LED für Standlicht
Tach Gemeinde,
noch ein Thread wegen Umrüstung der Außenbeleuchtung auf LED? Ja und Nein. Ich habe mich durch diverse Threads gequält, bin aber weiterhin unsicher, daher dieser Anlauf.
Hintergrund: Ich bewege den im familiären Fuhrpark gehaltenen MB Vito (W639) >50.000 km pro Jahr, immer mit voll eingeschaltetem Fahrlicht. Etwa alle 25.000 km stellen die Standlichtlampen ihren Dienst ein, so dass ich mehrfach im Jahr die Lampen wechseln muss. Ist zwar jedes Mal nur ein Materialaufwand von wenigen Cent, aber fummelig, da schlecht beizukommen, und einfach nervig.
Die Kennzeichenbeleuchtung habe ich bereits umgerüstet, da ich die dortigen Lampen auch mehrfach im Jahr wechseln musste, weil die Lampen das Zufallen der schweren Heckklappe wohl nicht mochten. Dort habe ich aber die kompletten Leuchten gewechselt, somit legal und koscher. Funktioniert seit einem Jahr bzw. >50.000 km problemlos. Details gibt's für Interessierte hier http://www.motor-talk.de/.../...eichenleuchte-anbieter-i208205403.html .
Nun möchte ich mich auch vom regelmäßigen Glühobstwechsel bei den Standlichtern erlösen. Es geht mir nicht um Show, blaues Licht oder sonstige wenig Sinn stiftende Überlegungen. Ich möchte nur
- Ersatz der Standlicht-Glassockellampen W5W gegen normal weiße LEDs,
- ohne anschließende "Lampe-ist-kaputt"-Fehlerhinweise im Dashboard,
- möglichst legal, also konform mit StVO.
Gibt es solche Produkte? Hat jemand Erfahrung mit Umrüstung?
fragt der HHH1961
Beste Antwort im Thema
kommt endlich von dem schmalen brett, dass LEDsierte standlichtfunzeln zwangsläufig zum erlöschen der BE führen; diese korinthenkackerei wurde schon vor jahrzehnten gekippt und inzwischen mehrfach bestätigt😁
Zitat:
- Erlöschen der BE ab 01.01.1994
Mit der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO erlischt die BE nunmehr nur dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.Amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 16.12.1993 (VkBl. 94 149) zu entnehmen (Auszug):
Zitat
Zu Abs. 2: …Die Betriebserlaubnis soll weiterhin erlöschen, wenn eine Gefährdung nach solchen Änderungen zu erwarten ist. Bislang war Ursache für das Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 (alt) entweder die Veränderung von Teilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, oder die Veränderung von Teilen, deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon etwas konkreter zu erwarten sein …
Im Sinne einer größeren Konkretisierung wurde auf die Gefährdung von Verkehrsteilnehmern hingewiesen (Fahrzeugführer, Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmer), da sich sowohl die EU als auch z. B. § 30 (Beschaffenheit der Fahrzeuge) in erster Linie auf den Schutz von Personen orientieren.
und
Zitat:
Allein die bloße Möglichkeit der Gefährdung reicht insoweit nicht aus; erforderlich ist ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit, das sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils begründet werden kann
Ein Erlöschen der BE i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO ist somit nur möglich, wenn durch eine Änderung eine abstrakte Gefahrenlage begründet ist. Selbst wenn ein Bauteil, das der Bauartgenehmigung unterliegt (§ 22 a StVZO) durch ein nicht genehmigtes Bauteil ersetzt wird, lässt sich daraus nicht grundsätzlich eine abstrakte Gefahr herleiten. Vielmehr ist eine solche am konkreten Einzelfall festzumachen und sowohl in der Anzeige als auch in einem eventuell erwirkten Urteil nachprüfungsfähig festzuhalten.Sollte nicht auf ein Erlöschen der BE erkannt werden, dann liegt dennoch eine Unvorschriftsmäßigkeit vor, die mit 25 € zu ahnden ist. Der Mangel muss selbstverständlich beseitigt werden. Befolgt der Betroffene die Anordnung nicht, so kann die Verwaltungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs nach § 17 StVZO untersagen.
Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I
sprich, wenn du keinen laser einbaust, der mit standlichtern den anderen verkehrsteilnehmern die netzhaut wegbrennt oder solche funzeln, die deutlich schwächer sind als das 4w-glühobst (eher unwahrscheinlich bei led) sollte die BE regelmäßig nicht erlöschen.
dafür werden in der praxis max. 25€ kassiert und gut. wenn man an einen ganz übellaunigen dorfsheriff gerät, muß man die dinger vor ort ausbauen, sonst untersagung der weiterfahrt. das wars aber auch😉
nenn mir ein urteil, wo aufgrund von led-standfunzeln einer von der versicherung in dem von euch propagierten umfang zu regress verurteilt wurde.
da bin ich aber mal gespannt🙂
und du, johnes, bist eh ein pharisäer
lötest an rücklichtern rum, obwohl du genau weißt, dass die BE dafür für das teil als ganzes gilt. sobald du eine led umlötest, ist diese erloschen!😛
ece r 128
btw.: ich würds auch machen (den ganzen satz tauschen wg. farbunterschieden), aber die rechtslage untersagt eindeutig das herumfummeln an beleuchtungseinheiten
250 Antworten
Nimm ne Steuergeräte-Reparatur. Das Steuergerät ist abgasrelevant. Trotzdem tauschen genug Leute nicht nur illegalerweise die Firmware aus, sondern bei defekten auch z.B. Leistungstreiber. Die werden aufgemacht, nachgelötet, ganze Chips getauscht... hauptsache "geht wieder". Und ist bei sauberer Arbeit faktisch im Originalzustand.
Das AirBag-SG darf instand gesetz werden. Dazu wird in der Regel eine bestimmte Baugruppe getauscht. In der Regel der Auslöseschalter (z.B. Schlagrolle). Neuere Steuergeräte mit elektronischen Beschleunigungssensoren können sogar via Diagnosegerät resettet werden.
Das Auslöten von elektronischen Bauteilen von einer Platine ist üblich. Diese ist für elektronische Schaltung eine anerkannte Methode! Dies muss für das Auto nicht explizit geregelt werden, da es für Platinen bereits anerkannt ist. Eine Platine für den Scheinwerfer ist ausgebaut auch nur eine Platine.
Das Öffnen des Gehäuses, ist da schon mehr eine Grauzone. Aber eben nicht eindeutig verboten.
Der Kleber vieler Scheinwerfer wird bei 70-80°C weich. Der Kunststoff aber erst bei 90-120°C. Ich habe schon erlebt, das in der starken Sonne sich dunkle Scheinwerfer so stark aufgeheizt haben und die Scheibe sich abziehen lies. Natürlich mit höherem Kraftaufwand. Alleine wären diese nicht abgefallen. Plexiglas wird so ab 100°C weich. Also, über der Temperatur der Kleber.
Die ECE gibt z.B. eine feste Verbindung vor. Der Hersteller erreicht dies z.B. durch verkleben. Das Verkleben dient also nicht dem Argument der Manipulationssicherheit, sondern einer anderen Anforderung.
Manipulationssicher kann auch bedeuten: Eine Veränderung muss erkennbar werden. Eine Reparatur ist keine Veränderung. Verändern bedeutet: Austausch gegen andersartige Komponenten. Dies erreicht man z.B. in dem man auf der Platine die Kontaktflächen für eine Bauart vorgibt. Es fällt sofort auf, wenn man dort eine andersartige LED einbaut.
MfG
Es sei denn sie ist nur heller, dunkler oder hat eine andere Farbe, nech.
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Dafür tragen sie wie bereits erwähnt eine Kennzeichnung! 😉
Zitat:
@Dr_Lux schrieb:
Ich beziehe mich auf §22a (5) der StVZO:
"Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder Hinsicht entspricht."
Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Aussage des Paragraphen? Wenn es zu jedem Zeitpunkt gilt, wäre jeder Scheinwerfer mit einem Kratzer oder jeder Kotflügel mit einer Delle verboten! 😁
MfG
Soweit kommt es vielleicht noch, wenn die Bürokraten weiter an Fahrt aufnehmen... 😉
Mal ein wenig Ernster:
Heutzutage basieren die international gebräuchlichen Zulassungen von Leuchten auf den ECE Vorschriften. Die Anforderungen sind jeweils in der entsprechenden ECE genannt, und "Kratzer" kommen da nicht vor, sondern das Leuchtbild, also in welche Raumrichtung wieviel Licht abgestrahlt wird und in welcher "Farbe" (Laienhaft ausgedrückt).
Die Einschätzung, ob ein Scheinwerfer trotz Gebrauchsspuren (Kratzer, Vergilbung usw.) noch ausreichend ist, obliegt nach meinem Wissen dem Fahrzeugführer (Sicherer Zustand des Fahrzeugs) und wird auch bei der HU begutachtet. Eine Prüfung auf Einhaltung aller Zulassungsvorschriften wären eher sehr ungewöhnlich.
Vielleicht könnte man bei einem reparierten Scheinwerfer/Leuchte ähnlich verfahren (Beurteilung der Vergleichbarkeit durch einen Prüfer).
"in jeder Hinsicht", wird sich auf die Zuteilung beziehen. Das ist für mich recht eindeutig. Ich wollte damit auf etwas hinweisen! Es ist nicht so einfach einen Satz aus einem Gesetz zu kopieren und damit dann die Situation aufzulösen. Die Texte beziehen sich aufeinander und der allgemeinen Rechtsformulierung. Diese unterscheidet sich vom allgemeinen Sprachgebrauch.
Hier ein Beispiel:Zitat:
§17 StVO, Beleuchtung:
- Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
- Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Der Laie liest daraus: Mit Standlicht darf ich nicht fahren!
Richtig ist: Mit Begrenzungsleuchten allein darf nach Absatz 2 nur gefahren werden, wenn nach Absatz 1 keine Beleuchtungspflicht vorliegt. Sobald die Dämmerung einsetzt, oder die Sicht- & Lichtverhältnisse dies erfordern ist die weitere Beleuchtung zu nutzen. (Abblendlicht, Nebler)
MfG
Zitat:
@marcu90 schrieb am 23. Oktober 2016 um 11:30:27 Uhr:
Zitat:
@reaction187 schrieb am 23. Oktober 2016 um 10:51:51 Uhr:
Naja wie auch immer. Mir ist meine Sicherheit/Gesundheit wichtiger als irgendein Gesetz.
Die Dinger die du verlinkt hattest sind angeblich 5 mal heller als normale Glühbirnen.
Deine Eigene Sicherheit (naja... Sichtbarkeit) erhöhst du zwar, aber du wirst gerade Nachts alle anderen um dich rum massiv blenden und deren Sicherheit deutlichst senken.Wegen Assis wir dir wird in Deutschland alles so stark reglementiert 😠
Nun bleib mal locker ;-)
Ich werde niemanden blenden, da ich nicht ständig auf der Bremse stehe!
Und zum vergleich siehst du hier den unterschied:
https://www.youtube.com/watch?...
Ab Minute 10:50
Wen das blendet, der darf bei sonnenschein auch nicht rausgehen.
Im übrigen haben viele Neuwagen schon extrem blendende Rückleuchten. Hab ich alles schon gesehen. Teilweise so hell dass meterweit die Straße hinterm Auto rot aufleuchtet. Und das ist alles erlaubt.
Mir würde es schon reichen wenn Ihr so hell wärt wie ein Glühwürmchen.
Das die Sonne nicht bei Nacht Leuchtet oder zumindest nicht sichtbar ist, sollte klar sein.
Die Adaption des Auges wird hoffentlich auch bekannt sein.
Der Vergleich Sonne zu LED ist also absolut lächerlich, das Auge ist nachts wesentlich lichtempfindlicher als bei Sonnenschein.
Die blendenen Rückleuchten mögen subjektiv den Eindruck vermitteln, werden aber der Zulassung entsprechend und halten dafür bestimmte Grenzen ein.
Es war auch zu Anfang so, daß viele Leute sich über LED-Rückleuchten beschwert haben. das war z.B. bei Volvos so. Da hat man aus den Augenwinkeln sogar auch das PWM wahrgenommen.
Ohne daß ich mitbekommen habe, der Gesetzgeber hat da was geändert, hat sich das aber bei allem Marken nach und nach gelegt. Mir fiel das nun siet 2 Jahren bei keinem auto mehr so negativ auf. Da tut sich in den Hinterzimmern also fortlaufend was.
Die Hersteller wollen ja auch nicht, daß du solche Klötze ein bestimmtes Modell oder gar die ganze Marke zu einer Art Hassobjekt für die anderen wird 😉
Der Gesetzgeber ist leider nur soweit kompetent, damit dies oder jenes nicht extrem ausartet. Für uns hier mit "interessiertem Laien" gleichzusetzen. Meist wird er von den Herstellern einfach nur genauso belabert wie wir hier...
Sehe adaptives Licht. Sie neueren Generationen schalten wesentlich bedachter auf Fernlicht als die ersten. Die ersten Generationen waren aus heutiger Sicht nicht wirklich akzeptabel. Und trotzdem sind sie zugelassen.
"Bestimmte Grenzen" bzw. Vorgaben einhalten sagt nichts darüber aus, ob was gut geworden ist. Es verhindert nur, daß es nicht wirklich wirklich schlimm wird. Suboptimal kann es immernoch werden.
Zitat:
2.7.1.1.1 „Auswechselbare Lichtquelle“ ist eine Lichtquelle, die so gebaut ist, dass sie ohne Werkzeug in ihre Fassung in der Einrichtung eingesetzt und aus ihr entfernt werden kann.
[anmerkung: glühbirne]2.7.1.1.2 „Nicht auswechselbare Lichtquelle“ ist eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln der Einrichtung ersetzt werden kann, in der diese Lichtquelle befestigt ist.
a) Bei einem Lichtquellenmodul: eine Lichtquelle, die nur durch Auswechseln des Lichtquellenmoduls ersetzt werden kann, in dem diese Lichtquelle befestigt ist.
[anmerkung: ledscheinwerfer]
Zitat:
Zitat:
ECE R98 ANHANG 11
VORSCHRIFTEN FÜR LED-MODULE UND SCHEINWERFER MIT LED-MODULEN
1.3. LED-Module müssen manipulationssicher sein.
2.2. Die Befestigungsteile müssen belastbar und mit der LED/den LEDs und dem LED-Modul fest verbunden sein.
so die rechtslage...
Zitat:
@Johnes schrieb am 24. Oktober 2016 um 10:08:01 Uhr:
Der Laie liest daraus: ....
wenn ich die scheinwerfer irgendwie aufkriege (und sei es mit der flex), sind sie nicht manipulationssicher.
also darf ich dran rumlöten..🙄
😛
Könnte man meinen, ähnlich wie beim "wirksamem" Kopierschutz der CDs, der nicht umgangen werden darf. Naja, erstmal testen, ob er wirklich wirksam ist... 😁
@sukkubus: Fassen wir zusammen, was du zitiert hast:
- Modul darf gewechselt werden
- Modul muss manipulationssicher sein
- LEDs müssen fest mit dem Modul verbunden sein
Ich darf das Modul austauschen. Das Modul muss so beschaffen sein, das Änderungen sichtbar werden. Reparaturen sind keine Änderungen! Die LEDs müssen fest auf dem Modul angebracht sein. Dies geschieht in der Regel durch auflöten.
Erkläre mir jetzt mal, wo dein Problem ist? Ist es ein Verständnisproblem?
MfG
Ich hab heute mal meine philips p21/5w led's bekommen und mal gleich getestet. Die Teile sind schon super, das muss man sagen!
Dennoch muss ich jetzt auch sagen dass sie mir dann doch etwas zu hell sind. Das sieht im dunkeln so aus als würde ich so schon auf der bremse stehen und wenn ich bremse dann ist es schon verdammt hell.
Tagsüber wirkt das gut, blendet nicht. Abends oder im komplett dunkeln, find ich es zu hell.
Also würde ich sagen, das sind led's für den sommerbetrieb. Wenns das etwas Lichtschwächer gebe, wärs ne feine sache, als LED.