LED für Standlicht

Tach Gemeinde,

noch ein Thread wegen Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED? Ja und Nein. Ich habe mich durch diverse Threads gequält, bin aber weiterhin unsicher, daher dieser Anlauf.

Hintergrund: Ich bewege den im familiären Fuhrpark gehaltenen MB Vito (W639) >50.000 km pro Jahr, immer mit voll eingeschaltetem Fahrlicht. Etwa alle 25.000 km stellen die Standlichtlampen ihren Dienst ein, so dass ich mehrfach im Jahr die Lampen wechseln muss. Ist zwar jedes Mal nur ein Materialaufwand von wenigen Cent, aber fummelig, da schlecht beizukommen, und einfach nervig.

Die Kennzeichenbeleuchtung habe ich bereits umgerüstet, da ich die dortigen Lampen auch mehrfach im Jahr wechseln musste, weil die Lampen das Zufallen der schweren Heckklappe wohl nicht mochten. Dort habe ich aber die kompletten Leuchten gewechselt, somit legal und koscher. Funktioniert seit einem Jahr bzw. >50.000 km problemlos. Details gibt's für Interessierte hier http://www.motor-talk.de/.../...eichenleuchte-anbieter-i208205403.html .

Nun möchte ich mich auch vom regelmäßigen Glühobstwechsel bei den Standlichtern erlösen. Es geht mir nicht um Show, blaues Licht oder sonstige wenig Sinn stiftende Überlegungen. Ich möchte nur

  • Ersatz der Standlicht-Glassockellampen W5W gegen normal weiße LEDs,
  • ohne anschließende "Lampe-ist-kaputt"-Fehlerhinweise im Dashboard,
  • möglichst legal, also konform mit StVO.

Gibt es solche Produkte? Hat jemand Erfahrung mit Umrüstung?
fragt der HHH1961

Beste Antwort im Thema

kommt endlich von dem schmalen brett, dass LEDsierte standlichtfunzeln zwangsläufig zum erlöschen der BE führen; diese korinthenkackerei wurde schon vor jahrzehnten gekippt und inzwischen mehrfach bestätigt😁

Zitat:

- Erlöschen der BE ab 01.01.1994

Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):

Zitat
Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.

und

Zitat:

Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.

Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I

sprich, wenn du keinen laser einbaust, der mit standlichtern den anderen verkehrsteilnehmern die netzhaut wegbrennt oder solche funzeln, die deutlich schwächer sind als das 4w-glühobst (eher unwahrscheinlich bei led) sollte die BE regelmäßig nicht erlöschen.
dafür werden in der praxis max. 25€ kassiert und gut. wenn man an einen ganz übellaunigen dorfsheriff gerät, muß man die dinger vor ort ausbauen, sonst untersagung der weiterfahrt. das wars aber auch😉

nenn mir ein urteil, wo aufgrund von led-standfunzeln einer von der versicherung in dem von euch propagierten umfang zu regress verurteilt wurde.
da bin ich aber mal gespannt🙂

und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128

btw.: ich würds auch machen (den ganzen satz tauschen wg. farbunterschieden), aber die rechtslage untersagt eindeutig das herumfummeln an beleuchtungseinheiten

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Wenn der Scheinwerfer nach so einer Aktion die selben Tests durchläuft und besteht wie einer ab Werk, sehe ich keinen Unterschied darin ob frisch produziert oder frisch instandgesetzt, also erlaubt.

Was die Forschungsgruppe angeht, so muss es aktuell nicht zulässig sein LED Module zu reparieren nur weil es diese Forschung gibt.
Wenn man nicht in der Lage ist sie zu reparieren, macht es wenig sinn dies explizit zu erlaubten.
Im Gegenteil, man beschreibt welche Punkte einzuhalten, und da diese aktuell nicht sicher eingehalten werden können, ist es nicht möglich und somit verboten, aber die Forschung daran macht sinn da der Markt sehr schnell wachsen wird und die Nachfrage vorhanden ist.
Denn wenn ich Belege das mein Verfahren dazu geeignet ist, kann ich bewirken/beantragen das ich dazu auch eine Zulassung bekomme.

Es geht bei den meisten Projekten darum, die Dinger z.B. auf zu bekommen und Verfahren zu verbessern.

Es gibt z.B. viele User, die ihre Scheinwerfer mit dem Backofen öffnen. Der Kleber wird weich gemacht. Allerdings birgt der heimische Ofen einige Tücken. So ist die Temperaturregelung ziemlich träge. Die Strahlungshitze ist weit über dem Limit der Kunststoffe. So werden die Plastikteile partiell mit >200°C belastet. Ein spez. Ofen regelt die Temperatur viel genauer und die erhöhte Strahlungswärme ist zu vernachlässigen. Allerdings muss dieser Ofen auch viel länger vorgeheizt werden. Wir haben solche Öfen auf der Arbeit, die ca. 2-3 Std. benötigen um 80°C +/- 0.15°C zu erreichen und zu halten.

Es geht nicht darum die Machbarkeit zu belegen, sondern die Verfahren zu verbessern oder neue Techniken zu entwickeln.

Übrigens bedeutet "nicht explizit erlaubt" nicht gleich "verboten"..!

MfG

Zitat:

@Johnes schrieb am 23. Oktober 2016 um 00:54:35 Uhr:


Es geht bei den meisten Projekten darum, die Dinger z.B. auf zu bekommen und Verfahren zu verbessern.

Es gibt z.B. viele User, die ihre Scheinwerfer mit dem Backofen öffnen. Der Kleber wird weich gemacht. Allerdings birgt der heimische Ofen einige Tücken. So ist die Temperaturregelung ziemlich träge. Die Strahlungshitze ist weit über dem Limit der Kunststoffe. So werden die Plastikteile partiell mit >200°C belastet. Ein spez. Ofen regelt die Temperatur viel genauer und die erhöhte Strahlungswärme ist zu vernachlässigen. Allerdings muss dieser Ofen auch viel länger vorgeheizt werden. Wir haben solche Öfen auf der Arbeit, die ca. 2-3 Std. benötigen um 80°C +/- 0.15°C zu erreichen und zu halten.

Es geht nicht darum die Machbarkeit zu belegen, sondern die Verfahren zu verbessern oder neue Techniken zu entwickeln.

Übrigens bedeutet "nicht explizit erlaubt" nicht gleich "verboten"..!

MfG

Wo schrieb ich denn "nicht explizit erlaubt"?

Wenn man aktuell kein Verfahren hat nachdem man einen Scheinwerfer öffnen kann und bei dem sichergestellt ist z.B. die thermische Belastung nicht (punktuell) zu hoch ist, dann ist man z.T. nicht in der Lage diese Arbeiten fachgerecht und vor allem Regelkonform auszuführen.

Das ist aber wieder ein ganz anderes Thema.

Thema war das es erlaubt sein muss LED Module zu reparieren weil es ja entsprechende Arbeitsgruppen/Projekte gibt, und diese sonst sinnlos wären.
Dieser Zusammenhang muss aber nicht bestehen.

Zitat:

@reaction187 schrieb am 22. Oktober 2016 um 14:38:59 Uhr:


Wieso muss ich mir diese LED eigentlich extra in den usa kaufen, kann mir das mal einer sagen?
... dass man sich das nichtmal in Deutschland kaufen darf ?...

Ich bin da beim nachlesen dazu vor längerem auf das StVG § 23 gestossen...

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Zitat:

@AcJoker schrieb am 23. Oktober 2016 um 02:14:20 Uhr:


Wenn man aktuell kein Verfahren hat nachdem man einen Scheinwerfer öffnen kann und bei dem sichergestellt ist z.B. die thermische Belastung nicht (punktuell) zu hoch ist, dann ist man z.T. nicht in der Lage diese Arbeiten fachgerecht und vor allem Regelkonform auszuführen.

Das bezog sich auf das heimische Verfahren mit dem Backofen! Diese Variante bekommt man immer wieder mal zu lesen oder bei YT zu sehen. Der Backofen regelt viel zu ungenau und mit viel zu viel Leistung. Öfen, die dies nicht machen, gibt es bereits. Es gibt diese sogar mit Einlässen für die Arme, damit man den Scheinwerfer im Ofen öffnen kann, ohne das er abkühlt, wenn man ihn raus nehmen würde. (Natürlich mit Thermoschutzhandschuh!)

Es gibt Methoden. Diese müssen auch nicht in einem Gesetz als Zulässig stehen! Es ist auf unterschiedlichen Weg möglich solche Verklebungen zu öffnen. Ich nutze z.B. für voll verklebte Kunststoffgehäuse einen sehr dünnen Widerstandsdraht, der wie eine Polystyrol-Säge genutzt wird. Wenn man den Schnitt sauber durchführt, lässt sich der Deckel später wieder exakt aufsetzen. Oft schneide ich dabei an der ursprünglichen Naht/Klebestelle entlang. (Wie gesagt: Ich öffne nicht nur Gehäuse von Lampen, sondern von Laborausrüstung, um diese zu reparieren. Da kann ein Ersatz schnell in die Tausender gehen, weil im verklebten Gehäuse ein Kondensator defekt ist.)

MfG

Ich verstehe was du meinst.
Aber ein Verfahren hast du erst dann wenn es zugelassen ist.
Du musst es also validieren.

Das Platinen in Laborgeräten nicht frei zugänglich sind ist mir bisher noch nie unter gekommen. Diese sind immer frei zugänglich da sie ja dazu bestimmt sind ausgetauscht zu werden.
Und die wenigsten fangen da an rum zu löten, geschweige denn dafür Gehäuse "aufzusägen".
Ist in vielen Bereich überhaupt nicht zulässig. Zumal der Aufwand auch einfach zu groß ist.

Zitat:

@Nomen_est_Omen schrieb am 23. Oktober 2016 um 08:30:16 Uhr:



Zitat:

@reaction187 schrieb am 22. Oktober 2016 um 14:38:59 Uhr:


Wieso muss ich mir diese LED eigentlich extra in den usa kaufen, kann mir das mal einer sagen?
... dass man sich das nichtmal in Deutschland kaufen darf ?...
Ich bin da beim nachlesen dazu vor längerem auf das StVG § 23 gestossen...

Es gibt bei ebay und woanders und überall etliche LED's und Leuchtmittel die alle nicht zugelassen sind, dann steht da immer nicht mit E-Nummer und nicht erlaubt laut StVo und so weiter... offroad use... kaufen kann man es trotzdem, also wenn dem so wäre, dann müssten die Händler/Hersteller ja alle bestraft werden ?!

Naja wie auch immer. Mir ist meine Sicherheit/Gesundheit wichtiger als irgendein Gesetz.

Zitat:

@reaction187 schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:51:51 Uhr:



Zitat:

@Nomen_est_Omen schrieb am 23. Oktober 2016 um 08:30:16 Uhr:


Ich bin da beim nachlesen dazu vor längerem auf das StVG § 23 gestossen...

Es gibt bei ebay und woanders und überall etliche LED's und Leuchtmittel die alle nicht zugelassen sind, dann steht da immer nicht mit E-Nummer und nicht erlaubt laut StVo und so weiter... offroad use... kaufen kann man es trotzdem, also wenn dem so wäre, dann müssten die Händler/Hersteller ja alle bestraft werden ?!

Die Floskel heißt: "Im Geltungsbereich der StVo nicht erlaubt" u.ä. und fertig ist die Laube.

Zitat:

Naja wie auch immer. Mir ist meine Sicherheit/Gesundheit wichtiger als irgendein Gesetz.

Denke nicht, daß man mit LED-Standlicht sicherer fährt als mit Glühbirnen-Standlicht. Es sei denn man nutzt keine Automatik und dreht den Schalter abends nur auf Standlicht und nicht auf Abblendlicht...

Zitat:

@reaction187 schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:51:51 Uhr:


Naja wie auch immer. Mir ist meine Sicherheit/Gesundheit wichtiger als irgendein Gesetz.

Die Dinger die du verlinkt hattest sind angeblich 5 mal heller als normale Glühbirnen.

Deine Eigene Sicherheit (naja... Sichtbarkeit) erhöhst du zwar, aber du wirst gerade Nachts alle anderen um dich rum massiv blenden und deren Sicherheit deutlichst senken.

Wegen Assis wir dir wird in Deutschland alles so stark reglementiert 😠

Zitat:

@reaction187 schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:51:51 Uhr:


Naja wie auch immer. Mir ist meine Sicherheit/Gesundheit wichtiger als irgendein Gesetz.

Den Satz muss man sich in dem Zusammenhang echt mal auf der Zunge zergehen lassen.

Du scheinst wirklich einer der ganz schlauen Sorte zu sein.

Meine Sicherheit/Sichtbarkeit bestimmt bei mir meine Fahrweise und mein Abblendlicht.
Ganz sicher nicht mein Standlicht das eh nur dann einen Nutzen hat wenn ausnahmsweise mal ein Abblendlicht defekt ist und ich grade bei Dunkelheit unterwegs bin.
Bis zur nächsten Nachtfahrt ist das Abblendlicht dann aber wieder funktionsfähig.

Zitat:

@Johnes schrieb am 23. Oktober 2016 um 00:54:35 Uhr:


Übrigens bedeutet "nicht explizit erlaubt" nicht gleich "verboten"..!

Sag das einem preussischen Verwaltungsfachbürokraten. Der handelt sein Leben lang genau andersrum. Weil sonst wäre er Banker oder Versicherungsfuzzi geworden - bei denen wird alles gemacht, was nicht explizit verboten ist 😉

Ich wollte mich ja noch mal zu der Reparaturfrage melden und meine Aussage näher erläutern. Wenn ich mir die letzten Posts dazu anschaue, denke ich, wir sind gar so weit auseinander 🙂

Ich beziehe mich auf §22a (5) der StVZO:
"Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht."

Dafür dass das Teil der Bauartgenehmigung entspricht ist der Hersteller verantwortlich. Eine rechtsichere Quelle, die Du, @Johnes, oben ansprichst und die die Reparaturfrage verbindlich regelt, gibt es meines Wissens nach nicht. Wenn jemand da etwas hat, wäre es sehr interessant. Am Ende des Tages – wenn es hart auf hart kommt – würden sich wahrscheinlich Juristen darüber streiten.

Meine Meinung, die auch andere Fach-Kollegen so vertreten, ist, dass eine Reparatur dann zulässig ist, wenn der Hersteller, der für die Einhaltung der Bauartgenehmigung verantwortlich ist, das konstruktiv so vorgesehen hat und auch das entsprechende Ersatzteil dazu anbietet.

Beispiel Abdeckscheibe vom Scheinwerfer:

  • Die Abdeckscheibe ist nicht geklebt, sondern mit einer Dichtung geclipst. Der Fahrzeughersteller bietet die Scheibe und die Dichtung als Ersatzteil an. Damit ist davon auszugehen, dass auch nach Erneuerung der Abdeckscheibe der Scheinwerfer der Bauartgenehmigung voll entspricht.
  • Ist die Scheibe dagegen geklebt und kein Ersatzteil offiziell im Angebot, dann ist das hier oft zitierte Öffnen des Scheinwerfers im Backofen eine unzulässige Manipulation. Es ist nicht mehr garantiert, dass das Teil anschließend noch der Bauartgenehmigung entspricht. Gründe dafür hat @Johnes ja oben schon anschaulich erklärt. Das gleiche gilt für das Öffnen von LED-Leuchten und Änderungen an fest verlöteten Bauteilen.

Das Ganze schließt natürlich nicht aus, dass es Fachbetriebe geben kann, die sich auf die Reparatur und Aufarbeitung von bestimmten Teilen spezialisiert haben und das dann z.B. nach Herstellervorgaben mit Originalteilen und -materialien durchführen. Wenn die Einhaltung der Eigenschaften, aufgrund derer die Bauartgenehmigung erteilt wurde, garantiert und nachweisbar ist, kenne ich keine Quelle, die dagegen spricht.

Dann würde ein "schlauer" Reparaturbetrieb einen originalscheinwerfer lichttechnisch vermessen und einen reparierten hinterher. Sowie Qualitätskriterien festlegen (z.B. "Position der Scheibe nach neuem Verkleben), mit hilfe derer überprüft werden kann ob die Reparatur dem geprüften Muster entspricht und somit "gut" ist. 3D Scanner zum Beispiel und Abstand zu Referenzpunkten wenns eine Schablone nicht bereits tut.

Übrigens wäre mit dieser Auslegung eine neue Scheibe beinahe unzulässig, denn diese ist auch verklebt. Allerdings als Ersatzteil erhältlich, was aber IMHO im Zeitalter der "Module" kein Kriterium sein darf. Nur weil ein Zahnrad / Stellmotor / Kugellager nicht als Ersatzteil erhältlich ist, ist ein Austausch trotzdem üblich und zulässig.

Zitat:

@GaryK schrieb am 23. Oktober 2016 um 14:09:19 Uhr:


...

Übrigens wäre mit dieser Auslegung eine neue Scheibe beinahe unzulässig, denn diese ist auch verklebt. Allerdings als Ersatzteil erhältlich, was aber IMHO im Zeitalter der "Module" kein Kriterium sein darf.

Die Windschutzscheibe ist als austauschbares Teil typgeprüft und hat ein E-Zeichen. Typgeprüfte Module können natürlich getauscht werden. Aber weder die verklebte Abdeckscheibe noch die LED im Scheinwerfer sind "Module"

Zitat:

Nur weil ein Zahnrad / Stellmotor / Kugellager nicht als Ersatzteil erhältlich ist, ist ein Austausch trotzdem üblich und zulässig.

Wo? Innerhalb eines gesetzlich

zulassungspflichtigen

, in sich geschlossen Fahrzeug-Bauteils durch einen nicht authorisierten Dritten?

Wenn man das Auto in den Backofen stellen müßte, um die Scheibe zu lösen, sähe es mit der Zulässigkeit des Austausches wahrscheinlich auch anders aus. 🙂

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