nach Überbrücken Totalausfall

Audi A3 8V

Hallo zusammen,

Heute Mittag bat mich mein Nachbar ihm zu helfen.
Renault Traffic Kastenwagen stand seit längeren und die Batterie war wohl Platt.

Er hat alles angeschlossen, nachdem er die Zündung drehte ging mein Auto aus.

Bei mir ging dann garnichts mehr. Fahrzeug zeigt alle Fehler an die es gibt und der Motor startet nicht. Daraufhin haben wir den ADAC angerufen. Den Trafic hat er zum laufen bekommen meinen A3 leider nicht.

Hat mir folgenden Auszug vom Diagnosegerät ausgedruckt.

Fehler A0100 Can Bus Verbindung zur Motorsteuergerät.

.jpg
74 Antworten

Viel zu teuer beides

Habt ihr Erfahrungen mit Reperatur bestenfalls eine Empfehlung??

Gibt es keine Firma die solche Geräte repariert müsstest du mal googeln das kostet dann nicht mal die Hälfte.

welches Steuergerät ist defekt? BCM?

Ähnliche Themen

Motorsteuergerät

wie hat die werkstatt das festgestellt? war es über den tester noch ansprechbar?

Zitat:

@Lecavalier81 schrieb am 25. Januar 2022 um 13:18:36 Uhr:


Wenn der Nachbar eine Privathaftpflichtversicherung hat, hat diese auch zu zahlen...hat er keine, fällt es auf die Gefälligkeitsgeschichte zurück und er haftet nicht. Quelle

Auch wenn er eine Privathaftpflicht hat, fällt das doch raus wegen der Gefälligkeits-Thematik oder ?

Das sehe ich auch so, weil der TE den Anschluss der Überbrückungskabel stillschweigend zugestimmt hat.

Zitat:

@Ringfuchs schrieb am 26. Jan. 2022 um 14:10:37 Uhr:


Auch wenn er eine Privathaftpflicht hat, fällt das doch raus wegen der Gefälligkeits-Thematik oder ?

Lies den Quelltext den ich angefügt hatte!
Da stehts doch erklärt...wenn der Nachbar eine Haftpflicht hat, zahlt die auch, egal was war...gefällikeit hin oder her... wenn er allerdings keine Haftpflicht hat, ist er auch nicht haftbar und ist generell aus der Sache raus....aber Lest es selbst

Wenn ich der Nachbar wäre und meinem Helfer durch (meinen) Fehler bei der Überbrückung ein hoher wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre würde ich alle Möglichkeiten ausschöpfen, diesen Schaden für den Helfer zu minimieren.
Und wenn meine Haftpflichtversicherung (die hoffentlich jeder hat) eine Möglichkeit wäre steht doch völlig außer Frage, diese Versicherung zu nutzen.
Wenn nicht würde ich mich mit dem Helfer zusammensetzen und klären, wie der Schaden aufgeteilt wird.

Zitat:

@Lecavalier81 schrieb am 26. Januar 2022 um 14:38:49 Uhr:



Zitat:

@Ringfuchs schrieb am 26. Jan. 2022 um 14:10:37 Uhr:


Auch wenn er eine Privathaftpflicht hat, fällt das doch raus wegen der Gefälligkeits-Thematik oder ?

Lies den Quelltext den ich angefügt hatte!
Da stehts doch erklärt...wenn der Nachbar eine Haftpflicht hat, zahlt die auch, egal was war...gefällikeit hin oder her... wenn er allerdings keine Haftpflicht hat, ist er auch nicht haftbar und ist generell aus der Sache raus....aber Lest es selbst

Dann lies dir mal die Quelle durch. Derjenige, dem geholfen werden sollte hat den Schaden dem Helfer zugeführt. Ich denke, dass das hier ein gewaltiger Unterschied zu dem Beispielfall ist. Versicherungen sind sehr einfallsreich in der Begründung einer Ablehnung.

Die Versicherung würde nur zahlen wenn der Nachbar zahlen müsste. Also an Stelle des Nachbarn, wenn er denn versichert ist. Ist der Nachbar raus, ist auch die Versicherung raus.

Zitat:

@Lecavalier81 schrieb am 26. Januar 2022 um 14:38:49 Uhr:



Zitat:

@Ringfuchs schrieb am 26. Jan. 2022 um 14:10:37 Uhr:


Auch wenn er eine Privathaftpflicht hat, fällt das doch raus wegen der Gefälligkeits-Thematik oder ?

Lies den Quelltext den ich angefügt hatte!
Da stehts doch erklärt...wenn der Nachbar eine Haftpflicht hat, zahlt die auch, egal was war...gefällikeit hin oder her... wenn er allerdings keine Haftpflicht hat, ist er auch nicht haftbar und ist generell aus der Sache raus....aber Lest es selbst

Man muss nicht jede abwegige Idee, die im Internet zu lesen ist, für bare Münze nehmen. Das an der verlinkten Stelle zitierte Urteil des OLG Saarbrücken beschäftigt sich nicht im geringsten mit der Frage, für die es als Beleg zitiert wird. Und im übrigen gilt bei der Privathaftplicht grundsätzlich, dass die Versicherung nur im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer für den Schadenersatz aufkommt, den der Versicherungsnehmer selbst dem Geschädigten leisten muss. Muss der Versicherungsnehmer an den Geschädigten nichts zahlen, erstattet die Versicherung auch nichts. Nach manchen Versicherungsverträgen werden auch weitere Schäden übernommen, z. B. Schäden, die schuldunfähige Kinder anrichten, aber das muss speziell vereinbart sein. Der Geschädigte kann sich bei der Privathaftpflicht nicht einmal direkt an die Versicherung wenden, einen solchen direkten Durchgriff gibt es nur bei Kfz.-Haftpflicht.

Trotzdem bestehen hier durchaus Chancen. Der typische Fall des Haftungausschlusses wegen Gefälligkeit ist eigentlich ein anderer, nämlich, dass derjenige, der eine Gefälligkeit leistet, dabei fahrlässig einen Schaden anrichtet. Dann sagt man, dass er für seine Freundlichkeit nicht auch noch dadurch bestraft werden soll, dass er für den Schaden aufkommen muss. Hier ist es umgekehrt, da wird der freundliche Mensch von dem geschädigt, dem der Geschädigte etwas gutes tun wollte. Es bleibt das Problem, dass einvernehmlich "gewurschtelt" wurde und dabei etwas schief gegangen ist, wofür wohl nicht klar einer der Beteiligten verantwortlich gemacht werden kann.

schon mal über ein gebrauchtes Steuergerät nachgedacht? Das müsste man "nur" anlernen lassen, sollte genau so gehen als zeitwertgerechte Reperatur
vg

Das macht Audi im
Normal Fall nicht mehr und es muss auch extra vorher beantragt werden

Deine Antwort
Ähnliche Themen