Handynutzung an roter Ampel - Bußgeld
Hallo alle zusammen,
ich stand letztens an einer roten Ampel und habe mein runter gefallenes Handy (es hing am Ladekabel) aufgehoben.
Auf diesem lief youtub (sehr geringe Auflösung, ging eher um den Ton als Art Podcast).
Plötzlich klopfte es neben mir und die Polizei (diese den mir entgegen kommenden Verkehr laserte) hat Guten Tag gesagt und mich gebeten ran zu fahren.
1 Punkt und 100 EUR wegen Handynutzung am Steuer.
Ich bin absolut gegen die Handynutzung am Steuer, auch hier war ich der Meinung, dass ich nichts unrechtes tat.
Gibt es eine Definition beim Elektroauto, wann der Motor an ist?
Gruß
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@hakael schrieb am 17. Januar 2020 um 14:11:39 Uhr:
Plötzlich klopfte es neben mir und die Polizei (diese den mir entgegen kommenden Verkehr laserte) hat Guten Tag gesagt und mich gebeten ran zu fahren.
Haha.........youtube läuft nur wegen dem Ton,, aber merkst nicht dass sich ein Polizist nähert...
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149 Antworten
Es ist aber das Smartphone!
Grüße vom Armani-Biker...
Was hat der Polizist denn zu deiner Erklärung gesagt?
Wie hat der Polizist erkannt, dass die "Zündung" an war?
@hakael Da wirst du dich neu organiseren müssen!
Nichr Du machst die Regeln, sondern der Gesetzgeber1
Laut ADAC ist bloßes in die Hand nehmen erlaubt:
https://www.adac.de/.../
Aber das nachzuweisen wird das Problem sein.
Ich drücke Dir die Daumen!
Ich bin ja wirklich froh über jeden ertappten Handysünder. Ich könnte den Leuten das Ding...
Aber wenn wirklich nur das Gerät umgelegt oder aufgehoben wird, dann finde ich auch da könnte man ein Auge zudrücken. Wenn die Behauptung natürlich so stimmt.
Zitat:
@hakael schrieb am 18. Januar 2020 um 14:43:14 Uhr:
@Armani-Biker71 das war nicht die Fragestellung. Wie und was ich wann machen ist glücklicherweise mein Ding (mit scheinbar dementsprechend Konsequenzen). Das Geld und der Punkt ist egal, ging mir nur generell um das Thema.
Also zur Fragestellung. Wenn ein Auto auf der Straße vor der roten Ampel steht dann nimmt es am Straßenverkehr teil. Welchen Zustand der Motor, welcher auch immer, in diesem Moment hat ist irrelevant.
Und wer ein Händi vom Fußraum zurück auf den Beifahrersitz legt wird auch nicht von der Ordnungskraft verwarnt.
Für meinen Porsche habe ich einen AUX Eingang für den I Pod geschaffen. Ja das war legal diesen während der Fahrt zu benutzen ( ist ja kein Schlaufon). Mittlerweile ist auch das verboten ( abspielen ja, einstellen nein).
Mein neuer Golf hat ein Infotainmentsystem welches über „tatsch“ funktioniert. Das ist ablenkend und hoch gefährlich aber zugelassen. Da sch..... ich auf die Gesetze ( sorry) und verwende den I Pod weiterhin. Aber doch nicht über der Fensterlinie an einer roten Ampel, zefix.
Gruß
@ch76
Ganz meine Meinung.
Der Anhang ist zwar OT, aber ganz amüsant. 🙂
...nicht viel rumspekulieren, sondern den Gesetzestext lesen... da steht es ganz genau drin, was erlaubt ist und was nicht.
§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (w w w .gesetze-im-internet.de, StVO)
(1) ...
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
Zitat:
@hakael schrieb am 17. Januar 2020 um 14:11:39 Uhr:
Plötzlich klopfte es neben mir und die Polizei (diese den mir entgegen kommenden Verkehr laserte) hat Guten Tag gesagt und mich gebeten ran zu fahren.
Haha.........youtube läuft nur wegen dem Ton,, aber merkst nicht dass sich ein Polizist nähert...
@gast356 „...nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird...“
Wenn mir mein angebissener Schoko-Riegel vom Beifahrersitz in den Fußraum fällt und ich ihn wieder aufhebe, um ihn wieder auf den Sitz zu legen, benutze ich ihn dann? Ich möchte dies verneinen. Wäre es kein Schoko-Riegel, sondern ein Jojo, sähe die Sache vielleicht anders aus. Wird der Begriff „benutzen“ im Gesetz näher bestimmt, wenn nicht, wäre dies mein Ansatz.
Falls YouTube vom Fallen gestoppt war und neu gestartet wurde, dann ist es unseren Dienern halt zu Recht aufgefallen.
Zitat:
@weltleser schrieb am 18. Januar 2020 um 16:30:52 Uhr:
Wenn mir mein angebissener Schoko-Riegel vom Beifahrersitz in den Fußraum fällt und ich ihn wieder aufhebe, um ihn wieder auf den Sitz zu legen, benutze ich ihn dann? Ich möchte dies verneinen.
In dem ADAC-Link wird aufgeführt, wenn man das Handy wie jeden anderen Gegenstand z.B. ein Brillenetui umlagert, ist das erlaubt. Aber schon wenn das Display leuchtet, wird es grenzwertig und beginnt der Verstoß.
Danke, den hatte ich nicht gelesen. Nun kann der TE nochmals überlegen, was er getan hat.
Vermutlich hat er eine 50:50 Chance.
@Bulwey unsinniger Kommentar
@CH76 dein iPod darfst du auch nicht benutzen im Straßenverkehr
@gast356 vielen Dank für deine Arbeit
Ja das leuchtende Display ist halt Mist, aber geht bei Youtube nicht anders. Das läuft bei mir 2-3h unterwegs im Auto
Ich werde es bezahlen und ist der einzige Punkt.
Zitat:
@hakael schrieb am 18. Januar 2020 um 19:32:17 Uhr:
Ja das leuchtende Display ist halt Mist, aber geht bei Youtube nicht anders. Das läuft bei mir 2-3h unterwegs im Auto
Hi,
ist das mit der App und YouTube Premium nicht anders? Mit schlägt das ständig vor mit dem Hinweis, dass YouTube dann im Hintergrund weiter läuft. Klar, kostet, aber „geht nicht“ stimmt so nicht.
Zum einen verstehe ich, dass sich der TE darüber ärgert - da ich davon ausgehe, dass er ehrlich die Situation geschildert hat und er das Smartphone wirklich nur aufgehoben und nicht bedient hat, könnte man von einem klassischen Fall von "ganz dumm gelaufen sprechen", dass er gerade dabei vom Auge des Gesetzes erfasst wurde.
Andererseits würde ich mal gerne wissen, wie oft die kontrollierenden Polizisten diese Ausrede schon gehört haben - ich bin zwar kein Polizist, aber bei uns im Dienst gibt es auch so Standard-Sprüche und -Ausreden, die man schon so oft gehört hat, dass man gar nicht mehr in Erwägung ziehen möchte, dass es diesem Mal (auf den Fall des TE bezogen) wirklich die Wahrheit und keine Ausflucht war. Das hilft zwar dem TE nichts, aber vielleicht kann man sich die Sache auch mal aus diesem Blickwinkel ansehen...