht.

Wir wissen aber immer noch nicht, ob die Fahrzeuge vor der Werkstatt zugelassen sind oder nicht.

Zitat:
@A-5145 schrieb am 23. Juli 2025 um 13:38:32 Uhr:
Ohne Rechtschutzversicherung ist ein Anwalt sehr sehr teuer...

Das wäre in deinem Fall aber gut angelegtes Geld. Der Vorwurf bezieht sich ja nicht nur auf die konkreten Einzelfälle, die in der Vergangenheit festgestellt wurden, sondern wird sich auch auf die Zukunft beziehen, sodass dein ganzer Betrieb davon betroffen ist.

Anders als die meisten User hier würde ich auch überhaupt nicht argumentieren, dass du in den festgestellten Einzelfällen nicht die Verfügungsgewalt über die Autos hattest. Damit würdest du ja einräumen, dass eine Sondernutzung vorlag, dass diese aber nicht von dir, sondern von den jeweiligen Autobesitzern begangen wurde. Viel sinnvoller ist es aber, dem Vorwurf der Sondernutzung insgesamt zu widersprechen. Und das ist eine etwas schwierige Abgrenzung, denn in manchen Fällen kann tatsächlich eine vorliegen, in anderen aber nicht. Ich stimme da den oben aufgeführten Beispielen von Nogel zu.

Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:11:34 Uhr:
Spätestens ab 2 wird es grenzwertig,denn nach dem Ölwechsel hätte der Wagen zur Abholung auf dem Betriebsgelände abgestellt gehört.

Kannst du das irgendwie herleiten? Der Wagen wird nach erfolgter Reparatur am Fahrbahnrand abgestellt, um alsbald vom Kunden dort abgeholt zu werden. Wo soll denn da die Sondernutzung liegen?

Eine Sondernutzung wäre es, wenn der Firmeninhaber die öffentliche Straße als Verkaufsfläche missbraucht oder dort Reparaturen durchführt. Vor oder nach der Reparatur dürfen die Fahrzeuge aber am Fahrbahnrand abgestellt werden.

Ein erhöhtes Aufkommen an parkenden Fahrzeugen ist jedenfalls kein Merkmal für eine Sondernutzung. In der Nähe von Einkaufsmöglichkeiten oder touristischen Attraktionen ist das Verkehrsaufkommen (fahrende und parkende Fahrzeuge) immer höher.

Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:11:34 Uhr:
Normale Parksituation eines Kunden beim Einkauf.

Ich weiß nicht wo du so einkaufst, aber bei meinem EDEKA muss ich Zündschlüssel und Fahrzeugschein nicht abgeben.

Und ich komm auch nicht erst dann wieder, wenn man dort mein Körbchen gefüllt zur Abholung bereit gestellt hat.

Das war die Antwort auf Nogels Satz in seinem Punkt 1:

"Kunden parken vor der Firma, kaufen Wischerblätter und fahren weiter"

Das ist eine normale Parksituation beim Einkaufen eines Kunden.

Die kann somit keine Sondernutzung des Gewerbes sein.

Zitat:
@Rockville schrieb am 23. Juli 2025 um 18:21:55 Uhr:
Kannst du das irgendwie herleiten? Der Wagen wird nach erfolgter Reparatur am Fahrbahnrand abgestellt, um alsbald vom Kunden dort abgeholt zu werden. Wo soll denn da die Sondernutzung liegen?
Eine Sondernutzung wäre es, wenn der Firmeninhaber die öffentliche Straße als Verkaufsfläche missbraucht oder dort Reparaturen durchführt. Vor oder nach der Reparatur dürfen die Fahrzeuge aber am Fahrbahnrand abgestellt werden.
Ein erhöhtes Aufkommen an parkenden Fahrzeugen ist jedenfalls kein Merkmal für eine Sondernutzung. In der Nähe von Einkaufsmöglichkeiten oder touristischen Attraktionen ist das Verkehrsaufkommen (fahrende und parkende Fahrzeuge) immer höher.

Laut einigen Behörden ist das schon der Fall,wie man hier sieht wenn Gewerbetreibende den öffentlichen Parkraum zum Abstellen ihrer Kundenfahrzeuge nutzen,wie lange spielt dann keine Rolle.

Dem Fahrzeug sieht man nicht an wie lange es schon da steht.

Wenn eine Bude regelmässig den ganzen Tag Kundenfahrzeuge da zwischenparkt ist das Teil ihres Gewerbes,also sicher auch ein Fall von Nutzung öffentlicher Fläche fürs Gewerbe.

Also ganz sicher keine Nutzung nach Gemeingebrauch einer Strasse.

Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:28:43 Uhr:
Das war die Antwort auf Nogels Satz in seinem Punkt 1:

Ok ... ist klar. :)

Wir scheinen das ja ähnlich einzuschätzen.

Zugelassene Kfz parken dort im öffentlichen Verkehrsraum, bis ihre Halter sie wieder wegfahren. Auweia. Skandal! Und es stehen nichtzugelassene Kfz auch dort. Auweia. Noch ein Skandal! Anwohner parken dort ebenfalls. Meist sogar über Jahre hinweg. Und die bewegen die Kfz nur alle 14 Tage zum Einkaufen. Auweia. Skandal! Und die belegen auch viel zu viel unnötig großen Wohnraum. Auweia. Skandal! Schnell ein paar Wohnungssuchende dort zwangsweise einquartieren, damit der Anflug von Sozialsinn gleich richtig Schwung bekommt. ... 😱😱😱

Um im öffentlichen Verkehrsraum zulässigerweise parken zu dürfen, muss ein Kfz zugelassen sein. Mehr nicht.

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