Mal eine rechtliche Frage,
Vor 11 Monaten habe ich einen Golf 6 Vorführwagen 2.0 Diesel 119 g CO² erworben.
Jetzt, nach Ablauf der Steuerbefreinis, stellt sich heraus, dass es die 128g Variante ist.
Nach mehrmaligen Nachfragen an meinem Verkäufer, sagte er; man habe sich damals leider Versehen.
Das Problem, ich wollte unbedingt den 119g Golf
Was kann ich jetzt tun?
Gruß
Beste Antwort im Thema
119gr:
- 15mm Tieferlegung mittels Sportfahrwerk
- MFA+ mit Schaltempfehlung
- länger übersetztes Getriebe
- Unterbodenverkleidung
- rollwiderstandsreduzierte Reifen
= 0,4 l niedrigerer Verbauch als die 128gr Variante
29 Antworten
Käufer muss beweisen, dass Fahrzeug bei Übergabe mit Mängeln behaftet war.
D.h. hier, der TE muss beweisen, dass das gelieferte Fahrzeug nicht dem bestellten Fahrzeug entspricht.
Offensichtlich ist dies aus den Verkaufsunterlagen nicht möglich, was sehr überrascht. Sind dann nicht die Ausstattungsdetails im Kaufvertrag aufgeführt?
Worin bestand denn der Irrtum des Verkäufers? Unzutreffende Angaben im Kaufvertrag? Verwechslung von Fahrzeugen?
O.
Zitat:
Wenn ich mir die Aufzählung von @uphillking so ansehe, könnte man Dir auch vorwerfen, Du hättes schon längst was monieren können. Du warst aber 11 Monate lang mit dem zufrieden, was Du bekommen hast. Gerade auch die fehlende Höherwertigkeit hätte erkannt werden können. Wie ist denn Dein Dieselverbrauch, läßt sich daran die Variante erkennen?
Da dieser mein erster Golf ist, kann ich den Unterschied nicht so leicht feststellen.
Zumal der Golf die 195 er Bereifung drauf hatte. Die Frage warum die Ganganzeige fehlt, wurde gesagt, das müsste man wieder drauf spielen.
Heute das Angebot von meinem Händler: Bei der ersten Inspektion hätte ich die Lohnkosten frei…
Finde ich einfach lachhaft.
Zitat:
Original geschrieben von Nortbob
Die Frage warum die Ganganzeige fehlt, wurde gesagt, das müsste man wieder drauf spielen.
Wenn ich das so lese, klingt es so, als hätte er mit Vorsatz gehandelt, aber du musst es erstmal beweisen...
Zitat:
Original geschrieben von Nortbob
Heute das Angebot von meinem Händler: Bei der ersten Inspektion hätte ich die Lohnkosten frei…
Finde ich einfach lachhaft.
Das ist echt traurig!
Mfg
Zitat:
...
Heute das Angebot von meinem Händler: Bei der ersten Inspektion hätte ich die Lohnkosten frei…
Finde ich einfach lachhaft.
Was ungefähr 50 Euro entspräche.
Lächerlich.
500 Euro wären korrekt.
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Zitat:
Original geschrieben von Jubi TDI/GTI
Rechnet mal ein wenig, auch 500€ wären nicht korrekt.Mach es über einen Anwalt!
Da hätte der TE nochmal was zu löhnen, denn im Kaufvertrag ist das Fahrzeug sicher u.a. mit der korrekten Fahrgestellnr. genannt. Der Verkäufer braucht sich zum Sachverhalt nicht äußern, Nebenabreden bedurften auch der Schriftform und sind somit unwirksam. Mit der Unterschrift kann von einem beiderseitigen Einverständnis ausgegangen werden. Da ist die Maus aus...schon seit 11 Monaten.
Gruß Peter
Was genau steht denn im Kaufvertrag für ein Auto? Nur VW Golf? Da hätte er ja auch nen Ver bekommen können. Oder VW Golf VI .... (eben eine genauere Bezeichnung)?
Wenn man sich mit dem Thema nicht genau beschätigt hat, fallen einem die optischen Unterschiede nicht auf.
Beim 119g sind die oberen Kühlergrill-Lamellen innen verschlossen, außerdem ist ein Teil der Unterbodenverkleidung hinten im linken Radkasten zu sehen. Man muss sich in der Tat sehr gut auskennen, damit einem dass auffällt.
Schon ärgerlich wenn die Händler die Produktunterschiede nicht kennen. Die längere Getriebeübersetzung kann man ohne Vergleich auch schwer beurteilen, wobei die Unterschiede kleiner sind als beim alten 1.9 TDI 5-Gang zum ersten Bluemotion im Golf V.
Ob nach fast einem Jahr eine Wandlung möglich oder sinnvoll ist, muss jeder selbst entscheiden.
Die Unterbodenverkleidungen sind für ca. 70-80 Euro (Materialkosten) nachrüstbar. Ob es im Realverbrauch messbar was bringt ist eine andere Sache, vielleicht 0,1l auf der Autobahn.
Stand denn im Fahrzeugschein unter CO2-Wert nicht 119g?
Zitat:
Stand denn im Fahrzeugschein unter CO2-Wert nicht 119g?
Nein, da steht 128g, habe ich aber auch nicht drauf geachtet, mein Fehler.
Ich will das Fahrzeug auch nicht wandeln, aber ich denke wenn er es als 119g Version anbietet, sollte es auch so sein, zumal ich damals die 128g Golfs auch noch günstiger bekommen hätte.
Es ist für mich einfach echt enttäuscht, und bin halt mächtig sauer.
Aber eine Entschädigung muss doch sein, das kann der Händler doch nicht so lapidar abtun.
Ich würde nun so vorgehen:
1.) nochmal mit dem Händler reden. Sagen dass du mit seinem Angebot nicht einverstanden bist. Du bist der Meinung dass es nicht angemessen ist und er solle dir bitte ein deutlich verbessertes Angebot machen.
tut er das nicht dann
2.) den ganzen Sachverhalt schriftlich darstellen und deinem Händler (per Einschreiben) zukommen lassen mit der Bitte um schriftliche Antwort und Lösungsvorschlag.
stellt er sich danach immer noch dumm an dann
3.) schriftlich (per Einschreiben) rechtliche Schritte androhen
lässt ihn das auch kalt dann
4.) rechtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe für dich dass es soweit nicht kommt und dein Händler nach deinen Vorstellungen einschwenkt.
Da ich das Auto fahre, was du gerne gehabt hättest (ist auch en Jahreswagen), kann ich dir folgendes dazu sagen:
In meinem Kaufvertrag steht als Produkt ein "Golf VI Comfortline 2.0 TDI 119g"
Und wenn in deinem Kaufvertrag kein Wort von 119g CO2 steht, sehe ich für dich keine rechtliche Möglichkeit, da du mit deiner Unterschrift das erwirbst, was im Vertrag steht - und nicht das, was der Händler bewirbt.
Den einzigen Trost, den ich für dich sehe, ist, dass der Händler aufgrund seiner falschen Werbung für den Wagen, der nun eben nicht deinem Wunsch entsprach, dir mit o.g. Deals o.ä. entgegenkommt.
Nochwas: Ich finde es unsinnig jetzt hier die Kosten aufzulisten, die für eine teilweise Umrüstung auf die 119g Variante fällig wären, da der 128g aufgrund des nicht gespreizten Getriebes besonders in den höheren Gängen logischerweise noch nen Tick mehr Leistung bietet. Und da ich ein Vertreter derjenigen bin, die lieber ein dezentes Auto mit ner ordentlichen Maschine drinhaben, als ne Kirmesbude mit 80ps, ist das Argument in meinen Augen ein nicht zu verachtendes.
Und Kopf hoch, auch die Verkäufer beim 🙂 sind nur Menschen und du hast trotzdem nen klasse Wagen😉
Grüße
Zitat:
Original geschrieben von Nortbob
Nein, da steht 128g, habe ich aber auch nicht drauf geachtet, mein Fehler.Zitat:
Stand denn im Fahrzeugschein unter CO2-Wert nicht 119g?
Ich will das Fahrzeug auch nicht wandeln, aber ich denke wenn er es als 119g Version anbietet, sollte es auch so sein, zumal ich damals die 128g Golfs auch noch günstiger bekommen hätte.
Es ist für mich einfach echt enttäuscht, und bin halt mächtig sauer.
Aber eine Entschädigung muss doch sein, das kann der Händler doch nicht so lapidar abtun.
Wenn der Händler das Fahrzeug als 119g Version anbietet, hat er den Verkaufspreis anhand der UPE dieser Version berechnet. Die gelieferte Version hat aber eine m.E. ca 400 € niedrigere UPE, sodass dieser niedrigere Ausgangspreis auch zu einem niedrigeren Verkaufspreis für die 128g Version geführt hätte.
Zahlung dieser Differenz, also unter Berücksichtigung von Rabatten ca. 350 €, ist m.E. unstrittig, da ja ein "minderwertiges" Fahrzeug geliefert wurde.
Ob auch noch ein Ausgleich für die Nichtlieferung des Wunschautos beansprucht werden kann, hängt m.E. davon ab, ob der TE als Nichtfachmann die Falschlieferung hätte erkennen können.
O.
@Nortbob
Antworte doch bitte erst mal auf die Frage, was denn in deinem Vertrag drin steht. IRGENDWAS muss doch in Bezug auf Ausstattung usw. drin stehen?!
Zitat:
Original geschrieben von Predlex
@NortbobAntworte doch bitte erst mal auf die Frage, was denn in deinem Vertrag drin steht. IRGENDWAS muss doch in Bezug auf Ausstattung usw. drin stehen?!
hat er doch schon
Klingt für mich recht eindeutig:
Das Autohaus hat einen Wagen mit falschen Angaben beworben. Diese Differenzen sind für den normalen Endverbraucher schwer festzustellen.
Von meinem Bauchgefühl her halte ich Vorsatz für nicht unwahrscheinlich. Aber selbst wenn es wirklich nur ein Versehen sein sollte, ist das mM unerheblich.
Der TE erwarb das Fz nach gutem Treu und Glauben, hat aber ein anderes, mit "schlechteren" Eigenschaften erhalten.
Deshalb wäre meine Forderung:
*Erstattung der Kaufpreisdifferenz zur 119g Version, fairerweise um den anteiligen Wertverlust des Jahreswagens gekürzt
*Erstattung des Steuernachteils über die Nutzungsdauer
*Erstattung des Verbrauchsnachteils über die Nutzungsdauer
Das Abspeisen-wollen mit einer Inspektion ohne Berechnung der Lohnkosten halte ich für eine Unverschämtheit.