LED für Standlicht

Tach Gemeinde,

noch ein Thread wegen Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED? Ja und Nein. Ich habe mich durch diverse Threads gequält, bin aber weiterhin unsicher, daher dieser Anlauf.

Hintergrund: Ich bewege den im familiären Fuhrpark gehaltenen MB Vito (W639) >50.000 km pro Jahr, immer mit voll eingeschaltetem Fahrlicht. Etwa alle 25.000 km stellen die Standlichtlampen ihren Dienst ein, so dass ich mehrfach im Jahr die Lampen wechseln muss. Ist zwar jedes Mal nur ein Materialaufwand von wenigen Cent, aber fummelig, da schlecht beizukommen, und einfach nervig.

Die Kennzeichenbeleuchtung habe ich bereits umgerüstet, da ich die dortigen Lampen auch mehrfach im Jahr wechseln musste, weil die Lampen das Zufallen der schweren Heckklappe wohl nicht mochten. Dort habe ich aber die kompletten Leuchten gewechselt, somit legal und koscher. Funktioniert seit einem Jahr bzw. >50.000 km problemlos. Details gibt's für Interessierte hier http://www.motor-talk.de/.../...eichenleuchte-anbieter-i208205403.html .

Nun möchte ich mich auch vom regelmäßigen Glühobstwechsel bei den Standlichtern erlösen. Es geht mir nicht um Show, blaues Licht oder sonstige wenig Sinn stiftende Überlegungen. Ich möchte nur

  • Ersatz der Standlicht-Glassockellampen W5W gegen normal weiße LEDs,
  • ohne anschließende "Lampe-ist-kaputt"-Fehlerhinweise im Dashboard,
  • möglichst legal, also konform mit StVO.

Gibt es solche Produkte? Hat jemand Erfahrung mit Umrüstung?
fragt der HHH1961

Beste Antwort im Thema

kommt endlich von dem schmalen brett, dass LEDsierte standlichtfunzeln zwangsläufig zum erlöschen der BE führen; diese korinthenkackerei wurde schon vor jahrzehnten gekippt und inzwischen mehrfach bestätigt😁

Zitat:

- Erlöschen der BE ab 01.01.1994

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

Zitat
Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.

und

Zitat:

Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.

Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I

sprich, wenn du keinen laser einbaust, der mit standlichtern den anderen verkehrsteilnehmern die netzhaut wegbrennt oder solche funzeln, die deutlich schwächer sind als das 4w-glühobst (eher unwahrscheinlich bei led) sollte die BE regelmäßig nicht erlöschen.
dafür werden in der praxis max. 25€ kassiert und gut. wenn man an einen ganz übellaunigen dorfsheriff gerät, muß man die dinger vor ort ausbauen, sonst untersagung der weiterfahrt. das wars aber auch😉

nenn mir ein urteil, wo aufgrund von led-standfunzeln einer von der versicherung in dem von euch propagierten umfang zu regress verurteilt wurde.
da bin ich aber mal gespannt🙂

und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128

btw.: ich würds auch machen (den ganzen satz tauschen wg. farbunterschieden), aber die rechtslage untersagt eindeutig das herumfummeln an beleuchtungseinheiten

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Die Artikel sind von nem Reporter, der die ECE wohl falsch gedeutet hat.

Aus dem Satz "The cap shall be strong and firmly secured to the rest of the LED light source.", wurde ein Verbot der Reparatur. Aus dem Wort Modul, wurde gesamte Leuchte.

Die Presse ist ja bekannt, immer absolut 100%ig richtig zu liegen. Vielleicht kannst du mir die Absätze mal aus den ECE-Regelungen raus suchen bzw. den Absatz benennen.

PS: Die Toleranzen der ECE R128 kann man gut einhalten. Das ist kein Problem, die richtigen LEDs zu bekommen. Die Dioden sind typischen Standard-LEDs und keine extremen Exoten.

MfG

Zitat:

@Johnes schrieb am 20. Oktober 2016 um 16:18:54 Uhr:


PS: Die Toleranzen der ECE R128 kann man gut einhalten. Das ist kein Problem, die richtigen LEDs zu bekommen. Die Dioden sind typischen Standard-LEDs und keine extremen Exoten.
MfG

ja, du kannst belegen und hast prüfprotokolle, dass du das alles brav eingehalten hast?

Zitat:

zitat ece 128

1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Regelung gilt für LED-Lichtquellen nach Anhang 1, die zur Verwendung in genehmigten Einheiten von Signallampen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern bestimmt sind.
2. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. Begriffsbestimmungen
2.1.1. Begriffsbestimmung von „Kategorie“
Der Ausdruck „Kategorie“ wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter LED-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, zum Beispiel: „LW1“, „LY2“, „LR2“.
2.1.2. Begriffsbestimmung von „Typ“
LED-Lichtquellen unterschiedlicher „Typen“ sind LED-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in wesentlichen Merkmalen wie den folgenden nicht unterscheiden:
2.1.2.1. Handelsname oder -marke;
LED-Lichtquellen, die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche Typen. LED-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden.
2.1.2.2. Bauart der Lichtquelle, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen.
2.1.2.3. Nennspannung.
2.2. Antrag auf Genehmigung
2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.2.2. Jedem Antrag sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):
2.2.2.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten;
2.2.2.2. eine kurze technische Beschreibung;
2.2.2.3. fünf Muster zu jeder Farbe, für die der Antrag gestellt wird.
2.2.3. Bei einem Typ einer LED-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:
2.2.3.1. eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ
a) (abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem bereits genehmigten Typ übereinstimmt und
b) von demselben Hersteller gefertigt wird wie der bereits genehmigte Typ, der durch seinen Genehmigungscode gekennzeichnet ist;
2.2.3.2. zwei Muster mit der neuen Fabrik- oder Handelsmarke.
2.2.4. Die zuständige Behörde prüft, ob ausreichende Regelungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass vor Erteilung der Typgenehmigung eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion erfolgt.
2.3. Aufschriften
2.3.1. Die zur Genehmigung vorgelegten LED-Lichtquellen müssen am Sockel folgende Aufschriften tragen:
2.3.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers,DE L 162/44 Amtsblatt der Europäischen Union
2.3.1.2. die Nennspannung,
2.3.1.3. die Bezeichnung der entsprechenden Kategorie,
2.3.1.4. eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen.
2.3.2. Die Anbringungsstelle nach Absatz 2.3.1.4 ist auf den dem Antrag beizufügenden Zeichnungen anzugeben.
2.3.3. Andere als die in den Absätzen 2.3.1 und 2.4.4 angegebenen Aufschriften dürfen unter der Bedingung angebracht werden, dass sie die lichttechnischen Eigenschaften nicht beeinträchtigen.
2.4. Genehmigung
2.4.1. Wenn alle Muster eines LED-Lichtquellentyps, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.
2.4.2. Jedem genehmigten Typ wird ein Genehmigungscode zugeteilt. Sein erstes Zeichen bezeichnet die Änderungsserie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung.
An dieses Zeichen schließt sich ein Identifizierungscode mit höchstens drei Stellen an. Dabei sind nur die folgenden arabischen Zahlen und Großbuchstaben zu verwenden:
„0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z“.
Dieselbe Vertragspartei darf denselben Code keinem anderen Typ einer LED-Lichtquelle zuteilen.
2.4.3. Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer LED-Lichtquelle nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht; dieser Mitteilung ist eine vom Antragsteller eingereichte Zeichnung im Maßstab von mindestens 2:1, deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist, beizufügen.
2.4.4. An jeder LED-Lichtquelle, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 2.3.1 an der in Absatz 2.3.1.4 genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
2.4.4.1. einem abgeflachten Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat ( 1 );
2.4.4.2. dem Genehmigungscode in der Nähe des abgeflachten Kreises.
2.4.5. Hat der Antragsteller denselben Genehmigungscode für mehrere Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt es, eine oder mehrere von ihnen anzugeben, um die Vorschriften des Absatzes 2.3.1.1 einzuhalten.
2.4.6. Die Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
2.4.7. Anhang 3 dieser Regelung enthält ein Beispiel der Anordnung des Genehmigungszeichens.
3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
3.1. Begriffsbestimmungen
3.1.1. Nennspannung: Spannung (in Volt), die auf der LED-Lichtquelle angegeben ist;
3.1.2. Prüfspannung(en): Spannung(en) oder Spannungsbereich(e) an den Klemmen der LED-Lichtquellen, für die die elektrischen und fotometrischen Eigenschaften der LED-Lichtquelle ausgelegt und bei der diese Werte zu prüfen sind;DE 29.5.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 162/45
( 1 ) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, Abs. 2
3.1.3. Sollwerte: Konstruktionswert einer elektrischen oder fotometrischen Eigenschaft; er soll innerhalb der festgelegten Toleranzen erreicht werden, wenn der LED-Lichtquelle mit der entsprechenden Prüfspannung Strom zugeführt wird;
3.1.4. Prüf-LED-Lichtquelle: besondere LED-Lichtquelle zum Prüfen von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen; für sie gelten geringere Toleranzen bei den Abmessungen und den elektrischen und fotometrischen Eigenschaften entsprechend den Angaben auf dem betreffenden Datenblatt. Bei Prüf-LED-Lichtquellen wird für jede Kategorie nur eine Nennspannung angegeben;
3.1.5. Bezugsachse: Achse, die in Bezug auf den Sockel festgelegt ist und auf die bestimmte Abmessungen der LED- Lichtquellen bezogen sind;
3.1.6. Bezugsebene: Ebene, die in Bezug auf den Sockel senkrecht zur Bezugsachse festgelegt ist und auf die bestimmte Abmessungen der LED-Lichtquelle bezogen sind;
3.1.7. Lichtschwerpunkt: ein Punkt auf der Bezugsachse, der in festgelegtem Abstand zur Bezugsebene liegt und den Ausgangspunkt des ausgehenden sichtbaren Lichts darstellt;
3.1.8. Lichtschwerpunktabstand: der Abstand zwischen der Bezugsebene und dem Lichtschwerpunkt;
3.1.9. Beobachtungsachse auf die LED-Lichtquelle: eine Achse durch den Lichtschwerpunkt bei festgelegtem Polar- und Azimutalwinkel, die zur Bestimmung der fotometrischen Eigenschaften der LED-Lichtquelle verwendet wird;
3.1.10. sichtbar leuchtende Fläche: Fläche, die das (sichtbare) Element der sichtbaren Strahlung enthält, wenn diese über eine bestimmte Beobachtungsachse betrachtet wird; die sichtbar leuchtende Fläche liegt in einer Ebene, die den Lichtschwerpunkt enthält und sich senkrecht zur entsprechenden Beobachtungsachse befindet;
3.1.11. Normierte Lichtstärke: der Quotient aus der Lichtstärke dividiert durch den Lichtstrom der Lichtquelle, mit dem die Charakteristik der Winkelstrahlung der LED-Lichtquelle bestimmt wird;
3.1.12. Kumulativer Lichtstrom: Von der Lichtquelle bei Betriebsbedingungen ausgestrahlter Lichtstrom innerhalb eines Kegels, der den angegebenen Raumwinkel umfasst und dessen Mittelpunkt sich auf der Bezugsachse befindet ( 1 );
3.1.13. Leuchtdioden-Lichtquelle (LED-Lichtquelle): eine Lichtquelle, bei der das Element für die sichtbare Strahlung aus ein oder mehreren Halbleiterverbindungen besteht, die Injektionslumineszenz- oder Fluoreszenz-Effekte erzeugen.
3.2. Allgemeine Vorschriften
3.2.1. Jedes der eingereichten Muster muss den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.
3.2.2. LED-Lichtquellen müssen so gebaut sein, dass sie bei normaler Verwendung betriebsfähig sind und bleiben. Außerdem dürfen sie keinen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen.
3.2.3. Die LED-Lichtquellen dürfen auf ihren optischen Oberflächen keine Fehlstellen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung und ihre optischen Eigenschaften ungünstig beeinflussen.
3.2.4. LED-Lichtquellen müssen mit genormten Sockeln versehen sein, die den Datenblättern der IEC-Publikation 60061 für Sockel entsprechen; siehe hierzu die Angaben auf den einzelnen Datenblättern des Anhangs 1.
3.2.5. Der Sockel muss widerstandsfähig und mit der LED-Lichtquelle fest verbunden sein.
3.2.6. Die Einhaltung der Bestimmungen nach den Absätzen 3.2.3 bis 3.2.5 ist bei LED-Lichtquellen durch eine Sichtprüfung, durch Prüfung der Abmessungen und erforderlichenfalls durch einen Probeeinbau gemäß IEC- Publikation 60061 festzustellen.
3.2.7. Die Halbleiterverbindungen müssen die einzigen Elemente der LED-Lichtquelle sein, die, wenn Strom zugeführt wird, Licht erzeugen und ausstrahlen, entweder direkt oder durch auf Fluoreszenz basierender Umwandlung.DE L 162/46 Amtsblatt der Europäischen Union 29.5.2014
( 1 ) Begriffe im englischsprachigen Original nach „CIE/IEC vocabulary IEV 845-09-31“....
usw.

.

Zitat:

@Johnes schrieb am 20. Oktober 2016 um 16:18:54 Uhr:


Vielleicht kannst du mir die Absätze mal aus den ECE-Regelungen raus suchen bzw. den Absatz benennen.

jetzt aber zum wichtigsten😁:
das ist über die ece r98 und r48 (eigentlich jetzt un r98) geregelt:

Zitat:

auszug aus r48:
2.7.1 Lichtquelle ( 2 )
2.7.1.1 „Lichtquelle“ ist ein Element oder sind mehrere Elemente für sichtbare Strahlung, das (die) mit ein oder mehreren Umhüllungen und mit einem Sockel für eine mechanische und elektrische Verbindung versehen sein kann (können).
Eine Lichtquelle kann auch entstehen durch das äußerste Ende eines Lichtleiters, als Teil eines Lichtleit- oder eines Lichtsignalsystems, das keine eingebaute äußere Abschlussscheibe hat.

2.7.1.1.1 „Auswechselbare Lichtquelle“ ist eine Lichtquelle, die so gebaut ist, dass sie ohne Werkzeug in ihre Fassung in der Einrichtung eingesetzt und aus ihr entfernt werden kann.
[anmerkung: glühbirne]

2.7.1.1.2 „Nicht auswechselbare Lichtquelle“ ist eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln der Einrichtung ersetzt werden kann, in der diese Lichtquelle befestigt ist.
a) Bei einem Lichtquellenmodul: eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln des Lichtquellenmoduls ersetzt werden kann, in dem diese Lichtquelle befestigt ist.
[anmerkung: ledscheinwerfer]

Zitat:

ECE R98 ANHANG 11
VORSCHRIFTEN FÜR LED-MODULE UND SCHEINWERFER MIT LED-MODULEN

1.3. LED-Module müssen manipulationssicher sein.
2.2. Die Befestigungsteile müssen belastbar und mit der LED/den LEDs und dem LED-Modul fest verbunden sein.

also erstmal nix löten by johnes😛
ich erklärs dir sicherheitshalber nochmal, manipulationssicher heißt: keiner soll daran herumlöten (können).

ich will nicht ausschließen, dass es irgendwann zertifizierte betriebe gibt, die die anforderungen von ece 128, 48 u. 98 erfüllen mit strengen prüfauflagen. irgendein institut bastelt glaub ich daran.
du, johnes, tust es jedenfalls nicht😉

btw.: streng genommen hast du sie schon allein durch das einlöten eines zusätzlichen widerstandes BE-unfähig gemacht. woher weißt du, dass das modul während der zulassungsprüfung nicht genau mit der von dir gemessenen spannung betrieben wurde?🙄

Die Spannung ist vorgegeben! ECE-R128 lesen! 😛
Theoretisch hat der Hersteller die R128 selbst nicht eingehalten. Da ich aber keine Messreihen anderer Fahrzeuge habe, kann ich einen Serienfehler nicht nachweisen.

Welcher Typ ist verbaut? Lies mal 2.2.3.! Hersteller geben an, wo ihre LEDs verbaut werden. Man kann es also raus finden, welche LEDs verbaut sind.

Welche Anforderungen meine Qualifikation und meine Arbeitsstätte erfüllt, kannst du nicht wissen. Daher, kannst du gar nicht sagen, ob ich befähigt bin. Nur, weil ich nicht direkt in der Automobilindustrie arbeite, muss unser Betrieb dennoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nach welchen Standards unser Betrieb zertifiziert ist, ist dir wohl kaum bekannt.

PS: Das komplette Zitat der ECE R128 ist unnütz. Das kann ich selber machen... Einfach ein Vollzitat hinrotzen! 🙄

Die Aussage der R98 ist Modul. Das Modul soll manipulationssicher sein und kann durch Austauschen des Moduls ersetzt werden. Von einem Verbot, das Modul zu reparieren bzw. durch ein repariertes Modul zu ersetzen ist dort nicht die Rede. Es ist auch nichts von der Definition des Begriffs Modul zu lesen.

Manipulationssicher bedeutet: geschützt vor versteckter Veränderung durch nicht fachkundige Personen. Ich muss häufig Geräte instandsetzen, die manipulationssicher verschlossen sind. Ich bin befähigt Laborgeräte zu öffnen, die deutlich strengere Regeln einhalten müssen, als die von dir benannten ECE-Normen. Nach der Rep. muss ich die Geräte auch wieder so verschließen, wie es vorgesehen ist. Gleiches gilt für Parametrierungen div. Geräte. Diese sind vor unerwünschter Manipulation geschützt.

MfG

Bei den Vorschriftenreihen frage ich mich, wie wohl die 10 Gebote aussehen würden, nachdem diese durch den Verwaltungsapparat aus Brüssel samt "Änderungsvorschlägen" durch sind.

Eins ist bei einem STANDLICHT als LED sicher: Eine Blendung des Verkehrs ist praktisch ausgeschlossen. Das ist schließlich kein Laserschwert oder SDI-Raketenabwehrsystem. Bei einem illegalen LED Hauptscheinwerfer kann und wird man anderer Meinung sein.

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Was die Frage zu den 10 Geboten angeht, ich habe da so eine Vermutung.

http://up.picr.de/1306513.jpg

Zitat:

@GaryK schrieb:


Eins ist bei einem STANDLICHT als LED sicher: Eine Blendung des Verkehrs ist praktisch ausgeschlossen.

Sehe ich anders! Anbei mal ein Bild, welches ich eben mal gemacht habe. Der Unterschied ist doch signifikant! Dabei handelt es sich um eine einzige LED mit 200mW Leistung!

MfG

Lichtvergleich

Naja, ob das was blendet oder nicht, kann man auf einem Foto nicht erkennen, das kann ja beliebig belichtet werden. Da müsste man schon selbst einen Blick auf die Leuchten werfen.

Ändert nichts an der Tatsache, dass das Signalbild des Fahrzeugs verändert wird und damit eine Blendwirkung entstehen könnte. Die Punkte werden zusammengezählt und dann das Urteil gefällt. Gerade, wenn was passiert ist!

Beispiel:

  • Fahrzeug wurde verändert
  • Bauteil hat keine Zulassung
  • Lichtleistung ist höher, als bei einer Glühlampe
  • Es könnte zu einer Blendung kommen

.

=

Fahrzeug-BE erloschen!

Daraus folgt:

  • Jemand gib an, geblendet zu sein
  • Es gab einen Unfall
  • Fahrzeug-BE erloschen

.

=

Versicherung macht 100%ig Ärger!

Da kann man noch so sehr beteuern, wie wenig die LED doch eigentlich blenden kann. Ist ja nur eine Standlichtlampe! Der Richter und die Versicherung wird dies sicher ganz anders sehen.

PS: Wo kommst du her? Fahrzeug steht am südlichen Ortsrand von Hamburg!

MfG

Naja, dass das alles unproblematisch ist, wollte ich ja nicht behaupten. Nur, dass so ein Foto halt nicht aussagekräftig ist.

Ich bin in Mainz... Hamburg ist vllt doch etwas weit, nur um eine LED zu begutachten...

Hier, noch ein Bild!

Die einzelne LED ist heller, als eine konv. Glühlampe. Nur, bekommt man kaum eine LED-Lampe mit nur 200mW Leistung. Meist sind es deutlich mehr! Mit Linsen und CREE-LED... Oft noch mit 2-3W Leistung. Diese sind sicherlich deutlich heller, als die von mir eingesetzte LED.

MfG

Vergleich LED Glühlampe

Zitat:

@Johnes schrieb am 21. Oktober 2016 um 17:10:41 Uhr:


Ändert nichts an der Tatsache, dass das Signalbild des Fahrzeugs verändert wird und damit eine Blendwirkung entstehen könnte.

Jein. Es werden ja

Standardbirnen

verwendet. Deren Eigenschaften sind bekannt. Die Eigenschaften einer LED-

Ersatzbirne

könnte man ebenfalls umreißen/festlegen.

Ist doch nicht das Problem ein LED-Leuchtmittel für eine P21W so zu beschreiben.

Macht man nicht. Lobby. Wirtschaft beeinflusst Gesetze. Neuerer Look&Feel = kauf dir ein neueres Auto. In dieser Pyramide landen wir dann bei Begehrlichkeiten, an deren Ende mehr Leute sind die einfacher ihre Autos wegbekommen und einen Neuwagen kaufen.
Klingt komisch, ist aber so. Diese vielen kleinen Viecher machen auch ihren Mist...

Das hat nichts mit kauf dir ne neue Karre zu tun. Es ist einfach sehr teuer, jeden einzelnen Scheinwerfer für LED-Leuchtmittel zu prüfen. Aktuell ist die Gesetzgebung nicht so weit. Es ist zur Zeit nicht möglich ein LED-Leuchtmittel als Ersatz für eine Glühlampe zuzulassen. Die LED muss für jeden Scheinwerfer zugelassen werden. Hier fallen die Prüfkosten für jeden einzelnen Typ an. Das macht kein Hersteller.

Anbauteile wie ein Nachrüst-TFL muss einfachere Kriterien erfüllen. Daher, ist der Markt von diesen Teilen überschwemmt. Die Teile müssen nur eine ABE haben und keine Zulassung für jedes erdenkliche Fahrzeug.

MfG

Das hat doch nichts mit dem Scheinwerfer zu tun, sondern nur mit der Glühbirne XY die für 101 Scheinwerfer (Konstruktionen) zugelassen ist. Und der YZ, die für die 101 anderen Scheinwerfer zugelassen ist.

Wenn ich eine LED-"Birne" habe welche die Eignung als XY Ersatz gemeistert hat, geht sie schonmal in den ersten 101 Scheinwerfern.
Oder, mal als Beispiel, war ein A3 8P bis 2008 das einzige Modell eines KFZ auf dem Weltmarkt, welches für TFL die "P21W 12V 21W BA15s" genutzt hat?

Man kann ein LED-Leuchtmittel 🙂 bauen welches (wenn denn) ausreichende/bestätigte Eigenschaften der erwähnte Glühbirne hat. Fertig.
Das hat ja nichts mit den Scheinwerfern zu tun. Wenn OSram so ein teil bauen will, und Philips hat es schon, dann muß Osram für das E-Zeichen das nicht an 202 Scheinwerfern testen (lassen).

Da geht es um Abstrahlwinkel, Leuchtstärke, Lichtfarbe usw. usw. Des Leuchtmittels selbst, gegenüber einem schon zugelassenem Mittel. Und die Ingenieure die den Scheinwerfer gebaut haben, haben es zum von ihnen ausgewähltem und schon existierendem Leuchtmittel getan.

Das ist schon alles aufeinander abgestimmt, wenn das Auto die Werkshalle verlässt.

Durchdachtere (?) LED-Leuchtmittel können dann so aussehen (nur ein Beispiel!)
https://www.aliexpress.com/.../32358909072.html

Glühlampen erfüllen eine spez. Spezifikation. Die Leuchtobste sind relativ gleich homologiert. Der Glühfaden sitzt bei allen Leuchtmitteln einer Art an einer definierten Stelle. Die Abstrahlung und die Leuchtstärke ist quasi gleich. Daher, kann man dies Leuchtobst in alle hierfür geprüften und zugelassenen Scheinwerfer einsetzen. Der Hersteller musste die Scheinwerfer nur für eine definierte Leuchte prüfen und hat dann die Zulassung für XY-Glühlampen.

Da die LEDs nicht so gefertigt sind und unterscheiden sich stark voneinander.

MfG

Und warum bitte soll das der Endverbraucher ausbaden müssen?
Dann sollen sie nach anderen Wegen suchen, wenn das eine Sackgasse ist. Oder der Politik Feuer unterm Hintern machen; können Sie woanders doch auch ganz gut.
Ich sehe es jedenfalls nicht ein, mich am Rande der Legalität zu bewegen, weil kein Penner LED abnehmen kann oder will.

mfg

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