LED für Standlicht
Tach Gemeinde,
noch ein Thread wegen Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED? Ja und Nein. Ich habe mich durch diverse Threads gequält, bin aber weiterhin unsicher, daher dieser Anlauf.
Hintergrund: Ich bewege den im familiären Fuhrpark gehaltenen MB Vito (W639) >50.000 km pro Jahr, immer mit voll eingeschaltetem Fahrlicht. Etwa alle 25.000 km stellen die Standlichtlampen ihren Dienst ein, so dass ich mehrfach im Jahr die Lampen wechseln muss. Ist zwar jedes Mal nur ein Materialaufwand von wenigen Cent, aber fummelig, da schlecht beizukommen, und einfach nervig.
Die Kennzeichenbeleuchtung habe ich bereits umgerüstet, da ich die dortigen Lampen auch mehrfach im Jahr wechseln musste, weil die Lampen das Zufallen der schweren Heckklappe wohl nicht mochten. Dort habe ich aber die kompletten Leuchten gewechselt, somit legal und koscher. Funktioniert seit einem Jahr bzw. >50.000 km problemlos. Details gibt's für Interessierte hier http://www.motor-talk.de/.../...eichenleuchte-anbieter-i208205403.html .
Nun möchte ich mich auch vom regelmäßigen Glühobstwechsel bei den Standlichtern erlösen. Es geht mir nicht um Show, blaues Licht oder sonstige wenig Sinn stiftende Überlegungen. Ich möchte nur
- Ersatz der Standlicht-Glassockellampen W5W gegen normal weiße LEDs,
- ohne anschließende "Lampe-ist-kaputt"-Fehlerhinweise im Dashboard,
- möglichst legal, also konform mit StVO.
Gibt es solche Produkte? Hat jemand Erfahrung mit Umrüstung?
fragt der HHH1961
Beste Antwort im Thema
kommt endlich von dem schmalen brett, dass LEDsierte standlichtfunzeln zwangsläufig zum erlöschen der BE führen; diese korinthenkackerei wurde schon vor jahrzehnten gekippt und inzwischen mehrfach bestätigt😁
Zitat:
- Erlöschen der BE ab 01.01.1994
Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.Amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):
Zitat
Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.
und
Zitat:
Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I
sprich, wenn du keinen laser einbaust, der mit standlichtern den anderen verkehrsteilnehmern die netzhaut wegbrennt oder solche funzeln, die deutlich schwächer sind als das 4w-glühobst (eher unwahrscheinlich bei led) sollte die BE regelmäßig nicht erlöschen.
dafür werden in der praxis max. 25€ kassiert und gut. wenn man an einen ganz übellaunigen dorfsheriff gerät, muß man die dinger vor ort ausbauen, sonst untersagung der weiterfahrt. das wars aber auch😉
nenn mir ein urteil, wo aufgrund von led-standfunzeln einer von der versicherung in dem von euch propagierten umfang zu regress verurteilt wurde.
da bin ich aber mal gespannt🙂
und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128
btw.: ich würds auch machen (den ganzen satz tauschen wg. farbunterschieden), aber die rechtslage untersagt eindeutig das herumfummeln an beleuchtungseinheiten
250 Antworten
Die Haftpflicht kann dich maximal mit 5000€ in Regress nehmen, das hat mit den Lampen gaa nix zu tun.
Bei Kaskoversicherung versuchen die sich ja meistens eh zu drücken.
Mfg
Zitat:
@IncOtto schrieb am 17. Oktober 2016 um 19:40:19 Uhr:
Letztendlich sind wir ja alle erwachsen.
Stimmt, genau aus dem Grund bringt ein "Ich will aber LED *Fußstampf*" herzlich wenig.
Es ist nicht zugelassen.
Da es einem egal sein kann ob da nun LEDs oder Glühlampe verbaut sind beim Standlicht, ist die Diskussion wohl auch eher den Ferien geschuldet.
Ein Erwachsener wird wohl kaum einen Aufstand proben und ein Risiko wegen LED eingehen, obwohl sie an der Stelle keinerlei nutzen haben.
Eine längere Haltbarkeit, wir hier ursprünglich thematisiert, mal ausgenommen.
Um eine längere Haltbarkeit zu erreichen, würde ich mir dann aber eher die hier schon erwähnten Spannungsspitzen-Killer mal genauer anschauen. Zuminindest, falls sie zugelassen sind und die Leutmittel-Ausfall-Kontrolllampen damit immer noch anständig funktionieren.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 17. Oktober 2016 um 20:10:28 Uhr:
Die Haftpflicht kann dich maximal mit 5000€ in Regress nehmen
Nicht mit max. 5k€, sondern 5k€ je durchgesetzten Vorwurf! 5k€ wegen Einbau & Betrieb eines nicht zugelassenen Leuchtmittels (egal ob Osram oder Bucht!) und nochmal 5k€ wegen Fahren ohne erforderliche Betriebserlaubnis. Nochmals 5k€, weil du dies sicherlich auch nicht der Versicherung mitgeteilt hast, das die Leuchten nicht zugelassen sind...
Die Regressgrenze gilt nicht je Versicherungsfall, sondern je Vertragsverletzung!
MfG
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wo hast du das denn her?😁
der supergau wäre eine regressforderung durch den unfall und eine max. regressforderung wegen verletzung der mitwirkungs- oder schadenminderungspflicht in höhe von 2500euronen (irgendwelche falschaussagen bsp.) nach dem unfall,
macht nach adam7500miese
voll in regress nehmen kann eine versicherung nur fremde, die unberechtigt mit deinem auto herumeiern.
also ein autodieb, der dein auto und andere schrottet, darf alles zahlen.
darüber hinaus gilt immer der grundsatz der kausalität. wenn du bei strahlendem sonnenschein einem die vorfahrt nimmst, ist ein standlichtbirnchen nie ein grund, regress einzufordern.
Ob die Vertragsverletzung schwerwiegend ist oder nicht, entscheidet später wohl ein Richter. Die 2500€ sind also nicht zwingend die obere Grenze des Aufschlags.
Für Autodiebe gilt die Regressgrenze grundsätzlich gar nicht! Diese zahlen auch ggf. 56.872€ komplett.
Zitat:
darüber hinaus gilt immer der grundsatz der kausalität. wenn du bei strahlendem sonnenschein einem die vorfahrt nimmst, ist ein standlichtbirnchen nie ein grund, regress einzufordern.
Habe ich auch nicht behauptet! Aber, Kasko zahlt sicher nichts, wenn die LED entdeckt wird... Leistungsfrei wegen Vertragsbruch.
Man rutscht von der Straße in nen Baum. Wacht im Krankenhaus auf und ist nicht mehr in der Lage die LEDs raus zu nehmen, entdeckt der Gutachter des Versicherers diese sicherlich. Kaskoschaden wird nicht ersetzt. Gleiches, wenn man einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat. Fahrzeug wird oft genug beschlagnahmt. Da besteht auch keine Möglichkeit die LEDs zu tauschen. Wieder Arschkarte!
MfG
die kasko... in dem post vorher war noch von haftpflicht die rede.
die kasko versucht sich eh immer rauszuwinden, begutachtet fast immer zum nachteil und behumst beim zeitwert u. restwert. deshalb hab ich auch keine😛
Es gibt einen evtl. faktisch überzeugendes Argument für schmerzfreie BE-Ignorierer: wenn es der "Pullizei" auffällt, kann das Fahrzeug erstmal stillgelegt und beschlagnahmt werden. Hat man die nötigen E-Teile nicht dabei, macht das eher keinen Spaß mehr.
Zitat:
die kasko... in dem post vorher war noch von haftpflicht die rede.
Und ist auch so! Lies mal weiter vorne... klick! Da habe ich auch schon geschrieben: Der Schaden des Gegners wird je nach Ursache von dir zurück gefordert.
Ich habe die Ursache zuvor bereits als Bedingung für einen Regress benannt! Lt. KfzPflVV §7 kann eine fehlerhafte Anzeige dem Versicherer gegenüber ebenfalls die Regressgrenze aufheben.
Du hast den strahlenden Sonnenschein benannt. Da ist zumindest die Kasko weg. In anderen Fällen ist es anders. Wir gehen von Beleuchtungspflicht und verursachtem Unfall aus. Da sieht es ganz anders aus!
MfG
kommt endlich von dem schmalen brett, dass LEDsierte standlichtfunzeln zwangsläufig zum erlöschen der BE führen; diese korinthenkackerei wurde schon vor jahrzehnten gekippt und inzwischen mehrfach bestätigt😁
Zitat:
- Erlöschen der BE ab 01.01.1994
Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.Amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):
Zitat
Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.
und
Zitat:
Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I
sprich, wenn du keinen laser einbaust, der mit standlichtern den anderen verkehrsteilnehmern die netzhaut wegbrennt oder solche funzeln, die deutlich schwächer sind als das 4w-glühobst (eher unwahrscheinlich bei led) sollte die BE regelmäßig nicht erlöschen.
dafür werden in der praxis max. 25€ kassiert und gut. wenn man an einen ganz übellaunigen dorfsheriff gerät, muß man die dinger vor ort ausbauen, sonst untersagung der weiterfahrt. das wars aber auch😉
nenn mir ein urteil, wo aufgrund von led-standfunzeln einer von der versicherung in dem von euch propagierten umfang zu regress verurteilt wurde.
da bin ich aber mal gespannt🙂
und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128
btw.: ich würds auch machen (den ganzen satz tauschen wg. farbunterschieden), aber die rechtslage untersagt eindeutig das herumfummeln an beleuchtungseinheiten
Na guck, das klingt doch ganz brauchbar! Immer gleich diese Panikmache. Völlig unnötig.
Übrigens die ice blue osram led's mit 6800k die ich bekommen habe, sind ja dermaßen blau dass mir das auch gar nicht gefällt.Dachte nicht dass es so blau ist. Habe jetzt wieder die 4000er drinne und die sind ganz normal weiß leuchtend.
btw: Das Tönen der Rückleuchten ist aber definitiv nicht erlaubt, oder?
Zitat:
@sukkubus schrieb am 19. Oktober 2016 um 12:41:01 Uhr:
Zitat:
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
Sind vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen beeinträchtigt z.B. die Wirkung oder das Signalbild verändert, so ist dies unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können.
Lt. Verkehrsgremium ist eine abstrakte Gefährdung gegeben. Kann also zur erloschenen BE führen.
Zitat:
und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128
Eine Instandsetzung der Leuchteinheit ist zulässig, sofern diese fachgerecht und mit baugleichen Ersatzteilen erfolgt und die Bedingungen der ECE R128 eingehalten werden. So steht dort nur drin, das Gehäuse soll fest mit der Leuchteinheit verbunden sein. Dies bedeutet nicht, es darf nicht geöffnet werden. Eine Glühlampe darf auch gewechselt werden! Da muss auch nicht der Scheinwerfer neu. In anderen EU-Ländern sprießen die Rep.Betriebe aus dem Boden. Diese müssen sich auch an die ECE halten.
MfG
lies dir mal die engen kriterien zur led-chargenauswahl der e128 durch.
obwohl ich dir als elektricktrick da mehr zutraue als dem gelegenheitslöter (wie mir z.b.😁), glaube ich nicht, dass du die strengen kriterien wirst erfüllen können. du weist ja i.d. regel noch niemals den hersteller der led.
gucke mal, reparaturverbot an led-leuchtenZitat:
Reparaturen sind laut ECE verboten
LEDs dürfen nämlich nach den international geltenden ECE-Vorgaben für Kfz-Technik nur als Module in Autos eingebaut werden. Das bedeutet, dass die Dioden in einem Bauteil wie der dritten Bremsleuchte verkapselt sein müssen - und zwar „manipulationssicher“ (ECE-Regelung R98). Einzelne Dioden können daher nicht entnommen oder ausgetauscht werden, ohne das gesamte Bauteil zu zerstören. Wie gewohnt ein defektes Birnchen herausdrehen und eine neue Leuchte für ein paar Euro einsetzen, das ist bei LED-Modulen nicht möglich.
oder hier
LED-Scheinwerfer – die elegante KostenfalleZitat:
LEDs dürfen nämlich nach den international geltenden ECE-Vorgaben für Kfz-Technik nur als Module in Autos eingebaut werden. Das bedeutet, dass die Dioden in einem Bauteil wie der dritten Bremsleuchte verkapselt sein müssen – und zwar "manipulationssicher" (ECE-Regelung R98).
und andere eu-länder...im osten in den karparten ist man froh, wenn die karre überhaupt fährt, ebenso wie in den meisten südeuropäischen.
also bitte nicht mit zweierlei maß messen. andere standlichter pööhse, unerlaubtes herumlöten ist völlig ok...🙄
dermaßige korinthenkackerei und bürokratismus ist typisch deutsch. noch.
aber das ist vielleicht ein postiver aspekt der neuen fachkräfte, dass sich das bald ändert.