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Katalysator auf Gewährleistung?

BMW 3er E36

Ich habe mir vor 2 Wochen einen 325tds bei einem Händler gekauft.

Baujahr 1997

KM 170.000

Nach 2 Wochen etwa habe ich gemerkt, dass er nicht so zieht wie er sollte.

Als ich in meiner Werkstatt war haben sie festgestellt, dass das Problem am Katalysator liegt.

Nun weiß ich nicht, ob der Händler das zu 100% übernehmen muss, oder ob er sich auf einen Teil hinausreden darf.

Wäre super, wenn jemand ähnliche Erfahrungen hätte.

18 Antworten

Bei einer Laufleistung von 170 TKm wird das schon schwierig..

Aber da du den Wagen ja erst 2 Monate hast, sollte er das übernehmen...Du mußt den Mangel aber sofort beim Händler melden. er entscheidet ob er das bei sich reparieren läßt oder wie sonst..Bei sowas würde ich zjm Rechtsanwalt gehen.Der wird alle nötigen Fristen einzuhalten wissen und auch alles weitere...

Hast du nur die standard "Gebrauchtwagengarantie" (Gewährleistung)?

Bei der gesetzlichen Gewährleistungen ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen. Der Kat ist ein Verschleißteil und ist somit vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden.

Du könntest dich mit deinem Händler auf eine Kulanzregelung einigen (Kostenteilung), falls er sich darauf einlässt.

seit wann ist der kat als verschleissteil definiert?
wäre mir neu. verschleissteile sind bremsen, riemen, stossdämpfer usw. aber kat sollte normalerweise halten.

@ BlueWhite:

Daß Verschleißteile von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ist schlichtweg falsch (auch wenn dies den Kunden von den Händlern gerne suggeriert wird), entsprechende Klauseln in Kaufverträgen sind gesetzeswidrig und daher nichtig. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist lediglich "normaler Verschleiß", was ein himmelweiter Unterschied ist. (Im übrigen sind Gebrauchtwagengarantie und Gewährleistung auch zwei vollkommen unterschiedliche Dinge, das aber nur am Rand.)
In der Praxis muß man hier genau klären, ob der Schaden an einem Verschleißteil durch den normalen zu erwartenden Verschleiß entstanden ist oder aber eine andere Ursache vorliegt.

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Bei uns und auch allgemein ist der Kat als Verschleißteil geführt, dieser ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Regulierung kann nur durch eine Kulanz seitens des Händlers erfolgen.

Gebrauchtwagengarantie habe ich es genannt, da es im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist, dies so zu nennen. Darum setzte ich "Gewährleistung" in Klammern.

Solch einen Schaden würden wir bei unserer Garantieabteilung nicht durchbekommen. Wir würden dem Kunden allerdings eine Kulanzregelung anbieten. In der Regel bekomme ich diese auch genehmigt, da wir den Kunden gerne halten möchten. Er müsste sich lediglich an den Arbeitsstunden beteiligen, das Material würden wir übernehmen.

Es geht bei einer Gewährleistung nicht nur darum ob es ein Verschleißteil ist oder nicht, sondern ob der Schaden bei Auslieferung an den Kunden vorhanden war. Die Beweislast liegt das erste halb oder ganze Jahr auf Seiten des Händlers, er muß also nachweißen, ob der Kat defekt was, was ja bei gerade mal 2 Wochen sehr Wahrscheinlich ist.

Was ist denn mit der Abgasuntersuchung? Gab es da ne Neue? Daran müsste man doch feststellen, ob der Kat defekt ist oder nicht?

Selbst wenn es in Seiner Gebrauchtwagengarantie drin ist, wird es trotzdem teuer, da diese ab 100tkm ja gestaffelt den Kunden daran beteiligen, am MAterial zumindest und das ist ja in diesem fall das teure.

Es geht da auch um das Alter des Fahrzeugs! Hätte ich noch erwähnen sollen.

Wenn ich teilweise sehe wie Firmen die AU durchführen, dann kommt auch ein Fhz. mit defektem Kat durch.
Es wird bspw. eine AU mit einem anderem Fahrzeug durchgeführt, mit den Daten des eigentlich zu prüfenden.

Da haben dann 10Jahre alte Fahrzeuge Werte eines Neuwagens! Das geht aber auch nur, weil die AU Belege so gut wie nie Überprüft werden.

Hier gehts ja wild durcheinander mit Garantie und Gewährleistung.
Beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler hat man 12 Monate gesetzliche Gewährleistung. Die beinhaltet das gleiche wie beim Neuwagenkauf.
Im Prinzip kannst Du auch eine kaputte Blinklichtbirne wechseln lassen.
Der verweis auf Alter und Laufleistung bringt auch nichts.
Niemand zwingt den Händler mit solchen Autos zu handeln.
Soll heißen, er ist erwachsen, er muß wissen was er tut.

Gibt's irgendwo im (Netz oder käuflich zu erwerben) Dokumentationen dazu, auf die man sich bei der Diskussion mit einem Händler stützen kann?

Zitat:

Original geschrieben von BimJeam


Hier gehts ja wild durcheinander mit Garantie und Gewährleistung.
Beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler hat man 12 Monate gesetzliche Gewährleistung. Die beinhaltet das gleiche wie beim Neuwagenkauf.
Im Prinzip kannst Du auch eine kaputte Blinklichtbirne wechseln lassen.
Der verweis auf Alter und Laufleistung bringt auch nichts.
Niemand zwingt den Händler mit solchen Autos zu handeln.
Soll heißen, er ist erwachsen, er muß wissen was er tut.

1. Man hat Grundsätzlich 24 Monate, es wird jedoch meistens im KAufvertrag von Gebrauchwagen auf 12 reduziert.

2. Das mit der Blinklichtbirne stimmt nicht, wenn diese zum Zeitpunkt des Verkaufs funktionert hat.

Also wenn "Normaler Verschleiß" ausgenommen ist... Wozu brauch ich dann die Garantie oder wie auch immer das jetzt heißt?? Ist mal wieder Kundenunfreundlich diese Regelung.

Egal was kaputt ist, der Händer versucht doch eh sich drum zu drücken.

Ich schau mal eben von hier zu Haus in Volkswagen Service net rein. Vielleicht steht dort alles aufgelistet.

Die Gewährleistung entspricht nicht der Garantie beim Neuwagenkauf. Im grunde ist diese Gewährleistung ein Witz, denn es wird längst nicht alles abgedeckt. Und wenn ein Kunde denn mal was hat, was die Gewährleistung nicht abdeckt, ist es schwer ihm zu vermitteln warum dies nun ausgeschlossen ist.

Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf deckt Defekte die bei Kauf schon verhanden waren. So ist es schon seit Jahren, vor ein paar Jahren hat man lediglich die Beiweislast gedrehtt, vorher musste der Kunde dem Verkäufern nachweisen, das der defekt zum Zeitpunkt des Kaufes schon vorhanden war, heute ist es so, das der verkäufer dem käufer nachweisen muss, dass der defekt nicht vorhanden war.

"Unterschied Gewährleistung und Garantie

Ein Blick hinter dieses Fachchinesisch lohnt sich. Die Begriffe klingen sehr ähnlich, weichen unter rechtlichen Gesichtspunkten aber erheblich voneinander ab.
Probst: „Die Gewährleistung ist nur für Sachmängel gegeben, die bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben.“ Die Garantie ist in § 441 BGB geregelt. Das Gesetz spricht von einer Beschaffenheits- und einer Haltbarkeitsgarantie. Probst: „Die Beschaffenheitsgarantie bedeutet die Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit des Fahrzeugs zum gegenwärtigen Zeitpunkt.“ Bei der Haltbarkeitsgarantie hingegen werde versprochen, dass das Auto für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält und somit eine Haftung für erst nach der Übergabe entstandene Mängel übernommen wird.
„Eine solche Garantie geht über die normale gesetzliche Sachmängelhaftung hinaus und muss eigens vereinbart werden“, erklärt der Jurist die Unterschiede."

Quelle: ww.123recht.net

@ Kalr

Vorab: Zu Deiner Frage weiss ich nicht die 100%-tige schwarz/weiß Antwort, zumindest aber fällt Dein Fall unter die gesetzliche „Sachmängelgewährleistung“ (in Deutschland anzuwendendes europäisches Recht, seit ca. 01/2002).

Als Sachmangel bezeichnet man alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit eines Verkaufsgegenstandes abweicht: beim Auto zählen dazu die Dinge, welche die Fahrtüchtigkeit oder die Verkehrssicherheit des Wagens einschränken, insbesondere solche Einschränkungen, die bereits bei Vertragsabschluss bestanden haben aber nicht vertraglich als Mangel ausgewiesen wurden. Letzteres ist in Deinem Falle wohl recht offensichtlich.

Da es sich bei der Sachmängelgewährleistung um einen gesetzliche Anspruch des Käufers handelt, ist die Meinung von Herstellern (z.B. VW/BMW) oder Händlern zur Auslegung vollkommen irrelevant. Es entscheidet das Gericht. [Gerade Händler haben jede Menge pseudo rechtliche Floskeln parat, um damit die reklamierende Kundschaft einzuschüchtern; diese Floskeln hören sich zumeist gewichtig an, haben aber zumeist Null - und ich meine wirklich Null - Rechtsgrundlage]

Mein Tip: Informiere Dich kurz bei einem Anwalt zu Deiner Rechtsposition (eine Beratung ist m.W. für z.B. ADAC Mitglieder kostenlos, diese Angabe ohne Gewähr) und gehe mit diesem Wissen zu Deinem Händler [ich gehe hier davon aus, dass Du einen Anspruch hast]. Sollte der nicht einlenken, heißt es freundlich bleiben, soll heißen Ihm freundlich einen Brief (Einschreiben-Rückschein) mit kurzer Darstellung Deiner Position schreiben und ihm eine Frist zur Stellungnahme setzen. Reagiert er nicht, solltest Du den Rest Deinem Anwalt überlassen.

Gruß
hl

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