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Mangel wird nicht anerkannt/Gewährleistung

Mercedes C-Klasse S205
Themenstarteram 4. September 2020 um 13:17

Hi, Situation:

Ich habe im Mai ein Auto bei Autohaus A gekauft. Junger Stern, Jawa, also noch in Werksgarantie. Danach habe ich einen Mangel (laute Geräusche Vorderachse links) entdeckt und war dann (da Autohaus A nicht "mein" Autohaus ist und auch weiter entfernt ist) bei "meinem" Autohaus B wo ich schon länger bin. Ich dachte bei Werksgarantie ist es eh egal.

Die Situation ist nun so, dass Autohaus B den Mangel klar erkannt hat und auch schon einige Dinge versucht hat - bisher erfolglos. Da die mittlerweile mit dem Latein am Ende sind und sich das Auto noch in der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (innerhalb der ersten 6 Monate) befindet, habe ich Kontakt zu Autohaus A (Verkäufer) aufgenommen und um Mängelbeseitigung gebeten (mit dem Hintergrund nach 3 möglicherweise auch erfolglosen Versuchen zu wandeln). Nun behauptet aber Autohaus A einfach bei Probefahrt und nach "Prüfung", dass es keinen Mangel gibt, alles wäre normal - was völlig ausgeschlossen ist, da ich und Autohaus B gemeinsam sogar Vergleichsfahrten gemacht haben und es wirklich absolut jeder hört, der mitfährt.

Und nun? Gutachter auf meine Kosten? Anwalt?

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31 Antworten

Die Arbeiten wurden auf Werksgarantie durchgeführt - die bekommt man vom Hersteller in jeder MB Werkstatt.

Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die muss der Verkäufer liefern.

Frage:

Die Arbeiten wurden durchgeführt, wo liegt das Problem ?

Andere Werkstatt als Mercedes in der Werksgarantie ... das wird schwierig.. viel Glück ... könnte man sich aber denken

Zitat:

@Stef983 schrieb am 4. September 2020 um 16:36:30 Uhr:

Wandlung ist eine Freiwillige Leistung des Verkäufers.

FREIWILLIG ? In welchem Land das denn ?

Also in Deutschland wurde vor fast 20 Jahren mit der Schuldenrechtsreform der Begriff Wandlung durch Rücktritt ersetzt - spricht man heute von Wandlung, steht das heute synonym für den Rücktritt.

Jetzt schauen wir bei Lieferung einer mangelhaften Sache (rappelnde Karre vom TE) mal in das BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln und siehe da, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach § 439 gibts die Nacherfüllung. Nacherfüllung (Reparatur in Klitsche) läuft nicht und Klappern ist trotz zwei mal fummeln nicht weg ! Und wieder ein Blick ins dicke Buch - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (zu deutsch immer noch kaputte (Schlechtleistung) Karre = Rücktritt). Den sollte ich dann mal erklären - § 349 Erklärung des Rücktritts - Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil - also Klapperkarrenbesitzer meldet Klapperkarrenverkäufer: ich will das Ding nicht mehr. Nun wird der Vertrag rückabgewickelt und jeder hat die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren - § 346 BGB (Händler bekommt Klapperkarre und etwas Kohle für die gefahrenen Kilomter und der Käufer bekommt den dicken Batzen Kohle zurück und das Ganze nach § 348 Natürlich Zug-um-Zug - soll ja alles ordentlich laufen.

DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG SONDERN NUR NE GESCHICHTE AUS DEM DICKEN BUCH (BGB)

Themenstarteram 4. September 2020 um 17:42

Schreib ich chinesisch? Der Verkäufer behauptet es wäre kein Mangel vorhanden, während "meine" Werkstatt schon 5 Tage damit verbracht hat den offensichtlichen Mangel im Rahmen der Werksgarantie zu beheben - erfolglos.

@Havanna

Die "andere Werkstatt" ist selbstverständlich ein Mercedes-Händler! Nur eben in meiner Heimatstadt und nicht 200km entfernt wie der Händler, bei dem ich gekauft habe.

@Hotfire

Das ist mir alles klar, aber er sieht/hört ja nix und behauptet ja es wäre kein Mangel :-)

Eine Werkstatt kann den Mangel nicht beheben und hat schon 5 Tage Zeit verbraten.

Der Verkäufer bestreitet den Mangel.

Laute Geräusche an der Vorderachse kann man bestreiten ?

Das alles wirft mehr Fragen auf als Antworten möglich sind.

Eine Werkstatt die 5 Tage Arbeitszeit verbraucht und den Fehler nicht beheben kann wirkt auf mich etwas inkompetent.

Ein tauber Verkäufer mit dickem Fell gehört das Fell über die Ohren gezogen.

Der Rechtsweg ist aufwendig, doch vermutlich eine Lösung.

Anwalt und ein zugelassener Gutachter sollten dazu beitragen.

Ja dann, anwaltlich Hilfe einholen...

Zitat:

@Hotfire

Das ist mir alles klar, aber er sieht/hört ja nix und behauptet ja es wäre kein Mangel :-)

war leicht OT zählte aber ehr dem Rechtsberatungsprofi @Stef983 als Dir.

 

Dir würde ich wärmstens diese Postings ans Herzen legen:

Zitat:

GEH ZUM ANWALT WENN DER VERKÄUFER SICH SPERRT !

.

Zitat:

@HavannaClub schrieb am 4. September 2020 um 19:49:53 Uhr:

Ja dann, anwaltlich Hilfe einholen...

.

Zitat:

@Tim_Tayl0r schrieb am 4. September 2020 um 19:49:42 Uhr:

Anwalt und ein zugelassener Gutachter sollten dazu beitragen.

.

Zitat:

@carlt0301 schrieb am 4. September 2020 um 15:21:56 Uhr:

Wenn ich‘s wär‘, würd‘ ich jetzt meinen Anwalt kontaktieren.

PS: Ich würde den Verkäufer natürlich vorab mal schriftlich auf meine geplanten Schritte bei Uneinsichtigkeit hinweisen und das ein Anwalt Geld kostet welches der Verlierer in der Angelegenheit dann auch noch zahlen muss - evtl. wird er dann ja noch wach.

Ich würde aber in keinem Fall Ewigkeiten herumkaspern - zeigt der Gegenseite das Du evtl. nen Rückzieher machst und bringt dich nicht weiter.

Viel Glück - ich kenne den Mist und mehr als „ein Mal“ - ich habe aber immer meinen Willen durchgesetzt, nur einmal als Vergleich (da habe ich die Anwaltskosten selbst getragen), war aber auch OK, da war der Vertrag nicht eindeutig genug - passiert mir heute nicht mehr.

Themenstarteram 4. September 2020 um 18:15

Vielen Dank an alle.

am 4. September 2020 um 18:19

Zitat:

@hotfire schrieb am 4. September 2020 um 19:41:49 Uhr:

Zitat:

@Stef983 schrieb am 4. September 2020 um 16:36:30 Uhr:

Wandlung ist eine Freiwillige Leistung des Verkäufers.

FREIWILLIG ? In welchem Land das denn ?

Also in Deutschland wurde vor fast 20 Jahren mit der Schuldenrechtsreform der Begriff Wandlung durch Rücktritt ersetzt - spricht man heute von Wandlung, steht das heute synonym für den Rücktritt.

Jetzt schauen wir bei Lieferung einer mangelhaften Sache (rappelnde Karre vom TE) mal in das BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln und siehe da, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach § 439 gibts die Nacherfüllung. Nacherfüllung (Reparatur in Klitsche) läuft nicht und Klappern ist trotz zwei mal fummeln nicht weg ! Und wieder ein Blick ins dicke Buch - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (zu deutsch immer noch kaputte (Schlechtleistung) Karre = Rücktritt). Den sollte ich dann mal erklären - § 349 Erklärung des Rücktritts - Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil - also Klapperkarrenbesitzer meldet Klapperkarrenverkäufer: ich will das Ding nicht mehr. Nun wird der Vertrag rückabgewickelt und jeder hat die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren - § 346 BGB (Händler bekommt Klapperkarre und etwas Kohle für die gefahrenen Kilomter und der Käufer bekommt den dicken Batzen Kohle zurück und das Ganze nach § 348 Natürlich Zug-um-Zug - soll ja alles ordentlich laufen.

DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG SONDERN NUR NE GESCHICHTE AUS DEM DICKEN BUCH (BGB)

Klappern wird in JS und Allgemein Fahrzeug Garantie ausgeschlossen! Immer schön das klein Gedruckte Lesen hilft... Im Nachhinein hier Richterliche vorgehen ist zu 90% rausgeschmissenes Geld!

Rechtsanwalt + Beweissicherungsverfahen helfen hier weiter und fürs Kostenrisiko wäre eine RSV von Vorteil

 

Zitat:

@Stef983 schrieb am 4. September 2020 um 20:19:38 Uhr:

Klappern wird in JS und Allgemein Fahrzeug Garantie ausgeschlossen! Immer schön das klein Gedruckte Lesen hilft... Im Nachhinein hier Richterliche vorgehen ist zu 90% rausgeschmissenes Geld!

Nur halt am Thema vorbei, die Garantiebedingungen spielen hier keine Rolle und wie Du schreibst: Lesen hilft. Denn er ist in der gesetzlichen Gewährleistung und da sogar noch in den ersten 6 Monaten der Beweislastumkehr - vor Gericht muss jetzt ein öffentlich bestellter und vereidigter KFZ Sachverständiger feststellen ob Klappern normal ist oder ein Mangel. Sollte es ein Mangel sein, wird es dem Verkäufer wohl große Argumentationsprobleme bereiten sich hier raus zu winden.

Zitat:

@ergoprox schrieb am 4. September 2020 um 15:17:34 Uhr:

und sich das Auto noch in der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (innerhalb der ersten 6 Monate) befindet

Zitat:

@Tim_Tayl0r schrieb am 4. September 2020 um 19:49:42 Uhr:

Eine Werkstatt kann den Mangel nicht beheben und hat schon 5 Tage Zeit verbraten.

Der Verkäufer bestreitet den Mangel.

Laute Geräusche an der Vorderachse kann man bestreiten ?

Das alles wirft mehr Fragen auf als Antworten möglich sind.

Eine Werkstatt die 5 Tage Arbeitszeit verbraucht und den Fehler nicht beheben kann wirkt auf mich etwas inkompetent.

Meine Werkstatt hat u.a. für das poltern An der VA deutlich mehr als die 5 Tage verbraten. Als inkompetent würde ich sie trotzdem nicht beschimpfen.

Der Mangel war da, wurde von allen Beteiligten erkannt bzw gehört. Nur leider liegt die Inkompetenz bei Mercedes. Es gab einfach keine Hinweise oder Hilfe von dort. Ging soweit, dass man tatsächlich vorgegeben hat mich mit Hinweis auf den Stand der serie Abzuwimmeln.

Na klar bestreitet der Verkäufer den Mangel, der weiß doch genau das der Kunde sowieso nicht wiederkommen wird. Der sitzt das aus. Nachteil beim weitwegkauf.

Was ist eigentlich vorrangig? Werksgarantie oder Gewährleistung?

Zitat:

@x3black schrieb am 04. Sept. 2020 um 21:44:22 Uhr:

Was ist eigentlich vorrangig? Werksgarantie oder Gewährleistung?

Sind unabhängig voneinander.

Werksgarantie = Ansprüche gegen den Hersteller

Gewährleistung = Ansprüche gegen den Verkäufer

 

am 5. September 2020 um 17:24

Werksgarantie ist auf alle Bauteile... Anschlussgarantie schließt Verschleißteile aus

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