mit 50 kmh zu schnell geblitzt
Hi Leute,
wurde am 23.12. auf der Autobahn geblitzt - 100 waren erlaubt, ich war mit 150 unterwegs. Naja, heute kam Post von der Bußgeldstelle. 183,50€ Bußgeld, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Alles gut soweit, jedoch war ich zu dem Zeitpunkt noch in der Probezeit. Wegen Probezeitverlängerung stand da nichts... hab ich da einfach Glück gehabt oder kommt da nochwas?
Danke schonma!
Beste Antwort im Thema
Noch ein Wort: Wer sich als Fahranfänger 'nen 330i, die Versicherung, den Unterhalt und den Verbrauch bei den aktuellen Spritpreisen leisten kann, der sollte auch die 180€ für das Bußgeld übrig haben...
119 Antworten
Nope, normalerweise glaub ich 45 min Fahrt mit dem Fahrlehrer, aber da fährt man nur ein bisschen rum es gibt keine Prüfung.
Da baut man einmal Scheiße und dann direkt so ein Mist.... Naja muss ich jetzt durch, war ja mein Fehler. Danke für die Infos!
Btw: Ich fahre E46 Facelift 330i 😉
Ja ist die bessere Wahl, nimm niemals einen 325i, gleicher Verbrauch wie 330i bei weniger Leistung 😁
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Noch ein Wort: Wer sich als Fahranfänger 'nen 330i, die Versicherung, den Unterhalt und den Verbrauch bei den aktuellen Spritpreisen leisten kann, der sollte auch die 180€ für das Bußgeld übrig haben...
Zitat:
Original geschrieben von hydrou
Noch ein Wort: Wer sich als Fahranfänger 'nen 330i, die Versicherung, den Unterhalt und den Verbrauch bei den aktuellen Spritpreisen leisten kann, der sollte auch die 180€ für das Bußgeld übrig haben...
So isses und wer sich dann noch erwischen lässt wenn er 50km/h zu schnell fährt zahlt zurecht 😁
23.12. geblitzt und 23.03. Bußgeldbescheis - ist das nicht verjährt?
Der Anhörungsbogen war ja bestimmt schon vorher da.
Zitat:
Original geschrieben von NordseeVW
23.12. geblitzt und 23.03. Bußgeldbescheis - ist das nicht verjährt?
Wenn die letzten 24stunden der 3monatsfrist abgelaufen ist dann ja. Versuchen kann ers ja.
Zitat:
Original geschrieben von mayer12
Hoffentlich hilft die Nachschulung, bei der Fahrschule hast du ja wahrscheinlich nicht aufgepasst...
Sag mal... Was hat Dir, bzw. dem TE Dein Kommentar gebracht? So ein unnötiger Post!!!
Zitat:
Original geschrieben von emosh11
Wenn die letzten 24stunden der 3monatsfrist abgelaufen ist dann ja. Versuchen kann ers ja.Zitat:
Original geschrieben von NordseeVW
23.12. geblitzt und 23.03. Bußgeldbescheis - ist das nicht verjährt?
Das ist so nicht ganz korrekt. Ich zietere mal:
"Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer „bombenfesten“ und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits sann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist. Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OWiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht. Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.
Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt. Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluss auf die Verjährung haben könne."
Quelle: Strafzettel.de
haben die ni 3 monate nur Zeit für das schreiben? vom 23.12-23.03. sind doch über 3 monate,da kannste das doch anfechten,oder hat sich da was geändert?mfg jan
Zitat:
Original geschrieben von Schraubergott Jan
vom 23.12-23.03. sind doch über 3 monate...
Nö, das sind exakt 3 Monate. Und wie schon angedeutet, wird der Anhörungsbogen bereits vorher beim TE eingetroffen sein.
Zitat:
Original geschrieben von Schraubergott Jan
haben die ni 3 monate nur Zeit für das schreiben? vom 23.12-23.03. sind doch über 3 monate,da kannste das doch anfechten,oder hat sich da was geändert?mfg jan
Beim nächsten Mal, bitte den Thread lesen 😁
LG 🙂
Tatvorwurf: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h.
Fahrzeugart: PKW, Krad oder sonstige KFZ bis 3,5t.
Bußgeld: 160,00 Euro
Gebühren und Auslagen: 23,50 Euro
Punkte: 3 Punkte
Fahrverbot: 1 Monat
Probezeitmaßnahmen: Ja -> Info
Fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen:
Schriftliche Anordnung mit darin enthaltener Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (Info) durch die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde sowie einmalige Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre. Die gebührenpflichtige Anordnung kann in der Praxis solange erfolgen, bis der Verstoß aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg getilgt wird.
Hinweis: Ein Geschwindigkeitsverstoß ist ein sog. schwerwiegender "A-Verstoß" im Sinne der Anlage 12 der FeV. Ab drei während der Probezeit begangener und hiernach jeweils rechtskräftig sanktionierter "A-Verstöße" wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen!
Hinweis: Bei nicht fristgerechter Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar kommt es zwingend zum dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis!
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/bussgeldrechner
Übrigens die Verjährungsfrist endet mit Ausstellung des Bußgeldbescheids.
Behördeninterne Tätigkeiten hemmen die Verjährung m. M. n. nicht und dass ein Anhörungsbogen beim TE eingegangen ist, müsste im Zweifel vom Amt bewiesen werden. Wenn der TE beim ADAC wäre, könnte er telef. RA-Beratung in Anspruch nehmen 😉
Die Frist ist hier zumindest sehr knapp!!