Knöllchen trotz richtig geparkt
Hallo ihr Lieben... Schaut euch mal bitte dieses Bild an und sagt mir, ob das Schild oder doch die Fahrbahnmarkierung Vorrang hat. Ich bedanke mich.
183 Antworten
Vor allen Dingen, wenn es "5m weiter rechts" steht, dann würde man bspw. einem Motorrad oder Roller einen guten Parkplatz wegnehmen. Weil Du also nicht mitdenken kannst, hätten andere einen Nachteil? Wär doch schade.
So ist doch alles ok. Nächstes Mal stellste ein Rad halt auf den (doch echt flachen, wo ist das Problem?) Bordstein, so dass die Karre parallel zu den Fahrspuren steht und Ende. Befahren eines Grünstreifen kann ja nicht mehr gelten, da ist ja nix mehr grün, weil es anscheinend alle so machen. 😁
Zitat:
@Ahmo86 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:52:15 Uhr:
Doch natürlich bin ich mir dessen bewusst. Dann sollen die das Schild aber 5 Meter nach rechts aufstellen. Denn da wo das jetzt steht erlaubt mir da so zu parken. Und der müllsack ist in Berlin normal. Manche Menschen sind eben leider so
Warum sollte das Schild umgestellt werden.
Auf der rechten Spur kannst Du parken, solange Du nicht in die linke hineinstehst. Machst Du aber ordentlich.
Ab da wo die rechte Spur wegfällt, ist Halteverbot.
Wenn man sich die Situation auf Google Street View mit Bildern von 2008 ansieht, stellt man fest, dass früher die Fahrbahnmarkierung etwas anders verlief, so dass damals ein Parken bis an das Halteverbotschild möglich war. Vermutlich ist das Schild bei Änderung der Markierung nicht umgesetzt worden. Der TE kann ja einen Antrag stellen, dass das Schild umgesetzt wird, damit ihm das Falschparken an der Stelle nicht mehr passiert.
Was auf Street View auch deutlich wird, ist die Verkehrsgefährdung, wenn man beim Parken in die andere Spur reinragt. So parkt man einfach nicht, egal ob gemäß irgendeinem Paragraphen verboten oder nicht.
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 14. Juni 2021 um 02:06:14 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 14. Juni 2021 um 01:09:40 Uhr:
Nur zu ... amüsiere uns ruhig 🙂Dein Argument war ja, dass es nach § 12 Abs. 4 StVO verboten sei. Dort heißt es, dass man auf dem rechten Seitenstreifen parken muss und ansonsten an den rechten Fahrbahnrand heranfahren muss. Einen Seitenstreifen hat diese Straße nicht, also ist am rechten Fahrbahnrand zu parken.
Nun kennst du offenbar den Unterschied zwischen Fahrbahn und Fahrstreifen nicht. Die Fahrbahn ist der Teil der Straße, den Fahrzeuge zum Fahren benutzen müssen. Das ist im Falle des TE die Summe aller Fahrstreifen. Oder einfacher: Von Bordstein rechts bis Bordstein am Grünstreifen. Der rechte Bordstein ist also der rechte Fahrbahnrand. Und genau dort parkte der TE.
Ich würde sagen, dass du jetzt mal ein paar verkehrsrechtliche Begriffe recherchieren solltest, insbesondere Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen. Bis dahin sind deine Beiträge wie "Hast du einen Führerschein?" eher unfreiwillig komisch.
O.k. ... also kein Führerschein. Ist nicht weiter schlimm.
Zum Verstehen sollte dein Augemerk mal auf § 12 Abs.4 StVO gehen. Dort wird das Haltverbot für die zweite Spur von rechts (die rechte Spur ist umgangssprachlich zugleich der Parkstreifen, auch wenn das dort von der Markierung her ein Fahrstreifen ist) angeordnet. Auf dieser parkt der Pkw nunmal auch. Da hilft es auch nichts, dass der Rest halbwegs am Fahrbahnrand steht.
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Zitat:
@Ahmo86 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:43:22 Uhr:
Ich frage mich welche Motivation einige beamte haben aus dem Auto auszusteigen und Knöllchen zu verpassen bei so einem Fall.
Um den klaren Parkverstoß zu ahnden. Man hätte das auch während der Fahrt notieren können, ohne die Benachrichtigung zu hinterlassen.
Zitat:
@Ahmo86 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:52:15 Uhr:
Doch natürlich bin ich mir dessen bewusst. Dann sollen die das Schild aber 5 Meter nach rechts aufstellen. Denn da wo das jetzt steht erlaubt mir da so zu parken. Und der müllsack ist in Berlin normal. Manche Menschen sind eben leider so
Trenn dich doch endlich von diesem Schild. Das hätte auch in Köln stehen können. Hätte für dich die gleiche Relevanz.
Zitat:
@Ahmo86 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:59:23 Uhr:
@remarque4711 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:56:56 Uhr:
Langsam glaube ich, der TE lacht sich wegen der Diskussion hier ins Fäustchen. Mittlerweile wurde er ja mindestens schon fünfmal aufgefordert den Tatvorwurf zu nennen.Wahrscheinlich hat er gar keine Verwarnung bekommen und will hier nur provozieren.
Ich habe das Knöllchen doch gepostet...
Sorry, hatte ich nicht gesehen, dann nehme ich alles zurück.
Btw: ich würde hier auf den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle warten und jetzt gar nichts zahlen.
Weißt Du überhaupt den Betrag und die Tatbestandsnummer?
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 14. Juni 2021 um 12:35:17 Uhr:
Zitat:
@Ahmo86 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:59:23 Uhr:
@remarque4711 schrieb am 14. Juni 2021 um 08:56:56 Uhr:
Langsam glaube ich, der TE lacht sich wegen der Diskussion hier ins Fäustchen. Mittlerweile wurde er ja mindestens schon fünfmal aufgefordert den Tatvorwurf zu nennen.Wahrscheinlich hat er gar keine Verwarnung bekommen und will hier nur provozieren.
Ich habe das Knöllchen doch gepostet...
Sorry, hatte ich nicht gesehen, dann nehme ich alles zurück.
Btw: ich würde hier auf den Anhörungsbogen der Bußgeldstelle warten und jetzt gar nichts zahlen.
Weißt Du überhaupt den Betrag und die Tatbestandsnummer?
Nein in der Regel dauert das 4 Wochen. Ich halte euch auf den laufenden.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 14. Juni 2021 um 10:20:25 Uhr:
die rechte Spur ist umgangssprachlich zugleich der Parkstreifen
Unsinn. Der Parkstreifen nach § 12 Abs. 4 StVO ist eine besondere Form des Seitenstreifens und gehört nicht zur Fahrbahn. Das steht sogar fast wörtlich da: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen".
Wo der TE geparkt hat, gibt es aber keinen Seitenstreifen, daher ist der Verweis darauf völlig unnötig. In seinem Fall ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Genau das hat er getan.
vielleicht hilft es ja ... klick 🙂
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 14. Juni 2021 um 13:59:12 Uhr:
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 14. Juni 2021 um 10:20:25 Uhr:
die rechte Spur ist umgangssprachlich zugleich der ParkstreifenUnsinn. Der Parkstreifen nach § 12 Abs. 4 StVO ist eine besondere Form des Seitenstreifens und gehört nicht zur Fahrbahn. Das steht sogar fast wörtlich da: "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen".
Wo der TE geparkt hat, gibt es aber keinen Seitenstreifen, daher ist der Verweis darauf völlig unnötig. In seinem Fall ist am rechten Fahrbahnrand zu parken. Genau das hat er getan.
Er schreibt „umgangssprachlich“, in Städten ist das nun mal so, ist die rechte Spur zum parken frei gegeben ist sie auch mit Sicherheit zugeparkt. Der eigentliche Parkstreifen ist neben der Fahrbahn….falls vorhanden, hier in unserem Fall nicht, tut aber auch gar nichts zur Sache bei.
Ansonsten wird Deine Meinung immer dünner, heute sind hier viele Meinungen entgegen deiner eingelaufen. Vllt. überlegst du ja nochmal.
Zitat:
@Deti4000 schrieb am 14. Juni 2021 um 13:59:12 Uhr:
Wo der TE geparkt hat, gibt es aber keinen Seitenstreifen, daher ist der Verweis darauf völlig unnötig.Zitat:
@berlin-paul schrieb am 14. Juni 2021 um 10:20:25 Uhr:
die rechte Spur ist umgangssprachlich zugleich der Parkstreifen
Keine Ahnung von welcher Örtlichkeit sie sprechen, aber auf dem Bild ist eindeutig ein Seitenstreifen zu erkennen. Das dieser in der breite für ein Fahrzeug dieser Art nicht mehr ausreicht ist dabei nebensächlich.
Und wie sagt das OLG Hamm so schön:
Zitat:
Ist ein Seitenstreifen vorhanden, so ist das Parken auf der Fahrbahn unzulässig. Ist der Seitenstreifen nicht durch andere Fahrzeuge besetzt, so ergibt sich die Verpflichtung des Parkwilligen zur Benutzung dieses Streifens aus der positiven Anordnung des § 12 Abs 4 Satz 1
Zitat:
@ktown schrieb am 14. Juni 2021 um 15:31:03 Uhr:
Keine Ahnung von welcher Örtlichkeit sie sprechen, aber auf dem Bild ist eindeutig ein Seitenstreifen zu erkennen. Das dieser in der breite für ein Fahrzeug dieser Art nicht mehr ausreicht ist dabei nebensächlich.Zitat:
@Deti4000 schrieb am 14. Juni 2021 um 13:59:12 Uhr:
Wo der TE geparkt hat, gibt es aber keinen Seitenstreifen, daher ist der Verweis darauf völlig unnötig.Und wie sagt das OLG Hamm so schön:
Zitat:
@ktown schrieb am 14. Juni 2021 um 15:31:03 Uhr:
Zitat:
Ist ein Seitenstreifen vorhanden, so ist das Parken auf der Fahrbahn unzulässig. Ist der Seitenstreifen nicht durch andere Fahrzeuge besetzt, so ergibt sich die Verpflichtung des Parkwilligen zur Benutzung dieses Streifens aus der positiven Anordnung des § 12 Abs 4 Satz 1
Ich denke hier liegst du falsch, der Seitenstreifen liegt neben der Fahrbahn. Hier ist es eine zum parken frei gegebene Fahrspur die zugeparkt ist, einen Seitenstreifen per Definition gibt es hier nicht, nur umgangssprachlich, die STVO ist aber nicht umgangssprachlich. Ändert aber nichts daran das der TE falsch parkt.
OK.
Umgangssprachlich Seitenstreifen😉
Parken geht trotzdem nicht.
Um allen Diskussionen aus dem Weg zu gehen sollte die Berliner Verwaltung hier den Tiefboard im 90° Winkel mit abgerundeten Ecken umbauen. Damit es auch der letzte versteht wie er sich hinstellen kann.😉